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Urteil

2 Sa 293/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0523.2Sa293.17.00
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Leitsätze
1. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragsstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs 2 S 1 SGB 6 (a.F.) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs 3 SGB 6 (a.F.) festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff 1 c TV SozSich liegt auch dann nicht vor, wenn eine vorzeitige Rente wegen Alters nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.(Rn.34) 2. Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB 6 (a.F.) überschritten sind. § 162 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein solches treuwidriges Handeln begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich hierauf beruft.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2017 - 8 Ca 1463/16 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR seit 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragsstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs 2 S 1 SGB 6 (a.F.) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs 3 SGB 6 (a.F.) festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff 1 c TV SozSich liegt auch dann nicht vor, wenn eine vorzeitige Rente wegen Alters nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.(Rn.34) 2. Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB 6 (a.F.) überschritten sind. § 162 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein solches treuwidriges Handeln begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich hierauf beruft.(Rn.36) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2017 - 8 Ca 1463/16 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR seit 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren über den erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 hinaus auf den nachfolgenden Zeitraum von März bis Juni 2017 erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 533 ZPO zulässige Klageänderung. Die erweiterte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch gegen die Beklagte auf die von ihm begehrte Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 21.943,89 EUR brutto (9 Monate x 2.438,21 EUR brutto). 1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. 2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet hat, zum 30. September 2016 entfallen. a) Nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Danach endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit der Rentenberechtigung zwar auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat. Eine Rentenberechtigung i.S.d. § 8 Ziff. 1 c TV SozSich besteht allerdings nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.), die hier für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist, überschritten sind. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragsstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (a.F.) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 3 SGB VI (a.F.) festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 c TV SozSich liegt auch dann nicht vor, wenn eine vorzeitige Rente wegen Alters nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12 - 14, juris). b) Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig mit seinem zuletzt bei der Firma X. GmbH erzielten Verdienst die Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI (a.F.) überschritten, so dass eine Rentenberechtigung i.S.d. Ausschlusstatbestandes des § 8 Ziff. 1 c TV SozSich nicht bestanden hat. Die Beklagte hat im Termin vom 14. Dezember 2017 unstreitig gestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Zugrundelegung der nach § 34 Abs. 3 SGB VI (a.F.) maßgeblichen letzten drei Kalenderjahre mit der Vergütung von 2.000,00 EUR (ab 1. Mai 2016) bzw. 2.500,00 EUR (ab 1. September 2016) die Hinzuverdienstgrenzen überschritten hat. c) Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI (a.F.) überschritten sind (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14, juris). § 162 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein solches treuwidriges Handeln begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 22, juris). Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts des Klägers auf 2.000,-- EUR ab 1. Mai 2016 und auf 2.500,-- EUR ab 1. September 2016 auf Initiative des Klägers zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente vereinbart worden sei, nicht erbracht. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass der Inhalt des zwischen dem Kläger und der X. