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Urteil

2 Sa 294/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0509.2Sa294.18.00
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Leitsätze
1. Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.(Rn.90) 2. Zur Frage, ob Erhöhungsbeträge aus einer vereinbarten Stufensteigerung gemäß TVöD auf einen individuellen Besitzstand angerechnet werden können (hier: verneint).(Rn.88) (Rn.91) 3. § 12a Abs 1 S 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs 5 S 1 BGB aus.(Rn.97) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1068/19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2018 - 8 Ca 681/17 - in Ziff. 2. und 3. des Urteilstenors abgeändert: Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. (Verzugspauschalen in Höhe von 560,00 EUR und 120,00 EUR) abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.(Rn.90) 2. Zur Frage, ob Erhöhungsbeträge aus einer vereinbarten Stufensteigerung gemäß TVöD auf einen individuellen Besitzstand angerechnet werden können (hier: verneint).(Rn.88) (Rn.91) 3. § 12a Abs 1 S 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs 5 S 1 BGB aus.(Rn.97) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1068/19) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2018 - 8 Ca 681/17 - in Ziff. 2. und 3. des Urteilstenors abgeändert: Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. (Verzugspauschalen in Höhe von 560,00 EUR und 120,00 EUR) abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als ein Anspruch des Klägers auf die im angefochtenen Urteil zuerkannten Verzugspauschalen in Höhe von 560,00 € und 120,00 € (Klageanträge zu 2. und 3.) nicht besteht. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen den vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzentgeltanspruch (Klageantrag zu 1.) wendet. I. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Klageantrag zu 1. stattgegeben. Die Beklagte war nach § 4 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 22. Dezember 2010 nicht berechtigt, die sich aus der Stufensteigerung ergebenden Erhöhungsbeträge auf den individuellen Besitzstand und die darin einbezogene Bewährungszulage anzurechnen. Dementsprechend hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 9.776,73 € brutto, die sich - der Höhe nach unstreitig - aus der Stufensteigerung von der Stufe 4 zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD unter Berücksichtigung der Teilzeit des Klägers und der jeweiligen allgemeinen Tariferhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2015 bis November 2017 ergeben. 1. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 14, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Vergütungsbestandteile hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab, ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Sonst ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Dabei liegt allein in der tatsächlichen Zahlung keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tarifentgelterhöhung als selbstständiger Vergütungsbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt gezahlt werden. Da sich durch eine Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf die Zulage - anders als durch einen Widerruf der Zulage - die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist dem Arbeitnehmer die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 691/10 - Rn. 35, NZA-RR 2012, 525). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der in § 4 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 22. Dezember 2010 getroffenen Regelung in Verbindung mit dem in § 9 Abs. 3 des Änderungsvertrages in Bezug genommenen Informationsblatt, dass die Erhöhungsbeträge aus der vereinbarten Stufensteigerung gemäß TVöD-Bund nicht auf den individuellen Besitzstand angerechnet werden können. Danach bestand auch bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf eine übertarifliche Vergütung keine Befugnis der Beklagten zu der von ihr vorgenommenen Anrechnung. Die Parteien haben in § 2 Abs. 1 des Änderungsvertrages vereinbart, dass die Vorschriften über die Eingruppierung und die sog. Tarifautomatik der §§ 12, 13 TVöD-Bund keine Anwendung finden, sondern stattdessen § 4 dieses Arbeitsvertrages gilt. Zudem findet nach § 2 Abs. 3 des Änderungsvertrags der TVÜ-Bund keine Anwendung. In § 4 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsvertrages haben die Parteien festgelegt, dass der Kläger als Arbeitsentgelt den festgelegten Bruttobetrag von damals 3.257,86 € entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-Bund zuzüglich des individuellen Besitzstandes erhält. Weiterhin haben die Parteien in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsvertrages vereinbart, dass die Stufensteigerung gemäß TVöD-Bund erfolgt. Die Besitzstände aus der dem Kläger vertraglich