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Urteil

2 Sa 183/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2016:1020.2SA183.16.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvergütung gilt im Prozess der Grundsatz der abgestuften Darlegungslast. Zuerst hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen, dass er Arbeit verrichtet hat. Danach hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden, vergleiche BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 -.(Rn.18) 2. Bestreitet der Arbeitgeber die ihm mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer als Anspruchsteller für diese darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.22)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.03.2016 - 11 Ca 1643/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvergütung gilt im Prozess der Grundsatz der abgestuften Darlegungslast. Zuerst hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen, dass er Arbeit verrichtet hat. Danach hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden, vergleiche BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 -.(Rn.18) 2. Bestreitet der Arbeitgeber die ihm mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer als Anspruchsteller für diese darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.22) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.03.2016 - 11 Ca 1643/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zahlungsklage in Höhe von 613,57 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG für den 23. Februar 2015. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht, weil er den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, er habe an diesen Tagen ordnungsgemäß gearbeitet, nicht erbracht hat. a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt der nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, NZA 2012, 998; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 26, NZA 2012, 939). b) Im Streitfall hat der Kläger sowohl erst- als auch zweitinstanzlich lediglich behauptet, er habe am 02., 03. und 04. Februar 2015 "ordnungsgemäß" beim Beklagten gearbeitet. Der Beklagte hat dies bestritten und erwidert, dass der Kläger an diesen drei Tagen überhaupt nicht zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger hat über die bloße Behauptung einer ordnungsgemäßen Arbeit hinaus keine näheren Angaben gemacht, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet bzw. wann er sich an welchem Ort zur Arbeit bereitgehalten haben will, um Arbeitsanweisungen des Beklagten zu befolgen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist der Kläger an den betreffenden Tagen bereits nicht zur Arbeit erschienen, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Der Beklagte hat sich die Aussage des Zeugen C. zu eigen gemacht, nach der der Kläger Anfang Februar 2015 mehrere Tage gefehlt habe, als die gelieferten Regale in die Arbeitsfahrzeuge eingebaut werden sollten und der Kläger bei diesen Arbeiten jedenfalls nicht dabei gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu der behaupteten "ordnungsgemäßen" Arbeit an den betreffenden Tagen keine näheren Angaben gemacht hat, kann auch vom Beklagten im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast keine weitergehende Substantiierung seines Vortrags verlangt werden, zumal nach seiner Darstellung dem Kläger bereits mangels Arbeitsantritts an den betreffenden Tagen überhaupt keine Arbeiten vor Ort zugewiesen werden konnten. Zwar hat der Kläger für seine vom Beklagten ausreichend bestrittene Behauptung durch den von ihm benannten Zeugen C. Beweis angetreten. Der Zeuge C. hat aber bei seiner erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung nicht bestätigt, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen vom 02. bis 04. Februar 2015 gearbeitet hat. Vielmehr hat er im Gegenteil bekundet, dass der Kläger im Februar zwei bis drei Tage gefehlt habe. 2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG für den 23. Februar 2015 zusteht. Der Kläger hat die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2015 weder durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in sonstiger Weise nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer, so dass er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20, NZA 2016, 1076). Der Beklagte hat zuletzt mit seinen Schriftsätzen vom 21. Juli 2016 und 28. September 2016 ausdrücklich bestritten, dass der Kläger am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2015 schließen lassen (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - Rn. 48, BAGE 105, 171). Der vom Kläger benannte Zeuge C. hat bei seiner Vernehmung lediglich bestätigt, dass sich der Kläger am besagten Tag bei ihm krankgemeldet habe. Zu der Frage, ob er irgendetwas von einer konkreten Krankheit gewusst habe, hat der Zeuge bekundet, dass er dies nicht gewusst habe. Der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Erkrankung er am 23. Februar 2015 nicht arbeitsfähig gewesen sein will, so dass sich gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt nicht feststellen lässt. Auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Krankmeldung gegenüber dem Zeugen C. der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nachgekommen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Anspruchsvoraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher und nicht deren Mitteilung. Bestreitet der Arbeitgeber die ihm mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer als Anspruchsteller hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Dieser ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 23. Februar 2015. Der Kläger war beim Beklagten in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis 15. März 2016 gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.768,38 EUR beschäftigt. Für den Monat Februar 2015 zahlte der Beklagte an den Kläger lediglich ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.154,81 EUR brutto (Abrechnung für Februar 2015, Bl. 10 d. A.). Zur Begründung verwies er mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2015 (Bl. 18, 19 d. A.) darauf, dass der Kläger vom 02. bis 04. Februar 2015 und am 23. Februar 2015 nicht gearbeitet habe und der Februarlohn deshalb abzüglich dieser vier Tage gezahlt worden sei. Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - für den Monat Februar 2015 den Differenzbetrag in Höhe von 613,57 EUR brutto mit der Begründung geltend gemacht, er habe am 02., 03. und 04. Februar 2015 ordnungsgemäß beim Beklagten gearbeitet und sei am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe sich auch ordnungsgemäß krankgemeldet. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15. März 2016 verwiesen. Mit Urteil vom 15. März 2016 - 11 Ca 1643/15 - hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Differenzvergütung für den Monat Februar 2015 in Höhe von 613,57 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen. Gegen das ihm am 11. April 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Juni 2016 eingegangen, begründet. Er trägt vor, er habe hinsichtlich des 23. Februar 2015 dargelegt und bewiesen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit dem Zeugen C. gegenüber mit der Bitte mitgeteilt habe, dies an den Arbeitgeber weiterzugeben. Soweit das Arbeitsgericht der Auffassung sei, er habe nicht hinreichend dargelegt, dass er wirklich krank gewesen sei, sei diese Einschätzung unrichtig. Es gelte der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Danach habe er seine Krankheit mitgeteilt, ohne einzelne Symptome der Krankheit zu schildern. Dies sei auch nicht erforderlich. Der Beklagte habe niemals bestritten, dass er krank gewesen sei. Vielmehr habe sich der Beklagte lediglich darauf berufen, dass er keine entsprechende Mitteilung erhalten habe. Unter diesen Umständen gehe es über die Darlegungslast hinaus, wenn ihm die Darlegung auferlegt werde, welche Krankheit er gehabt habe. Er habe auch seiner Beweislast genügt. Der Zeuge C. habe bestätigt, dass er angerufen habe. Selbst wenn der Zeuge C. angeblich gesagt haben solle, er möge sich an den Vater wenden, sei diese Benachrichtigung ausreichend gewesen. Im Hinblick darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Beklagte selbst, der Zeuge C. und er im Betrieb gearbeitet hätten und es sich bei dem Zeugen C. um den Sohn des Beklagten handele, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen Vater und Sohn geklärt gewesen sei, dass er aus krankheitsbedingten Gründen nicht komme. Außerdem habe der Zeuge C. ausdrücklich bestätigt, dass Informationen, die er erhalten habe, an den "Chef" weitergegeben worden seien. Auch für die Frage, ob er an den Tagen vom 02. bis 04. Februar 2015 gearbeitet habe, gelte der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Dazu genüge es zunächst, dass er vortrage, er sei zum rechten Zeitpunkt am richtigen Ort gewesen. Dieser Darlegungslast habe er genügt. Der Arbeitgeber habe dementsprechend im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen habe und ob er den Weisungen nachgekommen sei. Trage er dies nicht vor oder lasse er sich nicht substantiiert ein, würden die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden gelten. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass er nicht anwesend gewesen sei. Der Zeuge C. habe nicht einmal gewusst, an welchen Tagen er nicht anwesend gewesen sei. Auch sei nicht vorgetragen worden, was genau er an den entsprechenden Tagen hätte machen sollen. Das Bestreiten des Beklagten sei unsubstantiiert, so dass sein Vortrag dementsprechend als zugestanden gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schrift-sätze des Klägers vom 23. Juni 2016, 20. September 2016 und 05. Oktober 2016 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. März 2016 - 11 Ca 1643/15 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 613,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu Recht auf die Beweislastverteilung im vorliegenden Prozess hingewiesen, nach der der Kläger dafür beweisbelastet sei, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß seine Arbeit verrichtet habe. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass er die angeblich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers qualifiziert bestritten habe. Der Zeuge C. habe bestätigt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einfach nicht zur Arbeit erschienen sei. Ausweislich seiner Zeugenvernehmung habe sich der Zeuge C. noch daran erinnern können, dass der Kläger Anfang Februar 2015 mehrere Tage gefehlt habe, weil dort Regale in die Arbeitsfahrzeuge des Beklagten eingebaut worden seien. Insbesondere habe sich der Zeuge C. ebenfalls noch daran erinnern können, dass der Kläger im Februar 2015 zwei bis drei Tage gefehlt habe. Er bestreite nach wie vor, dass der Kläger am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Von einer Arbeitsunfähigkeit habe er keinerlei Kenntnis. Eine mündliche Krankmeldung des Klägers für den 23. Februar 2015 habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 21. Juli 2016 und 28. September 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.