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Klägers geändert wurde, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI (a.F.) überschritten worden sind. Die Beklagte hat gestützt auf die von ihr angeführte sprunghafte Erhöhung des Entgelts des Klägers von 8,66 EUR auf 12,00 EUR pro Stunde zum 1. Mai 2016 sowie auf 15,00 EUR pro Stunde zum 1. September 2016 in zeitlicher Nähe zur Rentenberechtigung vorgebracht, dass die Initiative zum deutlichen Gehaltsanstieg vom Kläger ausgegangen bzw. kollusiv zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen für eine Teilrente vereinbart worden sei. Als Beweis für ihre Annahme hat sie das Zeugnis der X. GmbH, Frau E., angeboten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass von einem treuwidrigen Verhalten, das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe führen könne, hier keine Rede sein könne. Die X. GmbH habe bei Beginn seiner Tätigkeit einen Großauftrag zur Schulbusüberwachung bei den US-Streitkräften erhalten. Aufgrund seiner Englischkenntnisse sei er als "Help Desk Manager" für dieses Projekt eingestellt worden. Nachdem der Großauftrag im April 2008 gekündigt worden sei, habe die X. GmbH beabsichtigt, ihm zu kündigen, da sie ihn nicht mehr vollzeitig habe beschäftigen können. Es sei ihm jedoch gelungen, das Arbeitsverhältnis mit 24 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und einem Verdienst von 800,00 EUR aufrechtzuerhalten. Weil ihm die X. GmbH in Aussicht gestellt habe, die Arbeitszeit und das Gehalt wieder zu erhöhen, sobald dies betrieblich möglich sei, habe er das Angebot angenommen. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Help-Desk tätig gewesen, sondern nur noch als "Mädchen für alles". Seine Tätigkeit habe vom Schneeschaufeln über Standorteinrichtungen, Umzüge, Ausführung kleinerer Wartungsarbeiten an PCs, ein wenig Netzwerktechnik und gelegentlich kleinere Schulungsaufträge gereicht. Die finanzielle Situation der X. GmbH sei in den Jahren 2008 bis 2015 desaströs gewesen, so dass zahlreiche Mitarbeiter hätten entlassen werden müssen. Im Mai 2016 sei schließlich die Mitarbeiterin G. in den Ruhestand gegangen. Damit habe sich für die X. GmbH die Möglichkeit geboten, die Arbeitszeit und die Vergütung wieder zu erhöhen. Er habe die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 24 Stunden somit nur deshalb akzeptiert, weil die Alternative eine betriebsbedingte Kündigung gewesen wäre. Sein Interesse und sein Wunsch seien stets dahin gegangen, seine Arbeitszeit und sein Gehalt wieder erhöhen zu können. Das sei jedoch erst möglich gewesen, als Frau G. in den Ruhestand gegangen sei. Die Erhöhung der Vergütung und des Arbeitszeitkontingents sei ausschließlich aufgrund der sich ändernden betrieblichen Situation, nämlich durch Freiwerden des Arbeitsplatzes von Frau G. erfolgt. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei es nicht Sinn und Zweck der Erhöhung gewesen, dass er die Hinzuverdienstgrenzen für eine Teilrente überschreite. Mit seiner Klageschrift hat er ein an ihn gerichtetes Schreiben der X. GmbH vom 4. Januar 2016 (Bl. 11 d. A.) vorgelegt, in dem die X. GmbH eine Änderung des Arbeitsvertrags zum 1. Mai 2016 unter Verweis darauf anbietet, dass Frau G. ab 1. Mai 2016 in den Ruhestand gehe und nunmehr ihre betriebliche Situation die Möglichkeit zulasse, seine Arbeitszeit auszuweiten. Gegenbeweislich hat er sich auf das Zeugnis der Buchhalterin der X. GmbH, Frau F., berufen. Mit seiner Darstellung hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, die Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 2.000,00 EUR ab 1. Mai 2016 und auf 2.500,00 EUR ab 1. September 2016 sei auf seine Initiative zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen für eine Teilrente vereinbart worden, ausreichend bestritten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit seiner Darstellung einen vernünftigen Grund für die Erhöhung des Arbeitsentgelts unter Ausweitung der Arbeitszeit angeführt. Nach der Darstellung des Klägers ging das Angebot zur Vertragsänderung gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 4. Januar 2016 von seiner Arbeitgeberin aus, die aufgrund des Eintritts einer Mitarbeiterin in den Ruhestand nach ihrer betrieblichen Situation nunmehr die Möglichkeit gehabt habe, seine Arbeitszeit auszuweiten und das Arbeitsentgelt zu erhöhen. Die danach vorzunehmende Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten benannten Zeugin E. und der gegenbeweislich vom Kläger benannten Zeugin F. hat nach ihrem Ergebnis die von der Beklagten aufgestellte Behauptung nicht bestätigt. Die Zeugin