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Urteil

2 Sa 285/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0314.2Sa285.18.00
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Leitsätze
1. Entscheidet ein Kameramann nicht über den Ablauf oder den Inhalt einer Sendung und ist sein Einfluss auf den vom Regisseur vorgegebenen Inhalt und Ablauf der Sendung als gering anzusehen, handelt es sich nicht um einen programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt. Unerheblich ist, wenn dem Kameramann die technische Gestaltung des Kamerabildes obliegt und er einen gewissen Spielraum bei der Aufnahme der Bilder hat. Hierdurch wird die Sendung nicht inhaltlich gestaltet oder künstlerisch geprägt.(Rn.39) 2. Einzelfall zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fachlicher und zeitlicher Weisungsgebundenheit, Einbindung in die Arbeitsorganisation sowie örtlicher Bindung der Tätigkeit.(Rn.40) 3. Wird ein Mitarbeiter viele Jahre als freier Mitarbeiter geführt und wurden entsprechende Verträge mit diesem abgeschlossen, reicht dies zur Annahme einer Verwirkung der Geltendmachung des Arbeitnehmerstatus nicht aus.(Rn.52)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.03.1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kameramann in ihrem Betrieb in C-Stadt mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet ein Kameramann nicht über den Ablauf oder den Inhalt einer Sendung und ist sein Einfluss auf den vom Regisseur vorgegebenen Inhalt und Ablauf der Sendung als gering anzusehen, handelt es sich nicht um einen programmgestaltenden Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt. Unerheblich ist, wenn dem Kameramann die technische Gestaltung des Kamerabildes obliegt und er einen gewissen Spielraum bei der Aufnahme der Bilder hat. Hierdurch wird die Sendung nicht inhaltlich gestaltet oder künstlerisch geprägt.(Rn.39) 2. Einzelfall zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fachlicher und zeitlicher Weisungsgebundenheit, Einbindung in die Arbeitsorganisation sowie örtlicher Bindung der Tätigkeit.(Rn.40) 3. Wird ein Mitarbeiter viele Jahre als freier Mitarbeiter geführt und wurden entsprechende Verträge mit diesem abgeschlossen, reicht dies zur Annahme einer Verwirkung der Geltendmachung des Arbeitnehmerstatus nicht aus.(Rn.52) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.03.1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kameramann in ihrem Betrieb in C-Stadt mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte danach verpflichtet ist, den Kläger als Kameramann mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er die Feststellung des Arbeitnehmerstatus seit dem Beginn seiner Beschäftigung ab dem 17. März 1997 begehrt. Der Kläger hat das Recht auf rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus nicht verwirkt. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet, soweit er seine Beschäftigung - über die bereits im Umfang von 46,82 % einer Vollzeitkraft erfolgte erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus - mit einem höheren Arbeitszeitvolumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft verlangt. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts sind im Streitfall bei der Berechnung des Arbeitszeitvolumens von den zugrunde gelegten 220 Arbeitstagen einer Vollzeitkraft keine (durchschnittlichen) Krankheitstage abzuziehen. I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 1. Hierfür ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers aufgestellt hat. Danach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 15, NZA 2013, 903). Die mit Wirkung zum 1. April 2017 neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wieder. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 16, NZA 2013, 903). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als „programmgestaltend“ der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist.“ Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - Rn. 50 und 60, NJW 1982, 1447; BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 17, NZA 2013, 903). Bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen. Auch sie können je nach Lage des Falls freie Mitarbeiter sein. Das Bundesarbeitsgericht hat verschiedentlich ausgeführt, nicht programmgestaltende Tätigkeit in Rundfunkanstalten lasse sich regelmäßig nur in Arbeitsverhältnissen ausführen. Soweit darin die Aufstellung einer verbindlichen rechtlichen Regel zu sehen wäre, hat das Bundesarbeitsgericht daran nicht mehr festgehalten. In Wahrheit habe es sich bei jener Aussage nicht um einen Rechtssatz in dem Sinne gehandelt, dass mit dem Fehlen der programmgestaltenden Qualität eines Rundfunkmitarbeiters zugleich dessen Status als Arbeitnehmer feststünde und es entbehrlich wäre, die Arbeitnehmereigenschaft von nicht programmgestaltenden Mitarbeitern anhand der allgemeinen Kriterien zu überprüfen. Vielmehr ist die genannte Aussage lediglich als Hinweis auf einen Erfahrungswert zu verstehen: So werden nicht programmgestaltende Mitarbeiter häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 19, NZA 2013, 903). An der Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit in diesem Sinne hält das Bundesarbeitsgericht fest. Die Unterscheidung ist deswegen von Bedeutung, weil bestimmte Gegebenheiten je nachdem, ob es sich um programmgestaltende Mitarbeiter handelt oder nicht, unterschiedlichen Aussagewert im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus haben können (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 20, NZA 2013, 903). