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Beschluss

10 Ta 85/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0613.10TA85.12.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. März 2012, Az.: 4 Ca 184/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. März 2012, Az.: 4 Ca 184/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger (geb. am … 1989) hat in der Klageschrift vom 27.01.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Seine Klage richtete sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.01.2012 zum 15.02.2012. Im amtlichen Vordruck gab er an, dass er über keine Einnahmen verfüge, er habe Arbeitslosengeld beantragt. In der Rubrik „Ist Grundvermögen vorhanden?" trug er ein: „Eigentumswohnung in Z.-Stadt, leerstehend, soll im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert werden". Den Verkehrswert gab er nicht an. Am 09.02.2012 beantragten beide Parteien die Protokollierung eines Vergleichs. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13.02.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Es hat den Kläger mit Schreiben vom 17.02.2012 darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Vordruck nicht ausreichten, um ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er gebe an, dass er über keine Einkünfte verfüge, erkläre aber nicht, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Zudem könne er seine Eigentumswohnung (Wert?) nicht mit der Begründung, diese werde im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert, der Berücksichtigung entziehen. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens zum 02.03.2012 eine nachvollziehbare Erklärung vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Daraufhin wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2012 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 19.03.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 24.04.2012 damit begründet, dass ihm erst mit Bescheid vom 22.02.2012 Arbeitslosengeld I ab 21.02.2012 bewilligt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.04.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz vom 12.05.2012 führt der Kläger ergänzend aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung einkommenslos gewesen sei, da er noch kein ALG I bezogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen das Arbeitsgericht an den Nachweis stelle, dass er bei Antragstellung überhaupt kein Einkommen gehabt habe. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschluss vom 11.01.2012 -10 Ta 283/11 - Juris, m.w.N.) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen. An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es vorliegend. Die Angabe des Klägers, dass er über kein Bruttoeinkommen verfüge, traf im Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung am 27.01.2012 nicht zu. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 12.01.2012 ordentlich zum 15.02.2012 gekündigt. Der Kläger verfügte deshalb bis zum 15.02.2012 über Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bis zum 15.02.2012 das Arbeitsentgelt nicht pünktlich gezahlt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheides der Agentur für Arbeit vom 22.02.2012 begann der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.02.2012. Da die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung gezahlt hat, standen ihm vom 16.02. bis zum 20.02.2012 keine Leistungen der Arbeitsagentur zu. Der Kläger war innerhalb der vom Arbeitsgericht bis zum 02.03.2012 gesetzten Nachfrist in der Lage, den im Januar und Februar 2012 gezahlten Lohn anzugeben sowie zumindest die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2012 und den Arbeitslosengeldbescheid vom 22.02.2012 vorzulegen. Der Kläger hat auch seine Angaben zur Eigentumswohnung nicht vervollständigt. Nach wie vor fehlen Angaben zum Verkehrswert der Wohnung und jedweder substantiierte Vortrag zur Eintragung, dass diese „im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert" werde. Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.