Urteil
2 Sa 31/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0626.2Sa31.19.00
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war.(Rn.36)
2. Eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise zählt nicht zur erforderlichen Reisezeit und ist daher unberücksichtigt zu lassen.(Rn.43)
3. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 718,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 287,36 EUR seit 01.10.2015 und aus 431,04 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Die Kosten der Revision tragen der Kläger zu 5/11 und die Beklagte zu 6/11.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war.(Rn.36) 2. Eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise zählt nicht zur erforderlichen Reisezeit und ist daher unberücksichtigt zu lassen.(Rn.43) 3. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 718,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 287,36 EUR seit 01.10.2015 und aus 431,04 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7. Die Kosten der Revision tragen der Kläger zu 5/11 und die Beklagte zu 6/11. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung seiner zusätzlichen, über acht Stunden pro Tag hinausgehenden Reisezeiten von weiteren acht Stunden für die Hinreise und weiteren zwölf Stunden für die Rückreise in der zuerkannten Höhe von insgesamt 718,40 EUR brutto (20 Stunden x 35,92 EUR). 1. Für die Hinreise am 10./11. August 2015 sind weitere acht Stunden als erforderliche Reisezeit zu vergüten. Am 10. August 2015 hat der Kläger unstreitig zunächst in der Niederlassung L-Stadt noch gearbeitet und seine Arbeitszeit von acht Stunden erbracht, die von der Beklagten vergütet worden ist. Der Kläger hat sodann den tatsächlichen Reiseverlauf jeweils im Einzelnen dargelegt. Er hat unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Flüge durch die Beklagte gebucht worden seien und die Abholung vom Flughafen sowie der Bringdienst zum Flughafen durch die Beklagte organisiert gewesen sei. Im Hinblick darauf ist das pauschale Bestreiten der Beklagten des gesamten Reiseverlaufs "mangels eigener Wahrnehmung" nicht zulässig. Vielmehr hätte die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret erwidern müssen, welche Angaben des Klägers zum tatsächlichen Reiseverlauf sie aus welchen Gründen für unzutreffend erachtet. Allerdings ist zu prüfen, inwieweit die sich danach ergebenden Reisezeiten als erforderlich anzusehen und zu vergüten sind. Diesbezüglich hat die Beklagte eingewandt, dass anstelle des vom Kläger selbst gewünschten Business-Class-Fluges mit Stopp über Dubai im Falle einer Nutzung der Direktverbindungen der Lufthansa erheblich kürzere Flugzeiten angefallen wären. Der Kläger ist nach dem von ihm dargestellten Reiseverlauf am 10. August 2015 abends um 19:00 Uhr von seinem Wohnort in A-Stadt zum Frankfurter Flughafen gefahren, um von dort den Hinflug mit Startzeit um 22:20 Uhr anzutreten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gemäß den Empfehlungen der Fluggesellschaft zwei Stunden vor Abflug einzuchecken hatte und die Fahrzeit von seinem Wohnort zum Frankfurter Flughafen eine Stunde und 20 Minuten beträgt, ist diese Reisezeit als erforderlich anzusehen, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Da der Kläger erst abends - nach seiner zuvor noch in der Niederlassung L-Stadt erbrachten Arbeit - von seinem Wohnort zum Flughafen gefahren ist, hat er aufgrund seiner Abreise auch keine (privaten) Wegezeiten erspart. Für den Flug von Frankfurt am Main über Dubai nach Shanghai ist zwar nach dem Vortrag des Klägers eine tatsächliche Reisezeit von 18 Stunden angefallen (Startzeit um 22:20 Uhr und Landung um 22:20 Uhr Ortszeit abzüglich sechs Stunden Zeitverschiebung). Nach den vom Bundesarbeitsgericht in seiner zurückverweisenden Entscheidung (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 22 ff.) für die Erforderlichkeit von Reisezeiten aufgestellten Grundsätzen kann aber nur die um ca. sieben Stunden kürzere Flugzeit als erforderlich angesehen werden, die bei einem Direktflug in der Economy-Class angefallen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zu den vorgegebenen Reisetagen die Nutzung eines kostengünstigeren Direktflugs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war, trägt der Kläger. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 29). Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 30). Im Streitfall hat die Beklagte die Wahl des Reiseverlaufs hinsichtlich des Flugs dem Kläger überlassen. Der Umstand, dass die Beklagte die Flüge selbst gebucht hat, macht die zusätzliche Reisezeit nach der rechtlichen Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist, nicht erforderlich. Die Flugverbindungen wurden entsprechend dem Wunsch des Klägers gewählt, den Flug nicht in der kostengünstigsten Economy-Class, sondern in der Business-Class durchzuführen. Hierzu hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2017 selbst vorgetragen, dass die Beklagte den Wunsch geäußert habe, dass er den Flug von Frankfurt nach Shanghai in der Buchungsklasse "Economy" durchführen solle. Er habe aber mit Verweis auf die im Intranet hinterlegte Anlage "Auslandsentsendungsvertrag" zur Betriebsvereinbarung G 7 darauf bestanden, dass er den Flug in der Buchungsklasse "Business" durchführe. Da ein sog. Gabelflug mit Umsteigestopp in Dubai in der Buchungsklasse "Business" weit günstiger sei, hätten sich die Parteien darüber geeinigt, dass er diesen Flugweg wähle und etwaige Differenzen zwischen den Flugpreisen eines Direktfluges nach Wunsch der Beklagten und dem tatsächlich durchgeführten Flug in der Buchungsklasse "Business" nach seinem Wunsch dann von ihm zu zahlen sei, wenn er keinen Anspruch auf den Flug hätte, was rechtlich später zu klären sei. Unabhängig von der streitigen Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von (Mehr-)Kosten für das Flugticket in der Business-Class bestanden hat, beruhten jedenfalls die angefallenen zusätzlichen Reisezeiten auf dem Wunsch des Klägers, den Flug nicht in der Economy-Class, sondern in der Business-Class durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem Kläger die Wahlmöglichkeit gelassen hat, ob er den von ihr gewünschten Direktflug in der Economy-Class oder den von ihm gewünschten Flug in der Business-Class durchführt, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass ein Direktflug von Frankfurt nach Shanghai an dem jeweiligen Reisetag nicht möglich oder ihm aufgrund persönlicher Umstände nicht zumutbar gewesen sein soll. Soweit der Kläger lediglich mit Nichtwissen bestritten hat, dass zu den vorgegebenen Reisetagen noch freie Kapazitäten für einen Direktflug bestanden hätten, reicht dies aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht aus. Im Streitfall kann auf der Grundlage des Vortrags des Klägers auch nicht angenommen werden, dass ihm ein Direktflug nach China in der Economy-Class wegen besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Mai 2019 auf bestehende Herzrhythmusstörungen und das von ihm deswegen eingenommene Medikament verwiesen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar, aufgrund welcher Umstände eine daraus resultierende erhöhte Gesundheitsgefährdung bei einem Langstreckenflug auf welche Weise von der gewählten Buchungsklasse beeinflusst werden soll, zumal die besonderen Bedingungen im Flugzeug (wie z.B. der Luftdruck) unabhängig von der Buchungsklasse sind und der gewählte Flug in der Business-Class über Dubai eine erheblich längere Reisezeit nebst der damit verbundenen (Mehr-)Belastung im Vergleich zu einem Direktflug in der Economy-Class zur Folge hatte. Allein der höhere Reisekomfort in der Business-Class aufgrund breiterer Sitze und größerer Beinfreiheit hat keinen erkennbaren und vom Kläger auch nicht vorgetragenen Einfluss auf seine angeführten Herzrhythmusstörungen und medikamentöse Einstellung, zumal auch in der Economy-Class die Möglichkeit besteht, sich bei Bedarf im Gang kurzzeitig