OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 145/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0505.10SA145.11.0A
2mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 Ca 1066/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 Ca 1066/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Die Beklagte war nach der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 verpflichtet, dem Kläger die streitige Zulage von 10 % des Bruttomonatslohns und die streitige Prämie von € 0,15 pro geleisteter Stunde zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand ab April 2010 fort, denn die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 ist von der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2009 nicht wirksam zum 31.03.2010 gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Mainz hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 vom 15.01.2004 aufgrund der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar ist. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils uneingeschränkt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 (nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990) bis dato ein Zulagen- und Prämienanspruch in Höhe von 15 % des Monatslohnes und von € 0,15 pro geleisteter Stunde. Ausgehend von diesen Zahlen, die die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 einleiten, haben die Betriebsparteien vereinbart, dass die Leistungen bis einschließlich Februar 2004 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden sollen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass beabsichtigt ist, eine neue Prämienvereinbarung abzuschließen. Für den Fall, dass dies nicht bis Ende Februar 2004 gelinge, sollte die Einigungsstelle angerufen und für Anfang März 2004 ein Termin angestrebt werden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte die Zulage gestaffelt weitergezahlt werden, und zwar im März 2004 in Höhe von 12,5 % und ab April 2004 in Höhe von 10 %. Die Betriebsparteien haben damit bei Abschluss der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zulagen- und Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis - ggf. nach Anrufung der Einigungsstelle - eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Dies haben die Betriebsparteien im letzten Absatz mit dem Satz: „Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung" nochmals betont. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung ergibt sich auch aus Sicht der Berufungskammer eindeutig, dass die Betriebsparteien ein Ende der Zahlungspflicht erst mit Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Die Beklagte sollte nicht die Möglichkeit haben, sich durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung einseitig von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern zu lösen. Die Verpflichtung zur Anrufung der Einigungsstelle sowie die Regelung, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuen Vereinbarung die Zulagen (wenn auch verkürzt) weitergezahlt werden, lassen auch aus Sicht der Berufungskammer keinen anderen Schluss zu. Der letzte Satz der Betriebsvereinbarung "Sie entfaltet keine Nachwirkung" gewinnt demgegenüber keine Bedeutung, da eine Nachwirkung nur im Falle einer wirksamen Kündigung in Betracht kommt. Neben dem Wortlaut der Vereinbarung spricht auch das Verhalten der Beklagten in der Folgezeit für die auch von der Berufungskammer vertretene Auslegung. Die Beklagte hat seit April 2004 die Zulage von 10 % sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde sechs Jahre lang durchgehend und vorbehaltlos gezahlt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz etwas hinzuzufügen. Die Zahlungsklage ist auch nicht unbegründet geworden, weil die Beklagte an den Kläger nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 30.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 Nachzahlungen geleistet hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie habe nicht mit Erfüllungswirkung, sondern lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Auch wenn die Berufungskammer der Beklagten diesen Vortrag nicht abnimmt (der Kläger hat keine Zwangsvollstreckung betrieben; die Beklagte hat Nachzahlungen an Arbeitnehmer geleistet, die keine Klage erhoben haben), hat sie es als Schuldnerin prozessrechtlich in der Hand, über die Erfüllungswirkung einer Leistung zu entscheiden. Die Schuldtilgung tritt in einem solchen Fall erst mit der Rechtskraft des Titels ein. Die Beklagte bleibt deshalb über den Zeitpunkt der Zahlung hinaus bis zur Rechtskraft im Schuldnerverzug, so dass der Kläger bis dahin die geltend gemachten Verzugszinsen (bisher ca. € 50,00) beanspruchen kann. III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010 weiterhin eine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die Beklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009 gegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte sie die Zahlungen ein. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2010 (dort Seite 3-6= Bl. 64-67 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 167,55 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 217,56 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17,58 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 217,56 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 217,56 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 217,56 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22,84 brutto Prämie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22,84 brutto Prämie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22,84 brutto Prämie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung, in Ablösung der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004, ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine Zulage zu seinem Bruttomonatslohn i.H.v. 10 % zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung, in Ablösung der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004, ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine Prämie von 0,15 € pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 27.10.2010, Az.: 1 Ca 1066/10, in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 7 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 68-71 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 11.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 07.04.2011 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht gehe mit rechtlich unzutreffender Begründung davon aus, dass die Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 unkündbar und die Nachwirkung nur im Falle einer wirksamen Kündigung von Bedeutung sei. Das Arbeitsgericht begründe die Unkündbarkeit der Betriebsvereinbarung unzutreffenderweise damit, dass aufgrund der Formulierung „Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung“ die Betriebsparteien die Kündigungsmöglichkeit hätten ausschließen wollen. Mit dieser Formulierung sei jedoch nur im Sinne einer deklaratorischen Regelung vereinbart worden, dass die betreffenden Zulagen bzw. Prämien bei einer einvernehmlichen Änderung seitens der Betriebsparteien ggf. geändert werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle. Insoweit sei lediglich vereinbart worden, dass im Falle einer Nichteinigung bezüglich eines veränderten Leistungs- bzw. Prämiensystems auf betrieblicher Ebene die Einigungsstelle eingesetzt werden könne. Vor diesem Hintergrund müsse daher die rechtliche Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts mit Nachdruck zurückgewiesen werden, es handele sich bei der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 um eine auflösende Bedingung. Vielmehr bleibe festzuhalten, dass die Kündigungsmöglichkeit gerade nicht ausgeschlossen worden sei. Diesbezüglich hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, was jedoch nicht der Fall sei. Da das Recht zur Kündigung nicht ausgeschlossen worden sei, habe die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2010 geendet. Ihre Arbeitnehmer könnten daher die Zulagen und Prämien nicht mehr beanspruchen. Die Nachwirkung sei ausdrücklich ausgeschlossen worden, was die Betriebsparteien abweichend von § 77 Abs. 6 BetrVG rechtswirksam vereinbaren können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.04.2011 (Bl. 93-95 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 1 Ca 1066/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 20.04.2011 (Bl. 101-102 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Er trägt vor, dass die Beklagte - was unstreitig ist - am 30.03.2011 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Zwischenregelung ab dem 01.04.2011 bis zum Abschluss einer geplanten neuen Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. zum Inhalt im Einzelnen: Bl. 103 d.A.) Nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung Nr. 07/2011 habe die Beklagte die geltend gemachte Zulage von 10 % vom Monatslohn sowie die Prämie von € 0,15 pro geleisteter Stunde vom 01.04.2010 bis einschließlich 31.03.2011 nachgezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht für erledigt erklärt. Der Kläger hat erklärt, dass die geltend gemachten Verzugszinsen bisher nicht gezahlt worden seien. Die Beklagte hat erklärt, sie habe nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt.