Beschluss
10 Ta 248/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1212.10TA248.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie den Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Entweder ist zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Beschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten sein.(Rn.15)
2. Bei einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Erforderlich ist dafür nicht, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist, sondern es ist ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Auskunftsansprüche aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Teil-Urteils vom 17. Dezember 2010 richtet.
Im Übrigen wird Ziff. 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung des Beschäftigungsanspruchs zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 62 % und der Kläger 38 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie den Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Entweder ist zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Beschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten sein.(Rn.15) 2. Bei einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Erforderlich ist dafür nicht, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist, sondern es ist ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.(Rn.15) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Auskunftsansprüche aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Teil-Urteils vom 17. Dezember 2010 richtet. Im Übrigen wird Ziff. 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung des Beschäftigungsanspruchs zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 62 % und der Kläger 38 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Durch vorläufig vollstreckbares Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2010 (Az.: 10 Ca 835/10) wurde die Beklagte (Schuldnerin) verurteilt: dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2007 sowie zum 31.12.2008 für die Warengruppe/Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/ Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2009 für die Warengruppe/ Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/ Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Service A-Stadt mit den Länderverantwortlichkeiten Z-Land, Y-Land, X-Land und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen. Gegen dieses Teil-Urteil hat die Beklagte zunächst vollumfänglich Berufung eingelegt, die Berufung jedoch zurückgenommen, soweit sie in Ziff. 3 verpflichtet worden ist, den Kläger zu den im Tenor umschriebenen bisherigen vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 04.08.2011 (Az.: 10 Sa 93/11) zurückgewiesen. Die Beklagte hat beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 10 AZN 1430/11), über die noch nicht entschieden ist. Das Arbeitsgericht hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Urteils erteilt. Auf Antrag des Klägers (Gläubigers) setzte das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der titulierten Auskunftsverpflichtungen aus Ziff. 1) und Ziff. 2) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils € 4.000,00 sowie der Beschäftigungspflicht aus Ziff. 3) in Höhe von € 5.000,00, jeweils ersatzweise Zwangshaft, fest. Es hat ausgeführt, die drei Anträge seien zulässig und begründet, es handele sich um unvertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO, deren Vornahme ausschließlich vom Willen der Beklagten abhinge. Die Beklagte habe weder die Auskunftsansprüche (Ziff. 1 und Ziff. 2) noch den Anspruch auf Beschäftigung des Klägers (Ziff. 3) erfüllt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 07.11.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.11.2011 beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Verpflichtung auf Auskunftserteilung werde sie erfüllen, so dass es weiteren Vortrags hierzu nicht bedürfe. Den Beschäftigungsanspruch des Klägers aus Ziff. 3 des Teil-Urteils habe sie bereits vollumfänglich erfüllt. Der Kläger werde vertragsgerecht als „Leiter Business Development“ beschäftigt. Das Gleiche gelte für die Tätigkeit des Klägers als „Leiter Customer Services“. Auch hier habe er die gleichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten inne. Dass sich die Zuständigkeit des Klägers für gewisse Länder geändert habe, könne nicht dafür herangezogen werden, der Kläger werde nicht vertragsgerecht beschäftigt. Das Argument des Arbeitsgerichts, man habe dem Kläger einen Key Account Manager „entzogen“, so dass sie nunmehr dafür verantwortlich sei, ihm einen neuen zu „beschaffen“, verfange nicht. Der Kläger sei Führungskraft. Es sei seine Aufgabe, eine Personalanforderung an die Personalabteilung zu richten, die dann eine entsprechende Ausschreibung veranlassen solle. Der Kläger habe diese Mitwirkungshandlung ohne jeden Grund unterlassen und erst spät nachgeholt. Dass noch kein Key-Account-Manager eingestellt worden sei, sei allein auf die unterbliebene Personalanforderung des Klägers zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise unzulässig, ansonsten begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Ansprüche auf Auskunftserteilung aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Teil-Urteils vom 17.12.2010 richtet. