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Beschluss

2 TaBV 3/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1011.2TaBV3.18.00
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht kann in der Sache selbst nur dann eine Entscheidung treffen, wenn ein wirksamer Beschluss des Arbeitsgerichts vorliegt. Dieser fehlt, wenn die wirksame Verkündung des Beschlusses nicht durch ordnungsgemäße Protokollierung nachgewiesen ist.(Rn.16) 2. Eine Entscheidung, die zwar gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO protokolliert ist, nicht aber deren Verkündung nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO, ist bloßer Entwurf. Im Hinblick darauf, dass nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist (§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG) die Erstellung eines beweiskräftigen Protokolls über die Verkündung einer Entscheidung als rechtlich nicht mehr zulässig zu erachten ist, kommt auch eine nachträgliche Unterzeichnung des Protokolls und dessen Berichtigung bzw. Ergänzung (wegen der nicht festgestellten Verkündung) nicht mehr in Betracht.(Rn.18) 3. Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung eines Beschlussentwurfs wird der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss") erzeugt. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre. Ein nicht verkündeter Beschluss des Arbeitsgerichts kann daher, wenn er nach außen gedrungen ist, mit der Beschwerde angefochten werden. Nur auf diese Weise kann der Rechtsschein des nicht verkündeten Beschlusses beseitigt werden. Der Scheinbeschluss ist in diesem Falle aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es eigentlich nicht, da die Sache dort noch anhängig ist. Eine Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Verfahren erster Instanz beendet ist. Im Interesse der Klarheit ist jedoch ein - deklaratorischer - Ausspruch der Zurückverweisung geboten.(Rn.20)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2018 - 4 BV 76/16 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht kann in der Sache selbst nur dann eine Entscheidung treffen, wenn ein wirksamer Beschluss des Arbeitsgerichts vorliegt. Dieser fehlt, wenn die wirksame Verkündung des Beschlusses nicht durch ordnungsgemäße Protokollierung nachgewiesen ist.(Rn.16) 2. Eine Entscheidung, die zwar gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO protokolliert ist, nicht aber deren Verkündung nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO, ist bloßer Entwurf. Im Hinblick darauf, dass nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist (§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG) die Erstellung eines beweiskräftigen Protokolls über die Verkündung einer Entscheidung als rechtlich nicht mehr zulässig zu erachten ist, kommt auch eine nachträgliche Unterzeichnung des Protokolls und dessen Berichtigung bzw. Ergänzung (wegen der nicht festgestellten Verkündung) nicht mehr in Betracht.(Rn.18) 3. Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung eines Beschlussentwurfs wird der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss") erzeugt. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre. Ein nicht verkündeter Beschluss des Arbeitsgerichts kann daher, wenn er nach außen gedrungen ist, mit der Beschwerde angefochten werden. Nur auf diese Weise kann der Rechtsschein des nicht verkündeten Beschlusses beseitigt werden. Der Scheinbeschluss ist in diesem Falle aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es eigentlich nicht, da die Sache dort noch anhängig ist. Eine Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Verfahren erster Instanz beendet ist. Im Interesse der Klarheit ist jedoch ein - deklaratorischer - Ausspruch der Zurückverweisung geboten.(Rn.20) I. Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2018 - 4 BV 76/16 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die zu 2., 3. und 4. beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den er zuständig ist. Im Kammertermin vom 7. August 2017 hat das Arbeitsgericht einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen und einen neuen Kammertermin auf den 29. Januar 2018 bestimmt. Das in der Verfahrensakte befindliche Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2018 (Bl. 182 - 185 d. A.) ist nicht unterzeichnet. Das - nicht unterzeichnete - Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2018 schließt wie folgt: "(…) Eine gütliche Einigung lässt sich nicht erzielen. b.u.v. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. Der Antrag wird zurückgewiesen." Der den Antrag zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018 - 4 BV 76/17 - ist den zu 2. bis 4. beteiligten Unternehmen am 23. Februar 2018 und dem zu 1. beteiligten Betriebsrat am 26. Februar 2018 in vollständig abgefasster Form zugestellt worden. Hiergegen hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat mit Schriftsatz vom 23. März 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat beantragt mit Schriftsatz vom 23. März 2018 (Bl. 217 d. A.), den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2018 - 4 BV 76/16 - abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits mit der Beteiligten zu 4. andererseits einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der Beteiligte zu 1. (Antragsteller) zuständig ist. Die zu 2. bis 4. beteiligten Unternehmen beantragen mit Schriftsatz vom 05. April 2018 (Bl. 225 d. A.), die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 11. Oktober 2018 sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrates führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Das Beschwerdegericht kann in der Sache selbst nur dann eine Entscheidung treffen, wenn ein wirksamer Beschluss des Arbeitsgerichts vorliegt. Vorliegend fehlt es mangels ordnungsgemäßer Protokollierung an dem erforderlichen Nachweis einer wirksamen Verkündung des Beschlusses. 1. Gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 60 ArbGG ist der Beschluss zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (BGH 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 15, NJW-RR 2012, 1025; BGH 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - Rn. 10 und 20, NJW 2011, 1741; BGH 16. Februar 1989 - III ZB 38/88 - Rn. 5, juris; OLG Celle 18. Dezember 2013 - 10 UF 254/13 - Rn. 10, juris). Danach fehlt es am Nachweis einer wirksamen Verkündung, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll, das gemäß § 163 Abs. 1 ZPO unterschrieben ist, besteht (BGH 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 - Rn. 11, NJW-RR 2017, 386; BGH 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Rn. 11 und 13, NJW 2007, 3210; BGH 16. Februar 1989 - III ZB 38/88 - Rn. 6, juris; Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 310 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aus Gründen der Rechtssicherheit weiter unverzichtbar, dass das beweiskräftige Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung innerhalb der Fünf-Monats-Frist erstellt wird, denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist (BGH 21. April 2015 - VI ZR 132/13 - Rn. 14, NJW 2015, 2342; BGH 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - Rn. 15, juris; BGH 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - Rn. 20 und 21, NJW 2011, 1741). 2. Vorliegend ist das in der Akte befindliche Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 29. Januar 2018 nicht unterschrieben. Im Übrigen ist in dem - nicht unterschriebenen - Sitzungsprotokoll nach der Ankündigung, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergeht, lediglich die Entscheidung selbst ("Der Antrag wird zurückgewiesen."), nicht aber deren Verkündung festgestellt. Eine Entscheidung, die zwar gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO protokolliert ist, nicht aber deren Verkündung nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO, ist bloßer Entwurf (Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 160 Rn. 11). Im Hinblick darauf, dass nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) die Erstellung eines beweiskräftigen Protokolls über die Verkündung einer Entscheidung als rechtlich nicht mehr zulässig zu erachten ist (BGH 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - Rn. 21, NJW 2011, 1741), kommt auch eine nachträgliche Unterzeichnung des Protokolls und dessen Berichtigung bzw. Ergänzung (wegen der nicht festgestellten Verkündung) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Celle 18. Dezember 2013 - 10 UF 254/13 - Rn. 11, juris). Der unterzeichnete Verkündungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 315 Abs. 3 ZPO) kann die nach §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO erforderliche Feststellung der Verkündung in einem Protokoll nicht ersetzen (BGH 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 16, NJW-RR 2012, 1025; BGH 16. Februar 1989 - III ZB 38/88 - Rn. 5, juris). Ebenso wenig genügt eine dienstliche Äußerung des Richters, weil der Nachweis der Verkündung gemäß den obigen Ausführungen nur durch das Protokoll geführt werden kann (Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 160 Rn. 11). Da die Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses von der Geschäftsstelle aufgrund einer im Termin vom 29. Januar 2018 vermeintlich bereits erfolgten Verkündung und nicht an deren Stelle veranlasst wurde, kann der hier vorliegende Fall einer unterbliebenen bzw. nicht feststellbaren Verlautbarung auch nicht wie der Fall einer (lediglich) verfahrensfehlerhaft falsch gewählten Form der Verlautbarung behandelt werden (vgl. BGH 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 17, NJW-RR 2012, 1025). 3. Mangels wirksamer Verkündung der Entscheidung handelt es sich vorliegend um einen Scheinbeschluss, dem keine verfahrensbeendende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 412/01 - Rn. 20, juris). Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung des Beschlussentwurfs ist allerdings der Rechtschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss") erzeugt worden. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGH 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 18, NJW-RR 2012, 1025). Ein nicht verkündeter Beschluss des Arbeitsgerichts kann daher, wenn er nach außen gedrungen ist, mit der Beschwerde angefochten werden. Nur auf diese Weise kann der Rechtschein des nicht verkündeten Beschlusses beseitigt werden. Der Scheinbeschluss ist in diesem Falle aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es eigentlich nicht, da die Sache dort noch anhängig ist. Eine Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Verfahren erster Instanz beendet ist. Im Interesse der Klarheit ist jedoch ein - deklaratorischer - Ausspruch der Zurückverweisung geboten (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 9. Aufl. § 60 Rn. 27). Dementsprechend war die rechtliche Nichtexistenz des erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens an das Arbeitsgericht zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. BGH 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 18, NJW-RR 2012, 1025; OLG Celle 18. Dezember 2013 - 10 UF 254/13 - Rn. 13, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).