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Urteil

2 Sa 190/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0124.2Sa190.18.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen.(Rn.50) 2. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.(Rn.58) 3. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.(Rn.59) 4. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.(Rn.63) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist.(Rn.64) 5. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.(Rn.67) 6. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.(Rn.68)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2018 - 1 Ca 1130/17 - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und Ziff. 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13/16 und die Beklagte zu 3/16. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen.(Rn.50) 2. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.(Rn.58) 3. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.(Rn.59) 4. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.(Rn.63) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist.(Rn.64) 5. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.(Rn.67) 6. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.(Rn.68) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2018 - 1 Ca 1130/17 - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und Ziff. 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13/16 und die Beklagte zu 3/16. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für den Monat Oktober 2017 - über den vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto hinaus - Vergütung für weitere drei Arbeitstage (6., 18. und 19. Oktober 2017) in Höhe von 782,60 EUR brutto, d.h. insgesamt in Höhe von 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto zu. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers, mit der er den Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR brutto (ohne Nettoabzug) und den Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von zuletzt 886,83 EUR brutto weiterverfolgt, unbegründet. I. Der Kläger hat für den Monat Oktober 2017 über die bereits rechtskräftig zuerkannte Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto hinaus Anspruch auf weitere Vergütung für drei Arbeitstage (6., 18. und 19. Oktober 2017) in Höhe von weiteren 782,60 EUR brutto. 1. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für den Monat Oktober 2017 Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto für elf Arbeitstage (6.000,-- EUR : 23 x 11 Arbeitstage) zuerkannt, die sich auf den Feiertag am 03. Oktober 2017, einen Arbeitstag am 04. Oktober 2017, drei Arbeitstage vom 23. bis 25. Oktober 2017 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), vier Arbeitstage vom 26. bis 31. Oktober 2017 (Annahmeverzug) und im Übrigen auf geschätzte Arbeitszeiten im Hinblick auf die im C-System erfassten Kontakte - unter Verweis auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018 (Bl. 79 d.A.) - bezieht. Hiervon hat das Arbeitsgericht einen Nettobetrag in Höhe von 171,00 EUR netto aufgrund einer Vereinbarung der Parteien über einen Vergütungsabzug wegen eines entsprechenden Aufwendungsbetrages für die von der Beklagten übernommene Abholung des dem Kläger überlassenen Dienstwagens in Abzug gebracht. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der zuerkannten Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. 2. Der Kläger kann darüber hinaus Vergütung für drei weitere Arbeitstage am 06., 18. und 19. Oktober 2017 in Höhe von weiteren 782,60 EUR brutto beanspruchen, so dass sich für den Monat Oktober 2017 über die vom Arbeitsgericht bereits zuerkannte Vergütung für elf Arbeitstage hinaus ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.652,17 EUR brutto für 14 Arbeitstage ergibt (6.000,00 EUR : 23 x 14 Arbeitstage = 3.652,17 EUR). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger gemäß seinem Vortrag die geschuldete Arbeitsleistung am 06. und 19. Oktober 2017 durch das von ihm geschilderte Treffen mit seinem Kollegen E. und am 18. Oktober 2017 durch den Besuch des Kunden W. L. GmbH & CoKG in P-Stadt erbracht hat. a) Der vom Kläger benannte Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Kläger an den beiden Tagen jeweils zu ihm nach Hause gekommen sei und sie sich dort getroffen hätten, um sich gegenseitig auszutauschen. Sie hätten Fallbeispiele besprochen und wie sie in Zukunft zusammen arbeiten könnten. Dabei hätten sie auch die Regionen zwischen sich aufgeteilt, damit sie beide nicht bei denselben Kunden aktiv würden. Weiterhin hätten sie auch über die Produkte gesprochen, weil ihnen die Funktionsweise nicht immer ganz klar gewesen sei. Ihre beiden Treffen hätten etwa so gegen 9.00 Uhr begonnen und bis etwa zwischen 17.00 und 18.00 Uhr gedauert und bei ihm im Home-Office in E-Stadt stattgefunden. In zeitlicher Hinsicht hat der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt, dass er nicht genau sagen könne, ob das Treffen am 06. und 19. Oktober oder an einem anderen Tag stattgefunden habe. Er könne aber sagen, dass sie sich an zwei Tagen zur Besprechung im Oktober 2017 getroffen hätten. Er sei nämlich am 09. Oktober 2017 50 geworden und wisse noch, dass das erste Treffen kurz vor seinem Geburtstag gewesen sei und das zweite Treffen danach stattgefunden habe. Er wisse definitiv, dass beide Treffen im Oktober 2017 stattgefunden hätten. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E. ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Kläger geschilderte Treffen an den beiden von ihm genannten Tagen im Oktober 2017 jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis jedenfalls etwa 17.00 Uhr stattgefunden und er die ihm obliegende Arbeitsleistung an diesen beiden Tagen dadurch erbracht hat, dass er sich mit dem Zeugen E. gegenseitig fachlich ausgetauscht und die zukünftige Zusammenarbeit besprochen hat. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ein solcher fachlicher Austausch ihrer beiden Mitarbeiter, insbesondere auch die Aufteilung der Regionen zur Vermeidung einer doppelten Vorsprache bei denselben Kunden von der geschuldeten Arbeitsleistung mit umfasst wird. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die beiden Treffen im Oktober 2017 stattgefunden haben. Zwar ist der Zeuge E. zusammen mit dem Kläger zum Termin vom 24. Januar 2019 gefahren und mag sich mit diesem ausgetauscht haben. Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht die Angaben des Zeugen für glaubhaft erachtet. Der Zeuge hat auf Nachfrage sogleich eingeräumt, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob das Treffen gerade am 06. und 19. Oktober 2017 oder auch an einem anderen Tag stattgefunden habe. Er hat aber glaubhaft bestätigt, dass sie sich an zwei Tagen zur Besprechung im Oktober 2017 getroffen hätten, und hat dies plausibel und glaubhaft damit begründet, dass das erste Treffen kurz vor seinem 50. Geburtstag am 09. Oktober 2017 und das zweite Treffen danach stattgefunden habe. Im Hinblick darauf, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in M-Stadt und dem Wohnort des Zeugen in E-Stadt etwa eine Stunde beträgt, ergibt sich auch die vom Kläger vorgetragene Dauer des Treffens von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr inklusive Fahrtzeiten. b) Weiterhin ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 18. Oktober 2017 die geschuldete Arbeitsleistung dadurch erbracht hat, dass er den von ihm aufgesuchten Kunden W. L. GmbH & Co KG in P-Stadt zur Wahrnehmung des geschilderten Beratungsgesprächs mit dem technischen Betriebsleiter besucht hat. Der Zeuge M. F. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er bei der W. L. GmbH &Co KG in P-Stadt als technischer Betriebsleiter tätig sei. Der Kläger, den er noch von seiner früheren Firma S. kenne, habe ihn angerufen und um einen Beratungstermin gebeten. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er jetzt bei der Beklagten beschäftigt sei. Sie hätten dann einen Termin vereinbart, der bei der Firma in P-Stadt stattgefunden habe. In dem Gespräch sei es um die Produkte gegangen, die von der Beklagten vertrieben würden. Sie seien in die Produktion gegangen, um vor Ort zu überlegen, ob und ggf. wie die von der Beklagten vertriebenen Produkte eingesetzt werden könnten. Er habe aber Bedenken gehabt, ob das mit den Produkten aufgrund der hohen Belastungen für die Spannelemente funktionieren könne und sich letztlich dagegen entschieden. Sie hätten dann oben im Besprechungszimmer nochmals gesprochen, danach sei der Kläger dann gefahren. Er denke, dass das Treffen kurz vor Mittag begonnen und etwa eine bis eineinhalb Stunden gedauert habe. Wann das Treffen stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen. Da er sich keine Notizen gemacht habe, könne er in zeitlicher Hinsicht dazu keine näheren Angaben machen. Das Treffen könnte auch in einem anderen Monat, etwa im August oder September stattgefunden haben. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen M. F. ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass das vom Kläger geschilderte Gespräch bei der Firma W. L. GmbH & Co KG in P-Stadt tatsächlich stattgefunden hat. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen, wann das Treffen stattgefunden hat. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kundenbesuch des Klägers entgegen seiner Darstellung nicht an dem angegebenen Tag im Oktober 2017, sondern bereits im August oder September 2017 stattgefunden haben könnte. Vielmehr ist der Kundenbesuch des Klägers bei der Firma W. L. am 18. Oktober 2017 auch in der von der Beklagten als Anlage B5 zu ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2018 vorgelegten Reisekostenabrechnung des Klägers ausdrücklich aufgeführt. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen M. F. ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger gemäß seinem Vorbringen den von ihm geschilderten Kundenbesuch bei der Firma W. GmbH & CoKG in P-Stadt an dem genannten Tag im Oktober 2017 tatsächlich durchgeführt hat. Im Hinblick darauf, dass die Fahrzeit vom Wohnort des Klägers in M-Stadt nach P-Stadt etwa 3 Stunden 45 Minuten beträgt (einfache Entfernung ca. 315 Kilometer), hat der Kläger mit der Wahrnehmung dieses Kundentermins gegen Mittag unter Berücksichtigung der Fahrzeiten für die Hin- und Rückfahrt die ihm obliegende Arbeitsleistung an diesem Tag erbracht. 3. Im Übrigen hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Erbringung weiterer Arbeitsleistungen an den übrigen Tagen (2., 5., 9., 10., 11., 12., 13., 16., 17. und 20. Oktober 2017) nicht ausreichend dargelegt. a) Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden. Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substantiierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 13 - 15, NZA 2012, 998). Im Einzelfall können aber nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vertragliche Besonderheiten hinzukommen, die sich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken. Hat etwa der Arbeitnehmer auf auswärtigen Arbeitsstellen in Abwesenheit von Vorgesetzten zu arbeiten, kann ihm vertraglich wirksam auferlegt werden, nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise zu führen und dem Arbeitgeber vorzulegen (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 17, NZA 2012, 998). Soweit der Arbeitnehmer dieser vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt, muss er zur Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast im Prozess die in den Tätigkeitsnachweisen fehlenden Angaben schriftsätzlich vortragen. Erst dann hat der Arbeitgeber im Sinne der gestuften Darlegungslast im Einzelnen zu erwidern (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 18, NZA 2012, 998). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger hinsichtlich der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen an den übrigen genannten Tagen seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Kläger war bei der Beklagten in der Abteilung Verkauf/Vertrieb als Business Development Manager im Außendienst beschäftigt und hat von seinem Homeoffice aus gearbeitet. Nach der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung, die Vertragsgegenstand ist (§ 1 und § 17 des Arbeitsvertrags), bestand die hauptsächliche Aufgabe des Klägers darin, die Firma in ihrer Verkaufstätigkeit zu unterstützen, wozu er neue Kunden zu werben, den ihm zugewiesenen Kundenkreis regelmäßig zu besuchen und Geschäftsabschlüsse im Namen und für Rechnung der Firma zu vermitteln bzw. solche Geschäftsabschlüsse anzubahnen und vorzubereiten hatte. In der Stellenbeschreibung ist ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers festgelegt, spätestens bis zum 3. des Folgemonats die Firma in einem monatlichen Verkaufsbericht schriftlich über Art, Umfang und Erfolg seiner Tätigkeit zu informieren, wobei er die jeweiligen Formulare/Vordrucke/Tabellen/EDV-Systeme der Firma zu verwenden hat. Zuletzt hat die Beklagte den Kläger mit der Abmahnung vom 19. Oktober 2017 nochmals ausdrücklich aufgefordert, seine Tätigkeiten (Anrufe, Meetings, Firmen, Kontakte, Verkaufschancen, Besuchsberichte) sorgfältig und vollständig im C-System einzupflegen. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er nicht mit dem Laptop der Beklagten gearbeitet habe, weil dieser ständig abgestürzt sei, so dass er seinen eigenen Laptop benutzt habe und aus diesem Grund keine Eintragungen im System erfolgt seien, hätte er ggf. auch auf andere Weise nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise erstellen und jedenfalls im Prozess nähere Angaben zu seinen Tätigkeiten machen können und müssen. Daran fehlt es. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers beschränkt sich jeweils auf den pauschalen Verweis auf eine nicht nachvollziehbare "Internetrecherche". Der Kläger hat auch nicht dargelegt, von wann bis wann er an den genannten Tagen tatsächlich gearbeitet haben will. Die als Anlagen K1 und K2 zur Berufungsbegründung vorgelegten Übersichten beschränken sich auf eine bloße Auflistung von Firmen mit Adressen und Daten, die sich durch kurze Internetrecherche im Wesentlichen bereits aus dem Impressum des jeweiligen Firmenauftritts mit geringem Zeitaufwand entnehmen lassen. Der pauschale Verweis des Klägers auf eine "Internetrecherche" an den genannten Tagen und die hierzu vorgelegten Übersichten beinhalten keine ausreichenden Angaben über Art, Umfang und Erfolg seiner Tätigkeit gemäß der ihm nach der Stellenbeschreibung obliegenden Verpflichtung. Aus den vorgelegten Übersichten lässt sich nicht einmal entnehmen, von wann bis wann der Kläger an den genannten Tagen überhaupt gearbeitet haben will. Damit hat der Kläger im Hinblick auf die im Streitfall bestehenden vertraglichen Besonderheiten bereits der ersten Stufe seiner Darlegungslast nicht genügt. 4. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Betrag in Höhe von 171,00 EUR netto von seinem Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2017 in Abzug gebracht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 05. April 2018 vorgetragen, dass sich die Parteien im Zusammenhang mit der Rückgabe des Firmenfahrzeugs darauf verständigt hätten, dass der Kläger die Kosten für die Abholung in Höhe von 171,00 EUR netto an die Beklagte erstattet. Dabei hätten die Parteien weiter vereinbart, dass die Beklagte berechtigt sei, diesen Betrag vom Nettovergütungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 2017 in Abzug zu bringen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger diesen Vortrag der Beklagten nicht bestritten hat. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht bestritten, sondern vielmehr gerügt, dass die Beklagte keine Aufrechnung erklärt habe und der Abzug ohne gesetzliche Stütze erfolgt sei. Es sei unbeachtlich, ob er das nicht bestritten habe, die Frage sei, ob die Beklagte den Betrag geltend gemacht habe. Für einen Abzug wäre nicht nur unbestrittener Tatsachenvortrag notwendig gewesen, sondern auch eine ausdrückliche Prozesshandlung der Beklagten, die hier nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der - nicht bestrittenen - Vereinbarung, dass die zu erstattenden Kosten für die Abholung des Firmenfahrzeugs in Höhe von 171,00 EUR vom (Netto-)Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 2017 in Abzug gebracht werden sollen, eine Aufrechnungsvereinbarung, die als solche bewirkt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers für Oktober 2017 in Höhe des verrechneten Nettobetrags von 171,00 EUR erloschen ist (§ 389 BGB). Die Aufrechnung kann nämlich statt durch einseitige Aufrechnungserklärung auch durch Vertrag vollzogen werden (Palandt BGB 78. Aufl. § 387 Rn. 19) Im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten vorgetragene und vom Kläger nicht bestrittene Vereinbarung rechtlich als entsprechende Aufrechnungsvereinbarung zu bewerten ist, die den vom Arbeitsgericht vorgenommenen Nettoabzug bewirkt, bedurfte es hierzu keiner gesonderten Aufrechnungserklärung der Beklagten mehr. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung nebst Zuschlägen für fünf Überstunden im August 2017 sowie 15,5 Überstunden im September 2017 in der zuletzt geltend gemachten Höhe von insgesamt 886,83 EUR brutto. Im Streitfall genügt der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht den Anforderungen zur Darlegung der Voraussetzungen für den geltend gemachten Überstundenvergütungsanspruch. 1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 und 28, NZA 2012, 939). Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sein. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13-15, NZA 2013, 1100). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt der Vortrag des Klägers den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast nicht. a) Zur Begründung der behaupteten Überstunden für den Monat August 2017 hat der Kläger an den Tagen 21. und 24. August 2017 pauschal für Hin- und Rückfahrt nach Österreich zu einer Schulung jeweils 13 Stunden (jeweils fünf Überstunden) geltend gemacht, ohne dass er dargelegt hat, von wann bis wann er jeweils zwischen welchen Orten bei der Hin- und Rückfahrt unterwegs gewesen sein will. Mangels näherer Angaben lässt sich auch nicht feststellen, welche Reisezeiten mit welchem Beförderungsmittel nach welchem Reiseverlauf erforderlich gewesen sein sollen. Darüber hinaus hat der Kläger für den 25. August 2017 wiederum eine Heimfahrt von einer Schulung aus Österreich angeführt, die von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr (fünf Überstunden) gedauert haben soll. Im Hinblick darauf, dass er bereits für den Vortag (24. August 2017) fünf Überstunden für die Rückfahrt von der Schulung in Österreich geltend gemacht hat, ist sein Vorbringen insoweit bereits unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die Schulung am 25. August 2017 nicht in Österreich, sondern in C-Stadt an ihrem Sitz stattgefunden und bis 12.00 Uhr gedauert habe. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Reisezeit von neun Stunden erforderlich und als solche vergütungspflichtig sein soll. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass über den vom Kläger selbst vorgenommenen Abzug der vertraglich abgegoltenen zehn Überstunden pro Monat hinaus im August 2017 noch vergütungspflichtige Überstunden angefallen sein sollen. b) Für den Monat September 2017 lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Überstundenvergütungsanspruch erfüllt sind. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass die behaupteten Überstunden von der Beklagten veranlasst worden sind oder ihr zumindest zugerechnet werden können. aa) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16, NZA 2013, 1100). Dazu fehlt es an jeglichem Sachvortrag des Klägers. bb) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17, NZA 2013, 1100). Ist wie im Streitfall eine Wochenarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleistete Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Wochenarbeitszeit ausgeglichen werden konnten (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 18, NZA 2013, 1100). Zu den vorstehenden Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat angeführt, dass er am 01. September 2017 zu einem Kundenbesuch bei der Firma T. sowie bei Z. Tor von 7.15 Uhr bis 17.30 Uhr (zweieinhalb Überstunden) unterwegs gewesen sei. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer geführten Kundengespräche bei Z. AG in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr und beim Kunden T. GmbH in T-Stadt in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr stattgefunden hätten und die Anfahrt des Klägers von seinem Wohnort in M-Stadt zum Kunden Z. AG in S-Stadt 37 Minuten und die Rückfahrt aus T-Stadt zum Wohnort des Klägers 44 Minuten betrage. Weshalb der Kläger gleichwohl von 7.15 Uhr bis 17.30 Uhr unterwegs gewesen sein will und danach zweieinhalb Überstunden notwendig gewesen sein sollen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Für die Durchführung eines Kundengesprächs bei den Gebrüdern R. am 11. September 2017 hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, dass das Gespräch "samt An- und Abfahrt" von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gedauert habe (zwei Überstunden), ohne dass erkennbar ist, wie lange das Gespräch und wie lange die An- und Abfahrt gedauert haben soll. Damit hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb zwei Überstunden zur Durchführung des Kundengesprächs notwendig gewesen sein sollen. Im Übrigen hat der Kläger in dem von ihm vorgelegten Fahrtenbuch für den 11. September 2017 als "Start" 9.30 Uhr angegeben, so dass sein Vorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar ist. In Bezug auf den behaupteten Messeeinsatz am 18./19. September 2017 ist nicht nachvollziehbar dargelegt, zu welchen Zeiten der Kläger zur Erledigung welcher zugewiesenen Arbeiten auf der Messe gewesen sein will und welche erforderlichen Fahrzeiten angefallen sein sollen. Auch die Erforderlichkeit