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Urteil

6 Sa 566/99

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:1999:0930.6SA566.99.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz -- Auswärtige Kammern Neuwied -- AZ. 7 Ca 1163/97 N -- vom 22.02.1999 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Rahmen der vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, noch DM 496,77 brutto an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, schied zum 31.03.1997 bei der Beklagten aufgrund eines Gerichtsvergleiches vom 18.11.1996 aus, wobei sie, zumindest seit Juni 1996 bis einschließlich 27.02.1997 arbeitsunfähig gewesen war. 2 Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.02.1997 wurde um Erholungsurlaub für den Zeitraum 03. bis 31.03.1997 gebeten, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1997 mitteilte, dass man die Klägerin mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 31.03.1997 unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freistellungsansprüche von der Arbeit freistelle. 3 Die Klägerin hat ihre Klage vom 07. Mai 1997 im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Freistellung zum 31.03.1997 zwar der Resturlaub aus 1996 und 5 Tage Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden erledigt seien, aber noch 9 Werktage aus 1997 an Urlaub offen stünden. Die 5 Tage Freizeitausgleich aus 1996 seien nicht verfallen, da diese erst nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit überhaupt fällig hätten werden können. 4 Soweit hier noch von Interesse hat die Klägerin beantragt, 5 der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 496,77 brutto Urlaubsabgeltung zu zahlen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hat diesen Antrag damit begründet, dass über den anerkannten Abgeltungsanspruch kein weiterer Geldbetrag geschuldet werde. Der Urlaubsanspruch der Klägerin sei im Zeitraum 28.02. bis 31.03.1997 bis auf 4 Tage verbraucht worden, weswegen sich der anerkannte Restbetrag von DM 397,41 brutto ergebe. 9 Der Freizeitausgleich, der der Klägerin für Juni 1996 zugestanden habe, hätte im Februar 1997 nicht mehr geltend gemacht werden können, weil dem die Ausschlussfrist des § 45 AVR entgegenstünde, die eine schriftliche Geltendmachung innerhalb einer 6-monatigen Frist fordere. Das Anwaltschreiben vom 24.02.1997 habe diese Frist nicht gewahrt. 10 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage insoweit durch das Schlussurteil vom 22.02.1999 abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin die Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung des Freistellungsanspruches deshalb nicht gewahrt habe, weil der Freistellungsanspruch wegen geleisteter Überstunden spätestens am 18.04.1996 entstanden und im Folgemonat fällig gewesen sei. Der Freistellungsanspruch sei nicht wie ein Urlaubsanspruch zu behandeln, weil eine Regelung, die § 7 Abs. 4 BUrlG entspreche in § 5 AVR fehle. 11 Nach Zustellung des Urteils am 30.03.1999 hat die Klägerin am 28.04.1999 Berufung eingelegt, welche am 27. Mai 1999 begründet wurde. 12 Die Klägerin greift das Urteil im Wesentlichen damit an, dass der Freistellungsanspruch der Klägerin nicht fällig gewesen sei, weil die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei und sie eine Freistellung von der Arbeit nicht hätte verlangen können. 13 Darüber hinaus sei jedoch auch die Ausschlussfrist eingehalten, weil die Klägerin in der Klageschrift der Kündigungsschutzklage vom 18. Oktober 1996 u. a. ausgeführt habe, dass Ansprüche auch rückständiges und künftiges Arbeitsentgelt ausdrücklich geltend gemacht würden. Damit seien auch Freistellungsansprüche und deren Abgeltung, zumindest durch ergänzende Auslegung, erfasst. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 496,77 zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 18 Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Freistellungsanspruch verfallen sei, weil die Kündigungsschutzklage vom 18.10.1996 nicht den hier noch streitigen Anspruch der Höhe und dem Grund nach ausreichend bezeichne, so dass der Arbeitgeber gar nicht wissen könne, welche Forderung konkret erhoben werde. 19 Die Klägerin sei bis einschließlich 28.06.1996 krankgeschrieben gewesen, weswegen die Beklagte die Arbeitsaufnahme ab dem 01. Juli 1996 seitens der Klägerin erwartet hatte und sie deshalb für den Juli 1996 im Dienstplan mit 22, anstelle der Soll- Arbeitstage von 27 eingetragen hatte, um den Stundenüberhang des Vormonats abzubauen. 