Beschluss
1 Ta 201/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1015.1TA201.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. I. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger in einem Prozessverfahren vor dem Arbeitsgericht. Mit am 18. Januar 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangener Klage verlangte er die Entfernung von insgesamt drei Abmahnungen. Unter dem 11.07.2011 erhielt der Kläger zwei Abmahnungen betreffend seines Verhaltens anlässlich einer Auslieferungsfahrt am 10. Juni 2011 auf der Tour 340 mit der Sendung ... für die Firma C.. In der ersten Abmahnung wurde dem Kläger vorgehalten, er habe auf eine Nachfrage einer Mitarbeiterin äußerst unhöflich reagiert. In der zweiten Abmahnung vom 11. Juli 2011 wurde ihm vorgehalten, er habe keine ordnungsgemäße Auslieferscannung durchgeführt. In der Abmahnung vom 15. August 2011 wird dem Kläger vorgehalten, bei einer erforderlich gewordenen erneuten Fahrt zu dem Kunden habe er sich wiederum unhöflich verhalten und die Verpflichtung verletzt, den Verbleib fehlender Sendungen sofort aufzuklären. Das Verfahren endete durch Vergleich. Nach Verfahrensabschluss setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung den Wert des Streitgegenstandes, ausgehend von dem Monatsverdienst von 1.800 €, auf 2.400,00 € fest. Der Beschwerdeführer verfolgt die Festsetzung auf drei mal 1.800,00 €, entspricht 5.400,00 €. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2012 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 2.10. 2012 eingegangene Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 €. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Gegenstand des Werts der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend mit 2.400,00 € angemessen und ausreichend festgesetzt worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die in der Beschwerdekammer aufgestellten ständigen Rechtsgrundsätze zur Bewertung mehrerer Abmahnungen in einem Verfahren angewendet. Für die erste Abmahnung vom 11.07.2011 ist ein Monatsgehalt anzusetzen. Für die zweite Abmahnung vom 11.07.2011 ist keine Erhöhung vorzunehmen. Die dritte Abmahnung vom 15.08.2011 ist mit dem Drittel eines Monatseinkommens zu bewerten. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung von § 3 ZPO i. d. R. mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit einem Drittel Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 20.04.2007 - 1 Ca 67/07, Beschl. v. 06.07.2010 - 1 Ca 135/10). Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, ist von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 20.04.2007 - 1 Ca 67/07, Beschl. v. 06.07.2010 a. a. O.). Im vorliegenden Fall greift die genannte Ausnahme. Die Beklagte hat die zwei Abmahnungen vom 11.07.2011 an einem Tag ausgesprochen, sodass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Abmahnungen vorliegt. Es liegt auch ein wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Abmahnungen vor. Beide Abmahnungen wurde aufgrund eines Sachverhaltes ausgesprochen, die die Beklagte zum Anlass nahm, dem Kläger Fehlleistungen vorzuhalten, nämlich einmal eine falsche Anlieferung und nach Bekanntwerden einer behaupteten falschen Anlieferung, der Umgang mit der den Kläger informierenden Mitarbeiterin in Bezug auf die erforderliche Höflichkeit. Damit liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der es rechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse an der Entfernung der zweiten an diesem Tag ausgesprochenen Abmahnung mit Null anzusetzen. Mit der Abmahnung vom 15. August 2011, obgleich beruhend auf wiederum der gleichen Auslieferungsfahrt, besteht angesichts der zeitlichen Differenz zwischen den ausgesprochenen Abmahnungen nicht mehr der enge zeitliche, wirtschaftliche und tatsächliche Zusammenhang. Diese weitere Abmahnung ist mit einem Abschlag auf ein Drittel eines Bruttomonatsgehaltes zu bewerten. Die Auffassung beruht auf dem Gedanken, dass insbesondere bei kurzfristig aufeinanderfolgenden Abmahnungen auch die Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das klägerische Interesse an der Abwehr einer auf den Abmahnungen basierenden Kündigungen steigt. Diese Überlegung rechtfertigt es, zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 08.12.2011 - 1 Ta 250/11). Nach allem ergibt sich, dass die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend festgesetzt hat, sodass die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers erfolglos bleiben musste. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.