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Urteil

2 Sa 444/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0906.2Sa444.17.00
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Leitsätze
1. Unternimmt die Prozesspartei im Falle ihrer Mittellosigkeit alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare, um die Frist zu Einlegung der Berufung zu wahren, stellt das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, eine unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist dar.(Rn.22) 2. Macht der Arbeitnehmer im Prozess Annahmeverzugslohnansprüche geltend, ist er für das Vorliegen deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.26) Dieses gilt auch für den Umstand, ob er seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen oder nicht.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.08.2017 - 4 Ca 143/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unternimmt die Prozesspartei im Falle ihrer Mittellosigkeit alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare, um die Frist zu Einlegung der Berufung zu wahren, stellt das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, eine unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist dar.(Rn.22) 2. Macht der Arbeitnehmer im Prozess Annahmeverzugslohnansprüche geltend, ist er für das Vorliegen deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.26) Dieses gilt auch für den Umstand, ob er seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen oder nicht.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.08.2017 - 4 Ca 143/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 27, juris). Der Kläger hat am Montag, 16. Oktober 2017, und damit innerhalb der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm in Bezug auf den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die versäumten Prozesshandlungen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt hat, kann ihm Wiedereinsetzung nicht nur wegen der Versäumung der Berufungsfrist, sondern auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - auch ohne ausdrücklichen Antrag - gewährt werden. II. Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage in Bezug auf den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 abgewiesen. Im Streitfall kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. bis 13. Januar 2017 in Annahmeverzug befunden haben. 1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass die Beklagten dem Kläger gemäß dessen Vortrag zuvor erklärt haben, er könne nach Hause gehen, man werde sich bei ihm melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. a) Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Annahmeverzugslohnanspruchs für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 darlegungs- und beweisbelastete Kläger hatte sowohl erstinstanzlich als auch in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, dass ihm am 09. Dezember 2016 von den Beklagten mitgeteilt worden sei, er könne nach Hause gehen, man würde sich wieder melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 06. September 2018 hat der Kläger dann erklärt, er habe nach dem 09. Dezember 2016 noch bis etwa Weihnachten gearbeitet. Die Beklagten hätten ihm in einem Gespräch auf der Baustelle in K-Stadt nach Weihnachten 2016 und vor Neujahr erklärt, dass er nach Hause gehen könne und sie sich wieder melden würden, wenn Arbeit da wäre. Bei dem Gespräch seien neben ihm die beiden Beklagten und deren Vater sowie der von ihm benannte Zeuge G. zugegen gewesen. b) Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung das vom Kläger behauptete und von den Beklagten bestrittene gemeinsame Gespräch nicht bestätigt. Er hat zwar ausgesagt, dass der Kläger nach dem 09. Dezember 2016 noch gearbeitet habe und sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr zusammen gearbeitet hätten. Er habe allerdings kein Gespräch mitbekommen und könne nur sagen, dass der Kläger wie immer bis dahin gearbeitet habe. Er könne nicht sagen, wie es dazu gekommen sei, dass der Kläger im Januar nicht mehr gearbeitet habe. Er könne keine Angaben zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und den Beklagten zu der Frage machen, warum der Kläger dann nicht mehr gearbeitet habe. Es habe nicht immer die gesamte Belegschaft auf einer Baustelle gearbeitet. Er könne heute nicht mehr genau sagen, auf welcher Baustelle er zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet habe, er denke, es sei die Baustelle in O-Stadt in der Nähe von A-Stadt