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Urteil

2 Sa 321/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0328.2Sa321.18.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI (juris: SGB 6) die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.(Rn.23)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2018 - 8 Ca 232/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI (juris: SGB 6) die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.(Rn.23) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2018 - 8 Ca 232/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht nach Beginn seiner Rentenberechtigung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01. Oktober 2017 kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr zu. Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe mit der von ihm aufgenommenen Beschäftigung bei der X GmbH nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich unstreitig entstanden. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ist aber nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich bereits vor dem 01. Oktober 2017 erloschen, weil der Kläger seit dem 01. Juli 2017 die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Teilrente erfüllt. Auch eine Teilrente i.S.v. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung. 1. Mit der Überbrückungsbeihilfe als einer steuerfinanzierten sozialen Sonderleistung, die von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt wird, erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Der Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dabei geht der TV SozSich von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist. Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich u.a. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 und 16, NZA 2017, 398). 2. Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an. Eine Rentenberechtigung i.S.d. § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich bestand allerdings nach § 34 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI a.F. überschritten worden sind, was beim Kläger bis zum 30. Juni 2017 der Fall war. Nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI besteht für den Kläger seitdem nach § 34 Abs. 3 SGB VI n.F. ein Anspruch auf Teilrente, der vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst wird. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI n.F. besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird. Wird diese Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten, besteht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VI n.F. nunmehr grundsätzlich ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird (§ 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI n.F.). Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Abs. 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen (§ 34 Abs. 3 Satz 3 SGB VI n.F.). Der Rentenanspruch besteht nach § 34 Abs. 3 Satz 4 SGB VI n.F. nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht, was beim Kläger nicht der Fall ist. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der nach § 34 Abs. 3 SGB VI n.F. bestehende Teilrentenanspruch vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst. Die Teilrente soll einen "gleitenden Übergang" in den Ruhestand ermöglichen und stellt abweichend vom "Alles-oder-nichts-Prinzip" sicher, dass der Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zulässige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten. Der Teilrentenanspruch gibt eine besondere Rentenberechnung vor. Die Teilrente ist gemäß der unverändert gebliebenen Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente. Die Altersrente kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Teil- und Vollrente betreffen dabei stets denselben individuellen Altersrentenanspruch. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe. Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbedarf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen. Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 - 21, NZA 2017, 398). 4. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dieses aus der Tarifsystematik folgende Ergebnis auch nach der durch das Flexirentengesetz in Kraft getretenen Gesetzesänderung mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. Die Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten durch das Flexirentengesetz mag dazu führen, dass künftig Arbeitnehmer nicht mehr ihre Berechtigung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente dadurch ausschließen können, dass sie weiter arbeiten und damit die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, um weiterhin Überbrückungsbeihilfe beziehen zu können. Dadurch entfällt allerdings der vom Bundesarbeitsgericht angeführte verstärkte Anreiz für die früheren Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, sich um eine Beschäftigung mit möglichst hohem Arbeitszeitvolumen und entsprechend hohem Verdienst zu bemühen, um die - seinerzeit geltenden - Hinzuverdienstgrenzen zu überschreiten. Weiterhin wird nicht verkannt, dass das Flexirentengesetz eine Ausdehnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten zugunsten der rentenberechtigten Arbeitnehmer vorsieht, die sich für diese in Bezug auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe allerdings aufgrund der anspruchsvernichtenden Wirkung der Berechtigung zum Bezug einer Teilrente nachteilig auswirkt. Das ändert aber nichts daran, dass mit der erworbenen Rentenberechtigung - auch nur zum Bezug einer Teilrente - kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr besteht. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden oder dauernden Ergänzungsbedarf. Der Ergänzungsbedarf ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers daraus, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen Ergänzungsbedarf wollten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht abdecken. Sie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25, NZA 2017, 398). Auch soweit der zuvor bestehende verstärkte Anreiz zur Überschreitung der früher maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen mit dem Ziel einer Beibehaltung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nicht mehr besteht, bleibt die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich gleichwohl unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkung die Möglichkeit des Bezugs von Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) hat. Der 1954 geborene Kläger war vom 14. November 1983 bis zum 31. Dezember 2012 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u.a. der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus Gründen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften nahm der Kläger ab dem 01. Januar 2013 bei der X GmbH (X GmbH) eine weiterhin andauernde Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden auf, aus der er zuletzt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800,00 EUR brutto seit dem 01. April 2016 bezieht. Hierzu zahlte die Beklagte vom 01. Januar 2013 bis zum 30. September 2017 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Ab dem 01. Juni 2017 hätte der Kläger eine Altersrente als langjährig Versicherter gemäß § 236 SGB VI mit Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können. Nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung bestand allerdings wegen des Überschreitens der bis dahin geltenden Hinzuverdienstgrenze im Juni 2017 keine Rentenberechtigung. Zum 01. Juli 2017 trat das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08. Dezember 2016 in Kraft. Hierdurch wurde § 34 SGB VI dahingehend geändert, dass nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der ab dem 01. Juli 2017 geltenden Fassung (n.F.) ein Anspruch auf Teilrente besteht, wenn die für eine Vollrente neu festgelegte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI n.F.) überschritten wird. Der Kläger erfüllt danach seit dem 01. Juli 2017 die Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente nach §§ 42, 34, 236 SGB VI. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des seit dem 01. Juli 2017 bestehenden Teilrentenanspruchs des Klägers zum 30. September 2017 ein und teilte ihm mit, dass diese verlängerte Frist aus "sozialverträglichen Gründen" gewährt werde und eine Verlängerung der regulären Einstellungsfrist zum 30. Juni 2017 um drei Monate bedeute (Schreiben vom 04. August 2017, Bl. 9 d.A., und 21. August 2017, Bl 10 - 12 d.A.). Mit seiner am 02. März 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Feststellungsklage macht der Kläger den seiner Ansicht nach ab dem 01. Oktober 2017 weiterhin bestehenden Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe geltend. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. August 2018 - 8 Ca 232/18 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass ihm auf der Grundlage des mit der Firma X GmbH (X) bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Grundlage seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR (brutto) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. August 2018 - 8 Ca 232/18 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 31. August 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2018 mit Schriftsatz vom 27. November 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sein Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nicht gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich aufgrund der für ihn seit dem 01. Juli 2017 bestehenden Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Teilrente geendet. Wegen der durch das Flexirentengesetz eingetretenen Änderungen könne der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden, nach der der Anspruch auf eine Teilrente grundsätzlich die Voraussetzungen des § 8 Ziffer 1 Buchst. c TV SozSich erfülle. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts handele es sich vorliegend nicht nur um eine Veränderung einzelner Werte. Vielmehr habe sich die Systematik durch das Flexirentengesetz und die damit verbundene neue Berechnungsmethode grundlegend geändert. Dies folge schon daraus, dass Arbeitnehmer plötzlich gar nicht mehr dazu in der Lage seien, so viel Geld zu verdienen, dass der Anspruch auf Teilrente aufgrund des äußerst hohen Hinzuverdienstdeckels entfallen würde. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Tarifvertragsparteien den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen wollten, sei falsch. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei die Systematik gerade so gestaltet worden, dass derjenige, der eine Arbeitstätigkeit entfalte, wie der TV SozSich dies vorgebe, und in diesem Rahmen ein über der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente liegendes Gehalt erziele, weiterhin Überbrückungsbeihilfe erhalte, so dass zumindest der Bedarf bis zum Beginn der Regelaltersrente abgedeckt worden sei. Denn die Vertragsparteien hätten selbstverständlich den Bedarf ergänzen wollen, bis die Arbeitnehmer ihrerseits durch Annahme von anderweitigen Tätigkeiten weitestgehend Zahlungen in die Rentenkassen geleistet hätten. Die diesbezüglich bestehende Differenz sei durch die Überbrückungsbeihilfe ausgeglichen worden, so dass auch diese Arbeitnehmer dazu in der Lage gewesen seien, den Rentenbezug gemessen an ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis zu beginnen. Im Hinblick darauf, dass sich durch die Änderung der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der frühestmögliche Eintritt in die Rente um nahezu drei Jahre verschiebe und er auch noch nahezu 11 % seiner Rentenzahlungen dauerhaft einbüßen würde, könne und müsse selbstverständlich von einer einschneidenden und somit grundlegenden Änderung der Systematik gesprochen werden. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Regelungen des TV SozSich bezüglich der konkreten Voraussetzungen des Endes der Überbrückungsbeihilfe bei Rentenberechtigung nach der derzeitigen Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher angeblich kaum ein geschlossenes, sinnvolles System gebildet hätten, aus dem dann teleologische Rückschlüsse gezogen werden könnten, verfange ebenfalls nicht. Bei dem angestellten Vergleich zwischen einem Arbeitnehmer, der zu seinem relativ hohen und damit über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Gehalt auch noch Überbrückungsbeihilfe erhalten habe, und einem relativ gering verdienenden Arbeitnehmer, der eher auf Überbrückungsbeihilfe angewiesen wäre und diese nicht erhalten habe, sei außer Acht gelassen worden, dass dies mit der Situation eines noch bei den Streitkräften tätigen Arbeitnehmers verglichen werden müsse. Der über der (früheren) Hinzuverdienstgrenze tätige Arbeitnehmer sei gleichzusetzen mit einem weiterhin bei den Streitkräften tätigen Arbeitnehmer, der trotz Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Teilrente bis zum Erreichen der Regelaltersrente bei den Stationierungsstreitkräften weiterarbeite. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die Überbrückungsbeihilfe gerade die Unterschiede überbrücken, die deswegen entstünden, dass das Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften eben nicht mehr bestehe. Nach der Systematik des TV SozSich solle der "arbeitswillige" Arbeitnehmer auch weiterhin die Möglichkeit haben, ohne Abschläge in Rente zu gehen. Hingegen würden diejenigen Arbeitnehmer, die dies nicht wollten und denen ein früherer Renteneintritt wichtig sei, selbstverständlich hierfür nicht noch Überbrückungsbeihilfe bekommen, weil sie sich ansonsten besser stellen würden, als wenn sie weiterhin bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen wären und ihr Arbeitsverhältnis lösen wollten, um nicht mehr zu arbeiten und die Teilrente in Anspruch zu nehmen. Das Fehlen eines Systems könne entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht angenommen werden. Es gebe kein schlicht formelles Verständnis dahingehend, dass jeder Teilrentenanspruch zum Erlöschen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe führen müsse. Im Hinblick darauf, dass sich die grundlegende Struktur durch die Einführung der Flexirente vollständig verändert habe, müsse die Rechtsprechung an die erfolgte Gesetzesänderung angepasst werden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe sich in der Vergangenheit mangels Notwendigkeit nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Schaffung der Hinzuverdienstgrenze bzw. deren Existenz für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe rechtswirksam bzw. nachvollziehbar sei. Weder bei der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze in der Vergangenheit noch bei anderen Gesetzesänderungen sei es zu derartigen tatsächlichen Änderungen für die Bezieher von Überbrückungsbeihilfe gekommen. Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage sei es entgegen der früheren Konzeption für die einzelnen Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr möglich, in einem Maße zu arbeiten, der den Teilrentenanspruch entfallen lassen würde. Selbst wenn dies möglich wäre, würde aufgrund des hohen Gehalts ohnehin schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr bestehen, was ebenfalls zeige, dass dies vollkommen systemwidrig sei. Auch könne auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Rede davon sein, dass die vorliegende Situation für ihn einen "gleitenden Übergang" in die Altersrente durch Bezug der Teilrente darstellen würde. Der Kläger beantragt in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. August 2018 - 8 Ca 232/18 - festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit der Firma X GmbH (X) bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR (brutto) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die von ihr zitierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - habe auch nach Einführung des Flexirentengesetzes noch Bestand. Ausgangspunkt sei der unveränderte § 42 Abs. 1 SGB VI, nach dem eine gesetzliche Altersrente sowohl die Vollrente als auch die Teilrente sei. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, habe anspruchsvernichtende Wirkung. Das System der Rentenzugangsberechtigung habe sich durch das Flexirentengesetz nicht verändert. Nach wie vor gebe es eine Vollrente und eine Teilrente. Die Teilrente sei keine eigene Rentenart. Lediglich die Hinzuverdienstmöglichkeiten seien verbessert worden. Dies stelle allerdings keinen Eingriff in das Rentensystem, insbesondere auch nicht in das Teilrentensystem dar. Auch vor Einführung des Flexirentengesetzes sei die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet worden. Soweit der Kläger auf den neu eingeführten Hinzuverdienstdeckel abstelle, stelle dies keine Systemänderung dar. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung die bevorstehende Rechtsänderung bei den Hinzuverdienstgrenzen gesehen. Soweit der Kläger ausführe, dass durch die Möglichkeit eines erweiterten Hinzuverdienstes der Kreis der Teilrentenberechtigung steige, so sei dies zutreffend. Dies führe allerdings nicht dazu, dass der Tarifvertrag deswegen korrigierend ausgelegt werden müsse. Vielmehr würden seit 1971 sozialversicherungsrechtliche Änderungen stets bei der Anwendung des TV SozSich nachvollzogen. So führe beispielsweise die Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre dazu, dass auch die Bezugsdauer der Überbrückungsbeihilfe um zwei Jahre steigen könne. Der Wegfall und die Heraufsetzung der Rentenberechtigung für vorgezogene Altersrenten hätten ebenfalls zu einer Ausweitung der Berechtigung zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe geführt. Sozialversicherungsrechtliche Änderungen würden sich mithin teilweise zugunsten und teilweise zulasten der Parteien auswirken. Ein Grund, von diesem System im Rahmen der Teilrentenberechtigung nunmehr abzuweichen, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger ausführe, dass die Teilrente für ihn nicht auskömmlich sei, so sei dies unerheblich. Der Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe im Falle einer Teilrentenberechtigung widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des TV SozSich. Zwar sei richtig, dass der TV SozSich Anreiz geben solle, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen. Entscheidend sei aber, dass die Überbrückungsbeihilfe nur zeitlich befristet gelten solle, bis überhaupt eine Rentenberechtigung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.