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Urteil

1 Sa 288/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0821.1Sa288.19.00
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Leitsätze
1. Einer Auslegung dahingehend, dass als Dienstort im Sinne der tariflichen Regelung bei einer zeitlich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber überwiegend vom Wohnort aus bzw. am Wohnort ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers dieser Wohnort damit im Sinne des § 2 Abs 3 der Anl 3 zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen(MDS) (MDK-T) zum Dienstort wird, ist nicht möglich. Die Bestimmung stellt in keiner Weise auf den Ort der Tätigkeitsausübung ab, sondern auf den Sitz der Dienststelle als verwaltungsorganisatorische Einheit.(Rn.76) 2. Der Anspruch aus § 4 Abs 1 der Anl 3 zum MDK-T auf Erstattung der anlässlich der Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten erfasst auch Reisen mit dem eigenen PKW vom Wohnort des Beschäftigten zum jeweiligen Einsatzort.(Rn.97)
Tenor
I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az.: 3 Ca 1292/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,60 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,10 EUR seit dem 24. September 2018 und aus 52,50 EUR seit dem 24. April 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der generellen Dienstreisegenehmigung vom 26. April 2016 für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zum Einsatzort und zurück für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben als Qualitätsprüfer im Außendienst der externen Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) (MDK-T) in Höhe von derzeit 0,30 EUR zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung sowie die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Auslegung dahingehend, dass als Dienstort im Sinne der tariflichen Regelung bei einer zeitlich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber überwiegend vom Wohnort aus bzw. am Wohnort ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers dieser Wohnort damit im Sinne des § 2 Abs 3 der Anl 3 zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen(MDS) (MDK-T) zum Dienstort wird, ist nicht möglich. Die Bestimmung stellt in keiner Weise auf den Ort der Tätigkeitsausübung ab, sondern auf den Sitz der Dienststelle als verwaltungsorganisatorische Einheit.(Rn.76) 2. Der Anspruch aus § 4 Abs 1 der Anl 3 zum MDK-T auf Erstattung der anlässlich der Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten erfasst auch Reisen mit dem eigenen PKW vom Wohnort des Beschäftigten zum jeweiligen Einsatzort.(Rn.97) I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az.: 3 Ca 1292/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,60 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 191,10 EUR seit dem 24. September 2018 und aus 52,50 EUR seit dem 24. April 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der generellen Dienstreisegenehmigung vom 26. April 2016 für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zum Einsatzort und zurück für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben als Qualitätsprüfer im Außendienst der externen Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) (MDK-T) in Höhe von derzeit 0,30 EUR zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung sowie die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. III. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Ebenfalls zulässig ist die Anschlussberufung der Beklagten. Sie ist insbesondere innerhalb der mit Beschluss vom 05.09.2019 verlängerten Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden, § 524 Abs. 2 ZPO. B. Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch hinsichtlich der im Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2019 entstandenen Fahrtkosten (§ 6 der Anlage 3 zum MDK-T) und Tagegelder (§ 7 der Anlage 3 zum MDK-T) für die Teilnahme an Teamsitzungen und Fortbildungsveranstaltungen zu. Der Kläger stützt seine diesbezüglichen Ansprüche in der Berufung ausweislich der Schriftsätze ausschließlich auf die tarifvertraglichen Reisekostenregelungen der Anlage 3 zum MDK-T. Ein solcher Anspruch besteht nicht. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der MDK-T auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die tariflichen Bestimmungen haben -soweit vorliegend von Interesse- folgenden Wortlaut: „§ 47 MDK-T: Ausschlussfristen (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen:“ Anlage 3 zum MDK-T: „§ 2 Begriff (1) Als Dienstreisen gelten Reisen zur vorübergehenden Erledigung von Dienst-geschäften außerhalb des Dienstortes des/der Beschäftigten, die schriftlich angeordnet oder genehmigt sind. (2) Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Arbeitsstelle gelten als Dienstgang. Für Beschäftigte im Außendienst (z.B. Pflegefachkräfte) gilt hierfür die Genehmigung als erteilt. (3) Dienstort ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem bzw. in der die Dienststelle ihren Sitz hat, welcher der/die Beschäftigte primär zugeordnet ist. Protokollnotiz: Sofern der/die Beschäftigte an mehreren Orten eingesetzt wird, ist reisekostenrechtlich nur ein Dienstort zulässig. (4) Jede Dienstreise ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit durchzuführen. Es ist stets die wirtschaftlichste Verbindung, das wirt-schaftlichste Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Fahrpreisermäßigungen (z.B. Bahncard) sind zu berücksichtigen. § 3 Dauer der Dienstreise (1) Die Dienstreise beginnt mit dem Zeitpunkt der Abreise von der Arbeitsstelle und endet bei der Rückkehr zur Arbeitsstelle. Sie muss von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet werden, wenn dies wirtschaftlicher ist. Wird die Dienstreise im Urlaub angetreten (dienstlich veranlasste Unterbrechung des Urlaubs), tritt an die Stelle des Dienstorts oder der Wohnung der Urlaubsort. (...) § 4 Reisekostenerstattung (1) Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Erstattung der anlässlich der Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten. Die Erstattung ist schriftlich unter Vorlage aller Belege zu beantragen. (...) § 5 Reisekosten Reisekosten sind 1. Fahrtkosten/Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung 2. Verpflegungsaufwand ... § 6 Fahrtkosten (1) Die Fahrtkosten für Dienstreisen/Dienstgänge (§ 2 Absatz 2) werden im jeweils genehmigten Umfang erstattet. (...) (2) Bei genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die steuerfreien Pauschalsätze bei Dienstreisen betragen derzeit je Kilometer: Für Kraftwagen 0,30 € (...) Protokollnotiz: Es besteht Einigkeit darin, dass die km-Sätze jeweils aktuell bundesweit geltenden steuerfreien Pauschalsätze angepasst werden." ... § 10 Reisekosten bei Reisen aus besonderem Anlass (1) Bei Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen wird der Umfang der Erstattung notwendiger Kosten mit der Genehmigung festgesetzt. Für die Höhe der Kostenerstattung soll das Maß des dienstlichen Interesses zugrunde gelegt werden. (2) ...“ 2. Gem. § 4 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T besteht ein Anspruch auf Erstattung der anlässlich einer Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten. Der Begriff der Dienstreise ist definiert in § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T. Danach kommen als Dienstreisen nur solche Reisen in Betracht, die zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes unternommen werden. Dienstort ist nach § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem bzw. in der die Dienststelle ihren Sitz hat, welcher der/die Beschäftigte primär zugeordnet ist. Dienstort als Sitz der Beklagten ist vorliegend C-Stadt. In C-Stadt befindet sich die Hauptverwaltung des MDK Rheinland-Pfalz. Dieser Dienststelle ist der Kläger zugeordnet. Die für sein Arbeitsverhältnis relevanten Entscheidungen werden dort getroffen. Nach dem insoweit nach Auffassung des Gerichts bereits eindeutigen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen scheidet ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für die Teilnahme an Teambesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen in C-Stadt aus, weil es sich nicht um Fahrtkosten für Reisen handelt, die der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, sondern am Dienstort selbst dienen. Einer Auslegung dahingehend, dass als Dienstort im Sinne der tariflichen Regelung bei einer zeitlich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber überwiegend vom Wohnort aus bzw. am Wohnort ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers dieser Wohnort damit im Sinne des § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T zum Dienstort wird, ist nicht möglich. Die Bestimmung stellt in keiner