Urteil
2 Sa 228/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0625.2Sa228.19.00
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II gilt nicht für Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich.(Rn.67)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. April 2019 - 3 Ca 227/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.225,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
2.968,34 EUR ab 01. Januar 2015,
3.279,48 EUR ab 01. Februar 2015,
3.462,52 EUR ab 01. März 2015,
3.462,52 EUR ab 01. April 2015,
3.443,61 EUR ab 01. Mai 2015,
3.443,61 EUR ab 01. Juni 2015,
3.443,61 EUR ab 01. Juli 2015,
3.443,61 EUR ab 01. August 2015,
3.532,87 EUR ab 01. September 2015,
3.532,87 EUR ab 01. Oktober 2015,
3.532,87 EUR ab 01. November 2015,
3.532,87 EUR ab 01. Dezember 2015,
2.806,70 EUR ab 01. Januar 2016,
3.334,08 EUR ab 01. Februar 2016,
3.532,87 EUR ab 01. März 2016,
3.532,87 EUR ab 01. April 2016,
3.513,50 EUR ab 01. Mai 2016,
3.513,50 EUR ab 01. Juni 2016,
3.513,50 EUR ab 01. Juli 2016,
3.513,50 EUR ab 01. August 2016,
3.697,94 EUR ab 01. September 2016,
3.697,94 EUR ab 01. Oktober 2016,
3.697,94 EUR ab 01. November 2016,
3.697,94 EUR ab 01. Dezember 2016,
2.971,78 EUR ab 01. Januar 2017,
3.466,01 EUR ab 01. Februar 2017,
3.697,94 EUR ab 01. März 2017,
3.678,52 EUR ab 01. April 2017,
3.678,52 EUR ab 01. Mai 2017,
1.069,27 EUR ab 01. Juni 2017,
416,96 EUR ab 01. Juli 2017,
416,96 EUR ab 01. August 2017,
477,79 EUR ab 01. September 2017,
3.764,48 EUR ab 01. Oktober 2017,
1.198,04 EUR ab 01. November 2017,
416,96 EUR ab 01. Dezember 2017,
424,32 EUR ab 01. Februar 2018,
416,96 EUR ab 01. März 2018
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/12 und die Beklagte zu 11/12.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II gilt nicht für Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich.(Rn.67) I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. April 2019 - 3 Ca 227/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.225,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.968,34 EUR ab 01. Januar 2015, 3.279,48 EUR ab 01. Februar 2015, 3.462,52 EUR ab 01. März 2015, 3.462,52 EUR ab 01. April 2015, 3.443,61 EUR ab 01. Mai 2015, 3.443,61 EUR ab 01. Juni 2015, 3.443,61 EUR ab 01. Juli 2015, 3.443,61 EUR ab 01. August 2015, 3.532,87 EUR ab 01. September 2015, 3.532,87 EUR ab 01. Oktober 2015, 3.532,87 EUR ab 01. November 2015, 3.532,87 EUR ab 01. Dezember 2015, 2.806,70 EUR ab 01. Januar 2016, 3.334,08 EUR ab 01. Februar 2016, 3.532,87 EUR ab 01. März 2016, 3.532,87 EUR ab 01. April 2016, 3.513,50 EUR ab 01. Mai 2016, 3.513,50 EUR ab 01. Juni 2016, 3.513,50 EUR ab 01. Juli 2016, 3.513,50 EUR ab 01. August 2016, 3.697,94 EUR ab 01. September 2016, 3.697,94 EUR ab 01. Oktober 2016, 3.697,94 EUR ab 01. November 2016, 3.697,94 EUR ab 01. Dezember 2016, 2.971,78 EUR ab 01. Januar 2017, 3.466,01 EUR ab 01. Februar 2017, 3.697,94 EUR ab 01. März 2017, 3.678,52 EUR ab 01. April 2017, 3.678,52 EUR ab 01. Mai 2017, 1.069,27 EUR ab 01. Juni 2017, 416,96 EUR ab 01. Juli 2017, 416,96 EUR ab 01. August 2017, 477,79 EUR ab 01. September 2017, 3.764,48 EUR ab 01. Oktober 2017, 1.198,04 EUR ab 01. November 2017, 416,96 EUR ab 01. Dezember 2017, 424,32 EUR ab 01. Februar 2018, 416,96 EUR ab 01. März 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/12 und die Beklagte zu 11/12. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten im Wesentlichen unbegründet ist. Die geltend gemachten Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe für die streitgegenständlichen Leistungsmonate von November 2014 bis Januar 2018 sind in Höhe von insgesamt 109.225,57 EUR brutto begründet. I. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19. März 2020 Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli 2017 (in Höhe von weiteren 3.286,69 EUR brutto) und November 2017 (in Höhe von 438,61 EUR brutto) weiterverfolgt hat, ist seine Berufung unzulässig. Im Übrigen ist die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthafte Berufung des Klägers zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 1. Soweit das Arbeitsgericht infolge der von ihm vorgenommenen Zuordnung der Zahlungen für den Leistungsmonat Juli 2017 nur einen Betrag in Höhe von 477,79 EUR brutto zuerkannt und den Anspruch für den Leistungsmonat November 2017 aberkannt hat, sind vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung vom 22. Juli 2019 und dem darin angekündigten Berufungsantrag keine weiteren Beträge für die Leistungsmonate Juli 2017 und November 2017 geltend gemacht und das (teilweise) klageabweisende Urteil hinsichtlich seiner Begründung für diese beiden Monate (Erfüllung) nicht rechtzeitig angegriffen worden. Eine grundsätzlich zulässige Erweiterung des Berufungsantrags auf eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Beschwer kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden; anderenfalls erweist sich die Berufung hinsichtlich des erweiterten Teils als unzulässig (vgl. BGH 14. Mai 2009 - I ZR 98/06 - Rn. 16, NJW 2009, 3722; OLG Hamm 05. März 2020 - 13 U 326/18 - Rn. 36, juris) Mithin ist die Berufung unzulässig, soweit der Kläger erst mit Schriftsatz vom 19. März 2020 Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli 2017 in Höhe von weiteren 3.286,69 EUR brutto (3.764,48 EUR anstatt zuerkannter 477,79 EUR) und November 2017 in Höhe von 438,61 EUR brutto (3.070,65 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.632,04 EUR brutto) weiterverfolgt hat. Eine Anschließung des Klägers an die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung zur Erweiterung des eigenen Rechtsmittels ist nicht möglich (Zöller ZPO 33. Aufl. § 524 Rn. 19). 2. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger mit seiner Berufungsbegründung auch insoweit mit dem angefochtenen Urteil hinreichend auseinandergesetzt, als es den Klageanspruch für die (Leistungs-)Monate August und September 2017 mangels rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen aberkannt hat. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung u.a. ausgeführt, dass die Beklagte zunächst seit 2007 über einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren Überbrückungsbeihilfe gezahlt und die Einstellung mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 dann mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet habe. Vor diesem Hintergrund habe er berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sich die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen werde. Für ihn völlig überraschend habe sich die Beklagte dann nach zwischenzeitlicher Vorlage der Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen, worin ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") liege. Das Arbeitsgericht habe damit die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verkannt, soweit es von einem Ausschluss der Ansprüche nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich ausgehe. Der ordnungsgemäß begründete Berufungsangriff des Klägers, der die erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 erfolgte Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich als unzulässige Rechtsausübung rügt, bezieht sich auf alle im Schreiben vom 20. Dezember 2017 genannten Zeiträume, mithin auch auf die Leistungsmonate August und September 2017. II. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg, während die zulässige Anschlussberufung der Beklagten im Wesentlichen unbegründet ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 4 TV SozSich einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 109.225,57 EUR brutto. a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV SozSich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 24. September 2009 bei den J. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden beschäftigt und hat aus dieser anderweitigen Beschäftigung i.S.d. Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich das in Leistungsmonaten von November 2014 bis Januar 2018 jeweils abgerechnete Arbeitsentgelt gemäß den vorgelegten Abrechnungen erzielt. b) Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 1 TV SozSich ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziff. 1 a) die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum 31. Oktober 2007 hat diese Bemessungsgrundlage unstreitig 4.336,89 EUR brutto gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2008 (Bl. 322, 323 d. A.) betragen. Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 2 TV SozSich ist die Bemessungsgrundlage in den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage durch Gesetz angepasst werden. Danach hat der Kläger im Berufungsverfahren die von ihm für den jeweiligen Leistungsmonat angegebene Bruttobemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenerhöhungen zutreffend errechnet, was auch die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt hat. Gemäß § 4 Ziff. 4 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe vom 2. Jahr an 90 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Klägers. Danach ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Leistungsmonate November 2014 bis Januar 2018 ein Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe in Höhe der zuletzt errechneten Klagebeträge entstanden, die im Schriftsatz des Klägers vom 19. März 2020 in seiner Aufstellung unter Ziff. VI jeweils aufgeführt sind und eine Gesamtsumme in Höhe von 137.081,24 EUR ergeben. Bei der vom Kläger zuletzt in seinem Schriftsatz vom 19. März 2020 vorgenommenen Berechnung der Klageforderung hat er alle in den vorgelegten Abrechnungen ausgewiesenen Brutto-Bezüge berücksichtigt und dabei auch die jeweils ausgewiesene allg. Umlage und den Zusatzbeitrag zur ZVK angerechnet. Hiervon sind die von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.609,25 EUR brutto für den Leistungsmonat April 2017, 3.261,56 EUR für den Leistungsmonat Mai 2017, 3.261,56 EUR für den Leistungsmonat Juni 2017, 2.566,44 EUR brutto für den Leistungsmonat September 2017, 3.347,52 EUR für den Leistungsmonat Oktober 2017, 2.632,04 EUR für den Leistungsmonat November 2017, 3.104,48 EUR brutto für den Leistungsmonat Dezember 2017 und 3.347,52 EUR brutto für den Leistungsmonat Januar 2018 in Abzug zu bringen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 7 Ziff. 3 a TV SozSich zum Ende eines Monats für den vorherigen Monat gezahlt wird. Danach ist zwischen dem Monat der Auszahlung der Überbrückungsbeihilfe (sog. Zahlungsmonat) und dem (vorherigen) Monat, für den die Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung gezahlt wird (sog. Leistungsmonat), zu unterscheiden. Die jeweilige Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe weist unstreitig mit dem angegebenen Monat den jeweiligen Zahlungsmonat und nicht den Leistungsmonat aus. Danach bezieht sich die zuletzt erstellte Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für Februar 2018 auf den Leistungsmonat Januar 2018. Die im Jahr 2017 erstmals für Mai 2017 erteilte Abrechnung bezieht sich dementsprechend auf den Monat April 2017. Gleiches gilt für die weiteren Abrechnungen bis einschließlich Februar 2018. Soweit das Arbeitsgericht bei der Berechnung der zuerkannten Beträge den in den Abrechnungen jeweils angegebenen Zahlungsmonat mit dem Leistungsmonat verwechselt und die Zahlung der Beklagten deshalb falsch zugeordnet hat, war auf die Anschlussberufung der Beklagten bei den vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüchen eine für den jeweiligen Leistungsmonat erfolgte höhere Zahlung zu berücksichtigen. Soweit das Arbeitsgericht allerdings für den Monat Juli 2017 nur einen Betrag in Höhe von 477,79 EUR brutto zuerkannt hat, obwohl für diesen Leistungsmonat keine Zahlung geleistet worden ist, und für den Monat November 2017 den Klageanspruch aberkannt hat, obwohl sich unter Berücksichtigung der für diesen Leistungsmonat geleisteten Zahlung noch ein Betrag in Höhe von 438,61 EUR brutto (3.070,65 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.632,04 EUR brutto) verbleiben würde, hat der Kläger das Urteil insoweit in Bezug auf diese beiden Monate mit seiner Berufung gemäß den obigen Ausführungen nicht rechtzeitig angegriffen. Mithin verbleibt abweichend von der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 19. März 2017 für Juli 2017 nur der erstinstanzlich zuerkannte Betrag in Höhe von 477,79 EUR brutto (anstatt 3.764,48 EUR brutto) und für November 2017 kein Betrag (anstatt 438,61 EUR brutto). Danach verbleiben im streitgegenständlichen Zeitraum für die jeweiligen Leistungsmonate folgende Klageansprüche auf Überbrückungsbeihilfe: November 2014: 2.968,34 EUR Dezember 2014: 3.279,48 EUR Januar 2015: 3.462,52 EUR Februar 2015: 3.462,52 EUR März 2015: 3.443,61 EUR April 2015: 3.443,61 EUR Mai 2015: 3.443,61 EUR Juni 2015: 3.443,61 EUR Juli 2015 3.532,87 EUR August 2015: 3:532,87 EUR September 2015: 3.532,87 EUR Oktober 2015: 3.532,87 EUR November 2015: 2.806,70 EUR Dezember 2015: 3.334,08 EUR Januar 2016: 3.532,87 EUR Februar 2016: 3.532,87 EUR März 2016: 3.513,50 EUR April 2016: 3.513,50 EUR Mai 2016: 3.513,50 EUR Juni 2016: 3.513,50 EUR Juli 2016: 3.697,94 EUR August 2016: 3.697,94 EUR September 2016: 3.697,94 EUR Oktober 2016: 3.697,94 EUR November 2016: 2.971,78 EUR Dezember 2016: 3.466,01 EUR Januar 2017: 3.697,94 EUR Februar 2017: 3.678,52 EUR März 2017: 3.678,52 EUR April 2017: 1.069,27 EUR Mai 2017: 416,96 EUR Juni 2017: 416,96 EUR Juli 2017: 477,79 EUR August 2017: 3.764,48 EUR September 2017: 1.198,04 EUR Oktober 2017: 416,96 EUR November 2017: 0 EUR Dezember 2017: 424,32 EUR Januar 2018: 416,96 EUR = insgesamt 109.225,57 EUR brutto 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich auf ihm zustehende Entgeltansprüche (bewusst) verzichtet habe und sich daher einen höheren Verdienst im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung anrechnen lassen müsse. a) Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers mit den J. vom 24. September 2009 folgt kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung gemäß der Entgelttabelle des TVöD (VKA). Zwar ist in § 2 des Arbeitsvertrages festgelegt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD (VKA) bestimmt. Die Vergütung des Klägers ist aber in § 5 des Arbeitsvertrages gesondert vereinbart und im Zeitpunkt der Einstellung auf 500,00 EUR brutto monatlich festgelegt worden. Danach hat der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag mit den J. vom 24. September 2009 keinen vertraglichen Anspruch auf die tarifliche Vergütung gemäß der Entgelttabelle des TVöD (VKA), sondern lediglich auf diejenige Bruttomonatsvergütung, die in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich und eindeutig vereinbart und in der Folgezeit gemäß den vorgelegten Abrechnungen entsprechend erhöht worden ist. Mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit besteht kein Anspruch des Klägers gegen die J. auf Zahlung einer (höheren) tariflichen Vergütung. Einer Unterschreitung des jeweils nach dem Mindestlohngesetz ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden Mindestlohns liegt im Streitfall nicht vor. b) Hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass dem Kläger nach § 4 Abs. 1 TzBfG und aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf ein höheres (Tarif-)Gehalt zugestanden haben soll, das er im kollusiven Zusammenwirken mit den J. nicht geltend gemacht bzw. auf das er in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verzichtet habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei den J. überwiegend als Fahrer beschäftigt gewesen sei. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, haben die J., die Dienstleistungen für behinderte Menschen im Bereich der Pflege und Betreuung erbringen, dem Kläger in einer E-Mail bescheinigt, er sei "Aushilfsfahrer". Aus dem Vortrag der für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, ob und ggf. welche Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit zu einem höheren Tariflohn bei den J. beschäftigt gewesen sein sollen. Jedenfalls rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss, dass der Kläger auf ihm zustehende Entgeltansprüche nach § 4 Abs. 1 TzBfG oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz "in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise" verzichtet bzw. im kollusiven Zusammenwirken mit den J. ihm zustehende Arbeitsentgeltansprüche nicht geltend gemacht habe. Selbst wenn die J. ihren Arbeitnehmern üblicherweise Tariflöhne nach den Bestimmungen des TVöD (VKA), auf den in § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers mit den J. vom 24. September 2009 verwiesen wird, zahlen sollten, besagt das nicht, dass dem Kläger entgegen seinem Vortrag bewusst war oder für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass ihm ggf. ein Anspruch auf ein höheres Tarifgehalt nach § 4 Abs. 1 TzBfG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht. Im Streitfall kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der ihm von den J. angebotenen Vergütung zufriedengegeben hat. Die Tarifvertragsparteien haben sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Diese Anreizwirkung des § 4 TV SozSich entfaltet sich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Damit wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 b TV SozSich vornehmen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich bestehen nicht. Die Tarifvertragsparteien haben zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt, gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft. An diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung sind die Gerichte gebunden (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 45, NZA 2019, 928). Danach ist unerheblich, dass sich der Kläger mit der ihm von den J. angebotenen Vergütung zufriedengegeben hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass er auf der Grundlage des Arbeitsvertrags mit den J. im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigt war. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegt auch nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer "punktgenau" die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 27, NZA 2019, 928). 3. Die Klageansprüche (in der o. g. Höhe) sind nicht verfallen. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2017 sind die Klageansprüche für die Zeit bis 6. April 2017 und vom 1. Juli 2017 bis 7. September 2017 nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, innerhalb einer Frist von drei Monaten Unterlagen für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe vorzulegen (§ 8 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2 a TVSozSich). Der Arbeitnehmer ist nach § 8 Ziff. 2 a TV SozSich verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziff. 2 a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich). Danach ist eine schriftliche Aufforderung der Beklagten unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Anspruchsausschluss überhaupt eintreten kann (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 51/01 - Rn. 25, juris). Im Streitfall hat die Beklagte auf den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 18. Februar 2008 (Bl. 322, 323 d. A.) die Gewährung der Überbrückungsbeihilfe ab 1. November 2007 angekündigt. Gleichzeitig hat sie zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe den Kläger gebeten, den Einkommensnachweis mit den Angaben für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) bis zum 10. des Folgemonats einzureichen, und ihn weiter darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für Zeiträume, die länger als drei Monate zurückliegen, entfallen. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die mit der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe verbundene schriftliche Aufforderung zur monatlichen Vorlage der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen zum Ingangsetzen der Dreimonatsfrist nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich in der Regel genügt, ohne dass es hierfür einer monatlichen schriftlichen Wiederholung der Aufforderung bedarf. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben der Beklagten anlässlich der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe eine grundsätzlich ausreichende schriftliche Aufforderung i.S.v. § 8 Ziff. 3 TV SozSich beinhaltet, ist diese Aufforderung jedenfalls nach der mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgten Einstellung der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe hinfällig geworden. Die Beklagte hat mit der Einstellung der - ursprünglich mit Schreiben vom 18. Februar 2008 bewilligten - Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Kläger keine weiteren Leistungen mehr gewährt und dementsprechend auch keine Unterlagen mehr zu deren Berechnung benötigt. Die anlässlich der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe erfolgte schriftliche Aufforderung zur Vorlage der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen wirkt jedenfalls dann nicht mehr fort, wenn die Beklagte - wie hier - die zunächst bewilligte Leistung nach ihrer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Antragsteller einstellt und damit erklärt, dass sie ohnehin keine Überbrückungsbeilhilfe mehr zahlen wird. Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2017 den Kläger unter Verweis darauf, dass entsprechende Unterlagen für den Zeitraum "1. September 2014 bis laufend" ihr nicht vorliegen würden, zur Vorlage der beigefügten Einkommensnachweise mit den entsprechenden Entgeltabrechnungen aufgefordert. Die angeforderten Unterlagen hat der Kläger unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2017, bei der Beklagten am 7. Juli 2017 eingegangen, vorgelegt. Daraufhin hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. August 2017 dem Kläger bestätigt, dass die entsprechenden Unterlagen (Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen) für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2017 bei ihr eingetroffen seien. Dabei hat sie den Kläger nicht zur Vorlage weiterer Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen, sondern vielmehr sowohl mit ihrem Schreiben vom 1. August 2017 als auch mit ihrem Schreiben vom 20. September 2017 zur Einholung von Informationen hinsichtlich der für den Kläger einschlägigen Eingruppierungsmerkmale und über eine Entlohnung nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes aufgefordert. Im Schreiben der Beklagten vom 20. September 2017 heißt es, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw. Nachzahlungen erfolgen könnten. Danach ist eine schriftliche Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 2017 (nur) für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum damals laufenden Monat Juni 2017 erfolgt, der der Kläger auch nachgekommen ist. Für die Zeit danach hat die Beklagte zunächst um die Einholung anderer Informationen in Bezug auf eine Vergütung nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gebeten und dem Kläger mitgeteilt, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw. Nachzahlungen erfolgen könnten. Im Hinblick darauf, dass nach den Schreiben der Beklagten nach Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen für die Zeit bis Juni 2017 die Entscheidung über eine erneute Zahlung bzw. Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe "bis zur Klärung der Angelegenheit" bzw. bis zum Erhalt der weiteren zur Überprüfung erbetenen Informationen zurückgestellt werden sollte, lag noch keine schriftliche Aufforderung zur monatlichen Vorlage auch der Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen für die Zeit ab Juli 2017 vor. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli und August 2017 ist mithin nicht aufgrund der erst am 8. Dezember 2017 erfolgten Vorlage der Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Juli bis November 2017 ausgeschlossen. Jedenfalls kann sich die Beklagte nach der mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgten Einstellung der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nach § 242 BGB nicht darauf berufen, dass der Kläger die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Die Berufung auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich stellt dann eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden ist. Im Streitfall bezieht sich die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich hinsichtlich der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen nicht auf eine Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe, sondern auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Leistung. Im Hinblick darauf, dass sich die in § 8 Ziff. 2 a TV SozSich festgelegte Verpflichtung vorliegend auf die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen bezieht und damit einen nach § 4 TV SozSich bestehenden Anspruch dem Grunde nach voraussetzt, wird der Arbeitnehmer von der Einhaltung der Dreimonatsfrist abgehalten, wenn die Beklagte - wie hier mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2014 - die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe einstellt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie ohnehin keine weiteren Zahlungen der Überbrückungsbeihilfe mehr leisten werde. Der Kläger durfte nach dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2014 davon ausgehen, dass er keine Unterlagen mehr zur Berechnung der Leistung vorzulegen hat, solange die Beklagte eine weitere Leistungserbringung ablehnt und damit von ihm auch keine weitere Mitwirkung bei der Berechnung der Leistung mehr verlangt. Nach der