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Beschluss

11 Ta 156/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0817.11TA156.10.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.03.2010 - 3 Ca 1394/09 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.03.2010 - 3 Ca 1394/09 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen ein vom Arbeitsgericht am 03.03.2010 in Höhe von 250,00 € festgesetztes Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens im Kammertermin am 03.03.2010. Durch Beschluss vom 26.11.2009 hatte das Arbeitsgerichts das persönliche Erscheinen im Kammertermin am 03.03.2010 für beide Parteien angeordnet. Laut gerichtlichem Erledigungsvermerk wurden am 27.11.2009 Ladungen mit Hinweis auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien an diese versandt. Im Termin am 03.03.2010 ließ sich die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. vertreten. Gegen den in der Sitzung verkündeten Ordnungsgeldbeschluss, der der Beschwerdeführerin nicht mit Rechtmittelbelehrung zugestellt wurde, legte diese mit am 24.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, eine Feststellung, ob eine ordnungsgemäße Ladung der Klägerin durch das Gericht erfolgt sei, lasse sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 nicht entnehmen (gemeint ist wohl die Beklagte und der Verhandlungstermin vom 03.03.2010). Die Beklagte habe zudem keine Freistellung durch den Insolvenzverwalter erhalten, um am Gerichtstermin teilzunehmen. Die kaufmännischen Mitarbeiter der Firma P. hätten am Tag der Gerichtsverhandlung, dem 03.03.2010 für die Firma Lohnabrechnungen und Meldungen für den Bezug von Insolvenzgeld zu fertigen gehabt, weshalb eine Freistellung der Mitarbeiter nicht erfolgt sei. Ein Verschulden auf Seiten der Beklagten sei mithin nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies unter anderem damit begründet, es sei im Kammertermin beabsichtigt gewesen, die Parteien persönlich zu dem im Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen anzuhören. Dies sei insbesondere im Hinblick darauf geboten erschienen, als durch die Klägerin der Beklagten ehrverletzendes Verhalten vorgehalten worden sei. Die Beklagte müsse die Ladung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens auch erhalten haben, da sie laut eigenem Vortrag in der Beschwerdebegründung bei dem Insolvenzverwalter um Freistellung zwecks Teilnahme am Gerichtstermin nachgesucht habe. Im Übrigen ergebe sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Mitarbeiterin des Büros des Insolvenzverwalters, dass die Beklagte im Vorfeld des Gerichtstermins um eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters gebeten habe, dass sie - die Beklagte - zur Abwicklung benötigt werde und daher nicht zum Termin erscheinen könne. Auf Nachfrage habe die Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters Seemann der Beklagten mitgeteilt, dass die Tatsache, dass sie zu jenem Zeitpunkt nicht von der Arbeitsleistung freigestellt sei, nicht bedeute, dass sie den gerichtlichen Termin nicht wahrnehmen könne. Damit seien die Hinderungsgründe nicht nachvollziehbar dargelegt worden und die Beschwerdeführerin habe ihr Nichterscheinen auch nicht nachträglich entschuldigt vielmehr habe sie sich der Anordnung des Gerichts zum persönlichen Erscheinen entziehen wollen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 78 S. 1, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 2 S. 1, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, nachdem gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Einlegung noch nicht begonnen hatte. Die zur Zustellung eines mit entsprechender Belehrung versehenen Beschlusses im Ordnungsgeldheft vorliegende Verfügung des Vorsitzenden vom 22.03.2010 war ausweislich der nicht vermerkten Erledigung noch nicht ausgeführt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen die trotz der persönlichen Ladung unentschuldigt nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei der danach notwendigen pflichtgemäßen Ermessensausübung hat das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigten. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei an. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Nichterscheinen vereitelt wird (Schwab/Weth § 51 Rz. 24 ff., 25). Da ein Vertreter zur Wahrnehmung des Termins entsandt wurde, kam ein Ordnungsgeld deshalb nur in Betracht, wenn dieser nicht ausreichend im Sinne von § 141 Abs. 2 S. 3 ZPO in der Lage war, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen und die gebotenen Erklärungen abzugeben. In Folge des Ausbleibens müssten bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können. Die entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben (LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2009, 6 Ta 187/09, Schwab/Weth aaO § 51 Rz. 24). Das Protokoll der Kammerverhandlung vom 03.03.2010 enthält keinerlei Feststellungen zu der Frage, welche bestimmten Tatsachen nicht hätten geklärt werden können. Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung der 6. Kammer des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der zitierten Entscheidung und der Kommentierung von Schwab/Weth (aaO) an, wonach die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift oder jedenfalls in der Begründung des Beschlusses enthalten sein müssen. Der Nichtabhilfebeschluss vom 09.07.2010 enthält zwar Ausführungen dazu, dass beabsichtigt gewesen sei, die Parteien persönlich anzuhören, im Hinblick darauf, dass die Klägerin der Beklagten ehrverletzendes Verhalten vorhalte. In Anbetracht dessen, dass im Anschluss an den Kammertermin vom 03.03.2010 aber ohnehin ein Beweisbeschluss erlassen worden ist und dass im weiteren Termin das persönliche Erscheinen beider Parteien erneut angeordnet worden ist, ist jedoch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Tatsache, dass das Nichterscheinen die Anhörung bereits im Termin vom 03.03.2010 vereitelt hat, Folgen im Sinne einer Verzögerung des Rechtsstreites eingetreten wären. Insgesamt lagen damit die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht vor. Wegen der Kostenentscheidung schließt sich das Gericht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin an (Entscheidung vom 02.07.2010, 12 Ta 1169/10, zitiert nach Juris). Im Falle der fehlerhaften Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine im Termin ausgebliebene Partei ist weder die Kostentragung der beschwerdeführenden Partei noch der im Rechtsstreit gegnerischen Partei angemessen, vielmehr hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.