Weise auf den Ort der Tätigkeitsausübung ab, sondern auf den Sitz der Dienststelle als verwaltungsorganisatorische Einheit. Eine derartige Auslegung scheidet aber auch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang aus. Ausweislich von § 2 Abs. 2 der Anlage 3 MDK-T haben die Tarifvertragsparteien durch Verwendung der weiteren Begriffe „Wohnort“ und „Arbeitsstelle“ deutlich gemacht, dass ihnen ein Auseinanderfallen von Dienstort einerseits, und Wohnort und Arbeitsstätte andererseits bewusst war, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der Konstellation, dass die jeweilige Arbeit überwiegend an einem anderen als dem Dienstort erbracht wird, eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die durch eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „Dienstortes“ geschlossen werden könnte. 3. Bei den fraglichen Fahrten handelt es sich auch nicht um Dienstgänge im Sinne von § 2 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T. Zwar wird in dieser Bestimmung neben dem Dienstort auch der Wohnort als möglicher Bezugspunkt genannt. Allerdings liegt ein Dienstgang nur vor, wenn die Fahrt am Dienst- oder Wohnort, dh. innerhalb der hierfür jeweils maßgeblichen räumlichen Grenzen erfolgt 4. Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht auf das Urteil des BVerwG 24.04.2008, Az. 2 C 14/07, beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dieses Urteil erging auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz -LRKG RP- in der Fassung des Gesetzes vom 14.03.2005. Die seinerzeit maßgebliche Fassung des § 2 LRKG RP lautete auszugsweise: „§ 2 Begriffsbestimmungen ... (2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 11 Abs. 1 und 2 ) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. ... (4) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. Bei Revierleiterinnen und Revierleitern im Forstdienst gelten die Gemeinden, auf die sich das Forstrevier erstreckt, und die Gemeinde, in der die Bürotätigkeit ausgeübt wird, als ein Dienstort. Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort. Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.“ Das BVerwG hat seine Entscheidung, dem eine tageweise zu erbringende Telearbeit zugrunde lag, maßgeblich auf § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP gestützt. Es lag also ein Normkomplex vor, nach dessen Maßgabe der Dienstort als die Gemeinde definiert wird, in der sich die Dienststätte -und nicht wie nach § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T der Sitz der Dienststelle- befindet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LRKG RP) und der Begriff der Dienststätte definiert war, als der Ort, an dem tatsächlich regelmäßig der Dienst zu versehen war (§ 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP), während § 2 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T gerade an Merkmale („Sitz“, Zuordnung“) anknüpft, die nicht auf die tatsächliche Diensterbringung abstellen. II. Demgemäß haben auch die Feststellungsanträge zu 3. und 4. keinen Erfolg. Diese sind zwar zulässig, insbesondere auch in ihrer gegenüber der erstinstanzlichen konkretisierten Fassung hinreichend bestimmt. Angesichts des fortbestehenden Streits der Parteien um die reisekostenrechtliche Behandlung der Fahrten vom Wohnort des Klägers zum Sitz der Hauptverwaltung der Beklagten in C-Stadt aus Anlass von Teambesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht auch das § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind erfüllt. Die Beklagte hat sich auf die geänderten Feststellungsanträge eingelassen und damit einer in der veränderten Antragstellung möglicherweise liegenden Klageänderung konkludent zugestimmt. Aus den unter B I aufgeführten Gründen besteht für derartige Fahrten aber kein tariflicher Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach § 6 Abs. 3 der Anlage 3 zum MDK-T, da es sich -wie zuvor ausgeführt- hierbei weder um Dienstreisen, noch um Dienstgänge im Sinne der Anlage 3 zum MDK-T handelt, so dass die begehrten Feststellungen nicht getroffen werden können. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T. Der Regelungsgehalt dieser tariflichen Bestimmung beschränkt sich auf eine abweichende Regelung der Höhe der zu erstattenden Reisekosten bei Dienstreisen zu Fortbildungsmaßnahmen (BAG 15.11.1018 -6 AZR 294/17-, Rn. 21, juris). III. Begründet ist die Berufung im bezifferten Zahlungsantrag lediglich, soweit der Kläger mit ihr einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung anlässlich der Teilnahme an der Personalversammlung in C-Stadt am 30.11.2016 nebst Zinsen verfolgt. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass an diesem Tag eine Personalversammlung stattgefunden hat. Nach § 49 Abs. 2 LPersVG haben die Beschäftigten einen Anspruch für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Beschäftigungsstelle des Klägers als der Ort, an dem der Kläger seine Arbeit tatsächlich zu erbringen hatte, war an diesem Tag, an dem der Kläger ansonsten zu Heimarbeit berechtigt gewesen wäre, dessen Wohnort. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe (29,15 EUR), da die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 LRKG RP nicht 30 Cent, sondern 25 Cent und das Tagegeld nach § 7 Abs. 1 LRKG RP im vorliegenden Fall nicht 12,- EUR, sondern 10,23 EUR beträgt. Ausgehend von einer Wegstrecke von 49 km ergibt sich unter Hinzurechnung des Tagesgeldes ein Betrag von 22,48 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat am 24.9.2018 ein. IV. Begründet ist die Berufung mit dem Feststellungsantrag zu 2. 1. Dieser ist zulässig. Gegenstand eines Feststellungsbegehrens kann nicht nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses insgesamt sein, sondern auch die Feststellung einzelner Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller § 256 ZPO Rz. 3 mwN.). Mit seinem Antrag verfolgt der Kläger die Feststellung eines aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen MDK-T folgenden Anspruchs. Der Antrag ist auch ausreichend bestimmt. Ebenfalls besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte stellt nach wie vor in Abrede, dass dem Kläger für Fahrten von seinem Wohnort zu den Orten, an denen er für die Beklagte Qualitätsprüfungen durchzuführen hat, im mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Umfang eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 MDK-T zusteht. Die Beantwortung dieser Frage als Vorfrage der konkret bezifferten Zahlungsansprüche erwächst im Rahmen der Entscheidung über bezifferte Ansprüche nicht in Rechtskraft, so dass sie in einem späteren Prozess hinsichtlich anderer Fahrtkostenansprüche abweichend beurteilt werden könnte. Ein Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger zurzeit nicht mit Aufgaben der externen Prüfung von Pflegeeinrichtungen befasst ist. Die gegenwärtig ausgeübte geänderte Tätigkeit ist vorübergehender Natur und trägt zeitlich befristet den Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie Rechnung. Eine dauerhaft geänderte Tätigkeit ist nicht beabsichtigt, so dass der Kläger seine Tätigkeit als externer Prüfer wiederaufnehmen wird, wenn die Umstände dies zulassen. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Dem Kläger steht für Reisen mit dem eigenen PKW von seinem Wohnort zu dem Ort, an dem er als Qualitätsprüfer für die Beklagte Einrichtungen zu überprüfen hat, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der in § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T in Höhe von derzeit 030 EUR pro gefahrenem Kilometer zu. a) Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T. Danach hat der Beschäftigte Anspruch auf Erstattung der anlässlich der Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten. Nach § 5 Nr. 1 der Anlage 3 zum MDK-T gehören hierzu auch die Fahrtkosten nach Maßgabe des § 6 der Anlage 3 zum MDK-T. Bei den genannten Reisen handelt es sich um Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 MDK-T. Sie dienen der vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes des Klägers (C-Stadt, siehe oben). Die erforderliche Dienstreisegenehmigung liegt mit der Genehmigung vom 26.04.2016 vor und erfasst die Reisen hinsichtlich derer der Kläger die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten begehrt. b) Eine Grundlage für die von der Beklagten praktizierte Handhabung, einen Vergleich der Entfernungen zwischen dem Wohnort des Klägers und dem jeweiligen Einsatzort einerseits, und zwischen dem Sitz der Beklagten in C-Stadt und dem Einsatzort andererseits vorzunehmen und Wegstreckenentschädigung dann nur auf der Grundlage der Entfernung ab C-Stadt zu zahlen, wenn diese geringer ist, als die vom Kläger tatsächlich vom Wohnort aus dorthin zurückgelegte Strecke, besteht nicht. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Urteils: Die Beklagte kann diese Vorgehensweise nicht auf § 2 Abs. 4 der Anlage 3 zum MDK-T stützen. Diese tarifliche Bestimmung bezieht sich auf die Durchführung der Dienstreise, also deren tatsächlichen Vollzug und normiert diesbezüglich ein Wirtschaftlichkeitsgebot besagt aber nichts darüber, wo die Reise zu beginnen hat. Auch aus § 3 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T ergibt sich keine Berechtigung für die von der Beklagten geübte Praxis. Im Gegenteil: § 3 Abs. 1 normiert nicht die grundsätzliche Verpflichtung, die Dienstreise vom Dienstort (hier C-Stadt) aus zu beginnen und nur dann, wenn dies wirtschaftlicher ist, vom Wohnort aus. Vielmehr stellt die tarifliche Bestimmung auf die Arbeitsstelle ab. Dies ist aber vorliegend der Wohnort des Klägers. Der Begriff der Arbeitsstelle ist tariflich nicht definiert. Aus § 2 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T ergibt sich aber, dass eine Arbeitsstelle im Tarifsinn nicht notwendigerweise an den Dienstort gebunden ist, sondern auch am Wohnort bestehen kann. Nach allgemeinem Verständnis kann Arbeitsstelle verstanden werden als der Ort, an dem der Arbeitnehmer vertragsgemäß seine Arbeitsleistungen tatsächlich zu erbringen hat (vgl. auch BAG 25.04.2018 -5 AZR 424/17-, juris). Bis auf gelegentliche in C-Stadt wahrzunehmende Aufgaben (Fortbildungen, Teambesprechungen) hat der Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten sämtliche Aufgaben, die nicht in der Durchführung von Arbeitsschritten der Prüfungen vor Ort bestehen, von zu Hause aus zu erledigen. Er hat insoweit weisungsgemäß seine Arbeit dort zu verrichten. Ein Arbeitsplatz in C-Stadt steht ihm nicht zur Verfügung. C. Die Anschlussberufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg. I. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zu Qualitätsprüfungen an den Tagen 07.08.2017, 25.09.2017, 06.02.2018, 22.03.2018, 26.03.2018, 16.04.2018, 08.05.2018, 23.05.2018, 22.11.2018., 03.01.2019, 17.01.2019 sowie 21.01.2019 verurteilt hat, erfolgte dies zu Recht: Wie unter B IV im Einzelnen ausgeführt wurde, kann der Kläger für derartige Fahrten Fahrtkosten nach § 6 iVm. § 4 der Anlage 3 zum MDK-T verlangen. Allerdings belaufen sich die auf die genannten Daten entfallenden Beträge in ihrer Summe auf 243,60 EUR und nicht wie ausgeurteilt auf 252,- EUR. Hiervon entfallen 191,10 EUR auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und 52,50 EUR auf die mit der erstinstanzlichen Klageerweiterung im Schriftsatz vom 17.04.2019 verfolgten Ansprüche. Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 286 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat am 24.9.2018 (Klage) bzw. am 24.4.2019 (Klageerweiterung) ein. II. Der Kläger hat diese Ansprüche auch innerhalb der nach § 47 Abs. 1 MDK-T geltenden Ausschlussfrist durch Mail geltend gemacht. Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, durch E-Mail werde das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung nicht gewahrt, ist dies unzutreffend. Für eine schriftliche Geltendmachung reicht eine Geltendmachung per Mail aus (BAG 27.06.2018 -10 AZR 290/17- Rz. 57, juris). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verblieb es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, da durch den durch einen Additionsfehler (siehe oben C I.) erfolgten Zuspruch eines Zuviel-Betrages von 8,40 EUR keine besonderen Kosten veranlasst wurden und der Feststellungsantrag vom Arbeitsgericht zu Recht als nicht hinreichend bestimmt angesehen wurde. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Kläger – über die erfolgte Erstattung hinausgehende- weitere – Reisekosten nach Maßgabe des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen(MDS) -im Folgenden: MDK-T-, zu erstatten. Streitgegenständlich ist ferner ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung anlässlich der Teilnahme des Klägers an einer Personalversammlung. Der Kläger ist bei der Beklagten, dem M. D. der K. Rheinland-Pfalz, seit dem 01.08.2005 beschäftigt. Gem. gerichtlichem Vergleich im Verfahren Arbeitsgericht Mainz, Az. 10 Ga 17/11, vom 06.07.2011 (Bl. 66 d.A.) war der Kläger ab dem 11.07.2011 als Qualitätsprüfer im Außendienst der externen Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen eingesetzt. Gegenwärtig kann der Kläger dieser Tätigkeit