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die vorzunehmende Gesamtwürdigung gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Parteien in einem Arbeitsverhältnis zueinander stehen. a) Der Kläger ist nicht programmgestaltender Mitarbeiter der Beklagten. Wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, entscheidet der Kläger als Kameramann nicht über den Ablauf oder den Inhalt einer Sendung. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger mit seinem eigenständigen Bildangebot und der Kadrierung (technische Gestaltung des Kamerabildes) den Charakter bzw. die optische Umsetzung der Sendung mitpräge, ändert dies nichts daran, dass sein Einfluss auf den vom Regisseur vorgegebenen Inhalt und Ablauf der Sendung entgegen der Bewertung der Beklagten als gering anzusehen ist. Auch wenn dem Kläger die technische Gestaltung des Kamerabildes obliegen und er einen gewissen Spielraum bei der Aufnahme der Bilder haben mag, wird hierdurch die Sendung nicht inhaltlich gestaltet oder künstlerisch geprägt, wie dies etwa bei Spielfilmproduktionen der Fall sein kann (vgl. hierzu auch LAG Berlin-Brandenburg 13. April 2018 - 2 Sa 1565/17 - juris). Auch bei den angeführten Studioproduktionen "D.F." oder "D.S." ist der Ablauf und Inhalt der Sendung im Wesentlichen festgelegt bzw. vorgegeben, so dass der Kläger den Programminhalt mit seinem "Bildangebot" nicht nach eigenen inhaltlichen oder künstlerischen Vorstellungen maßgeblich mitgestalten kann. Soweit der Kläger bei Live-Übertragungen als Kameramann spontan auf Reaktionen der Zuschauer reagiert und dabei Stimmungen einfängt, vermag der im Rahmen der Vorgaben noch verbleibende Spielraum bei der Bildauswahl den Inhalt einer Sendung, wie z. B. "D.S." nicht derart maßgeblich zu beeinflussen, dass die Tätigkeit des Kameramanns als "programmgestaltend" angesehen werden könnte. Das ist auch im Bereich der Außenübertragungen wie den angeführten Fernsehgottesdienst-Übertragungen und Wintersportereignissen nicht der Fall. Unabhängig davon ist der Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 70 % und damit ganz überwiegend in den Studios des Sendezentrums eingesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger Produktionen als "Handkameramann" nur vereinzelt übernommen hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit er dabei auch inhaltliche Einflussmöglichkeiten hatte. Bei den angeführten Studioproduktionen, für die der Kläger überwiegend eingesetzt worden ist und wird, wirkt er als Kameramann zwar bei der Verwirklichung des Programms bzw. der Sendung mit, hat aber darauf keinen inhaltlich gestaltenden Einfluss. b) Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung anhand der allgemeinen Kriterien steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. aa) Der Kläger ist fachlich weisungsgebunden. Er hat als Kameramann die Weisungen des jeweiligen Regisseurs zu befolgen. Hierzu ist er auch während der gesamten Sendung über einen Kopfhörer mit dem Regisseur verbunden. Soweit ihm die technische Gestaltung des Kamerabildes obliegt und ein gewisser Spielraum bei der Bildauswahl verbleibt, hat er gleichwohl gemäß den obigen Ausführungen keinen maßgeblichen inhaltlichen Einfluss auf die Gestaltung der im Wesentlichen vorgegebenen Sendung. bb) Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit örtlich gebunden. Er hat seine Tätigkeit als Kameramann stets an dem von der Beklagten vorgegebenen Ort zu erbringen. Er ist überwiegend in den Studios der Beklagten eingesetzt und hat dort seine Tätigkeit zu erbringen. cc) Auch im Übrigen ist der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden. Er verrichtet seine Tätigkeit nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit den fest angestellten Kameraleuten sowie Regisseuren und dem sonstigen technischen Personal der Beklagten. Dies erfolgt unter Inanspruchnahme der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Produktionsmittel in den nach ihren Vorstellungen eingerichteten Studios und nach Maßgabe ihrer arbeitsorganisatorischen Vorgaben. dd) Die zeitliche Weisungsgebundenheit des Klägers besteht insoweit, als er nur im Rahmen der von der Beklagten für alle Kameraleute aufgestellten Dienstpläne arbeiten kann. Die Anfangs- und Endzeiten seiner Schichten liegen fest und der Kläger muss sich daran halten. Insoweit gibt der Kläger seine Zeitsouveränität auf und fügt sich in den von der Beklagten vorgegebenen Arbeitsrahmen ein. Er hat keine Möglichkeit, nach Bedarf seine Schicht früher oder später anzutreten, als es in den Dienstplänen vorgesehen ist. Vielmehr hat er ebenso wie die anderen Mitglieder des Teams die festgelegten Schichtzeiten einzuhalten. Zwar bestand für den Kläger insoweit ein hohes Maß an Ungebundenheit in zeitlicher Hinsicht, als er grundsätzlich die Übernahme von Diensten ablehnen konnte. Eine einvernehmliche Diensteinteilung ist bei der Beklagten gelebte Praxis. