Beschluss
11 Ta 86/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0421.11TA86.11.0A
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Leitsätze
Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei gem. § 12a Abs 1 S 3 ArbGG ist nicht auf Mehraufwendungen beschränkt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Verfahren 1 Ca 551/10 vom 18.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei gem. § 12a Abs 1 S 3 ArbGG ist nicht auf Mehraufwendungen beschränkt.(Rn.14) Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Verfahren 1 Ca 551/10 vom 18.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte im amtsgerichtlich Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Z. zwecks streitigen Verfahrens beantragt. Das Landgericht Z. hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme (Bl. 73 bis 85 d. A.) mit Beschluss vom 17.03.2010 (Bl. 92 f. d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Bl. 116 d. A.) nachfolgende Kostenentscheidung getroffen: "….. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Z. angefallenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden. …." Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist rechtskräftig. Die Beklagte war schon im landgerichtlichen Verfahren durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 133, 134 d. A.) Kostenfestsetzung gegen die Klägerin beantragt. Die Klägerin hat innerhalb der Stellungnahmefrist hierzu keine Stellung genommen. Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kaiserslautern die Kosten in beantragter Höhe von 1.206,07 EUR gegen die Klägerin festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 20.01.2011 (Bl. 144 d. A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 hat dieser vorgetragen,"ich beschwere mich gegen den Beschluss vom 18.01.2011". Zur Begründung hat er vorgetragen, die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Landgericht hätte keine erstattungsfähigen Mehrkosten verursacht. Darüber hinaus würde mit dem Erstattungsanspruch § 12 a Abs. 1 ArbGG umgangen. II. 1. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, 68 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat fristwahrend innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt, diese auch zugleich begründet. Die Formulierung, "ich beschwere mich gegen den Beschluss vom 18.01.2011", im Schriftsatz des Klägervertreters ist wie von dem Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auch zu Recht so ausgelegt, als sofortige Beschwerde zu verstehen. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klägerseite die Anwaltskosten und deren Auslagen, die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Z. entstanden sind, auferlegt. a) Zwar besteht nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und insoweit wandelt § 12 a Abs. Satz 1 ArbGG gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO ab. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG hierzu wiederum eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen und dem Prozessgegner, nämlich dem Beklagten, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten insoweit zugestanden, als die Klägerseite ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Genau für diesen Fall findet gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG § 91 ZPO Anwendung. Diese Kostentragungslast hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil im Tenor zu 3. ausgesprochen. Die Kostengrundentscheidung ist soweit rechtskräftig. b) Die nach diesem Fall der Klägerseite aufzulegenden Kosten der Beklagten durch Anrufung des unzuständigen Gerichtes umfassen entgegen der Auffassung der Klägerseite auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der Beklagten. Dies entspricht schon dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.11.2004 (3 AZB 10/04, zitiert nach juris) den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Beklagte selbst dann angenommen, wenn sie sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt hat vertreten lassen. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist insoweit nicht zu entnehmen (vgl. BAG a. a. O.), dass erstattungsfähig nur sei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichtes entstanden wären. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG spricht gerade nicht von Mehrkosten, sondern nur von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein unzuständiges ordentliches Gericht angerufen hat (vgl. auch LAG Köln, 12 Ta 183/10 vom 28.07.2010, zitiert nach juris, Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 a ArbGG, Rn. 40). Die Beschwerde war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzu-weisen.