gewesen. Er könne aber sagen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr durchgehend gearbeitet worden sei. Hingegen könne er nicht sagen, dass auf der Baustelle in K-Stadt zwischen Weihnachten und Neujahr ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kläger und den Beklagten und auch mit ihm stattgefunden habe. c) Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob der Kläger gemäß seinem geänderten Vortrag nach dem 09. Dezember 2016 noch gearbeitet hat. Jedenfalls lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststellen, dass die Beklagten den Kläger gemäß dessen Vortrag mangels bestehenden Arbeitsbedarfes nach Hause geschickt haben. aa) Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 26. April 2017, in dem sowohl der Kläger als auch die Beklagten persönlich anwesend waren, war zwischen den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls unstreitig, dass der Kläger am 09. Dezember 2016 nicht mehr gearbeitet hat. Der Kläger hat sowohl erstinstanzlich als auch in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, das ihm am 09. Dezember 2016 von den Beklagten mitgeteilt worden sei, dass er nach Hause gehen könne und sie sich wieder melden würden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. Die Beklagten haben dies bestritten und erwidert, dass sich der Kläger an diesem Tag bei ihnen erkundigt habe, wie lange am Folgetag, den 10. Dezember 2016, einem Samstag, gearbeitet werde. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger mitgeteilt, man könne dies noch nicht vorhersehen, weil an diesem Rauputz aufzubringen sei und man arbeiten müsse, bis dieser fertiggestellt wäre. Offensichtlich habe der Kläger diese Auskunft zum Anlass genommen, am 10. Dezember 2016 erst gar nicht mehr seine Arbeit aufzunehmen. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 06. September 2018 erklärt, er habe nach dem 09. Dezember 2016 noch bis etwa Weihnachten gearbeitet. Der Zeuge G. hat zwar ausgesagt, dass der Kläger nach dem 09. Dezember 2016 noch gearbeitet habe und sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr zusammen gearbeitet hätten. Allerdings hat er angegeben, dass nicht immer die gesamte Belegschaft auf einer Baustelle gearbeitet habe und er heute nicht mehr genau sagen könne, auf welcher Baustelle er zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet habe. Er denke, es sei die Baustelle in O-Stadt in der Nähe von A-Stadt gewesen. Hingegen will der Kläger auf der Baustelle in K-Stadt gearbeitet haben, wo das von ihm behauptete Gespräch stattgefunden haben soll. Im Hinblick darauf, dass sich der Zeuge G. nicht einmal genau daran erinnern konnte, auf welcher Baustelle er zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet hat, bestehen bereits Zweifel daran, ob sich der Zeuge überhaupt noch zuverlässig daran erinnern kann, dass er angeblich mit dem Kläger zwischen Weihnachten und Neujahr noch zusammen gearbeitet haben will. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung im Termin vom 06. September 2018 erklärt, der Kläger habe ihn am Freitag, 09. Dezember 2016, gefragt, wie lange am Samstag, 10. Dezember 2016, gearbeitet werde, weil er seinen Schwiegervater abholen müsse. Er habe ihm erklärt, dass er nicht abschätzen könne, wie lange das mit dem aufzubringenden Rauputz dauern werde. Obwohl er dem Kläger abends noch einmal gesagt habe, dass er am Samstag zur Arbeit erscheinen müsse, um den Rauputz aufzubringen, sei der Kläger dann am Samstag nicht zur Arbeit erschienen. In der Folgezeit habe er mehrfach versucht, den Kläger zu erreichen, habe ihn aber weder telefonisch noch vor Ort unter seiner Anschrift erreichen können. Der Kläger habe dann nicht mehr gearbeitet. Er habe seinen Arbeitnehmern gesagt, dass die Arbeiten in K-Stadt bis zum 16. Dezember 2016 fertig gestellt werden müssten. Das vom Kläger behauptete Gespräch habe nicht stattgefunden. Zwischen Weihnachten und Neujahr sei nicht auf der Baustelle in K-Stadt gearbeitet worden. Im Hinblick auf die Darstellung des Beklagten zu 1) und den wechselnden Vortrag des Klägers, der bis zur Berufungsverhandlung vom 06. September 2018 selbst noch durchgehend vorgetragen hatte, dass er nach dem 09. Dezember 2016 nicht mehr gearbeitet habe, bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob der Kläger nach dem 09. Dezember 2016 gemäß seinem geänderten Vortrag und den eher vagen Angaben des Zeugen noch gearbeitet hat. bb) Jedenfalls lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststellen, dass