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht aber im Streitfall die für den Kläger bestehende Möglichkeit, die ihm angebotenen Dienste abzulehnen, nicht entscheidend gegen seinen Arbeitnehmerstatus. Die Einbindung in einseitig bestimmte Dienstpläne ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft. Vielmehr sind die Besonderheiten der jeweiligen Handhabung zu beachten. Auch wenn der Kläger von der Möglichkeit, ihm angebotene Dienste abzulehnen, gelegentlich Gebrauch gemacht haben mag, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass dies in der Vergangenheit regelhaft der Fall war. Die Beklagte hat nicht näher vorgetragen, welche Dienstangebote der Kläger in welchem Umfang abgelehnt haben soll. Das Arbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass auch die fest angestellten Kameraleute Wünsche hinsichtlich der Dienstplangestaltung äußern können, die von Seiten der Beklagten in gleicher Weise berücksichtigt werden. Gelebte Praxis bei der Beklagten ist eine auf Abstimmung und Einigung ausgerichtete Diensteinteilung aller festen und freien Kameraleute. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt die Beklagte damit, dass sie insoweit keinen fundamentalen statusrelevanten Unterschied zwischen der Beschäftigung und Einbindung von festen und freien Kameraleuten macht, sondern die Schattierungen und Übergänge eher fließend sind. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Kläger ohnehin nicht im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt wird und die Beklagte auch von fest angestellten Teilzeitbeschäftigten nur in begrenztem Rahmen erwarten kann, dass sie auf Abruf ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 27, NZA 2013, 903). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger auch für andere Produktionsfirmen tätig war. Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind die für den Arbeitnehmerstatus sprechenden Umstände derart vorherrschend, dass der Kläger trotz des dargestellten Maßes zeitlicher Unabhängigkeit als Arbeitnehmer anzusehen ist. II. Der Kläger kann auch die Feststellung verlangen, dass er bereits seit dem Beginn seiner Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Im Hinblick darauf, dass die Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses für etwaige hieran anknüpfende Ansprüche des Klägers Bedeutung gewinnen kann, ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 29, NZA 2013, 903). Zwischen den Parteien besteht bereits seit dem 17. März 1997 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist seiner Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er - ausgehend vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Gegenwart - vorgetragen hat, die von ihm geschilderte Weisungsabhängigkeit habe seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses so bestanden und an der Art und Weise seiner Beschäftigung habe sich während der Gesamtdauer bis auf die Änderungen der technischen Systeme nichts geändert. Die Beklagte hat ihrerseits nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dargelegt, ob und ggf. wann welche qualitativen Veränderungen in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Laufe der Jahre stattgefunden haben sollen, die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit davor sprechen könnten (zur abgestuften Darlegungslast vgl. LAG München 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09 - Rn. 79, juris). Die Beklagte hat lediglich entgegnet, dass die Wahrnehmung des Klägers, die Arbeit an der Kamera sei seit über 50 Jahren unverändert geblieben, von ihr nicht geteilt werde. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass die in dieser Zeit eingetretenen technischen Änderungen und Veränderungen in der Bildsprache auch Änderungen im Arbeitsverhalten der Kameraleute bedingt hätten, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, wann welche Änderungen im Arbeitsverhalten der Kameraleute eingetreten sein sollen, die für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus aus welchen Gründen von relevanter Bedeutung sein sollen. Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, ob und ggf. in welchen Jahren der Kläger entgegen seiner Darstellung derart häufig und regelmäßig angebotene Einsätze abgelehnt hat, dass danach aufgrund der in Anspruch genommenen Freiheit in der zeitlichen Disposition eine Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen wäre. Allein der schwankende Beschäftigungsumfang lässt in Anbetracht der von der Beklagten selbst angeführten erheblichen Schwankungen im Produktionsaufkommen bzw. Bedarf an freien Mitarbeitern eine solche Schlussfolgerung nicht zu. III. Der Kläger hat das Recht auf rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus nicht verwirkt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Beschäftigter gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich geschähe. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Das widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lässt (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 31, NZA 2013, 903). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die spätere Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter solchen Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 26, NZA 2018, 931). 2. Die Beklagte hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die ein schützenswertes Vertrauen darauf begründen könnten, dass der Kläger seinen Arbeitnehmerstatus nicht mehr rückwirkend geltend macht. Ein Vertrauenstatbestand durch statusbezogene Erklärungen des Klägers ist nicht geschaffen worden. Auch wenn der Kläger über viele Jahre als freier Mitarbeiter geführt und entsprechende Verträge mit der Beklagten abgeschlossen hat, reicht das zur Annahme einer Verwirkung nicht aus. Auch wenn das Zeitmoment erfüllt sein mag, liegt das zur Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Der Kläger hat die Beschäftigung lediglich so angenommen, wie sie ihm von der Beklagten angeboten wurde. Daraus konnte die Beklagte nicht schlussfolgern, der Kläger wolle nicht als fest angestellter Kameramann, sondern gerade als freier Mitarbeiter arbeiten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger ohnehin nicht im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt wurde, lässt auch die Tätigkeit für andere Produktionsfirmen noch nicht den Schluss darauf zu, dass ein besonderes Interesse des Klägers am Status eines freien Mitarbeiters bestand. Auch der angeführte Umstand, dass spätestens seit Ende der 90er Jahre die Statusfrage von freien Mitarbeitern gerade im Medienbereich Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung sowie der allgemeinen Diskussion gewesen sei und der Kläger gleichwohl vorbehaltlos eine Vielzahl von STAP-Verträgen abgeschlossen habe, vermag das erforderliche Umstandsmoment nicht zu erfüllen. Die Frage, ob das Vertragsverhältnis des Klägers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der vorzunehmenden Gesamtabwägung ab. Die allgemeine Erörterung der Statusfrage begründet für die Beklagte keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand dahingehend, dass einzelne Mitarbeiter ihr Recht nicht mehr - ggf. auch für die Vergangenheit - klären lassen, sondern bietet - im Gegenteil - allenfalls einen Anlass für die Beklagte, die eigene Vertragspraxis zu überprüfen. Das zur Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte z. B. im Hinblick auf die in ihrem Unternehmen bestehende betriebliche Altersversorgung Vermögensdispositionen nur für fest anstellte Mitarbeiter getroffen hat und eine langjährige rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus freier Mitarbeiter je nach den Umständen erhebliche Auswirkungen auf das Versorgungssystem hätte. Die angeführten Vermögensdispositionen der Beklagten in Folge der von ihr vorgenommenen rechtlichen Einordnung der jeweiligen Vertragsverhältnisse ändern nichts daran, dass es im Streitfall jedenfalls an besonderen Umständen im Verhalten des Klägers fehlt, die ein Vertrauen der Beklagten hätten begründen können, der Kläger werde seinen Arbeitnehmerstatus seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr geltend machen. Selbst eine jahrelange Untätigkeit reicht für sich allein genommen für den Verwirkungseinwand nicht aus. Die Berufung auf den Arbeitnehmerstatus ist regelmäßig auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen und seiner vergütungsmäßigen Behandlung als freier Mitarbeiter nicht widersprochen, sondern deren Vorteile entgegengenommen hat (BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - Rn. 35, NZA 2003, 341). Unerheblich ist auch, ob und inwieweit sich der Kläger auf ausgeschriebene Stellen beworben hat. Allein die Untätigkeit des Klägers konnte bei der Beklagten nicht die berechtigte Erwartung auslösen, er werde seine Arbeitnehmereigenschaft seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr geltend machen. IV. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger als Kameramann mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. Mangels ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kann für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden. Dabei entspricht, wenn der Beurteilung eine mehrjährige übereinstimmend und ohne entgegenstehende Bekundungen geübte Vertragspraxis zugrunde liegt, die vom Arbeitsgericht angewandte Referenzmethode am ehesten dem durch tatsächliche Befolgung geäußerten Parteiwillen; sie vermeidet die Überbetonung von auf Zufälligkeiten beruhenden Ausschlägen nach oben und unten (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, NZA 2013, 903). Dabei hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraums von drei Jahren im Verhältnis der von einer Vollzeitkraft geleisteten Normalarbeitszeit von 220 Arbeitstagen einen Arbeitszeitanteil von 46,82 % einer Vollzeitkraft ermittelt (vgl. zum Referenzzeitraum LAG München 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09 - Rn. 85, juris). Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht gewandt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind von den zugrunde gelegten 220 Arbeitstagen einer Vollzeitkraft keine (durchschnittlichen) Krankheitszeiten abzuziehen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er in dem vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten dreijährigen Referenzzeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Dementsprechend sind bei der Berechnung seines Arbeitszeitvolumens im Verhältnis zur Arbeitszeit einer Vollzeitkraft auch keine Krankheitszeiten zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Kameramann seit dem 17. März 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur beklagten Rundfunkanstalt steht und danach mit einem Volumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen ist. Der Kläger ist seit dem 17. März 1997 bei der Beklagten als Kameramann beschäftigt und wird überwiegend in den Studios des Sendezentrums (ca. 70 %) eingesetzt, kommt aber auch bei Außenübertragungen (ca. 30 %) wie z.B. Fernsehgottesdienst-Übertragungen, Wintersportereignissen etc. zum Einsatz. Er ist während der Sendung über einen Kopfhörer mit dem Regisseur verbunden, der den Sendeablauf vorgibt und ggf. Anweisungen zur Bildgestaltung erteilt. Als Kameramann ist der Kläger dergestalt in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert, dass er mit fest angestellten Kameraleuten, Regisseuren und dem sonstigen produktionstechnischen Personal zusammenarbeitet und dabei die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nutzt. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, die ihm angebotenen Dienste abzulehnen, was er allerdings jedenfalls in den letzten Jahren nicht häufig getan hat. Bei der Diensteinteilung werden die persönlichen (Freizeit-)Wünsche der freien und fest angestellten Kameraleute in gleicher Weise berücksichtigt. Der Kläger war bei der Beklagten im Jahr 2012 an 72 Tagen, im Jahr 2013 an 70 Tagen, im Jahr 2014 an 92 Tagen, im Jahr 2015 an 100 Tagen und im Jahr 2016 an 105 Tagen beschäftigt. Im Jahr 2016 erhielt der Kläger 31 Urlaubstage, in den Jahren zuvor 30 Urlaubstage vergütet, und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang. Bei teilzeitbeschäftigten freien Mitarbeitern hat der Urlaubsanspruch damit den Charakter eines reinen Geldanspruchs. Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt geltend gemacht, er stehe als Kameramann seit dem 17. März 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten und müsse als solcher mit einem Volumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft beschäftigt werden. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass er seit dem 17. März 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, hilfsweise: festzustellen, dass er seit dem 01. Januar 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, hilfsweise: festzustellen, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht. 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kameramann in ihrem Betrieb in Mainz mit einem Volumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft bzw. 19,32 Wochenstunden zu beschäftigen, hilfsweise in dem vom Gericht festgestellten Volumen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 20. April 2018 verkündeten Urteil - 1 Ca 857/17 - festgestellt, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, und die Beklagte verurteilt, den Kläger als Kameramann mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und ein höheres Beschäftigungsvolumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft begehrt hat. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das beiden Parteien jeweils am 09. August 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29. August 2018 eingegangen, als auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. September 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Innerhalb der für beide Parteien jeweils antragsgemäß bis zum 09. November 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben der Kläger mit Schriftsatz vom 08. November 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. November 2018 eingegangen, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. November 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, ihre Berufung jeweils begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung der rückwirkenden Statusfeststellung angenommen. Allein der Zeitablauf bewirke auch nach langer Zeit nicht die Verwirkung des Anspruchs. Ein Umstandsmoment habe das Arbeitsgericht nicht einmal ansatzweise beschreiben können. Außergerichtlich habe er sehr wohl fast von Anfang an immer wieder gegenüber verschiedenen Vorgesetzten Interesse an einem Arbeitsverhältnis signalisiert. So hätten sich schon 1998/1999 zwei fest angestellte Kameraleute für ihn eingesetzt und die damals zuständige Leiterin des Geschäftsfelds und Gruppenleiterin E-Kamera, Frau L., darum gebeten, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er habe seine Bereitschaft, in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, in einem Gespräch mit Frau L. bekräftigt, woraufhin diese das Ansinnen jedoch abgelehnt habe. Im Jahr 2007 habe er ausdrücklich angeboten, im neuen Nachrichtenstudio zu arbeiten und in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln. Die Beklagte habe ihm jedoch keine Festanstellung geben