gewährten Bewährungszulage sind nach § 9 Abs. 2 des Änderungsvertrages Bestandteil des Arbeitsentgelts gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages. In dem Informationsblatt, auf das die Parteien in § 9 Abs. 3 des Änderungsvertrages verwiesen haben, wird ausgeführt, dass wie bisher die "komplizierten Eingruppierungsvorschriften des TVöD" keine Anwendung finden, die Vergütung sich aber nach den Tabellen des TVöD richtet, dynamisch ist und an den Tariferhöhungen teilnimmt. Weiterhin heißt es, dass die tarifvertraglichen Überleitungsregelungen keine Anwendung finden, weil eine TVöD-Vergütung ohne die Anwendung des komplizierten Eingruppierungsrechts gezahlt wird. Stattdessen wird nach dem Informationsblatt eine für die Beklagte maßgeschneiderte Vertragsanpassung durchgeführt. In sinngemäßer Anwendung des TVöD wurde zunächst die neue Entgeltgruppe ermittelt. Innerhalb der Entgeltgruppe wird sodann eine Stufe bestimmt: Maßstab ist das Brutto-Gehalt für den Monat Dezember 2010. Dieses Gehalt wird um 5 % erhöht. Der so ermittelte Betrag wird als Besitzstand gesichert. Dieses Ergebnis wird einem Entgeltbetrag der TVöD-Entgelttabelle zugeordnet. Als zu vergütende Stufe wird der Betrag ausgewählt, der am nächsten unterhalb des erhöhten Bruttoentgeltes liegt. Die Differenz erhöhtes Brutto zum Tabellenentgelt der tariflichen Stufe wird als individueller Besitzstand weiter gezahlt. Sodann ist im Informationsblatt ausdrücklich festgelegt, dass der so ermittelte Betrag dynamisch ist und an Tariferhöhungen teilnimmt. Das gilt auch, wenn der individuelle Besitzstand betragsmäßig höher ist, als die höchste Stufe der Entgelttabelle. Im Hinblick darauf, dass der "so ermittelte Betrag", der als Besitzstand gesichert wird, dynamisch ist und an Tariferhöhungen teilnimmt, hat die Beklagte unstreitig die allgemeinen Tariferhöhungen nicht auf den individuellen Besitzstand angerechnet, sondern sowohl das Entgelt entsprechend der festgelegten Entgeltgruppe als auch den individuellen Besitzstand entsprechend den jeweiligen Tariferhöhungen erhöht. Im Informationsblatt ist ausdrücklich festgehalten, dass die sich nach den Tabellen des TVöD richtende Vergütung an Tariferhöhungen teilnimmt, d.h. gerade keine Anrechnung erfolgt, ohne dass hiervon Tariferhöhungen infolge einer Stufensteigerung ausgenommen werden. Unter Tariferhöhung ist die Erhöhung des tariflich festgelegten Entgeltbetrages zu verstehen. Auch bei der Erhöhung der tariflichen Vergütung infolge einer Stufensteigerung nach dem TVöD handelt es sich um eine Tariferhöhung in diesem Sinne. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2017 unter Ziffer III. 2. d) (S. 9 unten = Bl. 54 d.A.) selbst zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der Tariferhöhung auch Entgeltsteigerungen aufgrund eines Stufenaufstiegs umfasse. Nach dem Informationsblatt nimmt das ermittelte Entgelt an Tariferhöhungen teil, ohne dass zwischen allgemeinen Tariflohnerhöhungen und Tariferhöhungen infolge einer Stufensteigerung differenziert wird. In § 4 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsvertrages ist festgelegt, dass der Kläger das festgelegte Arbeitsentgelt, dessen Höhe nach Maßgabe des Informationsblattes gemäß § 9 Abs. 3 des Änderungsvertrages ermittelt worden ist, entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 zuzüglich des individuellen Besitzstandes erhält. Sodann ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass eine Stufensteigerung gemäß TVöD erfolgt. Die vereinbarte Teilnahme an Tariferhöhungen infolge einer tariflichen Stufensteigerung hat zur Folge, dass das Arbeitsentgelt entsprechend der höheren Stufe 5 der betreffenden Entgeltgruppe zuzüglich des individuellen Besitzstandes zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung der im Informationsblatt dargestellten Ermittlung des Arbeitsentgeltes, das an Tariferhöhungen teilnimmt, kann die vertragliche Regelung nur dahingehend verstanden werden, dass Tariferhöhungen infolge der eigens vereinbarten Stufensteigerung nicht angerechnet werden. Während nach dem Änderungsvertrag und den entsprechenden Ausführungen im Informationsblatt sowohl die Eingruppierungsvorschriften als auch die tarifvertraglichen Überleitungsregelungen keine Anwendung finden, ist die Erhöhung des Tabellenentgelts der festgelegten Stufe infolge der tariflich vorgesehenen Stufensteigerung ausdrücklich vereinbart. Danach ist eine Tariferhöhung infolge einer Höhergruppierung aufgrund der sog. Tarifautomatik vertraglich ausgeschlossen und nur durch Abschluss einer neuen Vereinbarung möglich, während eine Tariferhöhung aufgrund der tariflich vorgesehenen Stufensteigerung ausdrücklich vereinbart ist und nach der vertraglichen Regelung sowie dem in Bezug genommenen Informationsblatt dazu führt, dass sich die aus dem Tarifentgelt der höheren Stufe zuzüglich des