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Beschluss

11 Ta 160/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0817.11TA160.11.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung gemäß § 97 Abs 5 ArbGG über die Aussetzung hängt davon ab, ob einerseits Streit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung besteht und darüber hinaus diese Frage sich streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt.(Rn.38) 2. Hinsichtlich letzterer Frage ist im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, dass die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgebenden Rechtsfragen solange zu Grunde zu legen ist, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (Rn.39) (zumindest Offensichtlichkeit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht anzunehmen (Rn.47) ). 3. Die Kammer schließt sich der Annahme des Arbeitsgerichts, die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft sei bisher auch für den Zeitpunkt des Abschluss des hiesigen Tarifvertrages noch nicht rechtskräftig festgestellt, voll umfänglich an.(Rn.48) 4. Aus der vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10) getroffenen Antrags- und auch Streitgegenstandsauslegung folgt (anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05), dass dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann.(Rn.56) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZB 52/11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 4 Ca 1451/11, vom 01.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung gemäß § 97 Abs 5 ArbGG über die Aussetzung hängt davon ab, ob einerseits Streit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung besteht und darüber hinaus diese Frage sich streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt.(Rn.38) 2. Hinsichtlich letzterer Frage ist im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, dass die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgebenden Rechtsfragen solange zu Grunde zu legen ist, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (Rn.39) (zumindest Offensichtlichkeit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht anzunehmen (Rn.47) ). 3. Die Kammer schließt sich der Annahme des Arbeitsgerichts, die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft sei bisher auch für den Zeitpunkt des Abschluss des hiesigen Tarifvertrages noch nicht rechtskräftig festgestellt, voll umfänglich an.(Rn.48) 4. Aus der vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10) getroffenen Antrags- und auch Streitgegenstandsauslegung folgt (anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05), dass dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann.(Rn.56) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZB 52/11) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 4 Ca 1451/11, vom 01.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Verfahren 4 Ca 1451/11, anhängig beim Arbeitsgericht Koblenz, über Equal-Pay-Ansprüche des Klägers aus einem Beschäftigungszeitraum vom 01.07.2010 bis einschließlich 31.12.2010. Das Arbeitsverhältnis der Parteien, das nach Vortrag des Klägers zum 31.01.2011 sein Ende gefunden hat, beruht auf dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.07.2010 (Bl. 13 bis 20 d.A.), welcher auszugsweise nachfolgenden Inhalt hat: § 1 Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Nachwirkung; Geltung anderweitiger Tarifverträge; Einsichtsmöglichkeit (1) Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen der Tarifgemeinschaft ABC Gewerkschaften Zeitarbeit und P. (ABC) und T. geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der ABC ist. im Falle eines Tarifwechsels nach Maßgabe von § 19 treten die neuen Tarifverträge anstelle der in Satz 1 genannten Tarifverträge. (2) Die Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tarifverträge gehen den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt nicht, soweit die in Abs. 1 genannten Tarifverträge eine Abweichung durch Arbeitsvertrag ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 TVG, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Satz 2 entsprechend. (3) Sollten die in Abs. 1 genannten Tarifverträge gekündigt werden oder auf andere Weise ihre Gültigkeit verlieren, ohne dass neue, zwischen diesen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrages nach den in Abs. 1 genannten Tarifverträgen in der zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung. (4) Ab dem Zeitpunkt, für den erstmals durch eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtskraft gegenüber dem Mitarbeiter festgestellt wird, dass die ABC im Hinblick auf die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche nicht tariffähig und/oder nicht tarifzuständig