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift hierzu lediglich aus, sie werde die Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllen, weshalb es weiteren Vortrags hierzu nicht bedürfe. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass eine sofortige Beschwerde zu ihrer Zulässigkeit regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf. Aus § 571 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerdebegründung erfolgen soll, jedoch nicht zwingend geboten ist. Einem Beschwerdeführer ist aber zumindest abzuverlangen nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht (so auch: OLG Koblenz Beschluss vom 22.08.2002 - 14 W 488/02 - Juris). Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte kündigt an, sie werde ihre Verpflichtung erfüllen. Sie behauptet selbst nicht mehr, dass sie die titulierten Auskunftsansprüche bereits erfüllt habe. 2. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, soweit das Arbeitsgericht Zwangsmittel zur Erzwingung des in Ziff. 3 des Teil-Urteils vom 17.12.2010 titulierten Beschäftigungsanspruchs festgesetzt hat. Insoweit wird der angefochtene Beschluss vom 28.10.2011 aufgehoben und der Antrag des Klägers zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in Ziff. 3 des Teil-Urteils vom 17.12.2010 (insoweit nach Berufungsrücknahme rechtskräftig) verurteilt: „den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Service A-Stadt mit den Länderverantwortlichkeiten Z-Land, Y-Land, X-Land und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen.“ Ziff. 3 des Titels ist nicht ausreichend bestimmt. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass die ausgeurteilte Verpflichtung ausreichend bestimmt ist. Der Vollstreckungstitel selbst muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist deshalb, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Beschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben sind (vgl. BAG Beschluss vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 9 Ta 201/09, jeweils m.w.N.). Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Hierzu kann es ausreichen, wenn die im Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht (BAG a.a.O). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titel in Ziff. 3 nicht ausreichend bestimmt ist. Zwischen den Parteien ist nicht unstreitig, sondern höchst umstritten, welches Tätigkeitsfeld der im Titel enthaltenen Umschreibung "Leiter Business Development und Customer Service“ entspricht. Die Bezeichnung "Leiter Business Development und Customer Service“ stellt einen unbestimmten Begriff dar, der keine ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Sinne einer genauen Leistungsbestimmung darstellt. Der Begriff hat keinen aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs oder inhaltlicher Gestaltung durch Gesetz oder allgemeiner zugänglicher berufsrechtlicher Richtlinien bestimmten oder bestimmbaren eindeutigen Inhalt. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten derartiger Funktionen hängen vielmehr von der einzelfallbezogenen Ausgestaltung des jeweiligen Anstellungsverhältnisses ab. Die im Vollstreckungsverfahren geäußerten kontroversen Ansichten der Parteien, ob der Kläger als „Leiter Business Development und Customer Service“ mit den Länderverantwortlichkeiten Z-Land, Y-Land, X-Land und „dem Rest der Welt“ beschäftigt wird oder nicht, zeigt die zwischen den Parteien bestehende Unklarheit über die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten. Dieser Streit darf nicht im Vollstreckungsverfahren entschieden werden. Der Kläger meint, die Beklagte sei nach Ziff. 3 des Tenors verpflichtet, ihn „in seinen ursprünglichen Funktionen wieder einzusetzen“. Dem ist nicht so. Der Tenor enthält keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten dahingehend, dass der Kläger nur „in seiner vorherigen Aufgabenstellung“ weiterbeschäftigt werden darf. Im Tenor des Teil-Urteils ist auch keine Rede davon, dass der Kläger zwingend „Personalverantwortung für 24 Mitarbeiter“ oder „Budget- und Personalverantwortung“ für X-Land, Y-Land, Z-Land und den Rest der Welt haben müsste. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn damit zu betrauen, sich um die Geschäftsentwicklung in Schweden oder Brasilien zu kümmern, weil diese Länder bisher nicht zu seinem Aufgabenbereich gehörten, ist fehlsam. Der Titel spricht vom „Rest der Welt“. Ziff. 3 des Teil-Urteils lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte den Kläger bis zum Ablauf der dreißigjährigen Titelverjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur zu den konkreten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen muss, die vor dem 01.01.2010 galten. Die Frage, ob die Beklagte aufgrund ihres Direktionsrechtes befugt ist, dem Kläger, die in der neuen Stellenbeschreibung vom 09.03.2011 (Bl. 357/358 d.A.) enthaltenen Aufgaben zuzuweisen, kann nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil vom 17.12.2010 geklärt werden, sondern muss einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts war daher teilweise aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.