individuellen Besitzstandes ergebende Vergütung ebenfalls entsprechend erhöht und damit an der Tariferhöhung infolge der vereinbarten Stufensteigerung teilnimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Sinn und Zweck der Vertragsänderung nicht darauf beschränkt, dass kein Mitarbeiter wirtschaftlich schlechter als vor dem Änderungsvertrag stehen sollte. Vielmehr ist die für die Beklagte "maßgeschneiderte Vertragsanpassung" nach dem Informationsblatt darauf gerichtet, dass die Mitarbeiter an tariflich vorgesehenen Entgelterhöhungen teilnehmen. Dazu gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsvertrags auch die Teilnahme an einer Erhöhung des Tarifentgelts infolge der gesondert vereinbarten tariflichen Stufensteigerung. Mithin ist die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung auf den individuellen Besitzstand und die darin einbezogene Bewährungszulage vertraglich ausgeschlossen, so dass der Kläger die der Höhe nach unstreitige Differenzvergütung beanspruchen kann. Soweit die Beklagte pauschal darauf verwiesen hat, dass zwischen ihr, sämtlichen betroffenen Mitarbeitern und dem Betriebsrat Einigkeit bestanden habe, dass bei einem Stufenaufstieg oder einer Höhergruppierung der individuelle Besitzstand abgeschmolzen werde, ist diese - vom Kläger bestrittene - Behauptung gemäß der zutreffenden Bewertung des Arbeitsgerichts bereits unsubstantiiert. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wann bei welcher Gelegenheit mit welchen "betroffenen" Mitarbeitern auf welche Weise eine solche Einigkeit erzielt worden sein soll. Mangels hinreichend konkreten Sachvortrags ist nicht erkennbar, ob und ggf. durch welche Erklärungen von Seiten des Klägers bei welcher Gelegenheit ein vom dargestellten objektiven Sinn der vertraglichen Regelungen abweichendes Verständnis der Parteien oder ein Einverständnis mit einer Abschmelzung des individuellen Besitzstandes bei einer Stufensteigerung zum Ausdruck gebracht worden sein soll. Selbst wenn sich andere "betroffene" Mitarbeiter oder der Betriebsrat der Auffassung der Beklagten angeschlossen haben sollten, dass bei einem Stufenaufstieg der individuelle Besitzstand abgeschmolzen wird, wäre dies für die rechtliche Beurteilung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung unerheblich. II. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Verzugspauschalen. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.September 2018 - 8 AZR 26/18 - NZA 2019, 121) schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob eine Entgeltsteigerung aufgrund eines Stufenaufstiegs auf den individuellen Besitzstand angerechnet werden konnte. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 06. Februar 2008 als Reha-Ausbilder tätig. Seine Einstellung erfolgte mit dem ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 (Bl. 150 - 152 d.A.), der unter Ziffer III. folgende Regelung enthält: "III. Inhalt des Arbeitsvertrages und Bezüge / Vergütungsgruppe Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (Bund / Länder) vom 23.02.1963, mit Ausnahme der Eingruppierungsvorschriften nach BAT/MTL und der §§ 22 und 23a, bzw. nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27.02.1964 und die diese Tarifverträge ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in Anlehnung an die federführende LVA. Keine Anwendung finden der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Der BAT sowie der MTArb findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Einstellung erfolgt als Reha-Ausbilder im Berufsfeld Metall nach BAT IVb." Vor dem Hintergrund der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vereinbarten die Parteien unter dem 22. Dezember 2010 einen Änderungsvertrag (Bl. 7 - 11 d.A.) mit Wirkung zum 01. Januar 2011, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Der Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2008 hat ab dem 01.01.2011 folgende Fassung: Präambel (1) ... (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vormalige Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der Fassung Bund/Länder (BAT), die nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien gesorgt hat, für die Zukunft wie folgt ersetzt werden soll. (3) Mit diesem Änderungsvertrag wird Einvernehmen darüber hergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 keine Ansprüche auf Tariflohnerhöhungen geltend machen wird, und dass ein ggf. bestehender Anspruch mit der in diesem Vertrag vereinbarten Ausgleichszahlung abgefunden wird. § 1 Bezugnahme auf den TVöD-Bund (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich ab dem 01.01.2011 nach dem TVöD in der für den Bund geltenden Fassung (nachfolgend: TVöD-Bund) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, sofern nicht nachfolgend abweichend etwas anderes vereinbart ist. (2) ... (3) ... § 2 Abweichende Vereinbarungen vom TVöD-Bund