ist, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nach den in Abs. 1 genannten Tarifverträgen, sondern nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer der in Satz 1 genannten Gewerkschaften ist. Sobald ein Fall gemäß Satz 1 eintritt und T. hiervon Kenntnis erhält, wird T. den Mitarbeiter schriftlich darüber informieren, ab welchem Zeitpunkt für ihn die zwischen dem IGZ und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge gelten. … § 19 Tarifwechsel (1) Sofern T. in einen für T. zuständigen Arbeitgeberverband eintritt, treten die von diesem Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge (Tarifwechsel bei Verbandseintritt). Es gelten ggf. folgende Regelungen: a) Soweit die in Abs. 1 genannten Tarifverträge im Zeitpunkt des Verbandseintritts günstigere Leistungen zu Gunsten des Mitarbeiters vorsehen, hat der Mitarbeiter für den Zeitraum nach dem Verbandseintritt Anspruch auf diese günstigeren Leistungen nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge in der Fassung, die im Zeitpunkt des Verbandseintritts gültig ist sofern in den in § 1 Abs 1 genannten Tarifverträgen bereits eine Erhöhung der Leistungen zu Gunsten des Mitarbeiters für die Zukunft vorgesehen ist, nimmt der Mitarbeiter an dieser Erhöhung nicht teil. b) Im Hinblick auf die Entgeltbedingungen sind für die Durchführung dieses Günstigkeitsvergleichs die Gesamtsummen der Entgeltansprüche einschließlich etwaiger Aufwendungsersatzansprüche pro Kalenderjahr miteinander zu vergleichen, die dem Mitarbeiter nach Maßgabe der jeweiligen Tarifverträge in der im Zeitpunkt des Verbandseintritts geltenden Fassung zustehen. c) Für die übrigen Ansprüche des Mitarbeiters gilt § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz entsprechend. Der Kläger war vom 27.07.2010 bis einschließlich 31.01.2011 bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen im Rahmen einer 35-Stunden-Woche zu 10,15 € brutto die Stunde beschäftigt. Im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 war er an die Fa. K. ausgeliehen, die ihren festangestellten Mitarbeitern einen tariflichen Stundenlohn von 15,39 € brutto entrichtet. Zwischen der Beklagten und der Tarifgemeinschaft ABC Gewerkschaften Zeitarbeit und P. (ABC) wurden für den vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum Haustarifverträge geschlossen, die bei der Beklagten am 06.10.2009 vollständig unterzeichnet vorlagen und zum 01.11.2009 in Kraft traten. Am 30.05.2011 hat das Arbeitsgericht Berlin, AZ: 29 BV 13947/10, hinsichtlich der ABC festgestellt, dass diese zu den Daten 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008 nicht tariffähig war. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig. Das Beschwerdeverfahren ist unter dem AZ: 24 TaBV 1285/11 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg derzeit anhängig. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sie bestreite die Tarifunfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschluss der hier streitigen Haustarifverträge. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der ABC gelte lediglich für zukünftige Zeiträume. Die Haustarifverträge würden von der Rechtskraftwirkung der BAG-Entscheidung nicht erfasst. Die Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens m Sinne des § 2 a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG, in dem die Frage der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft ABC Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (ABC) im Zeitpunkt des Abschlusses der für die streitgegenständlichen Monate Juli 2010 bis Dezember 2010 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft ABC Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (ABC) und der Beklagten, zu klären ist, auszusetzen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, vertritt er die Ansicht, die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung erfasse auch den Zeitraum des Abschlusses des hier vorliegenden Tarifvertrages. Für die Rechtskraftwirkung sei nicht auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 07.12.2009 sondern auf die Antragstellung beim Arbeitsgericht Berlin im März 2008 abzustellen. Darüber hinaus sei Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes die Satzung der ABC vom 08.10.2009 gewesen. Diese habe das Bundesarbeitsgericht geprüft. Darüber hinaus habe das BAG in den Entscheidungsgründen festgestellt, die Satzung aus 2005 der ABC entspräche der des Jahres 2009 inhaltlich. Das Arbeitsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 01.07.2011, AZ. 4 Ca 1451/11 den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Es hat unter Darstellung der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansichten festgestellt, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, habe die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der ABC, auf Grundlage der dort gestellten Anträge gegenwartsbezogenen getroffen. Prüfungsgegenstand sei die Tariffähigkeit der ABC anhand der Satzung vom 08.10.2009 gewesen. Die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung erfasse daher nur den Zeitraum ab Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 07.12.2009. Eine Rückwirkung des Beschlusses nach § 97 Abs. 1 ArbGG komme aufgrund der ausdrücklich gegenwartsbezogen gestellten Anträge nicht in Betracht. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit der ABC läge im Zeitpunkt des Abschlusses der hier einschlägigen Haustarifverträge nicht vor. Das Ausgangsverfahren müsse gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG daher ausgesetzt werden. Dies selbst wenn das Gericht der Überzeugung wäre, dass die ABC nicht tariffähig sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 11.07.2011 (Bl. 146 d. A) zugestellt worden. Mit per Fax (vorab) am 20.07.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger und Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet. Das Bundesarbeitsgericht habe am 14.12.2010 die fehlende Tariffähigkeit der ABC festgestellt. Diese Entscheidung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG begründe oder beende die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft nicht, sondern stelle dieselbige lediglich fest. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei losgelöst von einem etwaigen Zeitmoment zu betrachten. Sie habe inhaltlich festgestellt, dass die ABC nicht tariffähig sei, mit der Folge, der Nichtigkeit sämtlicher durch diese Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge. Zur Bestimmung der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht bloß auf den Tenor dieser Entscheidung abzustellen. Vielmehr sei zudem auf den gestellten Antrag und den zugehörigen Lebenssachverhalt zurückzugreifen. Bei verständiger Würdigung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei daher festzustellen, dass die Anträge lediglich deshalb gegenwartsbezogen gestellt worden seien, um dem Einwand der ABC hinsichtlich angeblich doppelter Rechtshängigkeit entgegen zu wirken. Mit der gegenwartsbezogenen Antragstellung habe man daher ein prozessuales Hindernis umschifft, um eine materielle Entscheidung des BAG zu ermöglichen. Das Bundesarbeitsgericht habe in den Entscheidungsgründen die Satzung der ABC aus dem Jahre 2009, die im entscheidenden Gesichtspunkt wortidentisch sei mit der aus dem Jahre 2005, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei bei konsequenter Betrachtung des zweigliedrigen Streitgegenstands festzustellen, dass die ABC auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen sei. Eine formelle Unterscheidung der Verfahren nach §§ 97 Abs. 1 ArbGG und 97 Abs. 5 ArbGG sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05 unzulässig. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin verteidigt den Aussetzungsbeschluss und weist erneut darauf hin, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts sei ausdrücklich gegenwartsbezogen. Das Verfahren gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG könne von der Antragstellung her ohne weiteres Vergangenheitsbezug aufweisen oder aber auch wie im Verfahren des Bundesarbeitsgerichts nur gegenwartsbezogen sein. Im Verfahren des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 19/10) seien ausdrücklich ausschließlich gegenwartsbezogene Anträge gestellt worden. Folglich sei am 14.12.2010 eine gegenwartsbezogene Entscheidung getroffen worden, die ggfls. noch für die Zukunft Wirkung zeige, aber keine Rückwirkung habe. Für die weitere Sachdarstellung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.07.2011 und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze. II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gemäß § 252 ZPO ist das statthafte Rechtsmittel, auch bei Aussetzung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen außerhalb der ZPO, die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ff. ZPO. Eine sonstige gesetzliche Bestimmung außerhalb der ZPO die von § 252 ZPO erfasst wird, ist § 97 Abs. 5 ArbGG (vgl. BAG, 28.01.2008, 3 AZB 30/07; im weiteren soweit nicht anders gekennzeichnet jeweils zitiert nach juris). 2. Der Beschwerdeführer hat auch gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2011 mit Gerichtseingang am 21.07.2011 fristgerecht eingelegt und zugleich begründet. 3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 01.07.2011 ist gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gerechtfertigt. Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung gemäß § 97 Absatz 5 ArbGG über die Aussetzung davon ab, ob einerseits Streit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung besteht und darüber hinaus diese Frage sich streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. a) Hinsichtlich letztere Frage ist im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, dass die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgebenden Rechtsfragen solange zu Grunde zu legen ist, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BAG, 26.10.2009, 3 AZB 24/09, 28.01.2008, 3 AZB 30/07). Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der Regelung der §§ 10 Abs. 4 i. V. m. 9 Ziffer 2 AÜG angenommen, die am 06.10.2009 unterzeichneten und am 01.11.2009 in Kraft getretenen Haustarifverträge der Beklagten mit der ABC seien für die Frage der Entscheidung des Equal-Pay-Anspruchs des Klägers im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich 31.12.2010 aufgrund der In Bezugnahme dieser Tarifverträge in § 1 des Arbeitsvertrages ausschlaggebend. Es käme daher gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der ABC an. Diese Ansicht des Arbeitsgerichts ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifverträge offensichtlich keine Anwendung fänden. (1) Ein Fall des § 19 des Arbeitsvertrages, der einen etwaigen Tarifwechsel vorsieht, ist von den Parteien nicht vorgetragen. Auch die Regelung in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages (deren Wirksamkeit offen bleiben kann) lässt die Entscheidungserheblichkeit der hier streitigen Tarifverträge nicht offensichtlich entfallen. Gemäß § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der Parteien, bestimmen sich nach gerichtlicher rechtskräftigen Feststellung der Tarifunfähigkeit/Tarifunzuständigkeit der ABC die arbeitsvertraglichen Rechte nach den Tarifverträgen des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und der Mitgliedsgewerkschaften des DGB. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 entfaltet auch zwischen den hiesigen Parteien Rechtswirkung. Die Rechtskraft eines Beschlusses zur Tariffähigkeit einer Vereinigung besteht gegenüber jedermann (vgl. BAG, 25.11.1986 AP-TVG § 2 Nr. 36). Jedoch soll die Ablösung der von der ABC geschlossenen Tarifverträge nach der arbeitsvertraglichen Regelung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Dies wäre im Sinne formeller Rechtskraft erst mit dem 14.12.2010 der Fall. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt bliebe die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit ABC entscheidungserheblich. (2) Mit dem Beschluss vom 01.07.2011 hat das Arbeitsgericht für die Frage der Erheblichkeit der Tarifverträge und seiner Bewertung der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 als Zeitpunkt der materiellen Rechtskraft nach Ansicht der Kammer zutreffend den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, somit den 07.12.2009 angenommen. Es hat eine Rückwirkung ausgeschlossen und damit konkludent angenommen, es stehe jedoch nicht fest, dass die ABC schon zuvor tarifunfähig gewesen sei. Verliert jedoch eine Vereinigung nachträglich die Tariffähigkeit (vgl. BAG 28.05.1997 AP-TVG § 4 Nachwirkung Nr. 26) endet der Tarifvertrag und wirkt gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 11. Auflage 2011, § 4 TVG Rd-Nr. 60; vgl. BAG, 28.05.1997, 4 AZR 545/95; 23.01.2008, 4 AZR 212/01). Ob auch nachwirkende Tarifverträge im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG anspruchsbegründete Wirkung haben, ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch (27.06.1978, 6 AZR 59/77) die verdrängende Wirkung nachwirkender Tarifnormen im Hinblick auf § 13 BUrlG angenommen. Da aus dem Wortlaut der zitierten Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes keine weitergehenden Schlussfolgerungen gezogen werden können, ist zumindest Offensichtlichkeit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. b) Der Annahme des Arbeitsgerichts die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der ABC sei bisher noch nicht rechtskräftig, auch für den Zeitpunkt des Abschluss des hiesigen Tarifvertrages festgestellt, schließt sich die Kammer voll umfänglich an. Das Beschwerdevorbringen gibt jedoch Anlass zu nachfolgenden Ausführungen: Eine Aussetzung gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen den Parteien (BAG, 19.09.2006, 1 ABR 53/05) die Tarifunfähigkeit unstreitig ist, wenn das Gericht diesbezüglich keine Zweifel hat oder wenn diese Frage bereits rechtskräftig entschieden ist (BAG 01.12.1983, AP ZPO § 322 Nr. 14). Voraussetzung einer Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist daher das vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit einer Vereinigung bestehen. Das