20 Die Klägerin habe den Dienstplan nicht eingesehen und stattdessen die Arbeitsunfähigkeit vom 29.06.1996 ohne weitere Mitteilung erst am 10.07.1996 eingereicht. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Schlussurteil einen Vergütungsanspruch der Klägerin, der im Übrigen der Höhe nach unstreitig gewesen ist, zu Recht nicht ausgemacht hat. Die Berufungskammer stellt dabei nicht so sehr auf die Ausschlussfristen, § 45 AVR, ab, weswegen dahinstehen kann, ob die klauselartige Geltendmachung in der Kündigungsschutzklage vom 18.10.1996, wie unter III im Schreiben vom 27.05.1999 (Bl. 101 d. A.) aufgeführt, tatsächlich eine wirksame Geltendmachung eines Freistellungsanspruches bzw. dessen Abgeltung darstellen kann. 23 Die Kammer geht nämlich davon aus, dass der Beklagte den Freistellungsanspruch durch Erstellung des Dienstplanes für Juli 1996, wie er sich in der Fassung vom 13./18.06.1996 in der Akte befindet erfüllt hat (Bl. 114 d. A.), weil das den Abbau des Zeitguthabens der Klägerin durch die Beklagtenseite darstellt. Die Entscheidung des BAG vom 04.09.1985 (AZ: 7 AZR 531/82) ist für den vorliegenden Fall deshalb anwendbar, weil die Beklagte rechtzeitig, nämlich bereits Mitte des Vormonates, das Zeitguthaben der Klägerin in den Dienstplan des Monats Juli 1996 einarbeitete und damit einen Ausgleich/Erfüllung herbeigeführt hat. Bei dieser Fallkonstellation geht das BAG davon aus, dass der Ausgleich für geleistete Überstunden durch bezahlte Arbeitsbefreiung grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, wenn der geplante Ausgleich dem Arbeitnehmer zuvor durch den Arbeitgeber bekannt gegeben worden ist. Unstreitig ist der Klägerin der Dienstplan seitens des Beklagten nicht zugeschickt worden. Dessen hat es jedoch auch nicht bedurft, weil dies zuvor auch nicht so gehandhabt worden ist und der Dienstplan, wie auch sonst, lediglich am schwarzen Brett zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer ausgehängt wurde. Dieses Aushängen steht der Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmer gleich, zumindest stellt es eine wirksame Bekanntgabe dar, da hier rechtzeitig durch die Beklagtenseite die Möglichkeit der Einsichtnahme eröffnet wird und dies auch zuvor schon so im Betrieb gehandhabt worden ist. 24 Das BAG spricht in seiner Entscheidung auch nicht davon, dass der Dienstplan dem einzelnen Arbeitnehmer konkret mitgeteilt werden muss, sondern nur davon, dass der neue Dienstplan dem Personal bekannt zu geben ist und diese Bekanntgabe zugleich auch die Erklärung des Arbeitgebers beinhaltet, dass Arbeitsbefreiung in dem Umfang, wie er sich aus dem Dienstplan ergibt, erteilt wird. 25 Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben, weil der Dienstplan unwidersprochen auch an der vorgesehenen Stelle ausgehängt worden ist und, wovon die Kammer ebenfalls als richtig ausgeht, weil von der Klägerseite nicht widersprochen, der Beklagte bei Erstellung des Dienstplanes davon ausgehen konnte, dass die Klägerin ab Juli 1996 wieder zur Verfügung stehen wird. Die Klägerin hat nämlich, so die Beklagtenseite im Schreiben vom 07.07.1999, lediglich bis zum Samstag den 29.06.1996 eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt, so dass mit dem Montag, den 01.07.1996, von der Arbeitsaufnahme seitens der Klägerin ausgegangen werden durfte. Der Dienstplan sieht anstelle der eigentlichen 27 Arbeitstage eine verfügbare Arbeitszeit von 22 Arbeitstagen bei der Klägerin vor, so dass von der Erfüllung des Anspruches auf Arbeitsbefreiung auszugehen ist. 26 Der Umstand, dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig gewesen ist, hindert die Erfüllung dieses Anspruches nicht, weil hier lediglich normale Arbeitszeit verteilt wurde, die so zu behandeln ist, wie die eigentlich zu erbringende Arbeitsleistung an den anderen Tagen, an denen die Klägerin arbeitsunfähig gewesen ist. Eine Besserstellung der Arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter, wie bei dem gesetzlichen Urlaub, kann deshalb nicht erfolgen, weil es hier um das Abfeiern von bereits erbrachter Arbeitsleistung und nicht um die bezahlte Feststellung von der regelmäßig zu erbringenden Arbeit geht. 27 Nach alledem ist die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen, was dazu führt, dass der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO. 28 Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.