Urteil
2 Sa 240/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0610.2Sa240.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g S 1 SGB 4) kann nach § 28 g S 2 SGB 4 nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28 g S 3 SGB 4 nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.(Rn.26)
2. Ungeachtet der zeitlichen Beschränkung des § 28 g S 3 SGB 4 kann ein unterbliebener Beitragsabzug mangels Abzugsmöglichkeit nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und kein Lohn oder Gehalt mehr an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Das gilt nicht nur im Falle der sog. Schwarzarbeit, sondern auch im Falle des beiderseitigen Rechtsirrtums. Danach hat der Arbeitgeber auch im Falle eines beiderseitigen Rechtsirrtums die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen (§ 28 e Abs 1 SGB 4), sondern auch wirtschaftlich zu tragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet und danach ein Lohnabzug nicht mehr möglich ist.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2019 - 3 Ca 1279/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g S 1 SGB 4) kann nach § 28 g S 2 SGB 4 nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28 g S 3 SGB 4 nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.(Rn.26) 2. Ungeachtet der zeitlichen Beschränkung des § 28 g S 3 SGB 4 kann ein unterbliebener Beitragsabzug mangels Abzugsmöglichkeit nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und kein Lohn oder Gehalt mehr an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Das gilt nicht nur im Falle der sog. Schwarzarbeit, sondern auch im Falle des beiderseitigen Rechtsirrtums. Danach hat der Arbeitgeber auch im Falle eines beiderseitigen Rechtsirrtums die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen (§ 28 e Abs 1 SGB 4), sondern auch wirtschaftlich zu tragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet und danach ein Lohnabzug nicht mehr möglich ist.(Rn.27) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2019 - 3 Ca 1279/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geltend gemachten Überzahlung in Höhe von 1.575,80 EUR. 1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen und in Höhe der von ihr nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach § 28 g SGB IV ausgeschlossen. a) Die von der Klägerin reklamierte Überzahlung beruht im Wesentlichen auf den erst im Nachhinein erstellten korrigierten Abrechnungen für die Monate Mai bis September 2016, die sie dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach den bereits erfolgten Zahlungen wegen der erst später (rückwirkend) erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung erteilt hat. Danach hat die Klägerin - nach der für April 2016 erfolgten Abrechnung über 450,00 EUR - mit den korrigierten Abrechnungen für Mai 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 1.812,50 EUR, für Juni 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 2.343,75 EUR, für Juli 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 1.281,25 EUR, für August 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 1.250,00 EUR und für September 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 668,75 EUR abgerechnet. Von dem sich nach den Abrechnungen für die Monate April bis September 2016 ergebenden Bruttobetrag in Höhe von insgesamt 7.806,25 EUR hat die Klägerin nach den von ihr erteilten korrigierten Abrechnungen insgesamt 1.545,25 EUR Steuern abgeführt (419,00 EUR für Mai 2016, 591,85 EUR für Juni 2016, 217,59 EUR für Juli 2016, 206,25 EUR für August 2016 und 110,56 EUR für September 2016). Den danach verbleibenden Betrag von 6.261,00 EUR (7.806,25 EUR brutto - 1.545,25 EUR steuerrechtliche Abzüge) hat der Beklagte - unstreitig - ohne Berücksichtigung der bei den Zahlungen nicht in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge erhalten. Soweit die von der Klägerin zuletzt erteilten Abrechnungen einen niedrigeren Nettobetrag von insgesamt 4.710,65 EUR (450,00 EUR für April 2016, 1.011,51 EUR für Mai 2016, 1.257,95 EUR für Juni 2016, 793,64 EUR für Juli 2016, 780,30 EUR für August 2016 und 417,25 EUR für September 2016 = insgesamt 4.710,65 EUR netto) wegen der nunmehr ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (in Höhe von insgesamt 1.550,35 EUR für die Monate Mai bis September 2016) ergeben, ist der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch nach § 28 g SGB IV ausgeschlossen. b) Der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g S. 1 SGB IV) kann nach § 28 g S. 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28 g S. 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits im September 2016 beendet wurde und ein Lohnabzug danach nicht mehr möglich ist, ist ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen der von ihr nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 28 g SGB IV ausgeschlossen. Das Vorliegen eines der in § 28 g S. 4 SGB IV geregelten Ausnahmetatbestände ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Streitfall ist unerheblich, ob die Klägerin den Abzug ohne Verschulden unterlassen hat, weil § 28 g S. 3 SGB IV auch dann nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Lohnabzugsverfahren über den genannten Zeitraum von drei Lohn- oder Gehaltszahlungen hinaus vorsieht. Ungeachtet der zeitlichen Beschränkung des § 28 g S. 3 SGB IV kann ein unterbliebener Beitragsabzug mangels Abzugsmöglichkeit nicht mehr nachgeholt werden, wenn wie hier das Arbeitsverhältnis beendet und kein Lohn oder Gehalt mehr an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Das gilt entgegen der Annahme der Klägerin nicht nur im Falle der sog. Schwarzarbeit (vgl. hierzu BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 24, NZA 2012, 145), sondern auch im Falle des von der Klägerin angeführten beiderseitigen Rechtsirrtums (BAG 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803; LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2010 - 9 Sa 580/09 - juris). Danach hat der Arbeitgeber auch im Falle eines beiderseitigen Rechtsirrtums die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 SGB IV), sondern auch wirtschaftlich zu tragen, wenn das Arbeitsverhältnis wie hier bereits beendet und danach ein Lohnabzug nicht mehr möglich ist. 2. Soweit die Klageforderung im Übrigen darauf beruht, dass eine Überzahlung von 25,00 EUR wegen zu viel abgerechneter zwei Stunden für April 2016 erfolgt sein soll, lassen sich die Voraussetzungen für einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch im Streitfall nicht feststellen. Die Darlegungs- und Beweispflicht für einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB einschließlich des fehlenden Rechtsgrundes trägt die Klägerin als Anspruchstellerin. Die Entscheidung im Vorprozess über den vom Beklagten (dortiger Kläger) geltend gemachten Anspruch auf weitere Vergütung, für den er als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast im Vorprozess getragen hat, betrifft einen anderen Streitgegenstand als den vorliegenden Klageanspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung, für den die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, und entfaltet deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung. Die Klägerin hat dem Beklagten für den Monat April 2016 eine Abrechnung über 450,00 EUR erteilt. Soweit die Klägerin behauptet, dass der Beklagte weniger als die damit abgerechneten 36 Arbeitsstunden erbracht haben soll, hat sie bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, an welchen Tagen der Beklagte im April 2016 jeweils zu welchen Tageszeiten welche Arbeitsstunden geleistet und danach nicht 36, sondern lediglich 34 Stunden gearbeitet haben soll. Unabhängig davon hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Parteien eine (verstetigte) monatliche Zahlung von 450,00 EUR mit der Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart hätten, wonach der Beklagte die für April 2016 ausgezahlte Vergütung in Höhe von 450,00 EUR beanspruchen kann und allenfalls zwei weitere Stunden in den Folgemonaten zusätzlich hätte erbringen müssen. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass er nach der eigenen Aufstellung der Klägerin 634,5 Stunden und damit mehr Stunden als von der Klägerin letztlich abgerechnet erbracht habe. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Arbeitszeiten der Beklagte - entgegen ihrer ursprünglich selbst erstellten Aufstellung über 634,5 Stunden - letztlich zwei Stunden weniger erbracht haben soll, die einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung für angeblich zwei zu viel abgerechnete Stunden begründen sollen. Mithin ist die Klageforderung auch im Übrigen unbegründet, weil eine Überzahlung auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung. Der Beklagte war bei der Klägerin von April bis September 2016 beschäftigt. Die Parteien hatten zum 01. April 2016 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Monatsentgelt in Höhe von 450,00 EUR bei einem Stundenlohn von 12,50 EUR vereinbart. Ab Mai 2016 arbeitete der Beklagte über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung von 36 Stunden pro Monat hinaus wesentlich mehr Stunden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 26. September 2016, die vom Beklagten nicht angegriffen wurde. Der Beklagte erhielt von der Klägerin insgesamt 6.261,25 EUR an Vergütung, die er teilweise im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses in Absprache mit dem Geschäftsführer der Klägerin gegen Unterschriftsleistung aus der Barkasse selbst entnahm und teilweise später durch Überweisungen der Klägerin ausgezahlt bekam. Die Klägerin erteilte dem Beklagten für den Monat April 2016 eine Abrechnung über einen Aushilfslohn von 450,00 EUR (Bl. 47 d. A.). Nachdem die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Bl. 52 - 54 d. A.) dem Beklagten für die Monate Mai bis Oktober 2016 Abrechnungen über jeweils 450,00 EUR (Bl. 55 - 60 d. A.) erteilt hatte, meldete sie ihn später rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Mai 2016 bis zum 16. September 2016 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an und erteilte ihm korrigierte Abrechnungen für die Monate Mai 2016 bis September 2016 (Bl. 171 bis 175 d. A.). In den korrigierten Abrechnungen für die Monate Mai bis September 2016 sind folgende Beträge abgerechnet: Mai 2016: 1.812,50 EUR brutto - 419,00 EUR steuerrechtliche Abzüge - 381,99 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge = 1.011,51 EUR netto Juni 2016: 2.343,75 EUR brutto - 591,85 EUR steuerrechtliche Abzüge - 493,95 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge = 1.257,95 EUR netto Juli 2016: 1.281,25 EUR brutto - 217,59 EUR steuerrechtliche Abzüge - 270,02 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge = 793,64 EUR netto August 2016: 1.250,00 EUR brutto - 206,25 EUR steuerrechtliche Abzüge - 263,45 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge = 780,30 EUR netto September 2016: 668,75 EUR brutto - 110,56 EUR steuerrechtliche Abzüge - 140,94 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge = 417,25 EUR netto In dem vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Vorprozess der Parteien - 3 Ca 514/17 - hatte der Beklagte (dortiger Kläger) die Klägerin (dortige Beklagte) auf Zahlung weiterer Vergütung mit der Begründung in Anspruch genommen, dass zwischen den Parteien eine Nettolohnabrede über einen Stundenlohn in Höhe von 12,50 EUR netto getroffen worden sei. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 Ca 514/17 - hat das Arbeitsgericht im Vorprozess die Klage abgewiesen. In seiner Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass eine zwischen den Parteien getroffene Nettolohnvereinbarung vom Kläger (jetziger Beklagter) nicht hinreichend dargelegt worden sei und die Beklagte (jetzige Klägerin) für die Monate Mai bis September 2016 das Arbeitsverhältnis aufgrund der geleisteten Stundenzahl zu Recht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgerechnet habe. Nach Abführung der hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben ergebe sich ein Gesamtnettolohnanspruch in Höhe von 4.685,45 EUR netto, der durch die Beklagte (jetzige Klägerin) erfüllt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2018 (Bl. 20, 21 d. A.) machte die Klägerin unter Verweis auf das inzwischen rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Januar 2018 eine Überzahlung von 1.575,80 EUR gegenüber dem Beklagten mit der Begründung geltend, dass ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis nach der Feststellung des Arbeitsgerichts insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.685,45 EUR netto zustehe, er aber tatsächlich 6.261,25 EUR netto erhalten habe. Mit ihrer am 05. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Trier eigegangenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.575,80 EUR weiter. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09. Mai 2019 - 3 Ca 1279/18 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.575,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2018 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 09. Mai 2019 - 3 Ca 1279/18 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 03. Juni 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei zwischen den Parteien keine Bruttolohnabrede, sondern eine Nettolohnabrede getroffen worden. Die Klägerin habe selbst mit dem vorgelegten Schreiben vom 13. Februar 2017 nebst den von ihr erstellten Stundenabrechnungen für die Monate April bis September 2016 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 2019 = Bl. 137 bis 140 d. A.) eine geschuldete Vergütung in Höhe von 7.931,25 EUR (dividiert durch 634,50 Stunden = 12,50 EUR) errechnet und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen sowie unter Abzug von zwei angeblich im April 2016 zu viel bezahlten Stunden (2 x 12,50 EUR = 25,00 EUR) eine noch zu zahlende Restforderung in Höhe von 231,25 EUR netto ermittelt. Aus dieser eigenen Abrechnung der Klägerin ergebe sich der Beweis für die vereinbarte Nettolohnvereinbarung in Höhe von 12,50 EUR pro Stunde. Im Parallelverfahren habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05. September 2017 ausdrücklich angeführt, dass sie das Arbeitsverhältnis "in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis umgewandelt" habe. Die Klägerin könne indes nicht eine getroffene Nettolohnvereinbarung nachträglich eigenmächtig in eine Bruttolohnvereinbarung "umwandeln". Die von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen in Höhe von jeweils 450,00 EUR sowie die restliche Zahlung in Höhe von 231,25 EUR seien alle unter Zugrundelegung der getroffenen Nettolohnvereinbarung vom Privatkonto des Geschäftsführers der Klägerin sowie dessen Ehefrau auf sein Konto erfolgt. Kein vernünftig geführter kaufmännischer Betrieb zahle Löhne vom Privatkonto, sondern ausschließlich vom Geschäftskonto, weil es sich bei Löhnen um Betriebsausgaben handele, die steuerlich berücksichtigungsfähig seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich mithin ein Anspruchsausschluss aus § 814 BGB, weil der Geschäftsführer der Klägerin positive Kenntnis davon gehabt habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Denn aus Sicht der Klägerin habe es sich eindeutig um ein rechtlich unzulässiges Geschäftsgebaren gehandelt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die über 450,00 EUR erfolgten Abrechnungen einschließlich der errechneten Restzahlung seien an den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorbei erfolgt. Es gehöre zu den Grundkenntnissen eines Geschäftsführers als Vollkaufmann, dass die Anlegung eines "Arbeitszeitkontos", wie die Klägerin ihm dies "verkauft" habe, rechtlich unzulässig sei. In den geänderten Abrechnungen auf der Grundlage eines nunmehr eigenmächtig rückwirkend gebildeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin alles "in einen Topf" geworfen, d. h. einen fiktiven Bruttolohn errechnet und hiervon die anfallende Lohnsteuer, die Sozialversicherungsabgaben sowie die geleisteten monatlichen Nettozahlungen in Höhe von jeweils 450,00 EUR verrechnet. Die streitgegenständliche Forderung beziehe sich mithin nicht lediglich auf Nettolohnforderungen, sondern im Grunde genommen auf fiktiven Bruttolohn. Daher sei auch die Auffassung der Klägerin nicht zutreffend, dass § 28 g SGB IV nicht einschlägig sein solle. Im Übrigen ergebe sich aus den dargelegten Umständen und Nachweisen, dass die Klägerin "schwarz" habe abrechnen und zahlen wollen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09. Mai 2019 - 3 Ca 1279/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die damaligen Feststellungen im Vorprozess in den - auch für den vorliegenden Prozess - wesentlichen Punkten rechtskräftig geworden. Das Arbeitsgericht sei zu Recht vom Vorliegen einer Bruttolohnabrede ausgegangen. Für das Gegenteil habe der Beklagte keinen Beweis erbringen können. Dabei habe der Beklagte insbesondere auch nicht widerlegen können, dass ihrem Geschäftsführer nicht bekannt gewesen sei, dass in den sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Führung eines Arbeitszeitkontos nicht zulässig sei. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis habe sie das Arbeitsverhältnis des Beklagten korrekt abgerechnet, wodurch sich dann die im Vorprozess festgestellte Überzahlung ergeben habe. Unerheblich sei dabei, von welchem Konto aus die Bezahlung des Arbeitslohnes des Beklagten erfolgt sei. Ihr Geschäftsführer sei nicht gehindert gewesen, im Wege einer Privateinlage die Zahlungen teilweise von seinem Privatkonto aus zu bewirken. Ausschlaggebend sei doch letztlich nur, dass der Beklagte sein Geld erhalten habe. Dies habe nichts mit einer "Angelegenheit an den gesetzlichen Regelungen vorbei" zu tun. Hierfür habe sie auch keinen Grund gehabt, weil sie ansonsten den Arbeitslohn des Beklagten nicht steuerlich habe berücksichtigen können und sich also selbst geschadet hätte. Eine Zahlung vom Privatkonto ihres Geschäftsführers mache etwa bei zwischenzeitlichen finanziellen Engpässen der Firma auch insoweit Sinn, als er gleichzeitig ihr Gesellschafter sei. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall die §§ 814 bzw. 817 S. 2 BGB nicht einschlägig seien. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass nicht jeder Arbeitgeber alle gesetzlichen Bestimmungen kenne, z. B. bezüglich des angesprochenen Arbeitszeitkontos. Wäre dies ihrem Geschäftsführer vorher bekannt gewesen, hätte er entweder auf eine genaue Einhaltung der zulässigen Höchstzahl der im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses zu leistenden Stunden geachtet oder aber das Arbeitsverhältnis von Anfang an regulär über eine Steuerkarte abgerechnet. Einen vergleichbaren Fall habe es bei ihr aber noch nicht gegeben. Ihrer Auffassung nach sei § 28 g SGB IV im Streit zwischen den Parteien nicht einschlägig. Sie habe nicht etwa zu viel gezahlte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zurückgefordert, sondern überzahlten Nettolohn aufgrund der im Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Januar 2018 - 3 Ca 514/17 - getroffenen Feststellungen. Die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - sei von einer Schwarzgeldabrede ausgegangen, an der es hier bereits fehle. Vielmehr seien beide Parteien irrig davon ausgegangen, dass das verabredete "Anlegen" eines Arbeitszeitkontos auch bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern rechtlich zulässig sei. Nach dem im Vorprozess erfolgten richterlichen Hinweis, dass dies nicht zulässig sei, sei sofort eine ordnungsgemäße Ummeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt sei hier einem der Beteiligten der Gedanke gekommen, den Beklagten "schwarz" zu vergüten. Vielmehr sei die "Vereinbarung" vor dem Hintergrund erfolgt, dem Beklagten in den Wintermonaten, in denen das Geschäft des Baugewerbes und ihr davon abhängiger Betrieb überwiegend ruhe, den monatlichen Verdienst weiter zu sichern und dabei die im Sommer angefallene Mehrarbeit sukzessive "abzubauen". Weder ihr Geschäftsführer noch der Beklagte hätten zuvor eine vergleichbare arbeitsrechtliche Situation erlebt und demzufolge auch keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der übereinstimmenden, leider irrigen Rechtsauffassung zu zweifeln. Durch diesen übereinstimmenden Irrtum sei sie auch unverschuldet gehindert gewesen, gemäß § 28 g S. 3 SGB IV binnen drei Monaten den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Die Aufklärung über den Irrtum sei erst in der Sitzung des Arbeitsgerichts Trier im Vorprozess am 11. Juli 2017 erfolgt, mithin rund zehn Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ihrer Auffassung nach sei daher die Rückforderung des überzahlten Nettolohns nicht gemäß § 28 g SGB IV ausgeschlossen. Der Beklagte könne ihr nicht im Nachhinein eine "Schwarzgeldabrechnung" unterstellen. Sämtliche Zahlungen an den Beklagten seien in ihren Geschäftsbüchern dokumentiert. Der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, die überzahlten Beträge behalten zu dürfen, für die er nichts geleistet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.