Urteil
2 Sa 71/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0812.2Sa71.19.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.08.2020, 2 Sa 70/19, das vollständig dokumentiert ist.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 802/20)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.103,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.220,00 EUR seit 03. Februar 2014, 03. März 2014 und 02. April 2014, aus 4.579,88 EUR seit 02. April 2015, aus 7.347,68 EUR seit 02. April 2016 und aus 5.516,40 EUR seit 02. Februar 2017 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.08.2020, 2 Sa 70/19, das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 802/20) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.103,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.220,00 EUR seit 03. Februar 2014, 03. März 2014 und 02. April 2014, aus 4.579,88 EUR seit 02. April 2015, aus 7.347,68 EUR seit 02. April 2016 und aus 5.516,40 EUR seit 02. Februar 2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin, mit der sie die von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar 2013 bis Januar 2017 weiterverfolgt, hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Die Klägerin hat für die Zeit von Januar 2014 bis Januar 2017 gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 BGB einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung in Höhe von insgesamt 21.103,96 EUR brutto (51.615,00 EUR brutto abzüglich des anzurechnenden Zwischenverdienstes in Höhe von 30.511,04 EUR). Für das Jahr 2013 ist der Klageanspruch hingegen unbegründet, weil die Klägerin nicht über die bis zum 31. Dezember 2013 erforderliche Arbeitsgenehmigung verfügt hat (§ 297 BGB). Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin die geltend gemachte Vergütung für die Monate November und Dezember 2012 zuerkannt hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 615 Satz 1 BGB sind für die Zeit ab dem 01. Januar 2014 erfüllt. Im vorangegangenen Anspruchszeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2013, der (noch) Gegenstand des Berufungsverfahren ist, war der Annahmeverzug hingegen wegen der fehlenden (rechtlichen) Leistungsfähigkeit der Klägerin nach § 297 BGB ausgeschlossen. 1. Im Streitfall steht rechtskräftig fest, dass zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Vorprozess der Parteien hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012 hinaus fortbestanden hat. Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht in Ziffer 1 seines Urteils vom 30. Januar 2019, das insoweit rechtskräftig ist, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19. Juli 2016 erst zum 31. Januar 2017 aufgelöst worden ist und bis dahin fortbestanden hat. 2. Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Zwar muss der Arbeitnehmer im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber im Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ein Angebot der Arbeitsleistung nach § 296 BGB entbehrlich. Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19, NZA 2016, 688). Im Streitfall hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2012 einseitig, aber nicht (form-)wirksam für beendet erklärt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Klägerin zum Auszug aus dem von ihr bewohnten Zimmer im Hotel der Beklagten aufgefordert und eine Weiterbeschäftigung unter Berufung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 kategorisch abgelehnt. Danach war im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsangebot der Klägerin entbehrlich (§ 296 BGB). 3. Allerdings war der Annahmeverzug der Beklagten im Jahr 2013 nach § 297 BGB ausgeschlossen. Ein Vergütungsanspruch für das Jahr 2013 folgt auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. a) Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Vorschrift umfasst sowohl die (tatsächliche oder rechtliche) Leistungsfähigkeit als auch die nicht ausdrücklich genannte Leistungswilligkeit. Die objektive Leistungsfähigkeit und der subjektive Leistungswille sind von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen. Unerheblich ist dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie z.B. Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 -Rn. 23, NZA 2017, 124). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der Fassung des § 297 BGB ("Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn…"). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Andernfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 16 u. 17, NZA 2012, 858). b) Der Klägerin war die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit im Jahr 2013 rechtlich unmöglich, weil sie als bulgarische Staatsangehörige nicht über die bis zum 31. Dezember 2013 vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verfügt hat. Nach § 284 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung durften bulgarische Staatsangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die nach dem Vortrag beider Parteien erforderliche Arbeitserlaubnis für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 liegt nicht vor. Die Klägerin hat trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses eine ihr erteilte Arbeitserlaubnis nicht vorgelegt, sondern sich zuletzt lediglich noch darauf berufen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Beantragung der Erlaubnis verletzt habe. Danach ist im Streitfall davon auszugehen, dass die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 erforderliche Arbeitserlaubnis gefehlt hat, was zwar nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages (§ 134 BGB) führt, aber die Leistung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 im Sinne des § 275 BGB rechtlich unmöglich gemacht hat (vgl. BAG 10. Mai 1984 - 2 AZR 87/83 - Rn. 24, juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2006 - 11 Sa 933/05 - Rn. 54, juris; Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. § 626 Rn. 220; Deinert NZA 2018, 71 (72)). c) Ein Vergütungsanspruch der Klägerin 2013 folgt auch nicht aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB. Fehlt es an den Voraussetzungen des Annahmeverzugs, weil ein Fall des § 297 BGB gegeben war, steht § 615 BGB der Anwendung von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht entgegen. Danach bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, wenn der Arbeitgeber für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, sie also im Sinne der §§ 276, 278 BGB allein oder weit überwiegend zu vertreten hat (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 33, NZA 2017, 124). Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, die hierfür als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht angenommen werden. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich die erforderliche Arbeitserlaubnis zu beschaffen (vgl. BAG 26. Juni 1996 - 5 AZR 872/94 - Rn. 12, NZA 1996, 1087; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2006 - 11 Sa 933/05 - Rn. 67, juris). Aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. April 2020 vorgelegten Auszug der Internetseite der damals zuständigen Behörde und dem beigefügten Muster zur Arbeitsgenehmigung-EU folgt nichts anderes. Nach dem beigefügten Muster zur Arbeitsgenehmigung-EU ist die Arbeitsgenehmigung vom Arbeitnehmer zu beantragen, während der Arbeitgeber zu bestätigen hat, dass der Arbeitnehmer entsprechend dem Antrag beschäftigt werden soll. Auch wenn eine Beantragung über den Arbeitgeber gemäß dem beschriebenen Verfahrensablauf zweckmäßig sein mag, ist es gleichwohl Sache des Arbeitnehmers, die erforderliche Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber es übernommen hatte, für den Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis zu beantragen, kann dahinstehen. Die Klägerin hat nicht unter Beweisantritt dargelegt, dass die Beklagte die Verpflichtung zur Beantragung der Arbeitsgenehmigung für sie übernommen haben soll. Ebenso wenig hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie die Beklagte zur Mitwirkung bei der Beschaffung der Arbeitserlaubnis aufgefordert hätte. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Jahr 2013 aufgrund der fehlenden Arbeitsgenehmigung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die eingeklagte Vergütung für das Jahr 2013 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geschuldet. Wie bereits oben ausgeführt, ist es grundsätzlich nicht Sache des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers, sich die erforderliche Arbeitserlaubnis zu beschaffen. Eine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht insoweit nicht (BAG 26. Juni 1996 - 5 AZR 872/94 - NZA 1996, 1087; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2006 - 11 Sa 933/05 - Rn. 67, juris). 4. In der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 31. Januar 2017 war der Annahmeverzug der Beklagten hingegen nicht nach § 297 BGB ausgeschlossen. a) Seit dem 01. Januar 2014 bedurfte die Klägerin als bulgarische Staatsangehörige zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten keiner Arbeitsgenehmigung mehr, wie dies die Beklagte auch selbst ausgeführt hat. In dem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis der Parteien genügt der objektive Eintritt der Leistungsfähigkeit zum 01. Januar 2014. Die Klägerin war nicht etwa verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ab dem 01. Januar 2014 zur Erbringung der Arbeitsleistung rechtlich imstande ist, zumal sich dies aus der zum 01. Januar 2014 geänderten Gesetzeslage ohne weiteres ergibt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 01. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt und danach leistungsunfähig war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die von der Beklagten gehegten Zweifel, ob die Klägerin in Anbetracht des vorgelegten E-Mail-Verkehrs aus dem Jahr 2012 gesundheitlich zur Arbeitsverrichtung in der Lage gewesen wäre, genügen hierfür nicht. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Annahmeverzug auch nicht aufgrund fehlender Leistungsbereitschaft der Klägerin nach § 297 BGB ausgeschlossen. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers und seine Rechtsfolgen sind nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer sich ständig zur Dienstleistung bereithält und "nichts anderes tut". Solange der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht anbietet, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei Ortsanwesenheit nicht beschäftigt würde. Selbst aus einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Ausland lässt sich deshalb allein nicht folgern, er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht leistungswillig, sofern er jederzeit erreichbar und zur Rückkehr in der Lage ist (BAG 06. November 1986 - 2 AZR 714/85 - Rn. 38, juris; BAG 30. April 1987 - 2 AZR 299/86 - Rn. 53, juris). Im Streitfall hat die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter Deutschland verlassen und ist zu ihrem Sohn nach Spanien gezogen, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2012 für beendet erklärt und die Klägerin zum Auszug aus dem von ihr bewohnten Zimmer im Hotel der Beklagten aufgefordert hatte. Nach ihrem Vortrag hat sie zunächst versucht, sich arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, was ihr aufgrund der fehlenden schriftlichen Kündigung verweigert worden sei. Mangels Deutschkenntnissen habe sie das Verwaltungsverfahren nicht weiter betreiben können, so dass sie mangels finanzieller Mittel keine andere Wahl gehabt habe, als nach Spanien bei ihrem Sohn einzuziehen. Da sie in Spanien keine Arbeitsberechtigung bekommen habe, habe sie sich entschieden, nach Großbritannien zu ziehen und dort eine Tätigkeit aufzunehmen, nachdem sie von Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ab 2014 in Großbritannien eine selbständige Beschäftigung erlaubt sein werde. Im Februar 2014 ist die Klägerin mit ihrer Tochter nach Großbritannien gereist und hat dort eine selbständige Tätigkeit als Reinigungskraft ab April 2014 aufgenommen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 31. Januar 2017 nur deshalb nicht geleistet, weil die Beklagte die Beschäftigung der Klägerin für die Zeit nach dem 31. Oktober 2012 kategorisch abgelehnt hat. Auch wenn sie in Deutschland geblieben wäre, hätte sie angesichts der Entscheidung der Beklagten, sie nicht beschäftigen zu wollen, nicht bei dieser arbeiten können. Bei dieser Fallgestaltung wäre der Annahmeverzug nur dann beendet worden, wenn die Beklagte ihre Entscheidung revidiert hätte und der Klägerin erklärt hätte, die Klägerin solle ihre Arbeit wieder aufnehmen (vgl. BAG 11. Juli 1985 - 2 AZR 106/84 - Rn. 24, juris). Stattdessen hat die Beklagte sich sowohl im Vorprozess als auch nach der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess geweigert, die Klägerin zu beschäftigen. Dementsprechend hat sie auf der anderen Seite auch keine ständige Ortsanwesenheit der Klägerin verlangen können. Aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31. Oktober 2012 die Klägerin zur Wiederaufnahme ihrer Arbeit auffordern wollte und dies lediglich daran gescheitert sei, dass die Klägerin für sie nicht erreichbar gewesen wäre. Allein der pauschale Verweis darauf, dass "telefonische Kontaktaufnahmeversuche" gescheitert seien, lässt nicht einmal erkennen, wann die Beklagte auf welche Weise zu welchem Zweck versucht haben will, die Klägerin zu kontaktieren. Die Klägerin hat im Vorprozess in ihrer Klageschrift eine Telefonnummer mit spanischer Landesvorwahl angegeben, unter der sie nach ihrem Vortrag jederzeit erreichbar gewesen wäre. Auch nachdem die Klägerin im Februar/März 2014 das Verfahren unter Angabe ihrer Kontaktdaten weiterbetrieben und daraufhin am 22. Mai 2014 ein Gütetermin stattgefunden hat, hat die Beklagte zu keiner Zeit erklärt, dass die Klägerin ihre Arbeit bei ihr wieder aufnehmen solle. Die Klägerin musste auch nicht etwa darlegen, wie sie vom Ausland aus ihrer Tätigkeit bei der Beklagten hätte nachgehen können. Vielmehr hätte die Klägerin im Falle einer Arbeitsaufforderung der Beklagten ohne weiteres nach Deutschland zurückkehren und dort ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab dem 01. Januar 2014 nachgehen können. Ebenso wie die Klägerin im Vorprozess zum Gütetermin vom 22. Mai 2014 erschienen ist, hätte sie auch zur Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nach Deutschland zurückkehren und dorthin ihren Lebensmittelpunkt verlegen können. Die Klägerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die bei der Beklagten auszuübende Tätigkeit im Falle der