der angegebenen fünf Überstunden für die Rückfahrt von 7.30 Uhr bis 20.30 Uhr ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Für den behaupteten Firmenbesuch bei K. sowie P. am 26. September 2017 hat der Kläger ebenfalls pauschal darauf verwiesen, dass die "Fahrt" von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr gedauert habe, ohne dass nachvollziehbar ist, welche Fahrzeiten und welche Zeiten für Kundengespräche angefallen sein sollen. Gleiches gilt für den Besuch der Firma S. am 28. September 2017. Zudem hat die Beklagte darauf verwiesen, dass am 28. September 2017 ausweislich der Angaben im Fahrtenbuch kein Gespräch mit dem Kunden S., sondern mit dem Kunden J. B. GmbH in E-Stadt stattgefunden haben solle. Ferner hat der Kläger weder Pausenzeiten berücksichtigt noch Angaben dazu gemacht, ob und ggf. inwieweit er Pausen gemacht haben will oder nicht. Im Übrigen haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages keine tägliche Arbeitszeit, sondern eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden (ohne Berücksichtigung von Pausen) vereinbart. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, Arbeiten an einzelnen Tagen vorzutragen, ohne darzulegen, dass hierzu geleistete Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Wochenarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. Jedenfalls lässt sich mangels substantiierten Vortrags des Klägers nicht feststellen, dass die Beklagte über den vom Kläger selbst vorgenommenen Abzug der vertraglich abgegoltenen zehn Überstunden pro Monat hinaus im September 2017 eine weitergehende Überstundenleistung veranlasst hat. cc) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19, NZA 2013, 1100). Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte Überstunden von der Beklagten im dargestellten Sinne gebilligt worden sein sollen. dd) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21). Eine solche Duldung hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf weitere Vergütung für den Monat Oktober 2017 und Überstundenvergütung. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 21. August 2017 bis 9. November 2017 aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. August 2017 (Bl. 3 - 7 d. A.) in der Abteilung Verkauf/Vertrieb als "Business Development Manager" im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen: "§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 21.08.2017 in der Abteilung VERKAUF/VERTRIEB als Business Development Manager im Außendienst beschäftigt. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder anderem Ort zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein. (...) § 3 Vergütung Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR 6.000,-. (...) § 5 Arbeitszeit/Überstunden Die Arbeitszeit im Außendienst richtet sich in erster Linie nach der Erfüllung von Zielen und Aufgaben. Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientiert sich an der betriebsüblichen Arbeitszeit. Diese beträgt derzeit wöchentlich 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitnehmer hat über seine Arbeitszeiten regelmäßig Buch zu führen. Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Die Firma behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung der Firma Mehrarbeits- und Überstunden bis zu 10 Stunden pro Monat zu leisten. Durch die in § 3 und § 16 dieser Vereinbarung genannte Vergütung ist die vertragsgemäße Tätigkeit des Arbeitnehmers einschließlich Reisezeiten und etwaiger Mehr- bzw. Überstunden abgegolten. Für darüber hinaus auf Anordnung geleistete Über- oder Mehrarbeitsstunden zahlt die Firma anteilig einen Zuschlag von 25 % nach § 3 dieser Vereinbarung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang auch Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Für die Dauer der Kurzarbeit mindert sich die Vergütung im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit. (...) § 13 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Zuschläge aller Art sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit; alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. (...) § 17 Sonstige Vertragsgegenstände - Stellenbeschreibung - Dienstwagenüberlassungsvertrag - Die Arbeitsordnung, soweit diese nicht diesem Vertrag widerspricht." In der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung heißt es u.a.: "Die hauptsächliche Aufgabe des Arbeitnehmers besteht darin, die Firma in ihrer Verkaufstätigkeit zu unterstützen. Hierzu hat der Arbeitnehmer neue Kunden zu werben, den ihm zugewiesenen Kundenkreis regelmäßig zu besuchen und Geschäftsabschlüsse im Namen und für Rechnung der Firma zu vermitteln bzw. solche Geschäftsabschlüsse anzubahnen und vorzubereiten. Hierzu wird ihm zunächst folgendes PLZ-Gebiet übertragen: 0 - 9. Die dem Arbeitnehmer zugewiesenen Gebiete sowie die von ihm zu betreuenden Kunden und zu vertretenden Produkte können durch die Firma entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers neu eingeteilt werden. Die Firma behält sich insoweit eine zumutbare nachträgliche, auch mehrfache Änderung der Gebiets-/Kundenliste vor. Der Arbeitnehmer informiert die Firma während der Reisetätigkeit regelmäßig über seine Aktivitäten. Spätestens bis zum 3. des Folgemonats hat er die Firma in einem monatlichen Verkaufsbericht schriftlich über Art, Umfang und Erfolg seiner Tätigkeit zu informieren. Hierbei hat er die jeweiligen Formulare/Vordrucke/Tabellen/EDV-Systeme der Firma zu verwenden. In Eilfällen hat der Arbeitnehmer der Firma unverzüglich telefonisch Bericht zu erstatten. Die Einzelheiten richten sich nach näherer Weisung durch die Firma. Bei Teilnahme der Firma an Messen/Ausstellungen/Tagungen gehört die Unterstützung des Arbeitnehmers ebenfalls zu dessen Aufgaben." Dem Kläger wurde auf der Grundlage des als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten Dienstwagenüberlassungsvertrags ein Dienstwagen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit überlassen. Unter dem 19. Oktober 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung (Bl. 80 d. A.): "Guten Morgen Herr A., Nutzung unseres C-Systems: Sie wurden von mir zuerst mehrfach freundlich darauf hingewiesen, auch am 26.09.17 bei Fa. P. GmbH auf deren Parkplatz persönlich angemahnt, wiederum am 16.10. und 17.10. per Mail angewiesen, Ihre Tätigkeiten (Anrufe, Meetings, Firmen, Kontakte, Verkaufschancen, Besuchsberichte, ...) sorgfältig und vollständig darin einzupflegen und/oder zu korrigieren/fehlende Infos zu ergänzen. Bisher haben Sie dies nicht erledigt. Damit haben Sie die Ausführung einer Ihnen obliegenden Arbeit verweigert und dadurch Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Wir fordern Sie dringend auf, in Zukunft Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, andernfalls behalten wir uns vor, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eine Durchschrift dieser Abmahnung werden wir zu Ihren Personalakten nehmen. Wir bitten um Erledigung der oben genannten Punkte bis Fr. 20.10.2017 17.00 Uhr und Ihre schriftliche Rückbestätigung der Erledigung. Danke für Ihre Mithilfe." Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Bl. 8 d. A.), dem Kläger am 26. Oktober 2017 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt und im Wege der Klageerweiterung verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht, darunter die Ansprüche auf Vergütung für den Monat Oktober 2017 in Höhe von 6.000,00 EUR brutto und Vergütung für fünf Überstunden im August 2017 sowie 15,5 Überstunden im September 2017 in Höhe von insgesamt 698,85 EUR brutto nebst Überstundenzuschlägen in Höhe von 174,71 EUR brutto. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. April 2018 - 1 Ca 1130/17 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25. Oktober 2017, sondern durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Ablauf des 9. November 2017 aufgelöst worden ist. Weiterhin hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - dem Kläger die mit dem Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.000,00 EUR brutto geltend gemachte Vergütung für den Monat Oktober 2017 teilweise in Höhe eines Betrags von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen zuerkannt, während es den Klageantrag zu 2. im Übrigen und den Klageanspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nebst Überstundenzuschlägen abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger für den Monat Oktober 2017 lediglich eine Vergütung für elf Arbeitstage in Höhe von 2.869,57 EUR brutto zustehe (6.000,00 EUR : 23 x 11). Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast würden Besonderheiten gelten, wenn ein Arbeitnehmer nicht am Betriebssitz arbeite und ihm kraft arbeitsvertraglich vereinbarter Bestimmungen auferlegt worden sei, nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die sich auch auf die Art der Tätigkeit erstreckten. Eine solche vertragliche Abrede sei wirksam. Lege der Arbeitnehmer solche Tätigkeitsnachweise nicht vor, könne der Arbeitgeber auch nicht weiter im Einzelnen substantiiert vortragen, ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen sei oder nicht. Gelinge dem Arbeitnehmer deswegen die Darlegung nicht, er habe tatsächlich gearbeitet, müsse er das Risiko des Prozessverlustes tragen, weil er die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Gemäß der Stellenbeschreibung habe dem Kläger, der von seinem Home-Office aus gearbeitet habe, die Verpflichtung oblegen, die Beklagte während der Reisetätigkeit regelmäßig über seine Aktivitäten bis spätestens am 3. des Folgemonats zu unterrichten und hierbei die jeweiligen Formulare, Vordrucke, Tabellen und EDV-Systeme der Firma zu verwenden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits die ihm von der Arbeitgeberin aufgegebene Tätigkeitsnachweise mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht geführt habe, hätte er durch substantiierten Vortrag darlegen müssen, dass er tatsächlich Arbeitstätigkeiten erbracht habe. Einen solchen substantiierten Vortrag habe der Kläger allerdings nicht erbracht. Deshalb hätten nur anhand der Angaben der Beklagten, die diese nach Auswertung des Laptops des Klägers und Eingaben in das C-System gemacht habe, einige Arbeitstätigkeiten festgestellt werden können. Danach werde die Arbeitsleistung des Klägers in der Zeit vom 9. bis 19. Oktober 2017 nach § 287 ZPO auf ca. 24 Stunden, d. h. drei Arbeitstage geschätzt. Weiterhin stehe dem Kläger für den Feiertag am 3. Oktober 2017 und für den 4. Oktober 2017, an dem die Beklagte selbst eine gemeinsame Fahrt mit dem Kläger vortrage, Vergütung zu. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe der Kläger unstreitig für die Zeit vom 23. bis 25. Oktober, d. h. für weitere drei Tage. Ab dem 26. Oktober 2017 habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, so dass der Kläger gemäß § 615 BGB bis zum 31. Oktober 2017 die anteilige Vergütung verlangen könne. Danach stehe dem Kläger für den Monat Oktober 2017 ein Bruttogehalt für elf Arbeitstage in Höhe von 2.869,57 EUR brutto zu, von dem ein Betrag von 171,00 EUR netto in Abzug zu bringen sei. Der Kläger habe entgegen der ihm nach § 7 Abs. 2 des Dienstwagenüberlassungsvertrages obliegenden Verpflichtung das ihm überlassene Dienstfahrzeug nicht am Arbeitstag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben. Deswegen habe die Beklagte den Wagen selbst abholen müssen, wobei ein Aufwendungsbetrag von 171,00 EUR netto entstanden sei. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hätten die Arbeitsvertragsparteien daher vereinbart, dass der Nettobetrag von 171,00 EUR vom Bruttobetrag für den Monat Oktober in Abzug zu bringen sei. Soweit der Kläger Überstundenvergütung für im August und September 2017 geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen geltend mache, sei die Klage abzuweisen. Der Kläger habe trotz des Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, wann und wo er welche Überstunden geleistet habe, dass diese auf Anordnung der Beklagten erfolgt oder aufgrund der zugewiesenen Arbeit unumgänglich gewesen oder seitens der Beklagten geduldet worden seien. Im Übrigen habe der Kläger die Vergütung für die behaupteten Überstunden im August und September 2017 nicht rechtzeitig innerhalb der wirksam in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfristenregelung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 4. Mai 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. August 2018 mit Schriftsatz vom 6. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2017 - über den vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR hinaus - in der geltend gemachten Höhe von 6.000,00 EUR brutto (d. h. in Höhe von weiteren 3.130,43 EUR brutto ohne Nettoabzug) und den Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nebst Überstundenzuschlägen für fünf Überstunden im August 2017 und 15,5 Überstunden im September 2017 in Höhe von zuletzt insgesamt 886,83 EUR brutto weiter. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Nachweise der Arbeitszeit verkannt. Während für den 3., 4. und 23. bis 31. Oktober 2017 eine Vergütungspflicht feststehe, habe das Arbeitsgericht im Übrigen zu Unrecht die streitige Arbeitsleistung auf lediglich ca. drei Arbeitstage geschätzt und insoweit nur eine Vergütungsverpflichtung für elf Tage erkannt. Das Bundesarbeitsgericht gehe in seinem Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - von einer anderen Verteilung der Darlegungslast aus. Danach hätte das Gericht zunächst von der Beklagten verlangen müssen darzulegen, wann sie welche Tätigkeiten ihm zugewiesen und er diese Tätigkeiten nicht erfüllt habe. Erst danach wäre es seine Sache gewesen darzulegen, dass er diese Arbeitsleistungen erbracht habe. Das Arbeitsgericht habe unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast die pauschalen Behauptungen der Beklagten, er habe lediglich die in ihrem System nachgewiesenen Stunden gearbeitet, als richtig erachtet. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er nicht mit dem Laptop gearbeitet habe, weil dieser ständig abgestürzt sei, so dass er seinen eigenen Laptop benutzt habe und aus diesem Grund keine Eintragungen im System erfolgt seien. Das Gericht habe lediglich darauf abgestellt, dass er keine Tätigkeitsnachweise erbracht habe. Aufgrund der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte die Beklagte aber zunächst vortragen müssen, welche Aufgaben er hätte erledigen sollen, die in den Tätigkeitsnachweisen aufzulisten seien. Das Gericht habe diese erste Stufe der Darlegungs- und Beweislast völlig übersprungen. Weiterhin habe das Gericht seiner Hinweispflicht nicht genügt. Am 2. Oktober 2017 habe er eine Internetrecherche durchgeführt und Daten aufgenommen, die später abtelefoniert werden sollten. Die gleichen Tätigkeiten seien auch am 5., 9., 10., 11., 12., 13., 16., 17. und 20. Oktober 2017 erfolgt. Diesbezüglich verweise er auf die als Anlagen K1 und 2 vorgelegten Übersichten und recherchierten Firmen. Am 6. und 19. Oktober 2017 habe er sich mit dem Kollegen E. im Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr inklusive Fahrzeiten getroffen. Sie hätten Kundentermine und Kundenmeinungen sowie mögliche Strategien besprochen und Fallbeispiele sowie Potentiale bei den Zerspanern hinsichtlich der K-Produkte erarbeitet. Am 18. Oktober 2017 habe er den Kunden W. L. GmbH & Co. KG besucht. Er sei gegen 8:00 Uhr losgefahren, der Termin habe um 13.00 Uhr stattgefunden und ca. 2,5 Stunden gedauert, wonach er mit einer Fahrzeit von ca. vier Stunden wieder zurückgefahren sei. Dort habe er mit dem technischen Betriebsleiter M. F. gesprochen und mit diesem den Einsatz von K-Produkten beraten. Ohne Grundlage und Anlass habe das Gericht auch noch den Betrag von 171,00 EUR netto vom Lohn im Tenor abgezogen, obwohl die Beklagte weder die Aufrechnung erklärt noch Widerklage eingereicht habe. Der Abzug der 171,00 EUR sei ohne jegliche gesetzliche Stütze erfolgt. Im Übrigen sei es unbeachtlich, ob er das nicht bestritten habe, die Frage sei, ob die Beklagte den Betrag geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe das Gericht die doch recht widersprüchlichen Vergleichsverhandlungen wiedergegeben und es abgelehnt, dass sich die Parteien auf etwas geeinigt hätten. Wie das Gericht nunmehr eine Veranlassung sehe, die 171,00 EUR netto abzuziehen, ergebe sich aus keinem Rechtsgrundsatz. Hierin liege ein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz. Für einen Abzug wäre nicht nur unbestrittener Tatsachenvortrag notwendig gewesen, sondern auch