Beschluss
10 Ta 167/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0913.10TA167.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2011, Az.: 2 Ca 2722/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2011, Az.: 2 Ca 2722/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin war nach ihrem Vorbringen vom 01.09.2001 bis zum 30.08.2005 in einem Alten- und Pflegeheim des Beklagten in A.-Stadt als Krankenschwester zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.412,68 angestellt. Sie war seit dem 23.07.2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer am 15.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 20.12.2010 zugestellt worden ist, macht sie Urlaubsabgeltungsansprüche für 91 Tage in einer Gesamthöhe von € 10.133,25 brutto geltend. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung sowie die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.05.2011 abgewiesen und ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei nach § 54 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) verfallen, weil er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden sei. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 30.05.2011 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 24.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.08.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Klägerin macht geltend, zwar sei ihr die Entscheidung des BAG vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10 - Pressemitteilung Nr. 63/11) bekannt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.08.2005 die durch die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 letztlich ausgelöste Änderung der Rechtsprechung des BAG nicht bekannt gewesen sei. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung keine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO hat. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 352/10 - Pressemitteilung Nr. 63/11). Die hier streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche sind am 30.08.2005 fällig geworden und wegen Versäumung der maßgeblichen Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 54 Abs. 2 BMT-AW II) verfallen. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick darauf berufen, dass Ausschlussfristen nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung für Urlaubsabgeltungsansprüche nicht galten (BAG Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wären die Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2005 verfallen, weil die Klägerin bis zum Ende des jeweiligen Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig war. Erst aufgrund der Rechtsprechungsänderung (EuGH Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 [Schultz-Hoff], dem folgend: BAG Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07) stand der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. In Kenntnis der Rechtsprechungsänderung konnte die Klägerin jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Ausschlussfrist weiterhin keine Anwendung finden würde. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.