Weiterbeschäftigung unter Beibehaltung des Lebensmittelpunkts im Ausland erbringen zu wollen. Mithin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Klägerin leistungsunwillig war. II. Das im Annahmeverzug der Beklagten vom 01. Januar 2014 bis 31. Januar 2017 fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Zu zahlen ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte (BAG 07. November 2002 - 2 AZR 742/00 - Rn. 58, NZA 2003, 1139). Danach kann die Klägerin für den Annahmeverzugszeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Januar 2017 die von ihr geltend gemachte Vergütung in Höhe des vereinbarten Bruttolohns für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 (12 x 1.220,00 EUR = 14.640,00 EUR) und in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für die Zeit von Januar 2015 bis Januar 2017 (25 x 1.479,00 EUR = 36.975,00 EUR) beanspruchen (= insgesamt 51.615,00 EUR). Hiervon ist der im streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigende Zwischenverdienst in Höhe von 30.511,04 EUR in Abzug zu bringen. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte Zwischenverdienst aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Reinigungskraft in London in Höhe von 30.511,04 EUR gemäß §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG anzurechnen. a) Nach §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste verdient hat. Dabei ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16, NZA 2016, 687; BAG 06. September 1990 - 2 AZR 165/90 - Rn. 43, NZA 1991, 221). In welcher Weise die frei gewordene Arbeitskraft verwertet wird, ist unerheblich. Auch Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit sind anrechenbar (Schaub Arbeitsrechtshandbuch 18. Aufl. § 95 Rn. 75; Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht 4. Aufl. § 11 KSchG Rn. 18; Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. § 615 Rn. 78). Maßgeblich ist der im Annahmeverzugszeitraum erzielte Unternehmergewinn (Schaub Arbeitsrechtshandbuch 18. Aufl. § 95 Rn. 75). Der danach anzurechnende Betrag aus einer selbständigen Tätigkeit ist ggf. entsprechend § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln (Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. § 615 Rn. 78). Der anderweitige Verdienst, den der Arbeitnehmer während des Anrechnungszeitraums erzielt hat, ist nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen. Zum Zwecke der dafür erforderlichen Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist das gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig verdient hat (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, NZA 2012, 971). Maßgeblich ist das jeweils erzielte (Gesamt-)Bruttoeinkommen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 30, NZA 2012, 971; Schaub Arbeitsrechtshandbuch 18. Aufl. § 95 Rn. 73; Münchener Kommentar zum BGB 8. Aufl. § 615 Rn. 75). Im Umfang des erzielten anderweitigen Verdienstes erfolgt die Anrechnung ipso iure und bedarf keiner Erklärung des Arbeitgebers. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. Hieraus folgt, dass eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB und dem anzurechnenden anderweitigen Verdienst schlüssig ist, wenn der Kläger selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben (BAG 02. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 29, NZA 2018, 1544). b) Im Streitfall ist der im Annahmeverzugszeitraum ab April 2014 erzielte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit als Reinigungskraft in London kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden. Die Klägerin hätte ihrer selbständigen Tätigkeit in London nicht neben ihrer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nachgehen können, so dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme der neuen Tätigkeit und dem Freiwerden von der bisherigen Arbeitsleistung gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Anrechnung unerheblich, dass sie ihren Verdienst nicht in Deutschland, sondern in London erzielt hat. Die von ihr angeführten Unterschiede des Lebensstandards bzw. der allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts sind nicht zu berücksichtigen und stehen einer Anrechnung des erzielten Verdienstes aus ihrer selbständigen Tätigkeit in London nicht entgegen. Die Klägerin hat nach ihrem unwiderlegten Vortrag im ersten Wirtschaftsjahr ab April 2014 einen Gewinn in Höhe von 10.837,12 EUR, im zweiten Wirtschaftsjahr ab April 2015 einen Gewinn in Höhe von 10.400,32 EUR und im 03. Wirtschaftsjahr ab April 2016 einen Gewinn in Höhe von 11.128,32 EUR erzielt. Im Hinblick darauf, dass der Annahmeverzugszeitraum bereits zum 31. Januar 2017 geendet hat, ist der - ggf. durch Schätzung zu ermittelnde - Zwischenverdienst im dritten Wirtschaftsjahr nur anteilig in Höhe von (geschätzt) 9.273,60 EUR zu berücksichtigen (11.128,32 EUR x 10/12). Da auch der Anspruch aus §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB auf Fortzahlung der Bruttovergütung gerichtet ist, sind gemäß den obigen Ausführungen die anderweitig erzielten Bruttoeinkünfte anzurechnen, wonach auf den angegebenen Unternehmergewinn ohne Berücksichtigung der angefallenen Einkommenssteuer abzustellen ist. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Klägerin im Streitfall nicht vorgeworfen werden, dass sie es böswillig i.S.v §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG unterlassen habe, einen weitergehenden Zwischenverdienst zu erzielen. a) Besteht nach einer gerichtlichen Entscheidung das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Gleiches gilt nach § 615 Satz 2 BGB. Trotz des nicht völlig identischen Wortlauts sind die Vorschriften inhaltsgleich. Nach beiden Bestimmungen ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754/05 - Rn. 18, juris). Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird. Die vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein (BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, NZA 2017, 988). b) Die Klägerin ist nach dem Zeitpunkt der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische Staatsangehörige in der Europäischen Union nach London gezogen und hat dort zeitnah eine selbständige Tätigkeit ab April 2014 aufgenommen. Dass die Klägerin bereits früher eine zumutbare Beschäftigung hätte aufnehmen können und dies böswillig unterlassen hat, lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht feststellen. Allein der Verweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin in dem unter erheblichem Arbeitskräftemangel leidenden Gastgewerbe den angegebenen Tariflohn hätte verdienen und in einem der beispielsweise genannten Betriebe jederzeit einer Arbeitstätigkeit in räumlicher Nähe zu ihrem Betrieb hätte nachgehen können, reicht hierfür nicht aus. Für die Klägerin bestand als bulgarische Staatsangehörige erst ab Januar 2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2012 für beendet erklärt und sie aufgefordert, das von ihr bewohnte Hotelzimmer zu räumen. Mangels schriftlicher Kündigung hat sie nach ihrem Vortrag von der Agentur für Arbeit keine Sozialleistungen erhalten. Über die zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit in Deutschland bis zum 31. Dezember 2013 erforderliche Arbeitsgenehmigung verfügte sie nicht. Zudem hat sie auf ihre fehlenden Deutschkenntnisse verwiesen. Nach ihrem Vortrag blieb ihr daher nichts anderes übrig, als Deutschland zu verlassen und zu ihrem Sohn nach Spanien zu ziehen. Nach dem Zeitpunkt der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische Staatsangehörige in der Europäischen Union ist die Klägerin nach London gezogen und hat dort zeitnah eine selbständige Tätigkeit ab April 2014 aufgenommen. In Anbetracht dieser Umstände kann auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht angenommen werden, dass die Klägerin es böswillig unterlassen hat, bereits zuvor ihr bekannte und zumutbare Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland wahrzunehmen. III. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für die Monate Januar, Februar und März 2014 kann die Klägerin die jeweils geltend gemachten Zinsen aus dem jeweiligen Bruttobetrag von 1.220,00 EUR verlangen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin den von ihr erzielten Zwischenverdienst ab April 2014 jeweils jahresbezogen angegeben hat und sie Zinsen nur in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages verlangen kann, lässt sich der Zinsanspruch für die Zeit ab April 2014 nur jahresbezogen feststellen. Danach ergibt sich für die Zeit von April 2014 bis März 2015 ein Zinsanspruch ab 02. April 2015 aus dem Differenzbetrag in Höhe von 4.579,88 (9 x 1.220,00 EUR für die Zeit von April bis Dezember 2014 und 3 x 1.479,00 EUR für die Zeit von Januar bis März 2015 = 15.417,00 EUR abzüglich des in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienstes von 10.837,12 EUR). Für die Zeit von April 2015 bis März 2016 errechnet sich ein Differenzbetrag in Höhe von 7.347,68 (12 x 1.479,00 EUR = 17.748,00 EUR abzüglich des in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienstes von 10.400,32), aus dem Zinsen ab 02. April 2016 zu zahlen sind. Für die Zeit von April 2016 bis Januar 2017 ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 5.516,40 (10 x 1.479,00 EUR = 14.790,00 EUR abzüglich des in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienstes von 9.273,60) mit einem Zinsbeginn ab 02. Februar 2017. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien im Berufungsverfahren noch über Annahmeverzugslohnansprüche. Die Klägerin, die bulgarische Staatsangehörige ist, war seit dem 9. Juli 2012 bei der Beklagten, die bis zu der im Mai 2014 im Handelsregister des Amtsgerichts K-Stadt eingetragenen Umfirmierungen (HRB 00000) ursprünglich unter "Landhaus S. GmbH" firmierte, als Servicekraft gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.220,00 € beschäftigt. Am 26. Oktober 2012 musste die Klägerin auf Anordnung der Beklagten aus dem von ihr zuvor bewohnten Zimmer im Hotel der Beklagten ausziehen, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2012 für beendet erklärt und der Klägerin einen zum 31. Oktober 2012 befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, der von ihr nicht unterzeichnet worden ist. Am 21. November 2012 erhob die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts B-Stadt unter Angabe einer Wohnanschrift in M-Stadt sowie einer Telefonnummer mit spanischer Landesvorwahl Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet sei, hinaus fortbestehe. In diesem Vorprozess der Parteien konnte die Klägerin zum Gütetermin vom 13. Dezember 2012 nicht geladen werden. Eine EWOIS-Anfrage vom 10. Dezember 2012 blieb erfolglos. Ende 2012 zog die Klägerin, zusammen mit ihrer Tochter, zu ihrem Sohn nach Spanien. Von dort zog sie, wiederum zusammen mit ihrer Tochter, im Februar 2014 nach London. Unter Angabe ihrer Kontaktdaten in London (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) teilte sie mit Schreiben vom 26. Februar 2014 dem Arbeitsgericht Koblenz mit, dass sie zum Termin am 13. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erscheinen können und fragte an, ob sie das Recht habe, "die Gültigkeit seiner Berufung zu erneuern". Auf das gerichtliche Antwortschreiben teilte sie mit Schreiben vom 22. März 2014 unter ihrer Anschrift in London mit, dass es ihr derzeit nicht möglich sei, eine Adresse in Deutschland anzugeben, weil sie in England arbeite und lebe. Zur Benachrichtigung über die Termine vor Gericht solle die von ihr genannte Adresse verwandt werden, wenn möglich zwei bis drei Wochen vor dem Tag für die Organisation ihrer Reise. Daraufhin wurde das zuvor bereits ausgetragene Verfahren beim Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1031/14 fortgeführt. Im Gütetermin vom 22. Mai 2014 erklärte die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2018 am gleichen Tag gekündigt worden sei. Im Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage mit Urteil vom 11. September 2014 - 7 Ca 1031/14 - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 Sa 560/14 - das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, fortbesteht. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 6 AZN 794/15 - als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 15. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage unter Verweis darauf gewandt, dass ihr das Kündigungsschreiben vom 19. Juli 2016 erst am 10. Dezember 2016 zugegangen sei. Weiterhin hat sie mit ihrer Klage Annahmeverzugslohnansprüche von November 2012 bis - nach zwischenzeitlicher Klageerweiterung - Januar 2018 geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.07.2016 zum 19.07.2016 nicht aufgelöst wurde, 2. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 19.07.2016 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.737,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.12.12 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.01.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.02.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.03.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.06.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 04.09.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.11.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.12.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.01.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.02.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.03.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.06.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.09.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.11.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.01.15 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.02.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.03.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.06.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.08.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.09.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.11.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.15 auf 1.479.00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.01.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.02.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.03.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.16 auf 1.479,00 € 5,0.Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.05.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.06.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.09.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.10.