eine ausdrückliche Prozesshandlung der Beklagten, die hier nicht vorliege. Der Überstundenanspruch sei ebenfalls begründet. Auch hier habe es das Gericht unterlassen, rechtzeitig Hinweise zu erteilen. Am 25. August 2017 habe er die Heimfahrt von der Schulung aus Österreich angetreten, wobei die Fahrt Arbeitszeit sei. Insgesamt habe dies von 8:00 bis 21:00 Uhr gedauert, womit er fünf Überstunden geleistet habe. Am 1. September 2017 sei er zu einem Kundenbesuch bei der Firma T. sowie bei Z-Tor gewesen. Insgesamt sei er damit von 7:15 bis 17:30 Uhr unterwegs gewesen, was 2,5 Überstunden seien. Der Messeeinsatz am 18. und 19. September 2017 sei jeweils von 7:30 bis 19:30 Uhr erfolgt, an dem anderen Tag bis 20:20 Uhr, so dass sich ein Überstundenanspruch von acht Stunden ergebe. Für die dienstlich veranlasste Rückfahrt, in der er im Stau gestanden habe und für die er von 7:30 bis 20:30 Uhr gebraucht habe, seien fünf Überstunden entstanden. Für den 26. September 2017 seien für die Firmenbesuche bei K. sowie P. drei Überstunden entstanden. Die Fahrt habe von 7:30 bis 18:30 Uhr gedauert. Am 28. September 2017 habe er die Firma S. besucht und inklusive Gespräch mit Fahrten von 8:00 bis 21:00 Uhr fünf Überstunden gemacht. Am 11. September 2018 habe er bei den Gebrüdern R. ein Kundengespräch durchgeführt, das samt An- und Abfahrt von 8:00 bis 18:00 Uhr mit insgesamt also zwei Überstunden gedauert habe. Die Überstunden aus der Schulung an den Tagen 21. und 24. August 2017 würden sich daraus ergeben, dass die dienstlich veranlasste Anfahrt nach Österreich am 21. August 2017 13 Stunden (= 5 Überstunden) und die Rückfahrt ebenfalls 13 Stunden (= 5 Überstunden) gedauert habe. Dies seien in der Summe 40,5 Überstunden. Abzüglich der vertraglich abgegoltenen zehn Überstunden würden für den Monat August 2017 fünf Überstunden und für den Monat September 2017 15,5 Überstunden verbleiben. Bei einem Stundenlohn von 34,61 EUR und einem vertraglich festgelegten Zuschlag von 25 % (= 8,65 EUR pro Stunde) würde sich eine Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 886,83 EUR brutto errechnen (34,61 EUR Stundenlohn zuzüglich Zuschlag von 8,65 EUR = 43,26 EUR x 20,5 Stunden). Schließlich seien die Ausschlussfristen nicht wirksam vereinbart, so dass sich die Beklagte nicht auf den Verfall berufen könne. Das Bundesarbeitsgericht habe Ausschlussfristen für unwirksam erklärt, die den Anspruch auf den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. April 2018 - 1 Ca 1130/17 - teilweise abzuändern und I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 1. November 2017 zu zahlen, II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 886,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung für den Monat Oktober 2017. Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zutreffend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - verwiesen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Arbeitsleistung im betriebsfremden Home-Office ohne ihre Aufsichts- und unmittelbare Weisungsbefugnis erbracht habe und im Arbeitsvertrag sowie in der Stellenbeschreibung die Tätigkeit explizit festgelegt gewesen sei, würden auch im vorliegenden Fall die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Besonderheiten gelten. Da der Kläger keine Tätigkeitsnachweise vorlegen könne, hätte es ihm oblegen, im Einzelnen substantiiert vorzutragen, dass er tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Soweit der Kläger an den von ihm genannten Tagen pauschal auf die Durchführung einer Internetrecherche verweise, genüge dies nicht zur Darstellung der vermeintlich erbrachten Arbeitsleistung. Sie werde hierdurch nicht in die Lage versetzt, ihrerseits hierauf substantiiert erwidern zu können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger erst jetzt in der zweiten Instanz eine entsprechende Auflistung vorgelegt habe, sei zu vermuten, dass diese erst im Nachhinein angefertigt worden sei. Zudem falle auf, dass die in der Auflistung erfolgten Adresseinträge als Ansprechpartner ganz überwiegend nur den Geschäftsführer unter Nennung einer ganz allgemeinen Internetadresse angeben würden. Die hinterlegten Internetadressen seien sämtlich aus dem Impressum des jeweiligen Firmenauftritts der potentiellen Kunden aus dem Internet zu entnehmen. Die vorgelegten Auflistungen seien innerhalb weniger Minuten durch kurze Internetrecherche zu erstellen. Auch das Vorbringen zu seinen angeblichen Treffen mit dem Kollegen E. am 6. und 19. Oktober 2017 sei zu bestreiten. Soweit der Kläger neben dem Gespräch mit dem Kollegen E. am 19. Oktober 2017 einen zeitintensiven Termin mit einem potentiellen Kunden wahrgenommen haben wolle, sei die Richtigkeit dieses neuen Vortrags ebenfalls zu bestreiten. Auch der vom Arbeitsgericht vorgenommene Nettoabzug könne nicht mit Erfolg angegriffen werden. Sie habe insoweit die Aufrechnung erklärt, als sie mit Schriftsatz vom 5. April 2018 unter der Überschrift "Gegenanspruch" unwidersprochen vorgetragen habe, dass sie sich mit dem Kläger auf den Abzug der entstandenen Kosten in Höhe von 171,00 EUR von der Bruttomonatsvergütung für Oktober 2017 geeinigt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast auch zweitinstanzlich nicht nachgekommen; wegen der Einzelheiten der Erwiderung der Beklagten zu den vom Kläger behaupteten Überstunden wird auf ihre Berufungserwiderung vom 15. Oktober 2018 verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. F. und E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.