E., X. GmbH, hat bekundet, dass sie zwei Damen im Büro gehabt hätten, nämlich Frau G. und Frau R.. Die beiden Damen seien in den Vorruhestand gegangen, was sie ziemlich schockiert hätte. Im Hinblick darauf hätten sie den Kläger, der den Betrieb gut gekannt habe, dringend benötigt und ihm eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR bei einer Vollzeittätigkeit angeboten. Zuvor sei der Kläger für die Außenstellen zuständig gewesen und zwar für die Anmietung der Räumlichkeiten, die Ausstattung mit Möbeln und EDV usw.. Ende 2015 hätten sie gewusst, dass die beiden Damen in den Vorruhestand gingen. Weiterhin hätten sie gewusst, dass sie im Jahr 2016 mehr Außenstellen haben würden. Dementsprechend seien sie sehr daran interessiert gewesen, den Kläger zu behalten und künftig in Vollzeit zu beschäftigen. Die Tätigkeit des Klägers ab 1. Mai 2016 habe einen weitaus größeren Umfang gehabt. Früher habe der Kläger sog. Bewerber- und EDV-Trainings nur vereinzelt gemacht. Sie hätten dann im Jahr 2016 einen Auftrag zur Durchführung von Bewerbungsmanagements erhalten, wofür der Kläger als Einziger eingesetzt werde. Wenn von der Arbeitsagentur die Teilnehmer zugewiesen würden, mache der Kläger entsprechende Termine und könne seine Zeit dementsprechend auch einteilen. Die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers ab 1. Mai 2016 habe darauf beruht, dass die beiden von ihr angeführten Damen in den Vorruhestand gegangen seien. Über das Thema Überbrückungsbeihilfe habe sie mit dem Kläger nie geredet. Ursprünglich hätten sie den Kläger zum 1. September 2007 eingestellt, weil sie ihn für IT-Angelegenheiten benötigt hätten und er auch gut Englisch könnte. Es habe sich um einen Auftrag gehandelt, der ihnen von den Amerikanern erteilt worden sei. Im Februar 2008 sei dieser sehr gut dotierte Vertrag von den Amerikanern beendet worden, weshalb sie den Kläger nicht mehr wie zuvor hätten beschäftigen können. Deshalb hätten sie die Vergütung und die Arbeitszeit absenken müssen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nach Verlust des Auftrages mit den Amerikanern geändert, auch wenn sie dies in den Änderungsverträgen nicht festgehalten hätten. Sie hätten in der Vergangenheit den Kläger nur insoweit beschäftigen können, als ihnen auch entsprechende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die mit der Buchhaltung betraute Zeugin F. hat bekundet, dass der Kläger in der Vergangenheit mehr hätte arbeiten und verdienen wollen, sie ihm allerdings nicht mehr hätten bezahlen können, weil sie nicht so viele Aufträge gehabt und nach den Bilanzen einen Fuß vor der Insolvenz gestanden hätten. Im Jahr 2015 habe es dann angefangen, besser zu werden, und sie hätten mehr Aufträge Mitte bzw. Ende 2016 gehabt. Durch das Ausscheiden von Frau G. und Frau R. hätten sie mehr Arbeit im Büro gehabt und seien froh gewesen, dem Kläger mehr anbieten zu können. Sie sei Buchhalterin und müsse immer schauen, dass die Leute auch bezahlt werden könnten. Frau G. sei zum 1. Mai 2016 in Rente gegangen. Dementsprechend sei dann der Kläger ab 1. Mai 2016 mehr beschäftigt und höher vergütet worden. Der Kläger sei bei ihnen "Mädchen für alles" und helfe beim Aufbau von EDV-Anlagen und der Einrichtung von Schulungsräumen. Der Kläger könne seit zwei Jahren im Bewerbungsmanagement eingesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass ihm die Ausbildereignungsprüfung fehle und er nicht die erforderliche Qualifikation besitze, habe er für Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit ansonsten nicht eingesetzt werden können. Er habe lediglich tageweise zur Vertretung oder zur Unterstützung eingesetzt werden können, nicht aber als ständiger Dozent, der von der Agentur für Arbeit akzeptiert werde. Sowohl das Ausscheiden der Mitarbeiterinnen G. und R. als auch die verbesserte wirtschaftliche Situation habe dazu geführt, dass der Kläger ab 1. Mai 2016 mehr beschäftigt und höher vergütet worden sei. Nachdem sich im Sommer die Auftragssituation nochmals verbessert habe, habe er ihres Erachtens die Gehaltserhöhung auf 2.500,00 EUR auch als Anerkennung für seinen überbetrieblichen Einsatz erhalten. Das Thema Überbrückungsbeihilfe sei ihr nicht bekannt und sie habe sich damit auch nicht befasst. In den Jahren zuvor sei nicht genügend Arbeit da gewesen. In einem Jahr hätten sie nur drei Aufträge gehabt. Ende 2015 hätten sie mehrere Standorte gewonnen, in denen dann auch Schulungsräume eingerichtet worden seien. Sie hätten sich immer an Ausschreibungen beteiligt. Während sie in den Jahren zuvor fast nichts gewonnen hätten, hätten sie Ende 2015/Anfang 2016 