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Urteil

2 Sa 233/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0404.2Sa233.18.00
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Leitsätze
1. Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden und somit zustande gekommen ist, ergibt sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zumindest aus der absprachegemäßen Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer. Die Höhe des Vergütungsanspruch richtet sich nach dem im Vertrag benannten Lohn.(Rn.47) 2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil die Kürze der Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2018 - 8 Ca 2002/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden und somit zustande gekommen ist, ergibt sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zumindest aus der absprachegemäßen Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer. Die Höhe des Vergütungsanspruch richtet sich nach dem im Vertrag benannten Lohn.(Rn.47) 2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil die Kürze der Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.(Rn.53) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2018 - 8 Ca 2002/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge für das Jahr 2014 zwischen dem jeweils monatlich gezahlten Nettolohn und dem vertraglich vereinbarten Nettolohn von monatlich 1.600,-- EUR. Zwischen den Parteien ist eine Vergütungsabrede gemäß § 4 des vorgelegten Arbeitsvertrags vom 01. August 2013 über den danach vereinbarten Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR zustande gekommen. Die Parteien haben keine hiervon abweichende Vereinbarung über eine niedrigere Vergütung getroffen. Der Klageanspruch ist auch weder verfallen noch verwirkt. 1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass zwischen den Parteien eine Vergütungsabrede gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 über den danach vereinbarten Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR zustande gekommen ist. a) Dem Kläger ist am 01. August 2013 unstreitig der von Seiten des Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag vom gleichen Tag ausgehändigt worden, der in § 4 einen vereinbarten Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR ausweist. Der Kläger hat vorgetragen, er habe eine der beiden vom Beklagten unterzeichneten Ausfertigungen behalten, während er die andere unterzeichnet und dem Beklagten zurückgegeben habe. Nach dem Vortrag des Klägers ist die im Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 angegebene Vergütungshöhe auch zuvor bei der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch zwischen den Parteien abgesprochen worden. Als Beweis für das von ihm geschilderte Einstellungsgespräch hat er seinen beim Gespräch anwesenden Bruder, den Zeugen A., und den als Übersetzer zum Gespräch hinzugezogenen Zeugen G. benannt. Der Beklagte hat erwidert, dass sich beide Parteien bei der Gehaltsverhandlung auf eine Vergütung in Höhe von 1.300,-- EUR brutto geeinigt hätten, was einem Nettoeinkommen von etwas über 1.000,-- EUR entsprochen habe. Obwohl der Kläger mit einer Vergütung von 1.300,-- EUR brutto bzw. ca. 1.000,-- EUR netto einverstanden gewesen sei, habe dieser jedoch größten Wert darauf gelegt, dass ihm ein Arbeitsvertrag über 1.600,-- EUR netto ausgefertigt werde, weil er Wert darauf gelegt habe, im Falle einer Arbeitslosigkeit höhere Zuwendungen seitens des Job-Centers zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2018 hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe darum gebeten, den Betrag von 1.600,-- EUR brutto im Vertragsformular einzusetzen, um zum einen im Falle der anschließenden Arbeitslosigkeit unter Hinweis auf diesen Vertrag ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten, aber auch, um einem späteren Arbeitgeber gegenüber den Nachweis führen zu können, dass er zu diesem Bruttolohn vorher beschäftigt gewesen sei. Als Beweis für seine Darstellung der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch hat er seine Ehefrau, die Zeugin D.-C., benannt, die die Verhandlungen mit den Fahrern geführt und die Verträge zu deren Einstellung für ihn abgeschlossen habe. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, dass der Kläger keines der beiden Exemplare des Arbeitsvertrages vom 01. August 2013 unterschrieben, sondern lediglich ein von Seiten des Arbeitgebers unterzeichnetes Exemplar für sich behalten habe. Das Arbeitsgericht habe deshalb nicht von einem gültigen Arbeitsvertrag ausgehen dürfen, weil ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag nicht vorliege. b) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich die Parteien bei der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch entgegen der Darstellung des Beklagten nicht auf einen Bruttolohn in Höhe von 1.300,-- EUR geeinigt haben, sondern der Kläger einen Nettolohn von 1.600,-- EUR gefordert und erklärt hat, dass er ansonsten für den Beklagten nicht arbeiten werde. Daraufhin ist dem Kläger von der vertretungsberechtigten Ehefrau des Beklagten, der Zeugin D-C., der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 mit dem danach vereinbarten Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR ausgehändigt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinerseits eine der beiden ihm ausgehändigten Ausfertigungen unterzeichnet und an den Beklagten zurückgegeben hat. Jedenfalls ist mit der absprachegemäß erfolgten Arbeitsaufnahme am 01. August 2013 eine Vergütungsabrede zwischen den Parteien über den im Arbeitsvertrag festgelegten Nettolohn von 1.600,-- EUR zustande gekommen. aa) Die Zeugin D-C., die als Ehefrau des Beklagten zum Abschluss der Arbeitsverträge mit den Fahrern berechtigt war, hat ausgesagt, dass die Firma G. ihnen kurzfristig aufgezwungen hätte, die sog. O.-Touren zu übernehmen, wofür sie Fahrer benötigt hätten. Dafür hätten sie damals nur fünf Tage Zeit gehabt. Die Firma G. habe ihnen gesagt, dass sie auch alle anderen Touren verlieren würden, wenn sie die Tour nicht übernehmen würden, Der Vertreter von G. habe ihnen gesagt, dass sie einfach die Fahrer übernehmen sollten, die vorher die Tour gefahren seien. Bei diesen Fahrern habe es sich um den Kläger, seinen Bruder und Herrn R. gehandelt. Sie sei in die Halle gegangen, in der die drei Fahrer noch für das andere Unternehmen tätig gewesen seien. Die drei Fahrer hätten einen Herrn mit Vornamen als Übersetzer hinzugerufen und Interesse gehabt, die Tour für sie zu fahren, aber gesagt, dass sie auf dem Papier 1.600,-- EUR haben wollten. Das habe sie total erschrocken, weil ihre anderen Fahrer alle 1.300,-- EUR brutto erhalten würden. Der Kläger habe gesagt, er wolle unbedingt 1.600,-- EUR auf dem Papier haben, sonst komme er nicht. Weiterhin habe der Kläger gesagt, dass auch die anderen beiden nicht kommen würden, wenn nicht 1.600,-- EUR auf dem Papier stehen würden. Es sei die Forderung des Klägers gewesen, dass alle drei 1.600,-- EUR bekommen. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und die drei Verträge dann auf einen Nettolohn von 1.600,-- EUR ausgestellt und an die drei Mitarbeiter übergeben. Sie habe den zuerst ausgestellten und von ihr unterzeichneten Vertrag mit dem Nettolohn von 1.600,-- EUR am ersten Tag ausgehändigt, an dem die drei Mitarbeiter angefangen hätten zu arbeiten. Nach Vorlage des als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Arbeitsvertrages vom 01. August 2013 (Bl. 32 - 35 d.A.) hat die Zeugin erklärt, dass sie danach den Vertrag am 01. August 2013 ausgehändigt habe. Weiterhin wurde der Zeugin der in der Klagebegründung angeführte Arbeitsvertragsentwurf vom 05. August 2013 mit einem Bruttolohn von 1.600,-- EUR zur Einsicht vorgelegt. Hierzu hat die Zeugin erklärt, dass der Kläger ihr eine Abrechnung seines früheren Arbeitgebers vorgelegt habe. Daraufhin habe sie einen weiteren Arbeitsvertrag mit einem Bruttolohn von 1.600,-- EUR ausgestellt und an alle drei Mitarbeiter übergeben. Keiner der Verträge sei von den drei Mitarbeitern unterzeichnet worden. Die Verträge über 1.300,-- EUR brutto habe sie danach dann erstellt und ausgehändigt. Der Kläger habe keinen der ihm ausgehändigten Verträge unterzeichnet. Auch den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 habe der Kläger nicht unterzeichnet. Nachdem der Kläger schon beim ersten Gespräch seine Forderungen gestellt habe, habe sie noch versucht, eine Verschiebung mit G. zu vereinbaren, die aber dann nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe der Auftrag sofort übernommen werden müssen. bb) Weiterhin haben auch der Zeuge A., der Bruder des Klägers, und der Zeuge G., der für den Kläger und dessen Bruder übersetzt hatte, ausgesagt, dass ein Lohn von 1.600,-- EUR netto für die Weiterarbeit gefordert worden sei. Dementsprechend ist auch dem Bruder des Klägers, dem Zeugen A., ein Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 mit einem Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR ausgehändigt worden, was auch die Zeugin D-C. angegeben hat. cc) Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen ist Darstellung des Beklagten, der Kläger habe sich bei der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch ausdrücklich mit einer Bruttovergütung von 1.300,-- EUR