schließt nicht aus, dass das Gericht von der Tarifunfähigkeit oder Tarifunzuständigkeit überzeugt ist (vgl. Schwaab/Weth 2. Auflage ArbGG § 97 Rd-Nr. 44 m.w.N.). Vorliegend sind Zweifel an der Tariffähigkeit/Tarifzuständigkeit der ABC ohne weiteres geboten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin 29 BV 13947/10 (Beschwerdeverfahren beim LAG Berlin-Brandenburg AZ: 24 TaBV 1285/11) hat für die Zeitpunkte 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008 die Tarifunfähigkeit der ABC festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 14.12.2010 die Tarifunfähigkeit der ABC ab 07.12.2009 festgestellt. Zweifel dass die ABC im Zeitraum zwischen 09.07.2008 und 07.12.2009 tariffähig war, sind offensichtlich geboten. Die Tatsache, dass die ABC im hier entscheidenden Zeitraum 09.07.2008 - 07.12.2009 (Abschluss der Haustarifverträge) tarifunfähig war, ist jedoch rechtkräftig noch nicht festgestellt. (1) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 (29 BV 13947/10) ist derzeit im Beschwerdeverfahren beim LAG Berlin-Brandenburg, AZ: 24 TaBV 1285/11 anhängig. (2) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, 1 ABR 9/10, hat wie auch das Arbeitsgericht zutreffend annahm, die Tarifunfähigkeit der ABC nicht für die Vergangenheit festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur gegenwartsbezogen. Das Bundesarbeitsgericht hat selbst in seiner Entscheidung vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 Rd-Nr. 37 darauf hingewiesen, dass auch im Beschlussverfahren für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff ausschlaggebend ist. Der Streitgegenstand und somit die Rechtskraft werden durch den gestellten Antrag und den dazugehörigen Lebenssachverhalt, der zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragen wird, charakterisiert. Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 Rd-Nr. 36 und 38) festgestellt, die Streitgegenstände im bundesarbeitsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren des Arbeitsgerichts Berlin (63 BV 9054/08) seien nicht identisch. Das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin bezog sich auf einen Individualrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bamberg (2 Ca 249/08) über Equal-Pay-Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daher erkennbar auf Ansprüche aus der Zeit vor dem Jahr 2009. Trotz übereinstimmender Antragsformulierung in beiden Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht einen identischen Streitgegenstand nicht angenommen, sondern einen gegenwartsbezogenen Streitgegenstand postuliert. Dies obwohl auch das Verfahren gem. § 97 Abs. 1 ArbGG der vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tarifunfähigkeit oder -unzuständigkeit offen steht. Aus der vom Bundesarbeitsgericht im Verfahren 1 ABR 19/10 getroffenen Antrags- und auch Streitgegenstandsauslegung folgt deshalb entgegen Brors (Arbeit und Recht 2011, 138 ff.) und anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05), dass dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann. Aus der Begründung der Entscheidung vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05) ergibt sich, dass das Bundesarbeitsgericht dieser einen weitergehenden Streitgegenstand zugewiesen hat. Das Verfahren gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG kann daher auch nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich vergangenheitsbezogen sein. Während das Verfahren nach § 97 Abs. 5 BetrVG grundsätzlich, da es erst nach Aussetzung des Streitverfahrens beginnt, systematisch Vergangenheitsbezug aufweist, ist dies im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG nur dann der Fall, wenn die Antragstellung und der Vortrag des Antragstellers dies ausreichend deutlich macht. Dies war wie zuvor dargestellt im Verfahren des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 19/10 nicht der Fall. Nach § 97 ArbGG ist es dem Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren nicht erlaubt, die Frage der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit soweit dies streitig bleibt oder Zweifel bestehen, mit zu entscheiden. Vielmehr ist die Aussetzung des Verfahrens, sobald der Rechtsstreit im Sinne von § 97 Abs. 5 ArbGG von dieser Frage abhängt, zwingend. Ein Ermessensspielraum besteht nicht (vgl. Erfurter Kommentar 11. Auflage 2011, § 97 Rd-Nr. 5). Da keine Mitentscheidungsbefugnis besteht, kommt auch im Falle der Überzeugung des Ausgangsgerichtes von der Tarifunzuständigkeit einer Vereinigung ein Durchentscheiden nicht in Betracht. Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass das Arbeitsgericht das Verfahren vorliegend zu Recht ausgesetzt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.