wollen. Eine schriftliche Bewerbung um eine Stelle als fest angestellter Kameramann habe er tatsächlich nur einmal im April 2015 abgegeben, weil in all den Jahren nur eine einzige Stelle ausgeschrieben gewesen sei. Er habe im Lauf der Jahre regelmäßig signalisiert, dass er nicht als freier Mitarbeiter, sondern eher als Arbeitnehmer beschäftigt sein wolle. Der Anspruch auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft sei eindeutig nicht verwirkt. Ihm könne als juristischer Laie nicht vorgeworfen werden, dass er geführte juristische Diskussionen über den Arbeitnehmerstatus Ende der 90er Jahre und die Formulierungen in den STAB-Verträgen nicht zum Anlass für die Einreichung einer Statusklage genommen habe. Das Arbeitsgericht habe weiterhin zu Unrecht moniert, dass er die Zeitanteile für die Vergangenheit nicht ausreichend dargelegt habe. Die Arbeit an der Kamera sei seit über 50 Jahren unverändert geblieben, mit Ausnahme natürlich von Änderungen der Kameratechnik, wonach die analoge Bildtechnik digital geworden sei, die Speichermedien andere seien und die Übertragungstechnik sich geändert habe. Die fachliche, örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit bestehe seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Auch in dieser Hinsicht seien die tatsächlichen Abläufe bis auf Änderungen der technischen Systeme und Software die gleichen wie zu seinem Beschäftigungsbeginn im Jahre 1997. Das Arbeitsgericht habe bei der Berechnung des Arbeitsvolumens auf die Normalarbeitszeit von 220 Arbeitstagen eines Vollzeit-Arbeitnehmers abgestellt, während er weitere 15 Fehltage wegen Krankheit etc. abgezogen und den Referenzwert der Vollzeitbeschäftigung mit 205 Tagen pro Jahr angenommen habe. Zwar würden freie Mitarbeiter ihr Honorar auch dann erhalten, wenn sie an bereits gebuchten Tagen erkrankt seien. Bei einer Erkrankung, die über den aktuellen Dienstplan hinausgehe, würden freie Mitarbeiter jedoch kein Honorar erhalten, sondern schlicht nicht gebucht. Dies werde besonders deutlich in den Jahren 2002 und 2003, in denen er durch mehrere Bandscheibenvorfälle für längere Zeit ausgefallen und nur an 54 und 29 Tagen eingesetzt worden sei. Während er Honorar nur für die gebuchten Tage erhalten habe, hätten Festangestellte Entgeltfortzahlung für alle Tage erhalten. Diese strukturelle Ungleichheit müsse seiner Ansicht nach kompensiert werden, indem durchschnittliche Krankheitstage von der Jahresarbeitszeit gemäß der angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 01. Januar 2015 - 1 Sa 439b/14 - abzuziehen seien. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe seine Arbeitnehmereigenschaft richtig erkannt. Im Hinblick darauf, dass er unstreitig nicht an der Konzeption oder der Entwicklung von Sendungen beteiligt sei, könne er nicht als programmgestaltender Mitarbeiter angesehen werden. Auch wenn ihm ein Spielraum zur Bildgestaltung bleibe, sei er gleichwohl gehalten, seine Bildangebote den Vorgaben der Redaktion und Regie anzupassen. Ob und inwieweit sein Bildangebot von der Regie berücksichtigt und auch wirklich zum Teil des gesendeten Programms werde, entscheide ausschließlich die Redaktion oder der Regisseur. Bildgestaltung sei also nicht gleich Programmgestaltung. Dass er ohne irgendeine Vorgabe eigenständig Bilder produziere und diese auf seine Entscheidung hin auch gesendet würden, sei vom System nicht vorgesehen und komme im alltäglichen Ablauf, insbesondere bei großen Liveproduktionen wie im Sport nicht vor. Nicht umsonst spreche auch die Beklagte stets von einem Bildangebot, das er als Kameramann mache, während er die Sendeentscheidung nicht treffe. Die programmgestaltende Handlung liege nicht im Einfangen der Bilder, sondern erst und nur in der Entscheidung, welches angebotene Bildmaterial tatsächlich gesendet werde. Da er diese Aufgabe nicht habe, sei er als Kameramann kein programmgestaltender Mitarbeiter. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei auch seine örtliche und fachliche Weisungsgebundenheit und seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Argumentation der Beklagten, er habe als freier Mitarbeiter ein Ablehnungsrecht und sei dadurch freier Mitarbeiter, beruhe auf einem Zirkelschluss. Abgrenzungskriterium könne das Ablehnungsrecht nur dann sein, wenn es hier im praktischen Umgang relevante Unterschiede zwischen den beschäftigten Gruppen geben würde. Das sog. Ablehnungsrecht bedeute die Möglichkeit, Freizeitwünsche ohne Inanspruchnahme von Urlaub durchzusetzen, ohne jedoch dabei die vereinbarte Gesamtarbeitszeit zu reduzieren. Diese Möglichkeit gebe die Beklagte jedoch allen Beschäftigten, indem sie auf einen modernen Personalführungsansatz setze, der die Beschäftigten in der Einsatzplanung beteilige. Ganz allgemein empfehle es sich in diesem Arbeitsbereich wohl nicht, Kameraleute zur Arbeit zu verpflichten, wenn sie lieber frei hätten. Denn die Qualität der Bilder hänge ganz entscheidend von der Motivation des Kameramannes ab. Auch die angestellten Kameraleute würden seiner Wahrnehmung nach nicht zwangsverpflichtet. Im Übrigen habe er ohnehin nicht in erheblichem Umfang Einsätze abgelehnt. In den