Einstellung der Leistung ist eine schriftliche Aufforderung durch die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2017 für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum laufenden Monat Juni 2017 erfolgt, der der Kläger nachgekommen ist, was die Beklagte ihm mit Schreiben vom 1. August 2017 bestätigt hat. Aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 1. August und 20. September 2017 durfte der Kläger davon ausgehen, dass er "bis zur Klärung der Angelegenheiten" zunächst noch keine weiteren Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen monatlich vorzulegen hat. Die Beklagte kann sich nach § 242 BGB nicht auf einen Anspruchsausschluss wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von Unterlagen berufen, die sie zur Berechnung der Leistung benötigt, deren weitere Erbringung sie zuvor abgelehnt hatte. Im vorliegenden Fall setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten, wenn sie zunächst mit der Einstellung der Leistung zum Ausdruck bringt, dass sie keine Unterlagen mehr zur deren Berechnung benötige und damit den Kläger zur Untätigkeit veranlasst und dann, indem sie den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will. b) Die in § 49 TV AL II geregelte Ausschlussfrist gilt für die Klageansprüche nicht. Nach § 49 TV AL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Diese Ausschlussfrist findet auf die streitgegenständlichen Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich keine Anwendung. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II erfasst lediglich "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", nicht aber Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis. Wie bereits ausgeführt, ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 45, NZA 2019, 928). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Stationierungsstreitkräften endete zum 31. Oktober 2007. Die Überbrückungsbeihilfe, die von der Beklagten aus Steuermitteln als soziale Sonderleistung zur Überbrückung der Nachteile aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte erbracht wird, ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Nichts anderes folgt aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 9. September 2019, wonach der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe "wie eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge ein nachgelagerter Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis" sei. Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine tarifliche Ausschlussklausel sich nur dann auf Ruhegeldraten bezieht, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen. Ausschlussklauseln haben den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende und zu erfüllende Ansprüche schnell erlöschen zu lassen. Nach Ablauf längerer Fristen ist im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt. Hinzu kommt, dass oft weit zurückliegende Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Diese Zielsetzung trifft auf Ruhegeldansprüche nicht zu. Deren Entstehungsvoraussetzungen werden vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen auch die einzelnen Raten fest und unterliegen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung. Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht daher nicht. Diese Erwägungen hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts auch auf die Zahlung von tariflichem Übergangsgeld übertragen und angenommen, dass hierfür nicht Ausschlussfristen gelten, die lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis erfassen (BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 61 und 62, NZA-RR 2011, 467). Die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und deren Bemessungsgrundlage werden mit der Beendigung des zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und den Stationierungsstreitkräften bestehenden Arbeitsverhältnisses gesetzt. Die Höhe der danach zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe hängt von der Höhe des Arbeitsentgelts aus einer anderweitigen Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bzw. der geregelten weiteren Anknüpfungsleistungen ab. Hierfür haben die Tarifvertragsparteien eine eigene Ausschlussfrist in § 8 Ziff. 3 TV SozSich normiert. Daneben besteht ebenso wie bei einem Anspruch auf tarifliches Übergangsgeld kein Bedürfnis, Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe kurzfristig erlöschen zu lassen. Aus der von der Beklagten angeführten Tarifgeschichte folgt nichts anderes. Nach den Ausführungen der Beklagten fielen Ansprüche aus dem TV SozSich nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 49 TV AL II nicht unter die Ausschlussfrist. Der Wortlaut der Tarifregelung in seiner jetzigen Fassung spricht ebenfalls dafür, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II unterliegt, weil danach die Ausschlussfrist auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" beschränkt ist und keine Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis erfasst werden. 4. Der zum Ende des Monats Dezember 2014 fällige Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den Leistungsmonat November 2014 ist auch nicht verjährt. Schweben zwischen den Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt nach § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Unter Vergleichsverhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB ist grundsätzlich jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zu verstehen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 32, NZA, 2018, 1402). Im Streitfall hat die Beklagte die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2017 erbetene Überprüfung der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe und Neuberechnung seiner Ansprüche nicht abgelehnt, sondern diesen zur Vorlage der zur Berechnung der Leistung benötigten Unterlagen (Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen) für den Zeitraum 1. September 2014 bis laufend aufgefordert und erklärt, dass sie nach Eingang der vollständigen Unterlagen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkomme. Auch aufgrund der nachfolgenden Schreiben der Beklagten vom 1. August und 20. September 2017 durfte der Kläger annehmen, dass sich die Beklagte auf Erörterungen über die Berechtigung des von ihm erhobenen Anspruchs bzw. dessen Umfang einlässt. Erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat die Beklagte dem Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 6. April 2017 und vom 1. Juli bis 7. September 2017 auf die dreimonatige Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich verwiesen und für die Zeit vom 7. April bis 30. Juni 2017 sowie vom 8. September bis 30. November 2017 eine Nachzahlung in geringerer Höhe mitgeteilt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe verweigert i.S.d. § 203 Satz 1 BGB. Die am 1. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 8. März 2018 zugestellte Klage ist im Hinblick auf § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten kann, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt und hat zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Ende Dezember 2014 fällige Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den Leistungsmonat November 2014 nicht verjährt. 5. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick darauf, dass die Überbrückungsbeihilfe nach § 7 Ziff. 3 a TV SozSich zum Ende eines Monats für den vorherigen Monat gezahlt wird und damit zum Ende des auf den jeweiligen Leistungsmonat folgenden (Zahlungs-)Monats fällig war, kann der Kläger die geltend gemachten Zinsen jeweils ab dem 1. des darauffolgenden Monats verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31. August 1971. Der 1955 geborene Kläger war seit dem 01. Oktober 1974 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Oktober 2007 aus Gründen des § 2 TV SozSich. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 (Bl. 322, 323 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Januar 2018 mit, dass er voraussichtlich für den Zeitraum ab 1. November 2017 Leistungen nach § 4 TV SozSich erhalten werde. In dem Schreiben vom 18. Februar 2008 heißt es u.a.: "Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe bitte ich, den Einkommensnachweis mit den Angaben für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) bis zum 10. des Folgemonats an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einzureichen. Weiter weise ich darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für Zeiträume, die länger als drei Monate zurückliegen, entfallen." Dem vorgenannten Schreiben war als Anlage ein Merkblatt zur Überbrückungsbeihilfe beigefügt (Bl. 396, 397 d. A.). Ab dem 1. November 2007 bezog der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Seit dem 01. Oktober 2009 war der Kläger aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. September 2009 (Bl. 15, 16 d. A.) bei den J.e.V. (im Folgenden: J.) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden beschäftigt. In § 1 des vorgenannten Arbeitsvertrags heißt es, dass der Kläger "als nicht vollbeschäftigter Beschäftigter (Montagearb. Bereich: Holz und Küche)" eingestellt wird. § 2 des Arbeitsvertrags enthält die Regelung, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD (VKA) bestimmt. In § 5 des Arbeitsvertrags ist eine Vergütung in Höhe von 500,00 EUR brutto festgelegt, die später erhöht wurde. Mit Schreiben vom 14. August 2014 (Bl. 17 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein monatliches Arbeitsentgelt aus seiner anderweitigen Beschäftigung in einem offenkundigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe und sittenwidrig gering erscheine. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 16. August 2014 (Bl. 19 d. A.), dass er für 22 Stunden pro Woche bei den J. als Arbeiter beschäftigt sei und damit die tariflichen Voraussetzungen erfülle. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe mit sofortiger Wirkung eingestellt werde und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 14. August 2014 an, dass sein monatliches Arbeitsentgelt aus seiner anderweitigen Beschäftigung zulasten öffentlicher Kassen sittenwidrig gering sei. Daraufhin zahlte die Beklagte zuletzt im Zahlungsmonat Oktober 2014 die Überbrückungsbeihilfe für den Leistungsmonat September 2014. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2014 (Bl. 20 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die verfügte Einstellung für rechtswidrig halte, und kündigte eine weitere Stellungnahme an, die jedoch nicht mehr erfolgte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2017 (Bl. 21 d. A.) bat der Kläger um Überprüfung der Einstellung. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2017 (Bl. 22 d. A.) mit, dass die Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen für den Zeitraum 01. September 2014 bis laufend ihr nicht vorliegen würden, und forderte den Kläger zur Vorlage der Unterlagen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juli 2017 (Bl. 24 d. A.) übersandte der Kläger die angeforderten Unterlagen für die Zeit von September 2014 bis Juni 2017, die am 07. Juli 2017 eingingen. Mit Schreiben vom 01. August 2017 (Bl. 25 d. A.) bestätigte die Beklagte den Eingang der Unterlagen für die Zeit vom 01. September 2014 bis 30. Juni 2017 und forderte den Kläger zur Einholung von Informationen hinsichtlich seiner Eingruppierung bei den J. auf, nach deren Erhalt und Überprüfung eine eventuelle Neuberechnung bzw. Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe für den genannten Zeitraum erfolgen könne. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2017 (Bl. 26 d. A.) führte die Beklagte an, dass die übermittelte E-Mail der J. dafür spreche, dass der Kläger nach einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entlohnt werde, und bat den Kläger nochmals um Einholung genauer Informationen darüber mit dem Hinweis, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw. Nachzahlungen erfolgen könnten. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Abrechnungen für die Zeit von Juli bis November 2017 mit Eingang am 08. Dezember 2017 vor. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (Bl. 28, 29 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Prüfung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ergeben habe, dass ihm für den Zeitraum vom 07. April 2017 bis 30. Juni 2017 sowie vom 08. September 2017 bis (dato) 30. November 2017 Überbrückungsbeihilfe nachzuzahlen sei, jedoch nicht zu der in dieser Zeit tatsächlich gezahlten Vergütung aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den J., sondern fiktiv zu dem einschlägigen Tarifentgelt in Höhe von 1.402,88 EUR. Im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum vom 01. September 2014 bis 06. April 2017 und vom 01. Juli 2017 bis 07. September 2017 verwies sie den Kläger auf die dreimonatige Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 2 a und 3 TV SozSich. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 24.130,37 EUR brutto (= 21.384,51 EUR netto), und zwar 2.609,25 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Mai 2017 (Bl. 221 R d. A.) für den Leistungsmonat April 2017, 3.261,56 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Juni 2017 (Bl. 221 d. A.) für den Leistungsmonat Mai 2017, 3.261,56 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Juli 2017 (Bl. 222 d. A.) für den Leistungsmonat Juni 2017, 2.566,44 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Oktober 2017 (Bl. 223 R d. A.) für den Leistungsmonat September 2017, 3.347,52 EUR mit der Abrechnung im Zahlungsmonat November 2017 (Bl. 224 d. A.) für den Leistungsmonat Oktober 2017, 2.632,04 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Dezember 2017 (Bl. 224 R. d. A.) für den Leistungsmonat November 2017, 3.104,48 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Januar 2018 (Bl. 225 R. d. A.) für den Leistungsmonat Dezember 2017 und 3.347,52 EUR brutto mit der Abrechnung im Zahlungsmonat Februar 2018 (Bl. 406 d. A.) für den Leistungsmonat Januar 2018. Wegen der Höhe des Arbeitsentgelts, das der Kläger von September 2014 bis Januar 2018 aus seiner anderweitigen Beschäftigung bei den J. erhalten hat, wird auf die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen (Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 4. März 2019 = Bl. 132 - 215 d. A. und Anlage K 21 zum Schriftsatz vom 19. März 2020 = Bl. 435 d. A.) Bezug genommen. Seit dem 1. Februar 2018 hat der Kläger Anspruch auf Altersrente. Mit seiner am 1. März 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger rückständige Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 138.246,15 EUR brutto abzüglich gezahlter Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 21.384,51 EUR netto für die Zeit von November 2014 bis Januar 2018 (= Leistungsmonate) geltend gemacht. Mit Urteil vom 30. April 2019 - 3 Ca 227/18 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.387,60 EUR brutto zu zahlen, während es die weitergehende Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es angeführt, dass ein großer Teil der eingeklagten Beträge entweder nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich oder nach § 49 TV AL II verfristet sei, wonach überhaupt nur Ansprüche nach Februar 2017 bestehen könnten. Auch danach sei die Überbrückungsbeihilfe nur teilweise geschuldet. So gehe der Kläger in seinen Berechnungen entgegen § 4 Ziff. 3 a TV SozSich vom Tarifgehalt aus und nicht gemäß der tariflichen Regelung von der Vergütung mit den jeweiligen Erhöhungen der gesetzlichen Rente. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Erhöhungen für mehrere Jahre zu ermitteln und den richtigen Ausgangsbetrag auszurechnen. Weiterhin sei erst durch die Übergabe der von der ADD erstellten Abrechnung überhaupt klar geworden, für welche Monate die in der Summe an sich unstreitigen Beträge von der Beklagten bezahlt worden seien. Aus den vorgelegten Abrechnungen seien als Ausgangspunkt die von der Beklagten bzw. der ADD "anerkannten" bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Bruttobeträge mit Berücksichtigung der Rentenerhöhungen bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu entnehmen. Dementsprechend liege ein schlüssiger Vortrag für die abgerechneten Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember 2017 und Januar 2018 vor. Entgegen der Annahme der Beklagten sei jedoch nicht ein "fiktives" Einkommen nach dem TVöD abzuziehen. Der TV SozSich lege den Arbeitnehmern, die Überbrückungsbeihilfe begehrten, keine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Arbeitskraft auf. Der Arbeitsvertrag mit den J. sei auch nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass sich alles einschließlich der Eingruppierung nach dem TVöD richte. Vielmehr sei hinsichtlich der Vergütung eine wirksame Individualabrede getroffen worden. Mithin sei nur der tatsächlich bei den J. erzielte Betrag anzurechnen und nicht ein fiktives Tarifeinkommen. Bei der Berechnung der zuerkannten Beträge hat das Arbeitsgericht die in den betreffenden