Abweichend vom TVöD-Bund wird folgendes vereinbart: (1) Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Eingruppierung und die sog. Tarifautomatik der §§ 12 13 TVöD-Bund. Stattdessen gilt § 4 dieses Arbeitsvertrages. (2) § 20 TVöD-Bund findet keine Anwendung. (3) Keine Anwendung findet der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). ... § 4 Tätigkeit und Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitnehmer ist in der Tätigkeit als Reha-Ausbilder eingestellt. (2) Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt 3.257,86 Euro brutto entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-Bund zuzüglich des individuellen Besitzstandes. Die Stufensteigerung erfolgt gem. TVöD-Bund. ... § 8 Ausgleichsvereinbarung (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein Rechtsstreit über die Rechtsfrage geführt werden soll, ob die bisherige Verweisung auf den BAT statisch (d.h. ohne Tariflohnerhöhung) oder dynamisch (d.h. mit Tariflohnerhöhung) vereinbart worden ist. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine pauschalierte Abfindung in Höhe von 3.102,72 € brutto zahlt, die mit einem Entgelt 6 Wochen nach Vertragsabschluss rückwirkend für den Monat Dezember 2010 gezahlt wird. Mit dieser Abfindung sind etwaige Ansprüche auf Tariflohnerhöhung für den Zeitraum bis 31.12.2010 abgegolten. § 9 Hinweise und Belehrungen (1) Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über nachfolgende Sachverhalte ausdrücklich belehrt worden ist und vor Vertragsunterzeichnung hinreichende Bedenkzeit hatte. (2) Die Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer Bewährungszulage gilt für die bis zum 31.12.2010 eingetretenen Arbeitnehmer (Stichtagsregelung). Die Besitzstände aus der Bewährungszulage sind Bestandteil des Arbeitsentgeltes gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages. (3) Der Arbeitnehmer ist durch das Informationsblatt an Hand eines Beispiels darüber informiert worden, wie die Höhe des Arbeitsentgelts, d.h. die Entgeltgruppe sowie die Stufe ermittelt worden ist. ..." Das in § 9 Abs. 3 des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2010 genannte "Informationsblatt" lautet wie folgt: "Informationsblatt Sehr geehrte Damen und Herren, die Geschäftsführung und der Betriebsrat haben Ende letzten Jahres über das zukünftige Vergütungssystem im C. B-Stadt gGmbH mit allparteilicher Beratung durch Herrn Rechtsanwalt R- M. A. M. A., Fachanwalt für Arbeitsrecht, intensiv verhandelt. Gemeinsam ist man zu der Überzeugung gelangt, dass die bisherige teilweise Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowohl für das Unternehmen als auch die Mitarbeiter keinen zukunftsweisenden Weg darstellt. Mit dem neuen Arbeitsvertrag sollen offene Rechtsfragen gelöst werden, die durch die bisherige teilweise Bezugnahme auf den BAT entstanden sind. Was ist neu? Die bisherige teilweise Bezugnahme auf den BAT wird für die Zukunft durch eine teilweise Bezugnahme auf den TVöD in der für den Bund geltenden Fassung ersetzt. Die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis folgen dann dem TVöD-Bund, in der jeweils aktuellen Fassung. Wie bisher finden die komplizierten Eingruppierungsvorschriften des TVöD (in Verbindung mit § 22 BAT sowie § 17 "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Bund)" keine Anwendung. Die Vergütung richtet sich aber nach den Tabellen des TVöD, ist dynamisch und nimmt an den Tariferhöhungen teil. Was ist besser gegenüber dem TVöD? Mit der Bezugnahme auf den TVöD würden sich bestimmte Mitarbeiter bei der Entgeltfortzahlung schlechter stellen. Deshalb haben sich Unternehmensleitung und Betriebsrat darauf verständigt, dass für Beschäftigte, für die bis zum 31. Oktober 2006 der § 71 BAT gegolten hat, über eine sinngemäße Verweisung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bisherige Ansprüche gesichert werden. Der Arbeitsvertrag enthält also eine Besserstellung gegenüber dem TVöD. Mitarbeiter, die bislang einen Anspruch auf Beihilfe haben, behalten dieses Recht. Auch insoweit besteht eine Besserstellung gegenüber dem TVöD. Was ist anders gegenüber dem TVöD? Wie in der Vergangenheit wird auf die wesentlichen Regelungen des TVöD Bezug genommen. Weil eine TVöD-Vergütung ohne die Anwendung des komplizierten Eingruppierungsrechts gezahlt wird, finden die tarifvertraglichen Überleitungsregelungen keine Anwendung. Stattdessen wird eine für die C. B-Stadt gGmbH maßgeschneiderte Vertragsanpassung durchgeführt: Es wird zunächst eine Entgeltgruppe gemäß TVöD ermittelt danach das bisherige Entgelt gesichert. Wie wird die neue Entgeltgruppe ermittelt? In sinngemäßer Anwendung des TVöD (Anlage 4 des TVÜ-Bund) wurde die neue Entgeltgruppe ermittelt. Beispiel: Anstelle der Vergütungsgruppe IVa BAT wird Entgeltgruppe E 10 TVöD-Bund gezahlt. Wie wird das neue, dynamische Entgelt ermittelt? Innerhalb