zu bewegen. Dementsprechend hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Wunsch, den Flug in der Business-Class durchzuführen, auch nicht damit begründet, dass ihm ein Flug in der Economy-Class aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Allein sein angeführtes Lebensalter von damals 59 Jahren ist kein besonderer Umstand, der ihm einen Flug in der Economy-Class unzumutbar machte. Danach war der zusätzliche Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zwischenlandung, der unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Flugzeiten eines Direktfluges von Frankfurt nach Shanghai etwa sieben Stunden beträgt, nicht erforderlich und deshalb nicht vergütungspflichtig. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Reiseverlauf erfolgte seine Ankunft in Shanghai am 11. August 2015 um 22:20 Uhr lokaler Zeit. Nach dem Verlassen des Flugzeuges, der Passkontrolle, der Gepäckabholung und der Erledigung von den Zollformalitäten mit einem Zeitaufwand von ca. einer Stunde wurde er dann von einem Mitarbeiter in Shanghai abgeholt und zum Hotel gebracht, wo er gegen 24:00 Uhr lokaler Zeit eincheckte. Die Weiterreise nach Bengbu ist nach dem Vorbringen des Klägers dann am 12. August 2015 innerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. Entsprechend seiner Berechnung hat der Kläger danach als zusätzliche Reisezeit am 10. August 2015 fünf Stunden (19:00 Uhr bis 24:00 Uhr) sowie am 11. August 2015 zehn Stunden (00:00 Uhr bis 18:00 Uhr deutscher Zeit = 18 Stunden abzüglich bezahlter 8 Stunden), mithin insgesamt 15 Stunden für die Hinreise tatsächlich aufgewandt. Unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Flugzeiten eines Direktfluges von Frankfurt nach Shanghai ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zwischenlandung etwa sieben Stunden betragen hat, der hiervon mangels Erforderlichkeit in Abzug zu bringen ist. Danach verbleibt für die Hinreise am 10./11. August 2015 eine erforderliche Reisezeit von weiteren acht Stunden. 2. Für die Rückreise am 29./30. Oktober 2015 sind - über die bereits gezahlte Vergütung für jeweils acht Stunden an den beiden Tagen - weitere zwölf Stunden als erforderliche Reisezeit zu vergüten. Der Kläger hat unstreitig am 29. Oktober 2015 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Bengbu noch gearbeitet. Soweit sich der Kläger in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr zum Hotel begeben hat, um dort zu duschen und seine Koffer zu packen, zählt die hierfür aufgewandte Zeit von ca. einer Stunde als eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise nach der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 28 u. 31) nicht zur erforderlichen Reisezeit und ist daher unberücksichtigt zu lassen. Sodann ist der Kläger in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr von Bengbu zum Flughafen Shanghai gefahren, wo er zwei Stunden vor dem Abflug um 23:00 Uhr einzuchecken hatte. Nach dem Abflug um 23:00 Uhr in Shanghai ist er am Frankfurter Flughafen um 12:45 Uhr (lokaler Zeit) gelandet (13 Stunden 45 Minuten + 6 Stunden Zeitverschiebung = Flugdauer von 19 Stunden 45 Minuten). Unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Flugzeit für einen Direktflug von Shanghai nach Frankfurt ergibt sich ein zusätzlicher Zeitaufwand für den Flug über Dubai von acht Stunden, der gemäß den obigen Ausführungen nicht erforderlich war und deshalb in Abzug zu bringen ist. Nach der Landung in Frankfurt um 12:45 Uhr deutscher Zeit hat der Kläger ca. eine Stunde für die Pass- und Zollkontrolle, die Empfangnahme des Gepäcks und die Abholung des Mietwagens aufgewandt (bis ca. 13:45 Uhr). Sodann ist für die Rückfahrt vom Frankfurter Flughafen zu seinem Wohnort in A-Stadt eine Fahrzeit von einer Stunde und 15 Minuten angefallen, wo er gegen 15:00 Uhr eingetroffen ist. Soweit der Kläger danach für das Ausladen des Fahrzeugs und die Fahrten zwischen seiner eigenen Wohnung und der Autovermietung zur Rückgabe des Mietwagens