Monaten (Zahlungsmonat) jeweils abgerechnete und ausgezahlte Überbrückungsbeihilfe nicht dem jeweils vorhergehenden Monat (Leistungsmonat), sondern dem in der Abrechnung bezeichneten Monat (= Zahlungsmonat) zugeordnet. Nach seinen Berechnungen hat es danach für Juni 2017 einen Restbetrag von 477,79 EUR brutto, für Juli 2017 einen Restbetrag von 477,79 EUR brutto, für Oktober 2017 einen Restbetrag von 1.258,87 EUR brutto, für November 2017 keinen Restbetrag, für Dezember 2017 einen Restbetrag in Höhe von 974,53 EUR brutto und für Januar 2018 einen Restbetrag in Höhe von 720,83 EUR brutto errechnet. In Bezug auf die Monate August und September 2017 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger mangels rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 24. Mai 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufungsbegründung vom 22. Juli 2019 hat der Kläger die Berechnung der Klageforderung unter Korrektur der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage konkretisiert und für die Leistungsmonate November 2014 bis Mai 2017 und August sowie September 2017 die von ihm für den jeweiligen Leistungsmonat errechnete Überbrückungsbeihilfe nach dem angekündigten Berufungsantrag geltend gemacht, während er für die übrigen Leistungsmonate über die vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge hinaus (zunächst) keine weiteren Ansprüche geltend gemacht hat. Die Beklagte hat nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 9. September 2019 mit Schriftsatz vom 9. September 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt. Nach dem im Termin vom 13. Februar 2020 erteilten Hinweis, dass sich die jeweilige Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für den betreffenden Monat (= Zahlungsmonat) abweichend von der Berechnung des Arbeitsgerichts auf den jeweils vorhergehenden Monat (= Leistungsmonat) bezieht, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2020 die Berechnung der Klageforderung entsprechend angepasst. Dabei hat er die in den Abrechnungen der J. jeweils ausgewiesenen allg. Umlagen und Zusatzbeiträge zur ZVK berücksichtigt und bei seiner Berechnung in Abzug gebracht. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zunächst verkannt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe ihn nach Einstellung der Überbrückungsbeihilfe im Oktober 2014 in der Folgezeit nicht schriftlich zur Vorlage der ausgefüllten Antragsformulare und Lohnbescheinigungen der J. aufgefordert. Zudem könne sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf einen Ausschluss der Ansprüche nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen. Nachdem die Beklagte bis zu der mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgten Einstellung der Überbrückungsbeihilfe seit 2007 über einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren Überbrückungsbeihilfe vorbehaltlos in Kenntnis der arbeitsvertraglichen Bedingungen unter Ansatz der von ihm mitgeteilten Verdienste bei den J. gezahlt habe, sei die Einstellung zunächst auf ein rechtsmissbräuchliches Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis mit den J. gestützt worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Dezember 2007 und nach zwischenzeitlicher Vorlage der zur Abrechnung benötigten Unterlagen habe sich die Beklagte auf einen Ausschluss nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen, was als treuwidrig ("venire contra factum proprium") zu bewerten sei. Während bei der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe entsprechend den Hinweisen der Beklagten dergestalt verfahren worden sei, dass mit der Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für den jeweiligen Vormonat jeweils nur ein Antragsformular für die Beantragung der Überbrückungsbeihilfe für den laufenden Monat übersandt worden sei, habe die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 die Leistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt und in der Folge keine weiteren Antragsformulare an ihn mehr übermittelt. In den Schreiben der Beklagten vom 14. August und 14. Oktober 2014, mit denen die Beklagte die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe auf ein angebliches rechtsmissbräuchliches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis mit den J. gestützt habe, sei auch kein Hinweis an ihn erfolgt, dass unabhängig von der rechtlichen Bewertung die formalen Voraussetzungen einzuhalten seien und deshalb weiterhin der Form halber Überbrückungsbeihilfe zu beantragen sei. Erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 habe sich die Beklagte völlig überraschend auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen. Bei umfassender Würdigung sämtlicher Umstände sei bei ihm ein Vertrauen erweckt worden, dass die Beklagte sich nicht auf Ausschlussfristen berufen werde. Das Arbeitsgericht hätte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass er berechtigterweise davon habe ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass nach der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe wegen eines angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eben diese Frage rechtlich zu prüfen sowie zu klären sei und bis dahin in Anbetracht der eingestellten Überbrückungsbeihilfe ein weiteres Sich-Bemühen um Antragsformulare sinnlos sein würde. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts komme eine Anwendung der Ausschlussfristen des § 49 TV AL II auf Leistungen nach dem TV SozSich nicht in Betracht. Bei den streitgegenständlichen Ansprüchen aus dem TV SozSich handele es sich nicht um Ansprüche aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften, sondern um Ansprüche aus einem gesonderten Tarifvertrag mit gesonderten Voraussetzungen, die zudem erst nach Beendigung des vormaligen Arbeitsverhältnisses überhaupt entstehen könnten. Für Leistungen nach dem TV SozSich werden nicht nur die Anwendbarkeit des TV AL II vorausgesetzt, sondern weitergehend u.a. das Vorliegen einer Beschäftigung mit einer bestimmten Wochenstundenanzahl. Zudem sehe der TV SozSich eigene Ausschlussfristen für die in ihm geregelten Ansprüche vor, so dass es einer weiteren Ausschlussklausel aus einem zu einem früheren Zeitpunkt anwendbaren Tarifvertrag nicht bedürfe. Auch wenn er versehentlich von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, hätte das Arbeitsgericht die Berechnung von Amts wegen selbst vornehmen müssen. Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Herrn W. von der ADD vom 18. Februar 2008 und ein Merkblatt zum TV SozSich berufe, so genüge dies seiner Ansicht nach nicht für die Anwendbarkeit der Verfallklausel. Bei tarifkonformer Auslegung könne die schriftliche Aufforderung erst dann erfolgen, wenn er seiner Pflicht zur Vorlage der benötigten Unterlagen nicht nachgekommen sei. Das Schreiben vom 18. Februar 2008 sehe insofern konsequent auch einen Vorlagetermin zur Einreichung vor, nämlich den 10. des Folgemonats. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, solle die Verfallklausel greifen, wobei dann aber zum endgültigen Verfall die schriftliche Aufforderung erforderlich sei. Die Beklagte habe ihn von der weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten bzw. zu erkennen gegeben, dass sie derzeit nicht erfüllt würden. Durch die Begründung, dies läge an einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung, sei bei ihm zumindest konkludent der Eindruck erweckt worden, dass sich die Beklagte auch bei zukünftiger Geltendmachung und Klärung allenfalls auf dieses Missverhältnis und nicht auf eine Verfallfrist berufen werde. Er schließe sich insoweit der Auffassung der Beklagten an, als die in den Abrechnungen des Drittarbeitgebers ausgewiesenen Umlagen und Zusatzbeiträge zur ZVK als Vergütung bei der Anrechnung des Dritteinkommens zu berücksichtigen und auf die Leistungen nach dem TV SozSich anzurechnen seien. Weiterhin sei unstreitig zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Abrechnungen der Beklagten aufgeführten Monatsangaben um die jeweiligen Zahlungsmonate handele, während in den Abrechnungen selbst jeweils die Leistungen des jeweiligen Vormonats abgerechnet würden. Dementsprechend habe er die Berechnung der zuletzt geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 137.081,24 EUR brutto abzüglich des gezahlten Betrags von 24.130,37 EUR brutto (= 112.950,87 EUR brutto) angepasst; wegen der zuletzt vom Kläger vorgenommenen Berechnung seiner Klageforderung wird auf die im Schriftsatz vom 19. März 2020 enthaltene Aufstellung (S. 3 = Bl. 431 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung und Neufassung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. April 2019 - 3 Ca 227/18 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 112.950,87 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für November 2014 aus 2.968,34 EUR ab 01. Januar 2015, für Dezember 2014 aus 3.279,48 EUR ab 01. Februar 2015, für Januar 2015 aus 3.462,52 EUR ab 01. März 2015, für Februar 2015 aus 3.462,52 EUR ab 01. April 2015, für März 2015 aus 3.443,61 EUR ab 01. Mai 2015, für April 2015 aus 3.443,61 EUR ab 01. Juni 2015, für Mai 2015 aus 3.443,61 EUR ab 01. Juli 2015, für Juni 2015 aus 3.443,61 EUR ab 01. August 2015, für Juli 2015 aus 3.532,87 EUR ab 01. September 2015, für August 2015 aus 3.532,87 EUR ab 01. Oktober 2015, für September 2015 aus 3.532,87 EUR ab 01. November 2015, für Oktober 2015 aus 3.532,87 EUR ab 01. Dezember 2015, für November 2015 aus 2.806,70 EUR ab 01. Januar 2016, für Dezember 2015 aus 3.334,08 EUR ab 01. Februar 2016, für Januar 2016 aus 3.532,87 EUR ab 01. März 2016, für Februar 2016 aus 3.532,87 EUR ab 01. April 2016, für März 2016 aus 3.513,50 EUR ab 01. Mai 2016, für April 2016 aus 3.513,50 EUR ab 01. Juni 2016, für Mai 2016 aus 3.513,50 EUR ab 01. Juli 2016, für Juni 2016 aus 3.513,50 EUR ab 01. August 2016, für Juli 2016 aus 3.697,94 EUR ab 01. September 2016, für August 2016 aus 3.697,94 EUR ab 01. Oktober 2016. für September 2016 aus 3.697,94 EUR ab 01. November 2016, für Oktober 2016 aus 3.697,94 EUR ab 01. Dezember 2016, für November 2016 aus 2.971,78 EUR ab 01. Januar 2017, für Dezember 2016 aus 3.466,01 EUR ab 01. Februar 2017, für Januar 2017 aus 3.697,94 EUR ab 01. März 2017, für Februar 2017 aus 3.678,52 EUR ab 01. April 2017, für März 2017 aus 3.678,52 EUR ab 01. Mai 2017, für April 2017 aus 1.069,27 EUR ab 01. Juni 2017, für Mai 2017 aus 416,96 EUR ab 01. Juli 2017, für Juni 2017 aus 416,96 EUR ab 01. August 2017, für Juli 2017 aus 3.764,48 EUR ab 01. September 2017, für August 2017 aus 3.764,48 EUR ab 01. Oktober 2017, für September 2017 aus 1.198,04 EUR ab 01. November 2017, für Oktober 2017 aus 416,96 EUR ab 01. Dezember 2017, für November 2017 aus 438,61 EUR ab 01. Januar 2018, für Dezember 2017 aus 424,32 EUR ab 01. Februar 2018 und für Januar 2018 aus 416,96 EUR ab 01. März 2018. Im Übrigen hat der Kläger im Termin vom 25. Juni 2020 seine Berufung zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. April 2019 - 3 Ca 227/18 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte erwidert, die Zulässigkeit der Berufung erscheine bezüglich der Kalendermonate August und September 2017 bereits zweifelhaft, weil sich der Kläger bei diesen beiden Monaten nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil in seiner Berufungsbegründung auseinandergesetzt habe. Die Argumentation in der Berufungsbegründung ziele eher auf den Zeitraum, bevor der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2017 Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe geltend gemacht habe. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger für die Leistungsmonate Juli und August 2017 (= Zahlungsmonate August und September 2017) Zahlung begehre, sei der Anspruch gemäß § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Der Kläger habe ihr die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen erst im Dezember 2017 und damit nicht mehr innerhalb der Frist von drei Monaten vorgelegt. Durch das Schreiben des Herrn W. von der ADD vom 18. Februar 2018 sowie das Merkblatt zum TV SozSich habe sie den Kläger darüber informiert, dass bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf von drei Monaten die Leistung für Zeiträume, die länger als drei Monate zurücklägen, entfielen. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie auf die Übersendung der Einkommensnachweise verzichte. Vielmehr sei der Kläger zuvor noch mit Schreiben vom 19. Juni 2017 aufgefordert worden, Einkommensnachweise vorzulegen. Diese Aufforderung habe im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Überbrückungsbeihilfe für die Vergangenheit gestanden. Der Kläger habe aber nicht glauben können, dass sie Einkommensnachweise nur für die Vergangenheit fordere, dagegen nicht für einen laufenden Bezug von Überbrückungsbeihilfe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage auf Überbrückungsbeihilfe für die Zahlungsmonate bis Mai 2017 abgewiesen, weil die Ansprüche gemäß § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen seien. Indem sie dem Kläger zu Beginn des Überzugs von Überbrückungsbeihilfe mit Schreiben des Herrn W. vom 18. Februar 2008 mitgeteilt habe, dass die Unterlagen fristgemäß einzureichen seien, und ihm auch das Merkblatt zum TV SozSich übersandt worden sei, habe sie ihre Pflicht nach § 8 Ziff. 2 a TV SozSich erfüllt. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass die Aufforderung in Schriftform erfolgen müsse, so genüge zwar die Übersendung des Merkblattes tatsächlich nicht. Ausreichend sei aber die Information im Schreiben vom 18. Februar 2008 gewesen. Sie sei nicht verpflichtet, einen Bezieher von Überbrückungsbeihilfe, der nur ganz unregelmäßig seine Gehaltsabrechnungen übersende, jedes Mal - also monatlich - erneut vor Ablauf der Dreimonatsfrist darüber zu informieren, dass er nach den tarifvertraglichen Bestimmungen unter konkreter Nennung eines Monatsnamens doch bitte die Gehaltsabrechnung des Drittarbeitgebers einreichen möge. Die einmalige Information zur Vorlagepflicht genüge. Mehr verlange der Tarifvertrag nach § 8 Ziff. 2 a TV SozSich nicht. Ausgehend vom Wortlaut der tariflichen Regelung stehe dem auf Seiten des ehemaligen Arbeitnehmers verwandten Plural ("Leistungen" bzw. "Unterlagen") der Satzteil "trotz schriftlicher Aufforderung" entgegen, also eine Formulierung im Singular. Im Hinblick darauf, dass der Wortlaut nicht zwingend eindeutig sei, komme es für die Auslegung auf den Sinn und Zweck an. Danach mache es keinen Sinn, dass die auszahlende Behörde dem ehemaligen Beschäftigten jeden Monat hinterherlaufen und ihn informieren müsse, dass dieser die Unterlagen einreiche, um Überbrückungsbeihilfe zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Erhalt von Überbrückungsbeihilfe im originären Interesse des ehemaligen Arbeitnehmers liege, sei die Verantwortung für die Einreichung der Unterlagen seiner Sphäre zuzurechnen. Eine dauernde Pflicht, ihn daran zu erinnern, sei also sinnwidrig. Derjenige, der über die Abgabepflicht schriftlich informiert worden sei, aber gleichwohl wissentlich die notwendigen Unterlagen nicht einreiche, der müsse nach Sinn und Zweck nicht monatlich neu belehrt werden. Der Kläger habe die Pflicht gekannt, die Unterlagen einzureichen, und habe es gleichwohl unterlassen. Es wäre sinnwidrig, hier nochmals eine Belehrungspflicht der auszuzahlenden Behörde tariflich zu verlangen. Anderenfalls müsste die ADD in Anbetracht der hohen Anforderungen zur Darlegungs- und Beweislast alle Aufforderungsschreiben monatlich zumindest per Einwurf-Einschreiben versenden, was eine für die Praxis völlig unbrauchbare Lösung sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Regelung des § 8 Ziff. 3 TV SozSich derart hohe bürokratische Hürden habe, dass sie faktisch unanwendbar sei und damit leerlaufe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ihr Verhalten auch nicht als treuwidrig zu bewerten. Sie habe durch ihr Verhalten keinen Vertrauenstatbestand beim Kläger dahingehend begründet, dass sie sich nicht auf § 8 Ziff. 3 TV SozSich oder § 49 TV AL II berufen werde. Allein aus der Ablehnung der Überbrückungsbeihilfe nach 2014 wegen eines Missverhältnisses zwischen der Höhe der Überbrückungsbeihilfe und dem Drittarbeitsverdienst folge kein Vertrauenstatbestand, dass sie sich nicht auch auf andere Ablehnungsgründe stützen würde. Soweit der Kläger angeführt habe, dass sie keine Antragsformulare mehr übersandt habe, sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die im Internet barrierefrei abrufbaren Antragsformulare herunterzuladen. Entgegen der Auffassung des Klägers greife auch die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass die Ansprüche aus dem TV SozSich nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen würden. Die Geltung des Tarifvertrages folge unmittelbar und ausschließlich aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Grundlage bestünde gar kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Die in § 49 TV AL II verwandte Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sei nicht eng auszulegen, sondern umfasse alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis hätten. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe sei wie eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge ein nachgelagerter Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis und sei konsequenterweise auch vom Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vor der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht etwa vor der Sozial- oder ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden. Dafür spreche auch der historische Wille der Tarifvertragsparteien. § 49 TV AL II sei durch den 40. Änderungstarifvertrag zum TV AL II mit Wirkung zum 01. Januar 2012 abgeändert worden. Im Bereich der französischen Stationierungsstreitkräfte habe sich § 49 TV AL II in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung eindeutig ausschließlich auf Ansprüche aus dem TV AL II bezogen. Für die Beschäftigten der übrigen Stationierungsstreitkräfte hätten sich die Ansprüche ebenfalls aus dem "Beschäftigungsverhältnis" ergeben müssen. Wie sich aus § 49 Ziff. 4 TV AL II in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ergeben habe, seien die - nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden - Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nicht von der Ausschlussfrist erfasst gewesen. Mit der Neufassung hätten die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich ausdehnen wollen und ausgedehnt. Im Hinblick darauf, dass man die im Bereich der französischen Stationierungsstreitkräfte verwandte Formulierung, die ausschließlich auf Ansprüche aus dem TV AL II verwiesen habe, bei der Neufassung nicht verwandt habe, zeige, dass der historische Normgeber Ansprüche auch außerhalb des TV AL II - mithin also aus dem TV SozSich - mitumfasst habe wissen wollen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien Ausschlussfristen grundsätzlich weit auszulegen, wofür im Falle des § 49 TV AL II ebenfalls der Sinn und Zweck spreche. Die Tarifverträge für die Stationierungsstreitkräfte würden vom Bundesministerium der Finanzen verhandelt. Die Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe würden ausschließlich aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Entsprechend sei der geänderte Text der Ausschlussfrist in § 49 TV AL II geeignet, diesem Ziel des Haushaltsschutzes für Nachforderungen zu dienen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger über Jahre seine Ansprüche nicht verfolgt habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Kläger die von ihr geäußerte Rechtsauffassung teile, so dass Haushaltsmittel für den vorliegenden Fall natürlich nicht zurückgestellt worden seien. Anders als in der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - differenziere die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachdem die Tarifvertragsparteien bewusst eine andere sprachliche Formulierung gewählt hätten. Soweit der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf abstelle, dass tarifliche Ausschlussfristen sich nur dann auf Ruhegeldraten beziehen würden, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen würden, könne diese Rechtsprechung für die Auslegung des § 49 TV AL II nicht herangezogen werden, weil die betriebliche Altersversorgung bei den Stationierungsstreitkräften nach § 39 TV AL II stets ausgelagert sei. Anerkannt sei aber, dass für andere, dem Beschäftigungsverhältnis nachgelagerte Ansprüche (wie z. B. Sterbegeldzahlungen, Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG) die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II uneingeschränkt Anwendung finde. Soweit der Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe ab dem Leistungsmonat November 2014 begehre, wende sie die Einrede der Verjährung ein. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für November 2014 - fällig im Dezember 2014 - sei verjährt. Hinsichtlich des vom Arbeitsgerichts ausgeurteilten Betrags von 4.387,60 EUR ergebe die Summe der einzelnen, zugesprochenen Teilbeträge nicht den ausgeurteilten Betrag. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass es zulässig sei, im kollusiven Zusammenspiel zwischen Bezieher der Überbrückungsbeihilfe und Drittarbeitgeber ein bewusst zu niedriges Arbeitsentgelt anzusetzen. Sie habe gerügt, dass dem Kläger ein Anspruch auf das tarifliche Entgelt zugestanden hätte, der Kläger diesen aber bewusst nicht geltend gemacht habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen des TVöD (VKA), der bereits aus dem Arbeitsvertrag selbst, aber auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot des 4 Abs. 1 TzBfG folge. § 2 des Arbeitsvertrages verweise ohne jegliche Einschränkungen auf den TVöD (VKA). Die Entgeltabrede in § 5 des Arbeitsvertrages sei insoweit intransparent nach § 307 BGB. Selbst wenn man einen vertraglichen Anspruch auf eine Tarifvergütung verneinen würde, ergebe sich dieser aus § 4 TzBfG. Sie habe vorgetragen, dass die J. ihre Gehälter nach dem TVöD (VKA) zahlen würden. Während Vollzeitbeschäftigte also ein tarifliches Gehalt erhielten, habe der Kläger als Teilzeitbeschäftigter stets signifikant unter dem Tarifgehalt verdient. Darüber hinaus steht dem Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf das Entgelt zu, welches der Arbeitgeber seinen übrigen Arbeitnehmern zahle. Sie gehe davon aus, dass es dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er eine untertarifliche Leistung erhalten habe und er hinsichtlich der Vergütung schlechter als die anderen Arbeitnehmer der Drittarbeitgeberin gestellt worden sei. Der Kläger habe aber kein Interesse an einem höheren Verdienst gehabt, weil ihm die Differenz durch sie ausgeglichen worden sei. Als sie im Jahr 2014 die Einstellung der Zahlungen angekündigt habe, sei die Vergütung des Klägers von 566,21 EUR monatlich sprunghaft auf 812,52 EUR erhöht worden. Ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe sei verpflichtet, seine Ansprüche, die er gegen einen Drittarbeitgeber habe, auch geltend zu machen. Soweit er dabei Vergütungsansprüche, die ihm zustünden, fahrlässig nicht erkenne oder die Durchsetzung eines solchen Anspruches als sehr risikobehaftet anzusehen sei, könne auch ihrer Ansicht nach keine fiktive Anrechnung dieses höheren Verdienstes erfolgen. Anders sehe es aber aus, wenn ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe im kollusiven Verhalten mit dem Drittarbeitgeber sich damit zufrieden gebe, gerade keinen tariflichen Entgeltanspruch zu erhalten. So verhalte es sich im vorliegenden Rechtsstreit ihrer Ansicht nach. Gleichzustellen sei einem kollusiven Verhalten überdies, wenn ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise auf Entgeltansprüche verzichte. Dies sei der Fall, wenn ohne fundierte Rechtskenntnisse erkennbar sei, dass einem Arbeitnehmer in einem Drittarbeitsverhältnis Vergütungsansprüche zustünden, die der Arbeitnehmer nicht geltend mache. Dem Kläger stehe ihrer Auffassung nach bereits nach seinem Arbeitsvertrag, zumindest aber nach § 4 Abs. 1 TzBfG ein Anspruch auf die tarifliche Vergütung gemäß der Entgelttabelle des TVöD (VKA) zu. Diesen tariflichen Verdienst habe sich der Kläger als Verdienst im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung anrechnen zu lassen. Hierfür spreche auch der Rechtsgedanke des § 162 BGB. Bei der Auslegung des TV SozSich sei der Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, einen Ausgleich für Einkommenseinbußen zu leisten, zu beachten. Diese Einkommenseinbußen müssten real vorliegen und nicht durch ein kollusives Verhalten erst künstlich erzeugt sein, weil dann keine Nachteile am Arbeitsmarkt ausgeglichen, sondern dem Drittarbeitgeber nur ein nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsvorteil eingeräumt werde. Auffallend sei, dass immer noch unklar sei, welche Tätigkeit der Kläger verrichtet habe. Während er nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag Montagearbeiter gewesen sei, folge aus der Bestätigung der Drittarbeitgeberin, dass er "Aushilfsfahrer" gewesen sei. Als Montagearbeiter wäre der Kläger entsprechend der Anlage 1 zum TVöD-B (VKA) in die Entgeltgruppe E 3 einzugruppieren. Je nach konkreter Tätigkeit als Fahrer könne dies auch für eine Fahrertätigkeit gelten. Es hätte dem Kläger obliegen, substantiiert darzulegen, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit nicht ausgeübt worden sei und welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt habe und diese näher zu beschreiben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.