gleich mehrere Ausschreibungen gewonnen und Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen erhalten. Mit ihren Aussagen haben die Zeuginnen die Behauptung der Beklagten, die Erhöhung des Arbeitsentgelts des Klägers sei auf Initiative des Klägers zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente vereinbart worden, nicht bestätigt, sondern im Gegenteil glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass sowohl das Ausscheiden der Mitarbeiterinnen G. und R. als auch die verbesserte wirtschaftliche Situation dazu geführt habe, dass der Kläger ab 1. Mai 2016 mehr beschäftigt und höher vergütet worden sei. Danach kommt die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers nicht in Betracht. Soweit die Beklagte angeführt hat, dass der im Kammertermin vom 14. Dezember 2017 anwesende Mitarbeiter der ADD, Herr F., mitgeteilt habe, dass er im April und Mai 2012 auch bei der X. GmbH als Referent in P-Stadt angestellt gewesen sei und in dieser Zeit den Kläger kennengelernt habe, der schon damals regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche sowohl Bewerber- als auch EDV-Trainings gemacht habe, steht dies nicht in Widerspruch zum Vortrag des Klägers und den Aussagen der beiden Zeuginnen. Der Kläger hat im Termin vom 23. Mai 2018 erklärt, er habe vor Abschluss des Änderungsvertrages über eine Vollzeittätigkeit ab 1. Mai 2016 lediglich aushilfsweise auch Bewerber- und EDV-Trainings gemacht. Herr F. sei damals sog. Maßnahmenleiter gewesen. Über die hierfür erforderliche Qualifikation verfüge er selbst nicht. Allerdings könne er mit seiner Qualifikation Bewerbertrainings machen, bei denen er in Einzelgesprächen die betreffenden Kunden auf Bewerbungen vorbereite. Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass der Kläger früher sog. Bewerber- und EDV-Trainings nur vereinzelt gemacht habe. Sie hätten dann im Jahr 2016 einen Auftrag zur Durchführung von Bewerbungsmanagements erhalten, für die der Kläger als Einziger eingesetzt werde. Auch wenn der Kläger im Jahr 2012 schon regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche sowohl Bewerber- als auch EDV-Trainings gemacht haben mag, ändert dies nichts daran, dass die X. GmbH erst nach dem Ausscheiden der beiden Mitarbeiterinnen G. und R. und der verbesserten Auftragssituation den Kläger mit erhöhtem Arbeitsumfang und höherer Vergütung insbesondere im sog. Bewerbungsmanagement beschäftigt hat. Danach kann ein treuwidriges Verhalten des Klägers nicht angenommen werden. 3. Im Hinblick darauf, dass ein treuwidriges Verhalten des Klägers hinsichtlich der Veränderungen von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt während des mit der X. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden kann, kommt auch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Überbrückungsbeihilfe nicht in Betracht, so dass die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Gesamtbetrag von 7.347,86 EUR für die Zeit von Dezember 2013 bis April 2016 unbegründet ist. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, er habe treuwidrig zu Lasten der Beklagten auf einen Teil der Vergütung entgegen § 4 TzBfG verzichtet. 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hier für die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers noch zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 verpflichtet ist. Der am 00.00.1953 geborene Kläger war 30 Jahre bis zum 31. Juli 2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als Datenverarbeitungsfachmann. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, u.a. auch der TV SozSich. Das Arbeitsverhältnis endete aus Gründen des § 2 TV SozSich. Der Kläger steht seit dem 1. September 2007 in einem Arbeitsverhältnis zur X. GmbH und bezog zum Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung Überbrückungsbeihilfe. Die tarifliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe betrug zuletzt 5.026,84 EUR brutto. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der X. GmbH vom 28. August 2007 (Bl. 162 bis 165 d. A.), mit dem der Kläger zum 1. September 2007 als "Help Desk Manager" eingestellt wurde, war ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.800,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Aufgrund einer jeweils zwischen dem Kläger und der X. GmbH vereinbarten "Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28. August 2007" betrug das Bruttomonatsgehalt ab 1. März 2008 1.400,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden (Änderungsvertrag vom 29. Februar 2008, Bl. 166 d. A.), ab 1. Mai 2008 800,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden (Änderungsvertrag vom 17. April 2008, Bl. 167 d. A.), ab 1. September 2014 900,00 EUR brutto bei unveränderter Wochenarbeitszeit von 24 Stunden (Änderungsvertrag vom 1. September 2014, Bl. 168 d. A.), ab 1. Mai 2016 2.000,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Änderungsvertrag vom 4. Januar 2016, Bl. 169 d. A.) und ab 1. September 2016 2.500,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Änderungsvertrag vom 3. August 2016, Bl. 170 d. A.). Der Kläger erhielt zuletzt im Oktober 2016 für den Monat September 2016 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 2.438,21 EUR brutto (Bl. 16 d. A.