in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine weitere Stunde aufgewandt hat, ist dieser zusätzliche Zeitaufwand im Hinblick auf den nicht erforderlichen Umweg mit dem Mietwagen zum Ausladen des Fahrzeugs und die ersparten Wegezeiten, die er ohne die Reise am Rückreisetag für die An- und Abfahrt zu seinem Arbeitsplatz in der Niederlassung L-Stadt ebenfalls hätte zurücklegen müssen, nicht zu berücksichtigen und ebenfalls in Abzug zu bringen. Ausgehend davon, dass der Kläger nach dem von ihm geschilderten tatsächlichen Reiseverlauf für den Rückflug am 29./30. Oktober 2015 eine zusätzliche Reisezeit von 22 Stunden aufgewandt hat, verbleibt nach Abzug des nicht erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwands von acht Stunden für den Umweg über Dubai, ca. einer Stunde für das Kofferpacken sowie Duschen im Hotel und einer weiteren Stunde für den Umweg zum Ausladen des Fahrzeugs und die Fahrten zwischen seiner eigenen Wohnung und der Autovermietung noch eine erforderliche Reisezeit von zwölf Stunden, die als solche zu vergüten ist. Mithin hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung der für die Hin- und Rückreise nach China erforderlichen Reisezeit von insgesamt weiteren 20 Stunden, so dass noch ein Anspruch in Höhe von insgesamt 718,40 EUR brutto besteht (20 Stunden x 35,92 EUR). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Vergütung von Reisezeiten. Der am 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, aufgrund Arbeitsvertrags vom 6. September 2004 (Bl. 55 - 62 d.A.) seit 1988 als technischer Mitarbeiter mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung. Dieser regelt in der Fassung vom 5. Juni 2014 u.a.: "§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung ... 4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt ... 4.3 An- und Abreise Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt Nr. 3.1. In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag. § 13 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; ... 2. Lehne die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. ..." Für die Zeit vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 wurde der Kläger von der Beklagten auf eine Baustelle nach Bengbu, China, entsandt. Der aus diesem Anlass ergänzend zum Arbeitsvertrag geschlossene Entsendevertrag vom 7. August 2015 (Bl. 63 - 67 d.A.) enthält Regelungen u.a. zur Vergütung während der Dauer des Einsatzes, zu Verpflegungsmehraufwand, Unterkunfts- und Reisekosten, jedoch nicht zur Vergütung von Reisezeiten. Auf Wunsch des Klägers buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Die Differenzflugkosten sollte - vorbehaltlich einer gerichtlichen Erklärung - der Kläger tragen. Nach dem der Kläger am 10. August 2015 noch gearbeitet hatte, flog er abends von Frankfurt am Main mit Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai. Nach restlicher Arbeit auf der Baustelle trat er am Nachmittag des 29. Oktober 2015 die Rückreise an. Für vier Reisetage (10. und 11. August sowie 29. und 30. Oktober 2015) zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 EUR brutto (32 Stunden x 35,92 EUR brutto). Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Beklagten jeweils erst im Folgemonat abgerechnet und bezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2015 (Bl. 7, 8 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Hinreise (10./11. August 2015) die Vergütung für weitere 15 Stunden Reisezeit in Höhe von 673,50 EUR brutto (15 Stunden x 35,92 EUR = 538,80 EUR zuzüglich Überstundenzuschlag von 25 % in Höhe von 134,70 EUR) geltend. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 (Bl. 21, 22 d.A.) verlangte er für die Rückreise (29./30. Oktober 2015) die Vergütung für weitere 22 Stunden Reisezeit in Höhe von 987,80 EUR brutto (22 Stunden x 35,92 EUR = 790,24 EUR zuzüglich Überstundenzuschlag von 25 % in Höhe von 197,56 EUR). Mit seiner am 4. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage hat der Kläger seinen vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von weiteren 15 Reisestunden für seine Anreise nach China am 10./11. August 2015 in Höhe von 673,50 EUR brutto weiterverfolgt. Mit seiner am 8. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat er die vorgerichtlich geltend gemachte Vergütung von 22 zusätzlichen Reisestunden für seine Rückreise am 29./30. Oktober 2015 in Höhe von 987,80 EUR brutto beansprucht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt; wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in dem zuvor unter dem Aktenzeichen 2 Sa 468/16 geführten Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673,50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 1. Oktober 2015 und aus 790,24 EUR seit 1. Dezember 2015 (als Vergütung für weitere 37 Reisestunden) zu zahlen, während es die Berufung im Übrigen (hinsichtlich vom Kläger verlangter Überstundenzuschläge) - inzwischen rechtskräftig - zurückgewiesen hat. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nach § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung der für Hin- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle erforderlichen Zeiten als Arbeit. "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB sei jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene. Grundsätzlich erbringe der Arbeitnehmer mit dem - eigennützigen - Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders sei es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebes zu erbringen habe. In diesem Falle gehöre das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dazu gehöre zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgten. Dasselbe gelte für Reisen, die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich seien. Erforderliche Reisezeiten seien mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreife, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für Reisezeiten enthielten weder der Arbeits- noch der Entsendevertrag. Auch § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 RTV-Bau enthalte keine von der gesetzlichen Vergütungspflicht für Reisezeiten abweichende Regelung. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 RTV-Bau auch für Reisen bei der vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland Anwendung finde oder er sich - wie die Beklagte meine - auf Fahrten zu inländischen Arbeitsstellen beschränke. In welcher Höhe die Klage begründet sei, könne der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Überlasse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und/oder Reiseverlauf, sei der Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise sei deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfalle, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Im Streitfall habe die Beklagte die Wahl des Reiseverlaufs hinsichtlich des Flugs dem Kläger überlassen. Aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts würden sich indes keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dem Kläger wäre ein Direktflug nach China in der Economy-Class nicht zumutbar gewesen. Der zusätzliche Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zwischenlandung sei auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich und deshalb nicht vergütungspflichtig. Der Umstand, dass die Beklagte die Flüge selbst gebucht habe, mache die zusätzliche Reisezeit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Die Flugverbindungen seien dem Wunsch des Klägers entsprechend gewählt worden. Neben den eigentlichen Beförderungszeiten gehöre zur erforderlichen Reisezeit auch der mit der Beförderung zwingend einhergehende weitere Zeitaufwand, wie etwa die Wegezeiten zum und vom Flughafen sowie die Zeiten für Einchecken und Gepäckausgabe. Ob und inwieweit im Einzelfall auf solche Wegezeiten die Zeiten anzurechnen seien, die der Kläger erspart habe, weil er ohne die Reise nicht vergütungspflichtige Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück hätte zurücklegen müssen, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, weil das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Nicht zur erforderlichen Reisezeit zähle hingegen rein eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise, wozu z.B. das vom Kläger in seine Berechnung einbezogene Kofferpacken und Duschen gehöre. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trage der Arbeitnehmer. Gebe der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vortrage, welcher Zeitaufwand ihm im Einzelnen durch die Vorgaben entstanden sei. Es sei sodann Sache des Arbeitgebers, die Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ergeben solle, dass der vom Arbeitnehmer behauptete Zeitaufwand zur Einhaltung der Vorgaben nicht erforderlich gewesen sei. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lasse, müsse der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben solle, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden habe oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar gewesen sei. Im fortgesetzten Berufungsverfahren sei insbesondere der streitig gebliebenen Frage nachzugehen, ob der Kläger zu den vorgegebenen Reisetagen eine kostengünstigeren Direktflug hätte nutzen können und - wenn ja - ob in der Person des Klägers Umstände vorgelegen hätten, die ihm einen solchen unzumutbar machten. Außerdem seien die Dauer des vom Kläger in seine Berechnung einbezogenen Duschens und Kofferpackens festzustellen und unberücksichtigt zu lassen. Darüber hinaus erschließe sich aus dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht, aus welchen Gründen ein Umweg mit dem Mietwagen zum Ausladen des Fahrzeugs erforderlich gewesen sei. Soweit der Kläger danach Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten habe, sei dieser nicht nach § 13 RTV-Bau verfallen. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits und dem daraufhin ergangenen Auflagenbeschluss vom 25. Januar 2019 trägt der Kläger ergänzend vor, er habe keinen anderen Flug nutzen können, weil er selbst den Flug weder gebucht noch sich einen Flug ausgesucht habe. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob überhaupt noch freie Kapazitäten für einen Direktflug bestanden hätten, was ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten werde. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, ob Direktflüge für den Reisetag 10. August 2015 - ob in der Business-Class oder der Economy-Class - überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei durchaus entscheidungserheblich, weil auch bei seinen anderen dienstlichen Flugreisen über größere Entfernungen hinweg die Beklagte sog. "gespaltene Flüge" aus Kostengründen gebucht habe. Da die Planung der Flüge für Hin- und Rückreise allein in den Händen der Beklagten gelegen habe, wäre hierzu Vortrag erforderlich gewesen. Die Beklagte habe aber weder konkrete Flugverbindungen für den Direktflug genannt noch freie Kapazitäten nachgewiesen. Für ihn sei nicht feststellbar, ob Direktflüge in der Economy-Class bei Buchung am 7. August 2015 tatsächlich noch freie Kapazitäten gehabt hätten. Er habe niemals auf einen "gespaltenen Flug" über Dubai bestanden, sondern lediglich auf die Nutzung der Business-Class. Er sei weiterhin der Auffassung, dass er hierauf einen Anspruch habe. Dies entspreche nicht nur der Regelungsabrede der Betriebsparteien bei der Beklagten, sondern auch dem zitierten Rundschreiben des damaligen Geschäftsführers Herrn M. R. vom 1. März 2002. Dementsprechend habe er für Langstreckenflüge (außereuropäische Flüge mit einer Flugzeit von mehr als drei Stunden) regelmäßig ohne besondere Vereinbarung ein Business-Class-Ticket erhalten. Die Reise selbst sei allein von der Beklagten geplant und gebucht worden. Gerade der Umstand, dass ein Business-Class-Direktflug größere Mehrkosten verursache und die Beklagte sich ihrer rechtlichen Position wohl nicht sicher gewesen sei, habe sie dazu veranlasst, die kostengünstigere Alternative des Umsteigefluges über Dubai zu wählen. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte von der vertraglichen Möglichkeit der rechtlichen Klärung der Kostentragung der Differenzkosten keinen Gebrauch gemacht habe. Angesichts der körperlichen Belastung eines Langstreckenflugs sei er als älterer Arbeitnehmer aufgrund bestehender Herzrhythmusstörungen und des deswegen von ihm seit Jahren einzunehmenden Medikaments (Exforge HCT 10mg/160mg/12,5mg) in Anbetracht der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in der Economy-Class einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Seine gesundheitliche Gefährdung sei durch die breiteren Sitze der Business-Class und der wesentlich größeren Beinfreiheit wesentlich zu verringern. Bei der Hinreise habe er sich um 19:00 Uhr von zu Hause auf die Reise begeben und sei nach dem Eintreffen in Shanghai-Pudong vom Fahrer nach Bengbu gefahren worden, wo er um 24:00 Uhr Ortszeit das Hotel erreicht habe. Bei der Rückreise habe er sich um 14:00 Uhr mit dem Fahrer zum Hotel fahren lassen, dort geduscht, die Koffer fertig gemacht und gegen 15:00 Uhr ausgecheckt. Da er sich nach der Arbeit direkt auf die Rückreise begeben habe, hätte er ansonsten für den gesamten Rückflug in verschmutzter Kleidung verbleiben müssen. Danach habe er sich nach Shanghai-Pudong zum Abflug begeben. Am 30. Oktober 2015 sei er um 12:45 Uhr lokaler Zeit am Flughafen Frankfurt am Main eingetroffen. Nach dem Andocken an das Gate, der Passkontrolle, dem Abholen des Gepäcks sowie der Zollkontrolle habe er einen Mietwagen bei der Firma S. abgeholt, wobei hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt einer Stunde erforderlich gewesen sei. Wäre er direkt zur S-Niederlassung in L-Stadt gefahren, hätte er ebenfalls ca. 1 Stunde 15 Minuten gebraucht, so dass er dort um ca. 15:00 Uhr eingetroffen wäre. Soweit man die Fahrt von S. bis nach A-Stadt seinem privaten Bereich zuordne, obwohl das nicht sein Dienstort sei, wäre eine knappe Stunde hierdurch an "Dienstreisezeit" eingespart worden. Der gespaltene Flug über Dubai mit der Fluglinie Emirates von Frankfurt am Main nach Shanghai dauere einschließlich der Umsteigezeiten in Dubai 17 Stunden und 35 Minuten, während Direktflüge mit ca. 10 Stunden 25 bzw. 50 Minuten bis 11 Stunden 10 Minuten angegeben würden. Ein Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main werde als Direktflug mit 11 Stunden 45 bzw. 50 Minuten bis 12 Stunden 35 Minuten angegeben, während der gespaltene Flug mit Umstieg in Dubai 19 Stunden und 10 Minuten einschließlich der Umsteigezeiten dauere. Ob Direktflüge überhaupt noch am 7. August 2015 für den 10. August 2015 zur Verfügung gestanden hätten, bleibe bestritten. Im Übrigen nehme er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag, insbesondere verweise er hinsichtlich der Nutzung der Business-Class auf die vorgelegte Gesamtbetriebsvereinbarung G 7. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 1. Oktober 2015 und aus 790,24 EUR seit 1. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 festgestellt, dass sie im Streitfall den Reiseverlauf hinsichtlich des Flugs dem Kläger überlassen habe. Selbst der Umstand, dass sie die Flüge selbst gebucht habe, ändere hieran nichts, weil die Flugverbindungen dem Wunsch des Klägers entsprechend gewählt worden seien. Auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast habe der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Direktflug von Frankfurt nach Shanghai an dem jeweiligen Reisetag nicht verfügbar oder dessen Inanspruchnahme ihm persönlich unzumutbar gewesen sei. Bei Aufruf des Webportals der Deutschen Lufthansa würden sich selbst für den Folgetag regelmäßig mehrere verfügbare Flüge in der Economy-Class für die Flugstrecken Frankfurt am Main nach Shanghai und zurück befinden. Aufgrund der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast genüge es nicht, dass der Kläger freie Kapazitäten allein mit Nichtwissen bestreite. Dem von ihr exemplarisch als Anlage B 4 beigefügten Screenshot sei zu