der Entgeltgruppe wird eine Stufe bestimmt: - Maßstab ist das Brutto-Gehalt für den Monat Dezember 2010 d. h. Grundgehalt, Ehegattenanteil Ortszuschlag, Kinderanteil, tarifliche Zulage, individuelle Zulage, Bewährungszulage. - Dieses Gehalt wird um 5 % erhöht. - Der so ermittelte Betrag wird als Besitzstand gesichert. - Dieses Ergebnis wird einem Entgeltbetrag der TVöD-Entgelttabelle zugeordnet. Als zu vergütende Stufe wird der Betrag ausgewählt, der am nächsten unterhalb des erhöhten Bruttoentgeltes liegt. - Die Differenz erhöhtes Brutto zum Tabellenentgelt der tariflichen Stufe wird als individueller Besitzstand weiter gezahlt. Der so ermittelte Betrag ist dynamisch und nimmt an Tariferhöhungen teil. Das gilt auch, wenn der individuelle Besitzstand betragsmäßig höher ist, als die höchste Stufe der Entgelttabelle. Ausgleichsvereinbarung Mit dem Änderungsvertrag soll ein Rechtsstreit darüber vermieden werden, ob dem einzelnen Mitarbeiter für die Vergangenheit ein Anspruch auf Tariflohnerhöhung zugestanden hat oder nicht. Deshalb wird im Wege einer Ausgleichsvereinbarung eine Einmalzahlung in Höhe eines Gehaltes gezahlt. Die Höhe der Einmalzahlung wird wie folgt berechnet: Berechnung der Ausgleichsvereinbarung Brutto-Gehalt für den Monat Dezember 2010 (Grundgehalt, Ortszuschlag, Ehegattenanteil, Kinderanteil, tarifliche Zulage, individuelle Zulage, Bewährungszulage). Liegt der Eintritt nach 10/2008, reduziert sich die Abfindung pro Monat um 1/27 bzw. taggenaue (30 Tage/Monat) Berechnung, wenn der Eintritt nicht am ersten eines Monats erfolgte." A. R. M.A. M.A. Rechtsanwalt, Mediator Fachanwalt für Arbeitsrecht" Wegen der in § 9 Abs. 2 des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2010 angeführten Betriebsvereinbarung, die für alle bis zum 31. Dezember 2010 eingetretenen Arbeitnehmer gilt, wird auf die "Regelung über eine Bewährungszulage im Berufsförderungswerk B-Stadt" vom 01. April 1987 (Bl. 14, 15 d.A.) verwiesen. Nachdem der Kläger die vorausgesetzte Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren für eine Bewährungszulage auf der Grundlage der vorgenannten Betriebsvereinbarung erreicht hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01. März 2013 (Bl. 16 d.A.) mit, dass er ab dem 01. Februar 2013 eine Bewährungszulage für die 5-jährige Betriebszugehörigkeit erhalte, die in seinen individuellen Besitzstand einfließe. Hierzu schlossen die Parteien unter dem 01. März 2013 folgende Zusatzvereinbarung (Bl. 17, 18 d.A.): "§ 1 Herr A. erhält ab dem 01.02.2013 eine Bewährungszulage in Höhe von Euro 90,78 brutto. Die Bewährungszulage wird mit dem Gehalt ausbezahlt. § 2 Diese Zulage ist eine Auszeichnung der Mitarbeiter, die sich in unserem Hause bewährt haben. Die Bewährung wurde vom Betriebsleiter festgelegt. § 3 Die angegebenen Beträge sind Bruttobeträge und erhöhen sich analog der Erhöhung der Grundvergütung oder des Grundlohns um den Prozentsatz, welcher von den Tarifparteien ausgehandelt wurde. § 4 Lässt die Leistung des Mitarbeiters in dem Maße nach, dass eine Zahlung der Bewährungszulage nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann diese Zahlung mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende nach vorheriger Abmahnung widerrufen werden. § 5 Bei einem Wechsel der Tarifgruppe in eine andere Tarifgruppe, die eine andere Bewährungszulage bzw. andere höhere Betriebszugehörigkeit erfordert, entfällt die alte Zulage und es muss zunächst die Wartezeit der neuen Tarifgruppe eingehalten werden. Die bisherige Bewährungszeit wird angerechnet." Daraufhin wurde dem Kläger ab dem 01. Februar 2013 die Bewährungszulage gewährt und der individuelle Besitzstand entsprechend erhöht. Ab dem 01. Februar 2014 wurde die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 09. Januar 2014 von 39 Stunden auf 35,1 Stunden (Stellenanteil von 90 %) reduziert und dementsprechend auch das Arbeitsentgelt zeitanteilig verringert. Ab Januar 2015 hatte der Kläger Anspruch auf ein höheres (Grund-)Entgelt aufgrund der Stufensteigerung von der Stufe 4 zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b. Die Beklagte erhöhte daraufhin zwar ab Januar 2015 das (Grund-)Entgelt der Entgeltgruppe 9b entsprechend der höheren Stufe 5, rechnete aber den aus der Stufensteigerung resultierenden Erhöhungsbetrag jeweils auf den individuellen Besitzstand an und verringerte diesen entsprechend. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage macht der Kläger die Zahlung der Differenzbeträge zwischen der Stufe 4 und der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD für die Monate Januar 2015 bis November 2017 geltend, die sich unter Berücksichtigung der Teilzeit des Klägers und der jeweiligen allgemeinen Tariferhöhung auf 267,46 € von Januar bis Februar 2015, 273,88 € von März 2015 bis Februar 2016, 280,45 € von März 2016 bis Januar 2017 und 287,03 € von Februar bis November 2017 belaufen. Neben dem sich danach ergebenen Differenzanspruch in Höhe von insgesamt 9.776,73 € brutto (Klageantrag zu 1.) hat der Kläger die Zahlung von Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wegen Nichtzahlung der geltend gemachten Differenzansprüche für die Monate Juli 2016 bis August 2017 in Höhe von 560,00 € (Klageantrag zu 2.) und für die Monate September bis November 2017 in Höhe von weiteren 120,00 € (Klageantrag zu 3.) verlangt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Mai 2018 - 8 Ca 681/17 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.776,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,46 € seit dem 01.02.2015 aus 267,46 € seit dem 01.03.2015 aus 273,88 € seit dem 01.04.2015 aus 273,88 € seit dem 01.05.2015 aus 273,88 € seit dem 01.06.2015 aus 273,88 € seit dem 01.07.2015 aus 273,88 € seit dem 01.08.2015 aus 273,88 € seit dem 01.09.2015 aus 273,88 € seit dem 01.10.2015 aus 273,88 € seit dem 01.11.2015 aus 273,88 € seit dem 01.12.2015 aus 273,88 € seit dem 01.01.2016 aus 273,88 € seit dem 01.02.2016 aus 273,88 € seit dem 01.03.2016 aus 280,45 € seit dem 01.04.2016 aus 280,45 € seit dem 01.05.2016 aus 280,45 € seit dem 01.06.2016 aus 280,45 € seit dem 01.07.2016 aus 280,45 € seit dem 01.08.2016 aus 280,45 € seit dem 01.09.2016 aus 280,45 € seit dem 01.10.2016 aus 280,45 € seit dem 01.11.2016 aus 280,45 € seit dem 01.12.2016 aus 280,45 € seit dem 01.01.2017 aus 280,45 € seit dem 01.02.2017 aus 287,03 € seit dem 01.03.2017 aus 287,03 € seit dem 01.04.2017 aus 287,03 € seit dem 01.05.2017 aus 287,03 € seit dem 01.06.2017 aus 287,03 € seit dem 01.07.2017 aus 287,03 € seit dem 01.08.2017 aus 287,03 € seit dem 01.09.2017 aus 287,03 € seit dem 01.10.2017 aus 287,03 € seit dem 01.11.2017 aus 287,03 € seit dem 01.12.2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 560,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 120,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 08. Mai 2018 - 8 Ca 681/17 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 04. September 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07. September 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. Dezember 2018 mit Schriftsatz vom 29. November 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe es im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung fehlerhaft unterlassen, den Sinn und Zweck der seinerseitigen Vertragsänderung zu beleuchten. Ziel des Änderungsvertrages sei es nicht nur gewesen, den Übergang vom BAT zum TVöD zu vereinbaren, sondern auch sicherzustellen, dass kein Mitarbeiter wirtschaftlich schlechter steht als vor dem Änderungsvertrag. Zudem habe das Arbeitsgericht ihren Sachvortrag, dass zwischen ihr, sämtlichen betroffenen Mitarbeitern und dem Betriebsrat Einigkeit bestanden habe, dass bei einem Stufenaufstieg oder einer Höhergruppierung der individuelle Besitzstand abgeschmolzen werde, außer Betracht gelassen. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Bewährungszulage bei einem Stufenaufstieg nicht habe abgeschmolzen werden können. Nach dem angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 6 AZR 691/10 - sei eine Anrechnung grundsätzlich dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Bewährungszulage nicht vertraglich als ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststelle, ergebe sich aus § 3 der "Betriebsvereinbarung Bewährungszulage", dass die Grundvergütung durch die Bewährungszulage "erhöht" werde. Es handele sich also gerade nicht um einen Entgeltbestandteil, der neben der Grundvergütung stehe, sondern lediglich um eine Gehaltserhöhung. Die Subsumtion des Arbeitsgerichts sei daher unzutreffend Es bleibe bei dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsatz, dass eine Anrechnung bzw. Abschmelzung grundsätzlich möglich sei, wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Insofern sei auch der Verweis des Arbeitsgerichts auf § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unzutreffend. Die Vorschrift schließe keine Anrechnung bzw. Abschmelzung im Hinblick auf tarifvertragliche Stufenaufstiege oder Höhergruppierungen aus. Sie gewähre dem Kläger gerade den sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Anspruch, rechne diesen jedoch auf den Stufenaufstieg an. Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Anrechnung des individuellen Besitzstandes auf das durch den Stufenaufstieg erhöhte Arbeitsentgelt ausscheide. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Besitzstand direkt aus dem TVöD oder aus einem individualrechtlichen Änderungsvertrag ergebe. Die Vergleichbarkeit mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall liege bereits darin, dass zukünftig das Gehaltsregelwerk des TVöD gelten sollte, ergänzt um bestimmte individuelle Besitzstände. Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Anrechnung grundsätzlich möglich sei, es sei denn, diese sei ausdrücklich ausgeschlossen, gelte unabhängig davon, ob eine Überleitung in den TVöD vollständig stattgefunden habe oder die Parteien individualrechtlich die Anwendung bestimmter Vorschriften ausgeschlossen hätten. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Beurteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Parteien unstreitig das Ziel verfolgt hätten, sämtliche Mitarbeiter vom bisher geltenden BAT in das Regelungssystem des TVöD zu übertragen. Faktisch sei eine Eingruppierung nach dem TVöD erfolgt. Insofern bestehe kein Unterschied zu dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Ein ausdrücklicher Anrechnungsausschluss liege auch nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht vor. Handele es sich wie hier um unselbstständige Entgeltbestandteile, gelte der Grundsatz, dass eine Anrechnung stattfinde. Selbst wenn es auch hier auf die Umstände ankommen sollte, sei das Arbeitsgericht jedenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich im konkreten Fall ein Anrechnungsverbot hieraus ergebe. § 4 des Änderungsvertrages regele lediglich, dass eine Stufensteigerung gemäß TVöD-Bund erfolge. Zu einer möglichen Anrechnung enthalte der Änderungsvertrag gerade keine Regelung. Nach der Systematik des Bundesarbeitsgerichts habe dies jedoch zur Folge, dass in diesem Fall gerade kein Anrechnungsausschluss vereinbart sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Informationsblatt, das lediglich erläutere, dass der neu ermittelte Entgeltbetrag dynamisch sei und an Tariferhöhungen teilnehme. Damit wäre, sofern es auf das Informationsblatt inhaltlich ankomme, lediglich eine Anrechnung auf Tariferhöhungen ausgeschlossen. Eine derartige Anrechnung habe sie hier aber gerade nicht vorgenommen. Eine Anrechnung sei erst mit dem Stufensprung des Klägers erfolgt. Der Fall eines Stufensprunges sei in dem Informationsblatt bewusst nicht geregelt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Differenz des erhöhten Brutto zum Tabellenentgelt der tariflichen Stufe als individueller Besitzstand weitergezahlt werde bzw. als Besitzstand gesichert werde. Die Information beziehe sich schon nach dem klaren Wortlaut lediglich darauf, dass die Mitarbeiter nach Unterzeichnung des Änderungsvertrages nicht schlechter stehen sollten als zuvor. Keinesfalls ergebe sich damit ausdrücklich ein Anrechnungsausschluss im Hinblick auf Stufensprünge. Das Tarifentgelt habe gesichert werden sollen, mehr aber auch nicht. Das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil das Ziel der Änderungsverträge missachtet. Unabhängig davon habe zwischen ihr, sämtlichen betroffenen Mitarbeitern und dem Betriebsrat Einigkeit bestanden, dass bei einem Stufenaufstieg oder einer Höhergruppierung der individuelle Besitzstand abgeschmolzen werde. Diesen Sachverhalt habe das Arbeitsgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - stehe Arbeitnehmern auch kein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale zu. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Mai 2018 - 8 Ca 681/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen der Behauptung der Beklagten sei Intention der Regelung nicht gewesen, dass kein Arbeitnehmer weniger als vorher verdienen sollte. Wäre dies so gewesen, hätte man nicht über eine Änderung verhandeln müssen, sondern die bestehenden Verträge weiterhin statisch anwenden können. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, dass die Mitarbeiter - ohne die tariflichen Vergütungs- und Überleitungsregelungen in ihrer Gesamtheit anzuwenden - künftig wieder in den Genuss von Entgeltsteigerungen kommen sollten, die denen des öffentlichen Dienstes entsprechen. Der Änderungsvertrag zur Umstellung der Arbeitsverträge vom BAT zum TVöD per 01. Januar 2011 sehe keine Anrechnung oder Abschmelzung des vereinbarten individuellen Besitzstandes vor. Im Gegenteil sei dort ein Entgelt vereinbart, das sich aus der genannten Entgeltgruppe zuzüglich dem individuellen Besitzstand (einschließlich einer eventuellen Bewährungszulage) ergebe. Aus dem Informationsblatt ergebe sich, dass der Besitzstand gesichert und der ermittelte Betrag dynamisch sei und an Tariferhöhungen teilnehme, auch wenn der individuelle Besitzstand höher sei als die höchste Stufe der Entgelttabelle. Der Vortrag der Beklagten, dass in der Vergangenheit zwischen ihr, sämtlichen betroffenen Mitarbeitern und dem Betriebsrat Einigkeit darüber bestanden habe, dass bei einem Stufenaufstieg oder einer Höhergruppierung der individuelle Besitzstand abgeschmolzen werde und dies in der Vergangenheit praktiziert worden sei, sei gemäß der zutreffenden Beurteilung des Arbeitsgericht unsubstantiiert. Die Beklagte trage nicht vor, wann mit welchem Mitarbeiter und bei welcher Gelegenheit (Stufenaufstieg