die Beklagten den Kläger gemäß dessen Vortrag mangels bestehenden Arbeitsbedarfes nach Hause geschickt haben. Das vom Kläger geschilderte Gespräch, das angeblich auf der Baustelle in K-Stadt zwischen den Parteien in Anwesenheit des Zeugen G. stattgefunden haben soll, hat der Zeuge nicht bestätigt. In Anbetracht des wechselnden Vortrags des Klägers und der unergiebigen Aussage des Zeugen ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass die zuletzt im Termin vom 06. September 2018 abgegebene Darstellung des Klägers zutrifft. Vielmehr verbleiben durchgreifende Zweifel daran, ob die Beklagten dem Kläger gemäß seiner Behauptung in einem Gespräch auf der Baustelle in K-Stadt nach Weihnachten und vor Neujahr angeblich erklärt haben, dass er nach Hause gehen könne und sie sich wieder melden würden, wenn Arbeit da wäre. Mithin hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für diese Behauptung nicht erbracht. 2. Danach hätte der Kläger zur Begründung eines Annahmeverzugs der Beklagten im Januar 2013 seine Arbeitsleistung anbieten müssen (§ 293, 294 BGB). Daran fehlt es. Der Kläger hat nicht unter Beweisantritt dargelegt, ob und ggf. wann er nach dem behaupteten und von ihm nicht bewiesenen Gespräch auf der Baustelle in Kaiserslautern seine Arbeitsleistung auf welche Weise angeboten haben will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 verpflichtet sind. Der Kläger war in der Zeit vom 01. August 2016 bis 13. Januar 2017 im Malerbetrieb der Beklagten als Arbeiter mit einem Stundenlohn von 11,50 EUR brutto beschäftigt. Im Januar 2017 hat der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 13. Januar 2017 nicht mehr gearbeitet. Mit seiner Klage vom 31. März 2017 hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Zahlung des Lohns für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto geltend gemacht und erstinstanzlich vorgetragen, ihm sei am 09. Dezember 2016 von den Beklagten mitgeteilt worden, er könne nach Hause gehen, man werde sich wieder bei ihm melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - ausgeführt, dass hinsichtlich des Monats Januar 2017 ein Anspruch aus Annahmeverzug nicht gegeben sei, weil nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar sei, dass er arbeitswillig gewesen sei und seine Arbeitsleistung angeboten habe. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er die Beklagtenseite gerade nicht erreicht und seine Arbeitskraft angeboten habe. Er habe gewusst, wann die Arbeiten morgens beginnen würden und hätte zu dieser Zeit am Betriebsort sein können. Das Fahrzeug, mit dem er an den Betriebssitz komme, habe er noch in seinem Besitz gehabt. Insofern sei es auch wahrscheinlicher, dass die Beklagtenseite versucht habe, den Kläger zu erreichen, um das Fahrzeug zu bekommen, als umgekehrt, es dem Kläger nicht möglich gewesen sein solle, bei den Beklagten jemanden zu erreichen und seine Arbeit anzubieten. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 15. September 2017 zugestellt worden. Auf den am 16. Oktober 2017 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Antrag ist dem Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die beantragte Zahlung von Lohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto weiter. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Anspruch aus Annahmeverzug für den Monat Januar 2017 verneint und dabei verkannt, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, ihn aufzufordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Frage des Arbeitsbedarfes bewege sich in der Sphäre des Arbeitgebers. Aufgrund des Annahmeverzuges der Beklagten sei der Lohn geschuldet. Er habe nach dem 09. Dezember 2016 noch bis etwa Weihnachten gearbeitet. Zwischen Weihnachten und Neujahr sei ihm gesagt worden, er könne nach Hause gehen, die Beklagten würden sich wieder melden, wenn das Wetter besser sei und er wieder arbeiten könne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto zu zahlen, und ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidern, der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er seinerseits sie nicht erreicht und auch seine Arbeitskraft nicht angeboten habe. Schon aus diesem Grund scheide Annahmeverzug aus. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger weder willens noch bereit gewesen sei, seine Arbeitsleistung in ihrem Handwerksbetrieb zu erbringen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. September 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.