entnehmen, dass auf sämtlichen Flügen noch Plätze in der Economy-Class verfügbar gewesen seien. Dementsprechend seien die sich danach ergebenen kürzeren Flugzeiten für einen Direktflug von Frankfurt nach Shanghai (LH 732: 10 Stunden 50 Minuten) sowie von Shanghai nach Frankfurt (LH 729: 11 Stunden 40 Minuten) zugrunde zu legen. Ausgehend davon, dass der Kläger für die Hinreise am 10. August 2015 nach seinem Vortrag mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen ca. 1 Stunde und 20 Minuten für die Fahrzeit von seinem Wohnort zum Frankfurter Flughafen habe kalkulieren müssen, 2 Stunden vor Abflug eine Ankunft am Check-in-Schalter empfohlen sei, die Flugzeit 10 Stunden und 25 Minuten von Frankfurt am Main nach Shanghai betrage und die Empfangnahme des Gepäcks zuzüglich Einreise ca. 1 Stunde in Anspruch nehme, verbleibe noch die Zeit des Transfers vom Flughafen Pudong in Shanghai zum Hotel in Bengbu, zu der der Kläger hinsichtlich der Anreise nicht vorgetragen habe. Bei der Rückreise sei die vom Kläger benannte Transferzeit zum Flughafen von ca. 6 Stunden zu berücksichtigen, eine Zeitspanne vom Eintreffen am Check in-Schalter bis zur Abflugszeit von ca. 2 Stunden, eine Flugzeit von 11 Stunden und 40 bzw. 45 Minuten, ggf. wiederum ca. 1 Stunde für die Empfangnahme des Gepäcks und Abholung des Mietwagens und sodann eine Fahrzeit für die Rückfahrt von 1 Stunde und 15 Minuten nebst weiterer 20 Minuten für den Transfer zu seinem Wohnort. Ihrer Auffassung nach sei nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung jeweils die ersparte private Wegezeit zwischen dem Wohnort des Klägers und ihrem Betriebssitz von ca. 20 Minuten (einfacher Weg) in Abzug zu bringen. Weiterhin versuche der Kläger eine Berechtigung zur Durchführung der Flüge in der Business-Class zu verfolgen, obwohl das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage der bisherigen Feststellungen hierfür keinerlei Anlass habe erkennen können. Ein solcher Anspruch sei nicht in der vom Kläger herangezogenen Gesamtbetriebsvereinbarung G 7 geregelt. Soweit bei Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung G 7 im Jahr 2004 der vorgelegte Muster-Entsendungsvertrag in der damaligen Fassung bei Überseeflügen in Abweichung von der Reisekostenrichtlinie Business-Class-Flüge gestattet und dies der vom Kläger vorgelegten Anweisung vom 1. März 2002 entsprochen habe, sei diese Praxis bereits vor langer Zeit geändert worden, wie dies dem vorgelegten Entwurf des Entsende-Arbeitsvertrags von dem Kläger vom 31. Juli 2015 und dem geschlossenen Entsende-Vertrag vom 7. August 2015 zu entnehmen sei. Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend entschieden habe, verlange die Fürsorgepflicht grundsätzlich auch bei Langstreckenflügen keine Durchführung in der Business-Class. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger ein Flug in der Economy-Class nicht zumutbar gewesen sei. Der vom Boden abweichende Luftdruck in der Flugzeugkabine sei im Flugzeug unabhängig von der Buchungsklasse. Gleiches gelte für elektromagnetische Interferenzen. Wie ein breiterer Sitz hier Einfluss nehmen solle, erschließe sich überhaupt nicht. Eine andere Beinfreiheit habe keinen erkennbaren und insbesondere auch keinen vom Kläger vorgetragenen Einfluss auf den Herzrhythmus. Darüber hinaus werde eine andere Beinfreiheit in der Economy-Class ohne weiteres dadurch kompensiert, dass die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf im Gang oder durch bestimmte sitzende Bewegungsabläufe der Füße und Beine regelmäßig kurzzeitige körperliche Betätigungen zur Beförderung des Blutflusses durchzuführen. Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass Herzrhythmusstörungen beim Kläger bestünden und/oder eine medikamentöse Einstellung mit dem angeführten Medikament - insbesondere zum Zeitpunkt der Durchführung der Reise - gegeben sei und dies gerade einem Flug in der Economy-Class entgegengestanden haben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.