nicht nachgehen, da im Zuge der Corona-Pandemie die Qualitätsprüfungen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt sind. Der Kläger ist deswegen zurzeit mit seiner Zustimmung als Pflegegutachter in der Einzelfallprüfung eingesetzt. Laut § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 26.07.2005 (Bl. 37 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag (MDK-T) für Beschäftigte (Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen des MDK Rheinland-Pfalz. Bis Ende 2016 bestand ein eigener Manteltarifvertrag für den MDK Rheinland-Pfalz, geschlossen zwischen den Arbeitgebervertretern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz einerseits und der GdS – Gewerkschaft der Sozialversicherung – andererseits (§ 340 ff. d. Akten). Zum 01.01.2017 erfolgte eine Überleitung in den MDK-T (Bl. 166 ff. d.A.). Der Kläger hatte mit Übernahme seiner Prüfertätigkeit im Juli 2011 einen Dienstwagen bis November 2011. Ab Dezember 2011 benutzte er ein eigenes Kraftfahrzeug. Am Sitz der Beklagten in C-Stadt hat der Kläger keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Er suchte die zu prüfenden Pflegeeinrichtungen von zu Hause aus auf und erledigte anfallende Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten ebenfalls zu Hause. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 26.04.2016 eine „Generelle Dienstreisegenehmigung“ (Bl. 253 d.A.) für „die im Rahmen der Tätigkeit als Qualitätsprüfer im Bereich „Externe Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen“ dienstlich notwendigen Reisen.“ Im Gesamtzeitraum von Oktober 2016 bis einschließlich Februar 2019 erstattete die Beklagte dem Kläger Fahrtkosten für auswärtige Tätigkeiten als Qualitätsprüfer, allerdings nur nach einer Kürzung auf die Fahrtkostenhöhe der jeweils kürzeren Entfernung, sei es von seinem Wohnort aus, sei es von C-Stadt aus und zurück. Im Rahmen seiner Tätigkeit sucht der Kläger den Betriebssitz in C-Stadt ferner für stattfindende Teambesprechungen auf. Ferner nahm der Kläger in C-Stadt anreisend mit dem eigenen KFZ an von der Beklagten angesetzten Fortbildungen für Prüfer teil. Am 17.11.2016 fand am Sitz der Beklagten in C-Stadt eine Personalversammlung statt, zu der der Kläger mit dem eigenen KFZ von seinem Wohnort aus anreiste. Die Beklagte lehnte eine Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an Teambesprechungen, Fortbildungen und der Personalversammlung ab. Der Kläger begehrte erstinstanzlich für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2019 die ungekürzte bzw. volle Zahlung der jeweiligen Reisekosten mit dem Faktor 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer zuzüglich einer Verpflegungspauschale für einzelne Tage, an denen Teamsitzungen stattfanden. Die einzelnen Forderungen ergeben sich dabei aus der Anlage K 23 zur Klageschrift (Bl. 254 d.A.) und der Aufstellung im klageerweiternden Schriftsatz vom 17.04.2019 (Bl. 478 ff. d.A.). Er machte diese Forderungen fortlaufend durch E-Mail geltend. Ferner begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der im MDK-T vorgesehenen Wegstreckenentschädigung für Fahrten zur Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben oder anderen angeordneten Diensttätigkeiten verpflichtet ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2019, Az. 3 Ca 1292/18 (Bl. 489 ff. d.A.). Nachdem der Kläger erstinstanzlich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Reisekosten in Höhe von € 823,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der generellen Dienstreisegenehmigung vom 28.04.2016 für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zum Einsatzort für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben oder anderen angeordneten Diensttätigkeiten sowie die jeweilige Rückfahrt zum Wohnort die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 Anlage 3 zum MDK-T € in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer zu zahlen, hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 252,- EUR brutto Reisekosten für Fahrten anlässlich externer Qualitätsprüfungen zu zahlen und die Klage im Übrigen, d.h. hinsichtlich von Reisekosten zur Teilnahme an Fortbildungen und Teambesprechungen sowie hinsichtlich von Fahrtkosten zur Personalversammlung und im Feststellungsantrags abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Ein tariflicher Anspruch auf Reisekostenerstattung bestehe