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Urteil

1 Sa 345/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0515.1Sa345.19.00
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Leitsätze
1. Eine Betriebsvereinbarung endet, wenn und soweit sie durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung aufgehoben, ersetzt oder geändert wird. Es gilt die Zeitkollisionsregel, wonach bei gleichrangigen Normen die jüngere die ältere Norm verdrängt.(Rn.68) 2. Der Begriff des Eintritts in ein Unternehmen oder einen Betrieb bezeichnet in der betrieblichen Praxis den Zeitpunkt, in welchem ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufnehmen soll und ab dem die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt.(Rn.72) 3. Ein Vertrauen, darauf, dass betriebliche normative Regelungen, die während einer Erstbeschäftigung galten, weitergelten, wenn es nach einer längeren Unterbrechung zu einem erneuten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber kommt, kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder Regelungen in der Betriebsvereinbarung selbst nicht entstehen.(Rn.72)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsvereinbarung endet, wenn und soweit sie durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung aufgehoben, ersetzt oder geändert wird. Es gilt die Zeitkollisionsregel, wonach bei gleichrangigen Normen die jüngere die ältere Norm verdrängt.(Rn.68) 2. Der Begriff des Eintritts in ein Unternehmen oder einen Betrieb bezeichnet in der betrieblichen Praxis den Zeitpunkt, in welchem ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufnehmen soll und ab dem die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt.(Rn.72) 3. Ein Vertrauen, darauf, dass betriebliche normative Regelungen, die während einer Erstbeschäftigung galten, weitergelten, wenn es nach einer längeren Unterbrechung zu einem erneuten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber kommt, kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder Regelungen in der Betriebsvereinbarung selbst nicht entstehen.(Rn.72) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung erfüllt auch die Anforderungen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich ausreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, indem er aus seiner Sicht bestehende Fehler der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der betrieblichen Normen und des Schreibens der Beklagten vom 11. April 2003 argumentativ begründet rügt. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Als Grundlage eines Anspruchs auf Zahlung weiteren Jubiläumsgeldes und Gewährung eines weiteren Tages der Freistellung von der Arbeit kommt nur Ziff. 3 a der Jubiläumsrichtlinie 1997 in Betracht. Deren Bestimmungen finden aber auf das Arbeitsverhältnis weder normativ, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, noch kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. 1. Im Falle des Klägers wurden die für das 25-jährige Dienstjubiläum geltenden Regelungen der Jubiläumsrichtlinie 1997 abgelöst durch die Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum. Eine Betriebsvereinbarung endet, wenn und soweit sie durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung aufgehoben, ersetzt oder geändert wird. Es gilt die Zeitkollisionsregel, wonach bei gleichrangigen Normen die jüngere die ältere Norm verdrängt (vgl. nur GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl, § 77 Rz. 381 mwN.). Ziff. II der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum bestimmt den persönlichen Geltungsbereich dergestalt, dass ihre Regelungen auf alle Mitarbeiter Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten sind. Dies ist beim Kläger der Fall. Er ist bei der Beklagten im Jahr 2001 eingetreten. Eine Auslegung von Ziff. II der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum dahingehend, dass für das den Geltungsbereich bestimmende Eintrittsdatum das Technische (fiktive) Eintrittsdatum maßgeblich ist, scheidet aus. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit verbundenen Ausscheiden aus dem Unternehmen und späterer Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt der nach dem neuen Arbeitsvertrag vorgesehene in der Arbeitsaufnahme das Datum des Eintritts im Sinne von Ziff. II der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2019 – 1 ABR 17/18 –, Rn. 25, juris). Nach dem Wortlaut bezeichnet der Begriff des Eintritts ein reales und kein fiktives Ereignis. Der Begriff des Eintritts in ein Unternehmen oder einen Betrieb bezeichnet in der betrieblichen Praxis dementsprechend den Zeitpunkt, in welchem ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufnehmen soll und ab dem die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebsparteien bei der Regelung des Geltungsbereiches ungeachtet einer zeitlich nicht nur unerheblichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses als Zeitpunkt des Eintritts denjenigen des erstmaligen Eintritts gemeint hätten. Dies würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Konsequenz einer solchen Auslegung wäre etwa, dass ein Arbeitnehmer, der nur ganz kurzzeitig vor dem Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und erst erhebliche Zeit nach dem Stichtag wiederum in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten beschäftigt wurde, nach den günstigeren Regelungen der Jubiläumsrichtlinie 1997 zu behandeln wäre, derjenige aber, der kurz nach dem Stichtag, ab dann aber ununterbrochen Ansprüche nur auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum geltend machen könnte. Erkennbar sollte durch die Wahl des Stichtages auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden. Ein Vertrauen darauf, dass betriebliche normative Regelungen, die während einer Erstbeschäftigung galten weitergelten, wenn es nach einer längeren Unterbrechung zu einem erneuten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber kommt, kann ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder Regelungen in der Betriebsvereinbarung selbst vernünftigerweise nicht entstehen. Für diese Auslegung spricht weiter, dass die Betriebsparteien die Problematik der Unterbrechung der Unternehmenszugehörigkeit kannten und sie in Ziff. VI.2 der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum allerdings nur für die Berechnung der Leistungen geregelt haben. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus Ziff. VI der Konzernbetriebsvereinbarung in Verbindung mit der dort in Bezug genommen Regelung in Ziff. VI. 2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“. Die genannten Regelungen beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Berechnung von Leistungen des Unternehmens in Anwendung bestehender betrieblicher Regelungen, nicht aber sollen hierdurch zusätzliche Anspruchsgrundlagen geschaffen werden. Sie schaffen Regelungen dafür, wie zu verfahren ist, wenn es nach den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ankommt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass damit nicht umfassend und generell der Begriff des Eintrittsdatums dahingehend modifiziert werden sollte, dass in jeder Hinsicht statt des tatsächlichen Eintritts ein fiktives Eintrittsdatum gelten soll. In Ziff. VI. 2. der Konzernbetriebsvereinbarung „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“ wird das Technische Eintrittsdatum nur in Klammern zur Erläuterung des zuvor in Ziff. 2.2 dargelegten Berechnungsweges angeführt. Der in Klammern verwendete Terminus Technicus „Technisches Eintrittsdatum“ wird also nur zur Kennzeichnung des zuvor beschriebenen Berechnungsweges verwendet. Der Eingangssatz von VI Ziff. 2 stellt ebenfalls lediglich auf die Berechnung ab. Dem entspricht es, dass auch Ziff. VI der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum diese Berechnungsregeln ebenfalls nur für die Berechnung der Jubiläumsleistungen in Bezug nimmt. 2. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 11. April 2003 kann der Kläger ebenfalls nicht herleiten, dass sich seine Ansprüche bei dem 25-jährigen Dienstjubiläum nach der Jubiläumsrichtlinie 1997 richten. Das genannte Schreiben führt ausdrücklich auf, dass das zuvor genannte technische (fiktive) Eintrittsdatum Berücksichtigung findet „bei allen Ansprüchen, die von der Dauer (Hervorhebung durch das Gericht) der Betriebszugehörigkeit abhängig sind“. Die Frage, ob vorliegend Ansprüche nach der Jubiläumsrichtlinie 1997 oder nach der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum Anwendung finden, hängt aber tatbestandlich hinsichtlich des Geltungsbereichs nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern vom Datum des Eintritts, also nicht von einer Zeitspanne, sondern von einem Zeitpunkt, ab. Diese begrenzte Funktion als Faktor der Berechnungsmodalitäten im Rahmen bereits der Anwendung von Nomen, die tatbestandlich (auch) auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, wird besonders deutlich auch durch die Kennzeichnung als „fiktives“ Eintrittsdatum. Fiktiv stellt den Gegensatz zu Real dar. Für den Kläger war aufgrund des ersten Satzes des genannten Schreibens, welcher auf einen Zeitpunkt des Beginns der Anrechnung (29.12.2004) und das ab dann geltende technische (fiktive) Eintrittsdatum abstellt erkennbar, dass hierdurch nicht konstitutiv eine Regelung der Anrechnung erfolgen sollte, sondern vielmehr eine Mitteilung des Ergebnisses des Vollzugs einer anderweitigen Regelung erfolgen sollte. Besonders deutlich wird dies auch aus der vom Kläger vorgelegten Anlage zum Schreiben (Bl. 13 d.A.), in welchem der Berechnungsweg aufgeführt ist. Dieser ergab sich zum Zeitpunkt des Schreibens aus der insoweit mit Ziff. VI. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“ in Ziff. 4.5 b) nahezu inhaltsgleichen Betriebsvereinbarung Arbeitsordnung, aus der ebenfalls deutlich ersichtlich ist, dass es lediglich um Berechnungsbestimmungen geht. Eine Auslegung des Schreibens im Sinne des Klägers entspricht daher weder dem wirklichen Willen der Beklagten, noch dem Wortlaut nach dem ausdrücklich bekundeten Willen. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger in Vollzug betrieblicher Regelungen noch weitere Ansprüche auf Jubiläumszuwendung und Arbeitsbefreiung zustehen. Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1990 bis zum 02.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.08.2001 ist der Kläger sodann erneut bei der Beklagten eingestellt worden, zunächst befristet, dann unbefristet auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.03.2003 (Blatt 72-77 d. Akte). Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum 02.03.1998 galt die Jubiläumsrichtlinie vom 01.06.1997 (Blatt 7-10 d. Akte). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „…. IV.3.: 25-jähriges Jubiläum a) Jubiläumsgeld und Freistellung Überweisung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 3 Monatsentgelten brutto und 3 Arbeitstage Freistellung von der Arbeit inkl. Jubiläumstag für diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 bestanden hat. ….“. Zum 01.01.2006 trat die Konzernbetriebsvereinbarung „Jubiläum“ des C. C-Stadt Unternehmensverbands Deutschland in Kraft (Blatt 78-82 d. Akte). II. bis VII. der Betriebsvereinbarung lauten wie folgt: „ ……….. II. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung gelten für alle Mitarbeiter der C. C-Stadt P. GmbH & Co. KG, der C. C-Stadt GmbH, der C. C-Stadt V. GmbH, der C. C-Stadt A. GmbH, der C. C-Stadt M. GmbH und der C. C-Stadt S. Versicherungsvermittlungs-GmbH, im Folgenden „Unternehmensverband“ genannt, im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG, die nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten sind. Auf die Mitarbeiter der C. C-Stadt M. GmbH findet Satz 1 letzter Halbsatz Anwendung. III. Zuwendung … 2. 25-jähriges Jubiläum Der Mitarbeiter erhält eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1,5 Monatsentgelten brutto. Die Jubiläumszuwendung errechnet sich im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit aller Dienstjahre zur Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zum Jubiläumszeitpunkt. … IV. Freistellung Anlässlich des 25- und 40-jährigen Jubiläums wird eine bezahlte Freistellung von zwei Tagen gewährt, die außer bei C. C-Stadt M. GmbH auch in das Urlaubsausgleichskonto eingestellt werden können. In dieser Freistellung ist der Anspruch gemäß § 8 MTV bzw. Punkt V.2.9. der Konzernbetriebsvereinbarung bzw. der Betriebsvereinbarung der C. C-Stadt M. GmbH „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“ enthalten. … VI. Unternehmenszugehörigkeit Für die Berechnung der Jubiläumsleistungen werden sämtliche Zeiten der Unternehmensverbandszugehörigkeit (auch in ausländischen Einheiten) berücksichtigt. Es gelten die Grundsätze zur Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit gemäß Punkt VI. 2.2. der Konzernbetriebsvereinbarung „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“ in der jeweils geltenden Fassung. Die Jubiläumsleistung wird auch dann gewährt, wenn mit dem Erreichen des Technischen Eintrittdatums ein Jubiläum übersprungen wurde. Werden mehrere Jubiläen übersprungen, gilt dies allerdings nur für das zuletzt Übersprungene. Für die Mitarbeiter der C. C-Stadt M. GmbH finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Für die Berechnung der Jubiläumsleistungen werden die Zeiten der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bei Rechtsvorgängern der C. C-Stadt M. GmbH mitberücksichtigt. Der Anspruch auf Jubiläumsleistung besteht nicht für Mitarbeiter, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder mit denen aus verhaltensbedingten Gründen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. VII. Schlussbestimmungen Diese Konzernbetriebsvereinbarung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft und löst die Betriebsvereinbarung zum 10-jährigen Jubiläum vom 18. Mai 2004 der C. C-Stadt P. GmbH & Co. KG, Standort B. ab. Punkt IV.1. der Jubiläumsrichtlinie der C. C-Stadt KG vom 1. Juni 1997 wird für Eintritte nach dem 31. Dezember 1993 geschlossen. Die Konzernbetriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden und entfaltet keine Nachwirkung. „ . Die in Ziff. VI der vorgenannten Betriebsvereinbarung genannte Konzernbetriebsvereinbarung „Regeln für die betriebliche Zusammenarbeit“, in Kraft getreten am 1. Juli 2004, lautet in Ziff. VI 2.2: „….. 2. Unternehmenszugehörigkeit Sind Leistungen des Unternehmens an die Mitarbeiter von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit abhängig, so wird diese nach folgenden Grundsätzen berechnet: …… 2.2. Bei unterbrochener Zugehörigkeit zum Unternehmensverband werden Unterbrechungen bis zu 3 Monaten auf die Zugehörigkeit zum Unternehmensverband angerechnet. Bei längeren Unterbrechungen werden frühere Zeiten dann angerechnet, wenn der betreffende Mitarbeiter wieder so lange dem Unternehmensverband angehört, wie seine Zugehörigkeit unterbrochen war (Technisches Eintrittsdatum). ….