STAB-Verträgen habe er bereits seine Bereitschaft erklärt, sich auch in zeitlicher Hinsicht in das System der Beklagten zu integrieren. Vor allem die Abruf-Variante ("Die Leistung ist auf Abruf des Fachbereiches zu erbringen") belege klar, dass die Beklagte sehr wohl für sich in Anspruch nehme, über ihn nicht nur während eines Dienstes zeitlich zu verfügen, sondern ihn auch zu Diensten zu verpflichten, ihm also grundsätzlich kein Bestimmungsrecht über das Ob und Wann der geschuldeten Tätigkeit einzuräumen. Seine grundsätzliche Bereitschaft, seine Autonomie über Tätigkeit, Zeit und Ort an die Beklagte abzugeben, sei Grundlage der Vertragsbeziehung. Angesichts der geringen Zahl der fest angestellten Kameraleute sei es allein mit einem festen Stamm von "freien" Mitarbeitern möglich, den Sendeauftrag zu erfüllen. Die Beklagte erstelle einen Dienstplan und informiere dann alle Beteiligten über ihre Dienste, wobei sie fest mit seiner Bereitschaft rechne, diesen Dienst anzunehmen. Dies sei gelebte Erwartung seitens der Disposition und Grundlage der Personalplanung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und 1. festzustellen, dass er seit dem 17. März 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kameramann in ihrem Betrieb in Mainz mit einem Volumen von 50,17 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger im Ergebnis nicht als programmgestaltender Mitarbeiter einzuordnen sei. Der Kläger könne als Kameramann zwar nicht über den Ablauf und den generellen Inhalt einer Sendung entscheiden, jedoch mit seinem eigenständigen Bildangebot und der technischen Gestaltung des Kamerabildes den Charakter bzw. die optische Umsetzung der Sendung ganz entscheidend mitprägen. Dies gelte insbesondere in Bereichen der Außenübertragungen ebenso wie auch für einige Studioproduktionen (z.B. "D.F." oder "D.S."). Dem Kläger obliege es dabei, als Kameramann durch situatives Handeln Stimmungen, Gefühle, Emotionen gleich positiver wie negativer Art aufzufangen und in seine Bilder zu transportieren, die er dem Regisseur anbiete. Dabei nehme er nicht nur erheblichen Einfluss auf das Geschehen, welches über das von ihm "eingefangene" Bild an den Zuschauer transportiert werde, sondern auch darauf, welche Empfindungen dadurch beim Zuschauer ausgelöst würden. Die optische Umsetzung von Sendungen trage ganz entscheidend zu deren Erfolg auch beim Publikum bei. Auch wenn der Regisseur den Sendeablauf vorgebe, sei es Sache des jeweiligen Kameramanns, wie er zu seinem Bild komme und wie er es gestalte. Insbesondere bei größeren Produktionen, besonders auch bei Live-Sendungen, könne ein Regisseur nicht alle Bilder im Detail beeinflussen, weil er oftmals auch keinen generellen Überblick darüber habe, was am Drehort live passiere. Er sei im Produktionsalltag darauf angewiesen, was ihm die Kameraleute durch ihr Bildangebot zeigen bzw. nicht zeigen würden, so dass es Produktionsalltag sei, dass oftmals in der Zusammenarbeit von Kameramann und Bildmischer durch deren eigenständiges Bildangebot der Herstellungsprozess entscheidend mit beeinflusst werde. Der Kläger sei mithin als programmgestaltender Mitarbeiter anzusehen. Wenn man der Auffassung des Arbeitsgerichts folge, wonach der Kläger nicht programmgestaltend tätig werde, fehle es jedenfalls nach den allgemeinen Kriterien an seiner Arbeitnehmereigenschaft. Der Ort der Tätigkeit könne ihrer Auffassung nach kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft sein, weil bereits die Tätigkeit des Kameramannes es bedinge, dass er an dem Ort zugegen sein müsste, an dem sich das abspiele, was er filmisch festhalten solle. Auch soweit eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation dergestalt erfolge, dass der Kläger mit fest angestellten Kameraleuten sowie Regisseuren sowie dem sonstigen produktionstechnischen Personal zusammenarbeite, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Fernsehproduktionen und Sendungen würden in arbeitsteiligen Prozessen hergestellt, so dass es in der Natur der Sache liege, dass freie Mitarbeiter und fest angestellte Kräfte Hand in Hand arbeiten würden. Dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nutze, sei produktionstechnisch bedingt und könne ebenfalls nicht als wesentliches Indiz für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung herangezogen werden. Vielmehr spreche maßgeblich gegen den Arbeitnehmerstatus des Klägers, dass er im Wesentlichen frei darüber entscheiden könne, ob und in welchem Umfang er seine Tätigkeit für sie erbringe. Sie biete dem Kläger Dienste an, die dieser ablehnen oder annehmen könne. Damit stehe fest, dass sie ihm nicht einseitig Arbeiten zuweisen könne. Es obliege der freien Entscheidung des Klägers, ob bzw. in welchem Umfang er für sie tätig werde. Sie habe insoweit gegenüber dem Kläger kein zeitliches Weisungsrecht. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sie die Sendeorte und -zeiten festsetze und der Kläger daher die Anfangs- und Endzeiten vorgegebener Schichten einhalten müsse, soweit er sich dienstbereit erklärt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie den Kläger nur einteilen könne, weil es zwischen den Parteien eine Tätigkeitsvereinbarung gebe. Die Einteilung in die von ihr vorgegebenen Schichten sei lediglich die Umsetzung der zwischen den Parteien getroffenen Tätigkeitsvereinbarung, die nur mit Zustimmung des Klägers zustande komme. Die Einteilung in die Schichtpläne bzw. in die jeweiligen Sendeformate könne daher ihrer Auffassung nach kein Indiz für eine zeitliche Weisungsgebundenheit des Klägers sein. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er Dienste wegen seiner Befürchtung nicht abgelehnt habe, ansonsten keine Dienste mehr angeboten zu bekommen, stelle eine solche wirtschaftliche Erwägung kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar. Ebenfalls könne nicht statusbegründend sein, dass fest angestellte Kameraleute Wünsche hinsichtlich der Dienstplangestaltung äußern könnten. Der gesamte Beschäftigungsverlauf zeige, dass der Kläger mit unterschiedlichen Beschäftigungstagen disponiert worden sei, wodurch die zwischen den Parteien gelebte Flexibilität zum Ausdruck komme. Bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung hätte das Arbeitsgericht annehmen müssen, dass der Kläger nicht persönlich abhängig sei. Die Berufung des Klägers sei unbegründet, weil das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, dass die rückwirkende Statusfeststellung der Verwirkung unterliege. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sei die Statusfrage seit Ende der 90er Jahre gerade im Medienbereich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der allgemeinen Diskussion gewesen, während der Kläger gleichwohl regelmäßig vorbehaltlos Verträge mit ihr geschlossen habe. Dies sei auch folgerichtig gewesen, weil der Kläger durch die mit ihr geschlossenen Verträge erhebliche Vorteile gehabt habe, zumal er als arbeitnehmerähnliche Person dem Bestandsschutztarifvertrag sowie dessen Ergänzungstarifverträgen unterfalle. Der Kläger sei in seiner Entscheidung frei, ob er die ihm angebotenen Dienste annehme, weil sie aufgrund der vertraglichen Konstellation der Parteien nicht in der Lage gewesen sei, ihm einseitig Dienste zuzuweisen. Der Kläger habe daher im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses absolute Zeitsouveränität im Hinblick darauf gehabt, ob er angebotene Aufträge annehme oder nicht. Der Kläger habe diese Freiheit auch wahrgenommen und sei unstreitig für freie Produktionsfirmen wie etwa W., T. S. und Z. tätig gewesen. Das Arbeitsgericht habe auch Umstandsmomente beschrieben, die vor dem Hintergrund des langen Zeitmoments durchaus geeignet seien, die rechtsfehlerfreie Annahme der Verwirkung der Ansprüche des Klägers zu begründen. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für das Umstandsmoment sinken würden, je länger das Zeitmoment andauere. Aufgrund der vom Kläger regelmäßig mit ihr vorbehaltlos abgeschlossenen weiteren Verträge habe sie davon ausgehen können, dass der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche zumindest rückwirkend nicht mehr geltend mache. Soweit der Kläger unsubstantiiert vortrage, dass sich 1998/1999 zwei fest angestellte Kameraleute für seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingesetzt hätten, sei dies ausdrücklich zu bestreiten. Gleiches gelte bezüglich der behaupteten Drohung von der seinerzeit zuständigen Leiterin des Geschäftsfeldes und Gruppenleiterin E-Kamera, Frau L.. Weiterhin sei der unsubstantiierte Vortrag des Klägers zu bestreiten, dass er im Jahr 2007 angeboten haben wolle, im neuen Nachrichtenstudio zu arbeiten. Soweit in 2007 im neuen Nachrichtenstudio eine Mehrbelastung habe abgedeckt werden müssen, sei dies mit projektbezogenen Verträgen in freier Mitarbeiterschaft organisiert worden, wobei der Kläger tatsächlich hier nicht zum Zuge gekommen sei. Die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung vom 25. März 2015 sei nicht berücksichtigt worden, weil dieser das Anforderungsprofil an die Stelle nicht erfüllt habe. Auf die vorgelegten Stellenausschreibungen Nr. 3018 vom 24. Oktober 2016 und Nr. 3019 vom 7. November 2016 habe sich der Kläger nicht beworben. Dies erscheine auch folgerichtig, weil der Kläger stets zu dem Kollegenkreis gehört habe, die eine Festanstellung wegen der finanziellen Schlechterstellung im Vergleich zur Honorierung einer freien Mitarbeiterschaft ausgeschlossen hätten. Die Wahrnehmung des Klägers, dass die Arbeit an der Kamera seit über 50 Jahren unverändert geblieben sei, werde von ihr nicht geteilt. Unabhängig davon, dass es in dieser Zeit erhebliche technische Änderungen und auch maßgebliche Veränderungen in der Bildsprache gegeben habe, würden diese auch Änderungen im Arbeitsverhalten der Kameraleute bedingen. Falls man tatsächlich ein Arbeitsverhältnis unterstelle, habe der Kläger lediglich Anspruch auf eine Beschäftigung von 46,82 % einer Vollzeitkraft gemäß der insoweit zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auf das tatsächliche Arbeitszeitkontingent des Klägers im Vergleich zu einem Vollzeitmitarbeiter abgestellt und dabei die fiktiven Krankenstände eines tariflich Beschäftigten mit zutreffender Begründung unberücksichtigt gelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.