oder Höhergruppierung) die behauptete Abschmelzung vorgenommen worden sein solle. Die Beklagte trägt auch nicht vor, wann und bei welcher Gelegenheit sich der Betriebsrat zu dieser Frage geäußert haben solle. Da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um Individualansprüche handele, wäre es auch vorliegend unerheblich, wenn sich der Betriebsrat und/oder andere Mitarbeiter der Meinung der Beklagten angeschlossen hätten oder deren Vorgehen auch nur dulden würden. Die von der Beklagten angeführten Höhergruppierungen seien aufgrund der ausgeschlossenen Anwendung der Eingruppierungsvorschriften des TVöD ohnehin nur aufgrund individueller Vereinbarung möglich. Es möge sein, dass einzelne Mitarbeiter im Rahmen einer einvernehmlichen Höhergruppierung der "Abschmelzung" des Besitzstandsbetrages zugestimmt hätten, weil sie durch die Höhergruppierung eine insgesamt höhere Vergütung erhalten würden. Dies treffe aber nicht den vorliegenden Sachverhalt. Die Ausführungen der Beklagten einschließlich der zitierten Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit übertariflicher Zulagen seien schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei dem errechneten individuellen Besatzstand nicht um eine übertarifliche Zulage handele. Vielmehr hätten die Parteien die Anwendung der tariflichen Vorschriften zur Entgeltfindung in § 2 des Änderungsvertrages gerade ausgeschlossen. Er sei nicht nach den Vorschriften des TVöD bzw. des TVÜ-Bund einer Tarifstufe zugeordnet und dann die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe/-stufe und der bis dahin geltenden Vergütung als Besitzstandsbetrag vereinbart worden. Vielmehr sei zunächst aufgrund der isolierten Anwendung der Anlage 4 zum TVÜ-Bund ausgehend von der vereinbarten Vergütungsgruppe des BAT die Entgeltgruppe des TVöD bestimmt worden. Diese Bestimmung der Entgeltgruppe entspreche schon deswegen nicht der tariflichen Entgeltgruppe des TVöD, weil die Ausgangsvergütungsgruppe nach dem BAT schon ohne Beachtung der tariflichen Bestimmungen des BAT festgelegt und unabhängig davon nach Vorgabe der Beklagten vereinbart worden sei. Dann sei nach den "maßgeschneiderten Regelungen" der Beklagten und ohne Anwendung der tarifvertraglichen Vorschriften zunächst das Gesamtentgelt ermittelt und innerhalb der festgestellten Vergütungsgruppe der betragsmäßig nächstniedrigeren Vergütungsstufe zugeordnet worden. Danach habe sich die zugeordnete Vergütungsstufe aus dem nach eigenen Regeln ermittelten Gesamtentgelt und nicht nach den tariflichen Vergütungs- und Überleitungsregeln ergeben. Anstelle der tariflichen Entgeltregeln sei daher die Vereinbarung eines individuellen Entgelts gemäß § 4 des Arbeitsvertrages getreten. Ergänzend sei die tarifliche Entgeltstufe genannt, die dem - abweichend von den tariflichen Vorschriften errechneten - Entgeltbetrag nach dem dargelegten Berechnungsweg zuzuordnen sei. Zusätzlich sei in § 4 die Stufensteigerung nach TVöD und in § 9 die Fortgeltung der "Betriebsvereinbarung Bewährungszulage" vereinbart. Die Erwähnung der zugeordneten Entgeltgruppe in § 4 des Arbeitsvertrages diene lediglich der Feststellung/Berechnung der vereinbarten Stufensteigerung nach TVöD und der Anwendung der "Betriebsvereinbarung Bewährungszulage", nicht einer Begrenzung des Entgeltanspruchs. Für die zugesagte Stufensteigerung nach dem TVöD und die Feststellung eines Anspruchs aus der "Betriebsvereinbarung Bewährungszulage" benötige man jeweils eine Ausgangsstufe. Da zwischen den Parteien kein Tarifentgelt vereinbart sei, könne der Besitzstandsbetrag weder eine übertarifliche Zulage noch eine sonstige Zulage sein. Das in § 4 des Änderungsvertrages vereinbarte Entgelt solle nicht nur an Tariferhöhungen teilnehmen, sondern auch gesichert sein. Der individuelle Besitzstand könne ausdrücklich betragsmäßig höher als die höchste Stufe der Entgelttabelle sein. Zusätzlich erfolge der Stufenaufstieg gemäß § 4 des Änderungsvertrages gemäß TVöD, wenn die Voraussetzungen vorliegen würden. Mit der Wortwahl "gesichert" und "dynamisch" sei nicht anderes gemeint als "keine Anrechnung" und "an Tariferhöhungen teilnehmend". Sowohl bei der vereinbarten Stufensteigerung als auch bei der vereinbarten Bewährungszulage handele es sich um ihm zugesagte Entgeltsteigerungen (zusätzliche selbstständige Entgeltbestandteile) ab Vorliegen der Voraussetzungen. Es wäre gemäß § 307 BGB treuwidrig, mindestens intransparent, ihm einerseits die sich durch Stufensteigerung und Bewährungszulage ergebenden Gehaltssteigerungen zuzusagen und sie ihm andererseits durch Abschmelzung wieder wegzunehmen und dadurch tatsächliche Gehaltssteigerungen um Jahre zu verschieben, ohne dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich festzuhalten. Gemäß § 305c BGB würden Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akten Inhalt Bezug genommen.