“. Eine entsprechende Regelung enthielt die zuvor geltende Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ (Bl. 106 ff. d.A.) in Ziff. 4.5.. Es heißt dort auszugsweise: „…. 4.5 Soziale Einrichtungen und Leistungen …… Sind Leistungen des Unternehmens von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit abhängig, so wird diese nach folgenden Grundsätzen berechnet: ….. b) bei unterbrochener Zugehörigkeit zum Unternehmen. Unterbrechungen bis zu 3 Monaten werden auf die Zugehörigkeit zum Unternehmen angerechnet. Bei längeren Unterbrechungen werden frühere Dienstzeiten dann angerechnet, wenn der betreffende Mitarbeiter wieder so lange dem Unternehmen angehört, wie seine Zugehörigkeit unterbrochen war. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sieht in Fällen, in denen ein Rentenanspruch mitgenommen werden soll, eine Anrechnung früherer Dienstjahre nicht vor, so daß auch die Firma in solchen Fällen davon Abstand nimmt. Abgegoltene Dienstzeiten sind nicht anrechenbar. Beispiel: Ein Mitarbeiter scheidet nach ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit aus dem Unternehmen aus und tritt 3 Jahre später wieder in das Unternehmen ein. Die vorausgegangenen 5 Dienstjahre werden voll angerechnet, sobald er das dritte Dienstjahr seiner erneuten Unternehmenszugehörigkeit vollendet hat; er gilt ab diesem Zeitpunkt als 8 Jahre im Unternehmen beschäftigt. ….“ Mit Datum vom 11.04.2003 erhielt der Kläger seitens der Beklagten ein Schreiben (Blatt 12 d. Akte), das – soweit hier von Bedeutung - wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr W., die Anrechnung Ihrer früheren Dienstzeiten erfolgt ab 29. Dezember 2004. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann der 01.06.1993 als Ihr technisches (fiktives) Eintrittsdatum. Dieses fiktive Eintrittsdatum findet ab dem vorgenannten Zeitpunkt Berücksichtigung bei allen Ansprüchen, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Diese Regelung gilt mit folgenden Ausnahmen: 1. Für die betriebliche Altersversorgung zählen die Zeiten einer Berufsausbildung im Unternehmensverband nicht als pensionsfähige Dienstjahre. 2. Im Falle des Austritts aus der Firma vor Eintritt der Pensionierung wird in Bezug auf das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" vom 19.12.1974 lediglich die letzte zusammenhängende Zeit der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. …“ Mit Schreiben vom 01.06.2018 (Blatt 14 d. Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er „heute sein 25-jähriges Dienstjubiläum feiere“. Aufgrund einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhielt der Kläger auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum sodann mit der Entgeltabrechnung Juni 2018 eine Jubiläumszuwendung in Höhe von € 7.279,50 sowie zwei Tage bezahlte Arbeitsfreistellung. Der Kläger ist der Ansicht, die Jubiläumsleistungen müssten in seinem Fall nach Maßgabe der Jubiläumsrichtlinie 1997 erfolgen, so dass ihm ein weiterer Betrag in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen und ein weiterer Tag bezahlte Freistellung zustehe. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers hierzu in erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juni 2019, Az. 2 Ca 1598/18 (Bl. 142 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.279,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie ihm einen weiteren bezahlten Tag Freistellung von der Arbeit zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, der Anspruch des Klägers richte sich nach der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum und nicht nach der Jubiläumsrichtlinie 1997. Der Kläger sei im Sinne von Ziff. II der Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum am 01.08.2001 in das Unternehmen eingetreten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 11.04.2003. Der dort verwendete Begriff des „Technischen Eintrittsdatums“ betreffe nur einen Berechnungsmodus, nicht aber die Frage des Unternehmenseintritts als solchen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 22.08.2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.09.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.10.2019, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14.10.2019, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit dem genannten Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird (Bl, 168 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Für ihn gelte die Jubiläumsrichtlinie 1997. Die Konzernbetriebsvereinbarung Jubiläum finde nur Anwendung auf Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1993 eingetreten sind. Er aber sei vor diesem Datum eingetreten, nämlich am 01.06.1993. Dies ergebe sich aus dem objektiven Erklärungswert des Schreibens vom 11.04.2003. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2019, Az.: 2 Ca 1598/18 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.279,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie ihm einen weiteren bezahlten Tag Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 18.11.2019, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.