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 14, 15 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erfülle und damit sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2016 (Bl. 17, 18 d. A.) wandte sich der Kläger gegen die ihm mitgeteilte Einstellung der Überbrückungsbeihilfe unter Verweis darauf, dass er die Hinzuverdienstgrenze überschreite und damit der Anspruch auf die Altersrente insgesamt entfalle. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2016 (Bl. 19 bis 21 d. A.) Folgendes mit: "(...) bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.11.2016 kann ich Ihnen zur näheren Begründung zu unseren, von Ihnen zitierten Schreiben Folgendes mitteilen: Gemäß § 8 Ziff. 1 c TV SozSich endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit der Rentenberechtigung. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder beantragt hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des BAG v. 19.12.2013 -6 AZR 383/12). Gemäß § 36 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Mit diesem (theoretischen) Rentenanspruch, ohne Berücksichtigung der möglichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, hat Ihr Mandant entsprechend § 8 Ziff. 1 c TV SozSich nach Ablauf des Monats September 2016, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet hat, seinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe verloren. Dass bei Ihrem Mandanten im Hinblick auf sein jetziges Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.500,00 € voraussichtlich die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist und damit keine Rentenberechtigung besteht, ändert nichts an dem Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ab 01.10.2016. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG a.a.O.) muss sich der ehemalige Arbeitnehmer im Falle, in dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn der Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind, so behandeln lassen, als sei er rentenberechtigt. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts Ihres Mandaten bei der X. GmbH auf 2.500,00 € erfolgte erst zum 01.09.2016, d.h. unmittelbar vor dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn. Die davor vorgenommene Entgelterhöhung bei demselben Arbeitgeber erfolgte nur 4 Monate zuvor auf 2000,00 € Monatsentgelt. Diese Entgelterhöhung 4 Monate vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ist ebenfalls als rentennahe Arbeitsentgelterhöhung einzustufen. Vor diesen beiden dich aufeinander folgenden bemerkenswerten Entgelterhöhungen zum 01.05.2016 und zum 01.09.2016 um zusammen rund 178 % (!) lag der monatliche Verdienst Ihres Mandanten bei lediglich 900,00 €. Die Höhe dieses Verdienstes ist für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze die nach unserer Auffassung heranzuziehende Größe, die unter der Hinzuverdienstgrenze von um die 1090,00 € liegt. Auf Grund dieser Gegebenheiten verbleibt es bei der Ihrem Mandanten mitgeteilten Entscheidung über die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe zum 30.09.2016." Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 12.191,05 EUR brutto (5 Monate x 2.438,21 EUR) verlangt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.191,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR zum jeweils Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von Überbrückungsbeihilfe, weil er zum Zeitpunkt der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe die Möglichkeit gehabt habe, Altersrente zu beziehen, weshalb der Anspruch nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfallen sei. Soweit die Rente hier nicht gewährt werde, weil der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschreite, sei dieser Umstand zeitlich mit dem möglichen Bezug der Rente vom Kläger selbst herbeigeführt und damit der Eintritt der Bedingung vereitelt worden. Die Erklärungen des Klägers für die massive Erhöhung des Verdienstes und der Ausweitung der Arbeitszeit wenige Monate vor dem möglichen