nur hinsichtlich der Fahrten anlässlich externer Qualitätsprüfungen, insoweit allerdings ausgehend von den vom Wohnort des Klägers aus gefahrenen Kilometern. Für die von der Beklagten geübte Praxis, bei einer kürzeren Entfernung zum Ort der externen Prüfung bei einem hypothetischen Beginn der Dienstreise von C-Stadt aus der Reisekostenabrechnung diese kürzere Entfernung zugrunde zu legen, fehle es an einer tariflichen Grundlage. Diese ergäbe sich insbesondere nicht aus Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2 der Anlage 3 zum MDK-T. Die nach dem MDK-T erforderliche Dienstreisegenehmigung läge hinsichtlich dieser Reisen unzweifelhaft vor. Daher seien dem Kläger die vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Reisen an den Tagen 07.08.2017, 25.09.2017, 06.02.2018, 22.03.2018, 26.03.2018, 16.04.2018, 08.05.2018, 23.05.2018, 22.11.2018., 03.01.2019, 17.01.2019 sowie 21.01.2019 nachzuerstatten. Demgegenüber seien die vom Kläger wahrgenommenen Fortbildungen von der generellen Dienstreisegenehmigung nicht erfasst. Gesonderte Genehmigungen hierfür habe der Kläger nicht vorgelegt. Entsprechendes gelte für die Reisen zu Teamsitzungen. Für die Fahrt zur Personalversammlung am 17.11.2016 fehle es an jeglichem Sachvortrag. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Ein über den Zahlungsantrag hinausgehendes Feststellungsinteresse bestehe nicht. Der Antrag sei auch nicht hinreichend bestimmt. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.07.2019 und der Beklagten am 04.07.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 05.08.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.08.2019, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 02.09.2019 begründet. Die Beklagte hat nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 04.11.2019 (Beschluss vom 05.09.2019, Bl. 552 d.A.) mit Schriftsatz vom 04.11.2019, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Zahlungsantrag im Umfang der Klageabweisung weiter. Ferner begehrt er im Wege modifizierter Feststellungsanträge die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung tariflicher ungekürzter Wegstreckenentschädigung für Fahrten zur Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben, zur Teilnahme an Teamsitzungen und zur Teilnahme an Pflicht-Fortbildungen. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Anschlussberufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 26.08.201916.09.2019 und 04.08.2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 518 ff., 554 und 692 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Die geltend gemachten Reisekosten zur Teilnahme an Fortbildungen und Teamsitzungen in C-Stadt seien von der generellen Dienstreisegenehmigung gedeckt, da zu seiner Tätigkeit als Prüfer nicht nur die eigentlichen Prüfungen der Pflegeeinrichtungen, sondern unabdingbar auch die Teilnahme an Teamsitzungen und Fortbildungen gehörten. Die Fortbildungsanträge seien von der Beklagten jeweils genehmigt worden. Die Reisen zu Fortbildungen und Teamsitzungen seien auch Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T. Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen („Pflicht-Fortbildungsveranstaltungen“) sei nach der eigenen Kategorisierung von Fortbildungen durch die Beklagte (hierzu Anlage 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 532 ff. d.A.) als der Kategorie A unterfallend verpflichtend. Wenn der Beschäftigte seine dienstlichen Aufgaben üblicherweise ohne ansonsten bestehende Anwesenheitspflicht zu Hause oder beginnend von dort an anderen Orten wahrzunehmen habe, sei der häusliche Arbeitsplatz entsprechend der Rechtslage nach dem Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz (LRKG) der reisekostenrechtliche Dienstort. Im Gegensatz zu den Regelungen des LRKG enthalte die Anlage 3 zum MDK-T keine Kürzungsregelung im Hinblick auf ersparten Mehraufwand. Angesichts dessen, dass Teamsitzungen und Fortbildungen auch in unregelmäßigem Turnus stattfänden, werde C-Stadt auch nicht an den betreffenden Tagen zum reisekostenrechtlichen Dienstort. Es sei auch unerheblich, ob die Fortbildungen am Sitz der Beklagten oder an einem anderen Ort stattfänden, da im einen wie im anderen Fall dem Kläger Aufwendungen entstünden, die sonst nicht angefallen wären. Für die Gutachter sei es von Anfang an Einstellungsvoraussetzung gewesen, im Umkreis des Wohnortes arbeiten zu können, so dass für sie für Fahrten nach C-Stadt erheblich weitere Strecken als die durchschnittlichen Pendelstrecken von Arbeitnehmern anfielen. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Festlegung von C-Stadt als „Erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des Steuerrechts, sei zum einen unzutreffend. Zum anderen sei für die arbeitsrechtliche Bewertung das Steuerrecht nicht einschlägig. Da die Beklagte nachhaltig und fortlaufend ihre tarifvertraglichen Verpflichtungen (ungekürzten) zur Übernahme von Reisekosten im Rahmen der durchzuführenden Prüfungen, der Teilnahme an Teamsitzungen und an Fortbildungsveranstaltungen leugne, bestehe auch für die in der jetzigen Fassung hinreichend bestimmten Feststellungsanträge auch ein Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Teilnahme an der Personalversammlung am 17.11.2016 ergäbe sich ein Anspruch auf Reisekosten aus § 49 Abs. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 1292/18 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 571,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der generellen Dienstreisegenehmigung vom 26. April 2016 für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zum Einsatz und zurück für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben als Qualitätsprüfer im Außendienst der externen Qualitätssicherung in Pflegeeinrichtungen die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T in Höhe von derzeit 0,30 € pro Kilometer zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zur Hauptverwaltung des Beklagten und zurück für die Teilnahme an Teamsitzungen die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T in Höhe von derzeit 0,30 € pro Kilometer zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jeden gefahrenen Kilometer vom Wohnort des Klägers, von dem aus die Fahrt angetreten wird, bis zur Hauptverwaltung des Beklagten und zurück für die Teilnahme an Pflicht-Fortbildungsmaßnahmen die ungekürzte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum MDK-T in Höhe von derzeit 0,30 € pro Kilometer zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. In Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung der Anschlussberufung macht die Beklagte mit ihren Schriftsätzen vom 04.11.2019 und 20.08.2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 567 ff., 707 f. d.A.), zusammengefasst geltend: Da der Kläger unstreitig der Hauptverwaltung in C-Stadt zugeordnet sei, könnte schon deshalb die arbeitsvertraglich geschuldeten Teilnahmen an Teamsitzungen und Fortbildungen keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 MDK-T seien. C-Stadt sei dann der Ort der geschuldeten Dienstleistung. Dem entspreche die steuerrechtlich zutreffende Qualifizierung von C-Stadt als erster Tätigkeitsstelle. Es handele sich um Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte. Diese Reisen seien auch nicht durch die generelle Dienstreisegenehmigung gedeckt. Da die Beklagte dem Kläger zugestehe, die Dienstreisen zur Prüfung von Pflegeeinrichtungen vom Wohnort aus antreten zu können, sei auch eine Kürzung der Reisekosten auf die fiktiven Wegstrecken nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerechtfertigt. Da der Kläger in der Wahl seines Wohnortes frei sei, sei auch die nicht unerhebliche Entfernung zwischen diesem und C-Stadt kein Gesichtspunkt, der eine Wegstreckenentschädigung rechtfertigen könne. Die Feststellungsanträge seien unzulässig. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht im Rahmen seiner Entscheidung über den bezifferten Klageantrag dem Kläger Ansprüche auf Fahrtkosten für Fahrten im Rahmen der eigentlichen Prüftätigkeit in ungekürzter Höhe zugesprochen. Unter Berücksichtigung auch der früheren tarifvertraglichen Regelungen sei § 3 Abs. 1 MDK-T im Umkehrschluss dahingehend zu verstehen, dass die Dienstreise von der Dienststelle aus angetreten werden muss, wenn dies wirtschaftlicher sei. Dienststelle des Klägers sei aber aufgrund der entsprechenden Zuordnung der Sitz der Hauptverwaltung in C-Stadt. Die Beklagte sei daher aufgrund der tariflichen Systematik berechtigt, die Reisekostenabrechnungen des Klägers entsprechend zu kürzen, wenn die Wegstrecke zwischen C-Stadt zur geprüften Pflegeeinrichtung kürzer sei, als die entsprechende Wegstrecke vom Wohnort des Klägers aus. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.