bzw. einem Nettolohn von ca. 1.000,-- EUR einverstanden erklärt, zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt. Vielmehr hat auch die vom Beklagten benannte Zeugin D-C. glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger - entgegen der Darstellung des Beklagten - für sich und die beiden anderen Fahrer einen Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR netto gefordert habe, woraufhin sie dann - wenn auch notgedrungen - entsprechende Arbeitsverträge vom 01. August 2013 ausgehändigt habe. Nach der glaubhaften Angabe der Zeugin D-C. hat der Kläger bei der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch entgegen der Darstellung des Beklagten eine Vergütung in Höhe von 1.600,--EUR netto gefordert und erklärt, dass er sonst nicht komme. Die Zeugin hat sich aufgrund der kurzfristig benötigten Fahrer für die Übernahme der sog. O-Touren unter Druck gesetzt gefühlt und den Vertrag dann auf einen Nettolohn von 1.600,-- EUR ausgestellt sowie am Tag der Arbeitsaufnahme (01. August 2013) an den Kläger ausgehändigt. Damit ist die Zeugin der Forderung des Klägers nachgekommen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger gemäß der Aussage der Zeugin keine der beiden ihm ausgehändigten Ausfertigungen des Arbeitsvertrags vom 01. August 2013 mehr unterzeichnet und an den Beklagten zurückgegeben hat, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl mit der vom Kläger geforderten und im Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 niedergelegten Vergütung von 1.600,-- EUR netto dadurch zustande gekommen, dass die Parteien den Vertrag absprachegemäß mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Kläger am 01. August 2013 in Vollzug gesetzt haben. Mit der Aushändigung des Arbeitsvertrages vom 01. August 2013, der in § 4 den vom Kläger bei der Gehaltsverhandlung im Einstellungsgespräch geforderten Nettolohn von 1.600,-- EUR enthält, und der daraufhin am gleichen Tag erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers ist zwischen den Parteien jedenfalls konkludent ein Arbeitsvertrag mit einem vereinbarten Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR netto zustande gekommen. 2. Die zwischen den Parteien zustande gekommene Vergütungsabrede über einen Nettolohn in Höhe von 1.600,-- EUR gemäß § 4 des ausgehändigten Arbeitsvertrages vom 01. August 2013 ist durch die dem Kläger später vorgelegten Vertragsentwürfe nicht abgeändert worden. Der Kläger hat die ihm erst nach der bereits erfolgten Arbeitsaufnahme vorgelegten Vertragsentwürfe bzw. die ihm unter dem 30. August 2013, 30. September 2013 und 23. Dezember 2013 jeweils angebotene "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" mit einem vereinbarten Bruttolohn in Höhe von 1.300,-- EUR nicht angenommen, sondern abgelehnt und nicht unterschrieben. Eine einvernehmliche Vertragsänderung ist damit nicht zustande gekommen. 3. Der Klageanspruch ist weder verfallen noch verwirkt. a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die in § 12 des Formulararbeitsvertrages enthaltene Ausschlussfrist, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Kürze der Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 28, NZA 2006, 149). Die Ausschlussklausel ist aufgrund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39, NZA 2006, 149). Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Diese setzt voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrages keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei Wegfall der Ausschlussfrist greifen allein die Verjährungsregeln der §§ 195 ff BGB ein, die einen dem Regelungsgedanken der Ausschlussfristen vergleichbaren hinreichenden Interessenausgleich bieten (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 40, NZA 2006, 149; BAG 28 November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 30, NZA 2008, 293). b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Klageanspruch auch nicht verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60, NZA 2017, 58). bb) Vorliegend fehlt es gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Unterzeichnung der ihm mehrfach vorgelegten Ergänzung zum Arbeitsvertrag verweigert hat, mit der der Beklagte eine Änderung der Vergütung auf einen Bruttolohn in Höhe von 1.300,-- EUR erreichen wollte, konnte der Beklagte gerade nicht darauf vertrauen, dass der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung der (Differenz-)Vergütung nach Maßgabe des ihm ausgehändigten Arbeitsvertrags vom 01. August 2013 nicht mehr geltend machen würde. Vielmehr hätte der Beklagte auf die vom Kläger verweigerte Unterzeichnung der erbetenen Vertragsänderung ohne Weiteres innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KschG mit dem Ausspruch einer entsprechenden Änderungskündigung reagieren können, falls er den Kläger nicht zu dem von ihm geforderten und im Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 niedergelegten Nettolohn von 1.600,-- EUR weiter beschäftigen will. Im Übrigen reicht selbst eine jahrelange Untätigkeit für sich allein genommen für den Verwirkungseinwand nicht aus. Insbesondere ist unerheblich, dass sich der Kläger nach der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung arbeitslos gemeldet und dabei gegenüber der Agentur für Arbeit als Lohn 1.300,-- EUR angegeben hat. Zum einen hat der Beklagte tatsächlich lediglich einen Lohn in Höhe von 1.300,-- EUR brutto abgerechnet und an den Kläger gezahlt. Zum anderen vermag die Angabe des - tatsächlich gezahlten - Lohns von 1.300,-- EUR brutto gegenüber der Agentur für Arbeit beim Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, dass der Kläger ihm gegenüber den vereinbarten Lohn 1.600,-- EUR netto nicht mehr geltend machen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aus dem Jahr 2014. Der Kläger war beim Beklagten seit dem 01. August 2013 als Kurierfahrer beschäftigt. Am 01. August 2013 wurde dem Kläger ein von Seiten des Beklagten unterzeichneter Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 32 - 35 d.A.) in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt, der u.a. folgende Regelungen enthält: "§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer tritt am 01.08.2013 in Dienste der Firma ein. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7 Arbeitstagen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn er nicht zwei Wochen vor Ablauf gekündigt wird. (...) § 4 Vergütung Die Vergütung wird jeweils zum betriebsüblichen Termin gezahlt, in der Regel bis zum 15. des nächsten Monat. Es wird ein Nettolohn in Höhe von 1.600 Euro vereinbart. Der Arbeitnehmer erhält die gesetzlichen Verpflegungspauschalen steuerfrei ausbezahlt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer wird innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto errichten und dessen Nummer bzw. die Nummer eines schon bestehenden Konto mitteilen. (...) § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb zwei Wochen nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verwirkt. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Sitz des Unternehmens zuständige Arbeitsgericht." (...)" Nach der am 01. August 2013 erfolgten Arbeitsaufnahme wurde dem Kläger in der Folgezeit von Seiten des Beklagten unter dem 30. August 2013, 30. September 2013 und 23. Dezember 2013 jeweils eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" (Bl. 82 - 84 d.A.) vorgelegt, nach der unter "§ 4 Vergütung" ein Bruttolohn in Höhe von 1.300,-- EUR vereinbart wird. Der Kläger lehnte dies jeweils ab und unterschrieb die ihm vorgelegten Ergänzungsverträge nicht. Der Beklagte rechnete den monatlichen Lohn des Klägers stets mit einem Bruttobetrag von 1.300,-- EUR ab und zahlte den jeweiligen Nettolohn von etwas über 1.000,-- EUR an den Kläger aus. Wegen des vom Beklagten in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 jeweils auf der Grundlage eines Monatslohns von 1.300,-- EUR brutto abgerechneten und an den Kläger ausgezahlten Nettolohns wird auf die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2014 verwiesen (Bl. 36 - 47 d.A.). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 09. März 2017. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 20. Juli 2017 - 8 Ca 544/17 - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - rechtskräftigem - Urteil vom 01. Februar 2018 - 5 Sa 357/17 - zurückgewiesen worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. August 2017 (Bl. 48, 49 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Neuabrechnung und Nachzahlung seiner Vergütung unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettolohns in Höhe von 1.600,-- EUR gemäß Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 für den Zeitraum ab Januar 2014 geltend. Mit seiner am 27. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Nettolohns von 1.600,-- EUR gemäß dem Arbeitsvertrag vom 01. August 2013 für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 die sich hiernach ergebenden Vergütungsdifferenzen zu dem vom Beklagten jeweils abgerechneten und gezahlten Nettolohn geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2018 - 8 Ca 2002/17 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Januar 2014 577,06 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Februar 2014 578,94 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für März 2014 578,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für April 2014 584,57 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Mai 2014 579,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Juni 2014 580,81 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Juli 2014 573,31 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für August 2014 577,06 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für September 2014 580,81 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 10. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Oktober 2014 575,19 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 11. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für November 2014 578,94 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 12. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Dezember 2014 285,90 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem Urteil vom 17. Mai 2018 - 8 Ca 2002/17 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 28. Mai 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 2018 mit Schriftsatz vom 28. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrag habe es nicht gegeben, weil sich der Kläger geweigert habe, den Vertrag zu unterzeichnen, während er selbst diesen Vertrag unterzeichnet habe. In den vorvertraglichen Verhandlungen hätten sich die Parteien auf einen Bruttolohn von 1.300,-- EUR geeinigt, woraufhin er das Gehalt auf dieser Basis abgerechnet habe, ohne dass der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben habe. Entgegen dem unzutreffenden Sachvortrag des Klägers habe dieser in Wahrheit beide ihm ausgehändigte Exemplare des Arbeitsvertrages nicht unterzeichnet, sondern lediglich ein Exemplar für sich behalten, das er - der Beklagte - unterschrieben habe. Mithin habe das Arbeitsgericht keinesfalls von einem gültigen Arbeitsvertrag ausgehen dürfen, weil es ein von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnetes Exemplar nicht gebe. Danach komme es sehr wohl darauf an, was über die Arbeitsbedingungen, insbesondere aber über die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vom Tatbestand der Verwirkung auszugehen. Der Kläger habe spätestens nach der fristlosen Kündigung vom 09. März 2017 gewusst, dass sich sein Arbeitgeber unter allen Umständen von ihm trennen wolle. Gleichwohl habe es der Kläger unterlassen, seine angeblichen Vergütungsrückstände während des gesamten Kündigungsschutzverfahrens einmal schriftlich außergerichtlich geltend zu machen. Vielmehr habe es der Kläger bei den Zahlungen belassen, die dieser auf der Basis von 1.300,-- EUR brutto erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehle es auch nicht an dem erforderlichen Umstandsmoment für eine Verwirkung. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich arbeitslos gemeldet und dabei seine Vergütungshöhe mit 1.300,-- EUR angegeben habe, sei aufgrund dieser Meldung bei der zuständigen Agentur auch für ihn - den Beklagten - das Vertrauen geschaffen worden, dass der Kläger mit den bisherigen Gehaltszahlungen der Höhe nach einverstanden gewesen sei. Danach habe er nicht mehr damit rechnen müssen, dass ihm eine Klage auf rückständige Vergütung zugestellt werde. Im Übrigen sei es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der besonderen Umstände in diesem Rechtsstreit nicht hinzunehmen, dass die Parteien in ihrem Vertragsentwurf eine äußerst kurze Ausschlussfrist hätten vereinbaren wollen, nun aber damit konfrontiert würden, dass nach der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts entgegen diesem Willen der Vertragsschließenden keinerlei Ausschlussfrist gelten solle. Hier hätte zumindest eine Ausschlussfrist von drei Monaten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Mai 2018 - 8 Ca 2002/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen dem wahrheitswidrigen Vortrag des Beklagten habe er eine Ausfertigung unterschrieben an den Beklagten zurückgegeben. Indem er die bei ihm verbliebene Ausfertigung mit Unterschrift des Beklagten vorlege, weise er nach, dass der Arbeitsvertrag entsprechend zustande gekommen sei. Außerdem habe er das Angebot des Beklagten vom 31. August 2013 auch durch die widerspruchslose Aufnahme der Arbeit am 01. August 2013 angenommen. Wie er ausführlich dargelegt habe, hätte man sich vor dem 01. August 2013 auf 1.600,-- EUR netto monatlich geeinigt. Dementsprechend laute auch der Arbeitsvertrag vom 01. August 2013. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. D.-C., A. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04. April 2019 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.