Rentenbezug würden den Eindruck der Kammer unterstützen, dass das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze absichtlich herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe schriftsätzlich zur Begründung für die niedrige Vergütung bei der X. GmbH angeführt, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht gehe, und zwar "bis zum heutigen Tag". Damit sei aber kein vernünftiger Grund für die massive Erhöhung des Stundenlohns des Klägers von 8,66 EUR (Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2016) auf 12,00 EUR sowie später auf 15,00 EUR festzustellen und auch nicht für die Ausweitung der Arbeitszeit. Gegen das ihm am 19. Mai 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat er die Klage um die entsprechenden Zahlungsansprüche für den nachfolgenden Zeitraum bis 30. Juni 2017 erweitert und zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 insgesamt die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 21.943,89 EUR brutto (9 Monate x 2.438,21 EUR brutto) verlangt. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht ein treuwidriges Verhalten zur Vereitelung des Rentenanspruchs unterstellt und seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe kein Anspruch auf Rente, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Zwar könne nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB etwas anderes dann gelten, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert werde, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien. Danach führe ein zeitlich enger Zusammenhang indes nicht automatisch zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Einflussnahme auf den Geschehensablauf ergeben könnte, sei derjenige, der sich auf die hieraus ergebenden Rechtsfolgen berufe, vorliegend also die Beklagte. Diese Grundsätze habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast für ein treuwidriges Herbeiführen des Bedingungseintritts oder einer sittenwidrigen Schädigung nicht nachgekommen, sondern habe bloße Vermutungen angestellt. Er habe vorgetragen, dass er die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 24 Stunden nur deshalb akzeptiert hätte, weil die Alternative eine betriebsbedingte Kündigung gewesen wäre und ihm die X. GmbH in Aussicht gestellt habe, die Arbeitszeit und das Gehalt wieder zu erhöhen, soweit dies betrieblich möglich sei. Darüber hinaus sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Help-Desk-Manager tätig gewesen. Dementsprechend habe er vor der tatsächlichen Erhöhung stets den Wunsch gehabt, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Da die X. GmbH dafür nicht die betrieblichen Möglichkeiten gehabt habe, habe es jedoch nicht in seiner Hand gelegen, das Ob und Wann der Erhöhung zu bestimmen. Erst als die Mitarbeiterin G. im Mai 2016 in den Ruhestand gegangen sei, habe die X. GmbH ihm eine Erhöhung der Arbeitszeit und damit des Gehalts anbieten können. Auch wenn der enge zeitliche Zusammenhang damit gegeben sein möge, fehle es indes an seiner Initiative. Das Angebot zur Vertragsänderung sei vielmehr vom Arbeitgeber ausgegangen, der aufgrund des Ausscheidens einer Mitarbeiterin nun die betrieblichen Kapazitäten gehabt habe. Im Übrigen wäre die Annahme abwegig, dass die X. GmbH sich allein wegen seines unterstellten Motivs, den Rentenanspruch zu vereiteln, auf eine derartige Lohnerhöhung eingelassen habe könnte. Der Kläger hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR zum jeweils Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Dezember 2016, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat erwidert, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt, sondern sei nach der von ihm vorgenommenen Würdigung des Tatsachenvortrags der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Klägers nach dem wechselseitigen Vorbringen rechtsmissbräuchlich sei. Diese Beweiswürdigung habe der Kläger mit der Berufung nicht ordnungsgemäß angegriffen. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass es wenige Monate vor dem möglichen Rentenbeginn zu einer massiven Erhöhung des Verdienstes und der Ausweitung der Arbeitszeit gekommen sei. Dabei habe das Gericht das Vorbringen des Klägers berücksichtigt, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht gegangen sei. Ausdrücklich habe das Gericht den Sachvortrag des Klägers berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Lage der X. GmbH "bis zum heutigen Tage" schlecht sei. Der Kläger setze sich weder in der Berufung noch im erstinstanzlichen Verfahren damit auseinander, weshalb er plötzlich kurz vor und mit dem Erreichen eines Stammrechtes auf eine Altersrente eine Gehaltserhöhung pro Stunde von mehr als 76 % erhalte. Es fehle jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung, weshalb die Stundenvergütung als "Mädchen für alles" trotz der wirtschaftlich schlechten Lage der X. GmbH im zeitlichen Zusammenhang mit der möglichen Rentenberechtigung des Klägers von 8,66 EUR auf 15,00 EUR fast verdoppelt worden sei. Dabei habe der Kläger selbst ausgeführt, dass die Drittarbeitgeberin deutlich niedrigere Gehälter zahle, als für Helpdesk-Manager bundesweit üblich sei. Umso mehr verwundere es bei einem Unternehmen, welches unterdurchschnittlich zahle, dass die Vergütung als "Mädchen für alles" mit nunmehr 15,00 EUR sich nicht nur binnen weniger Monate vor einem möglichen Rentenbeginn fast verdoppelt habe, sondern nunmehr auch deutlich über dem Marktüblichen liege. Zu Recht habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Kausalität zwischen dieser massiven Entgelterhöhung und der angestrebten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze "naheliege". Im Übrigen verkenne der Kläger, dass zwar die Darlegungs- und Beweislast bei ihr liege, jedoch auch insoweit von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen sei, weil sie aus dem Drittarbeitsverhältnis nur Kenntnis haben könne, soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren die Arbeitsverträge und Entgeltabrechnungen vorgelegt habe. Gemäß der zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts sei es rechtsmissbräuchlich, sich jahrelang mit einem niedrigen Gehalt zufrieden zu geben und nur wegen der Möglichkeit eines Rentenbezuges das Gehalt steigern zu lassen. Aus der vom Kläger behaupteten und von ihr mit Nichtwissen bestrittenen Aufstockung der Stundenzahl aufgrund einer Verrentung erkläre sich nicht, weshalb auch die Stundenvergütung beinahe verdoppelt worden sei. Ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Lage der Drittarbeitgeberin und der Entgeltentwicklung des Klägers sei nicht feststellbar. Erkennbar sei, dass der Kläger viele Jahre kein Interesse an einer Erhöhung seines Stunden- und Arbeitsentgeltes gehabt habe. In dieser Zeit sei das geringe Entgelt, welches die Drittarbeitgeberin gezahlt habe, auch durch sie im Rahmen der Überbrückungsbeihilfe ausgeglichen worden. Erst als die Überbrückungsbeihilfe gedroht habe auszulaufen, sei es zu einer Erhöhung der Arbeitszeit und - noch viel auffälliger und prozentual höher - zu einer Erhöhung der Arbeitsvergütung gekommen. Es könne unterstellt werden, dass trotz der wirtschaftlich schlechten Lage - einer bilanziellen Überschuldung der Drittarbeitgeberin - die Initiative zum deutlichen Gehaltsanstieg um 76 % pro Stunde vom Kläger ausgegangen bzw. kollusiv zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vereinbart worden sei. Der Kläger habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er nach dem von ihm angeführten Wegfall eines Großauftrags zur Schulbusüberwachung im April 2018 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Help-Desk, sondern nur noch als "Mädchen für alles" tätig gewesen sei und seine Tätigkeit vom Schneeschaufeln über Standorteinrichtungen, Umzüge, Ausführung kleinerer Wartungsarbeiten an PCs, ein wenig Netzwerktechnik und gelegentlich kleinere Schulungsaufträge gereicht habe. Die Aussage des Klägers, er habe nach der von ihm angeführten Verrentung von Frau G. nunmehr neu Bewerbungsschulungen durchgeführt, was seine höhere Vergütung bewirkt habe, sei unwahr, soweit der Kläger habe Glauben machen wollen, er habe dies zuvor nicht getan. Vielmehr habe Herr F. von der ADD mitgeteilt, dass er selbst im April und Mai 2012 auch bei der X. GmbH als Referent in Pirmasens angestellt gewesen sei und in dieser Zeit den Kläger kennengelernt habe, der dort damals schon regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche sowohl Bewerber- als auch EDV-Trainings gemacht habe. Da sie grundsätzlich keine Kenntnisse von dem Inhalt eines Drittarbeitsverhältnisses haben könne, obliege dem Kläger die sekundäre Beweislast, inwieweit sich seine Tätigkeit nach dem 30. April 2016 inhaltlich verändert habe. Eine andere Erklärung als den Wunsch, die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten, um auch weiterhin Überbrückungsbeihilfe von ihr zu erhalten, könne von ihrer Seite nicht gesehen werden. Vielmehr sei die Stundenvergütung im Hinblick auf die Verhinderung eines Rentenanspruches durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erhöht worden, was rechtsmissbräuchlich sei. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Mai 2018 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.