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.11.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.16 auf 1.479,00 € zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.416,80 EUR brutto Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2018 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. das Arbeitsverhältnis aufzulösen zum 31.01.2017 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.504,25 EUR. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufzulösen zum 31. Januar 2017. Mit Urteil vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 19. Juli 2016 nicht zum 19. Juli 2016, sondern erst zum 31. Januar 2017 aufgelöst wurde und bis dahin fortbestanden hat. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. In Bezug auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche lediglich für die Monate November und Dezember 2012 zustehen würden. Die Beklagte sei ab 1. November 2012 in Annahmeverzug geraten. Da die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, die Arbeitsleistung der Klägerin ab 1. November 2012 nicht mehr entgegennehmen zu wollen, sei die Klägerin zu einem tatsächlichen Angebot ihrer Arbeitsleistung nicht verpflichtet gewesen. Die rechtliche Situation habe sich aber Ende Dezember 2012 geändert, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nach Spanien gezogen und dort - offiziell gemeldet - weiter gelebt habe, bis sie dann im Februar 2014 nach London gezogen sei, wo sie - ebenfalls offiziell gemeldet - gelebt und sogar gearbeitet habe. Dies stehe gemäß § 297 BGB einem weiteren Annahmeverzugslohnanspruch entgegen, weil sie nach der Verlagerung des Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts ins Ausland nicht mehr leistungsfähig und leistungswillig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 7. Februar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Mai 2019 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin nur die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit von Januar 2013 bis Januar 2017 weiter, während sie das Urteil im Übrigen in Bezug auf die Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung nicht angegriffen hat. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Mutmaßung des Arbeitsgerichts habe sie nie behauptet, die bei der Beklagten auszuübende Tätigkeit im Falle der Weiterbeschäftigung unter Beibehaltung des Lebensmittelpunkts im Ausland nachgehen zu wollen. Vielmehr habe sie mehrmals schriftsätzlich vorgetragen, dass sie die Beschäftigung bei der Beklagten im Falle eines Obsiegens mit ihrer Kündigungsschutzklage wieder habe aufnehmen wollen. Ihr Leistungswille sei somit ausdrücklich vorgetragen und von der Beklagten nicht bzw. nicht substantiiert bestritten worden. In rechtlicher Hinsicht widerspreche die Begründung des angefochtenen Urteils der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers und seine Rechtsfolgen seien nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer sich ständig zur Dienstleistung bereithalte und "nichts anderes tue". Solange der Arbeitgeber die Beschäftigung - wie hier - nicht anbiete, könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei Ortsanwesenheit nicht beschäftigt würde. Selbst aus einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Ausland lasse sich deshalb allein nicht folgern, er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht mehr leistungswillig, sofern er jederzeit erreichbar und zur Rückkehr in der Lage sei. Habe der Arbeitgeber ihm vor der Abreise keine oder eine zur Beendigung des Annahmeverzugs ungeeignete Beschäftigung angeboten, so könne der Arbeitnehmer davon ausgegangen sein, dass der Arbeitgeber auch für die Dauer der Abwesenheit seine Arbeitsleistung ablehne. Das Arbeitsgericht habe keinerlei tatsächliche Feststellungen zu der Möglichkeit ihrer Rückkehr getroffen, obwohl sie ihren Rückkehrwillen ausdrücklich vorgetragen habe. Das Arbeitsgericht schließe auf ihren gegenteiligen Willen einerseits aufgrund der Unvereinbarkeit mit zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigungen und andererseits aufgrund ihrer Bitte, den Gerichtstermin zwei bis drei Wochen im Voraus mitzuteilen, damit sie die Reise organisieren könne. Sie habe aber nie behauptet, die zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigungen auch für den Fall einer Weiterbeschäftigung in Deutschland aufrechterhalten zu wollen. Im Übrigen spreche ihr Bestreben, die Kosten für die Reise für das Gerichtsverfahren mit einer Frühbuchung möglichst gering zu halten, nicht für eine generelle Unmöglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren. Sie sei daher leistungswillig, so dass der Zahlungsklage in Bezug auf den Annahmeverzugslohn bis einschließlich Januar 2017 hätte stattgegeben werden müssen. Im Übrigen sei sie weiterhin der Auffassung, dass zwischenzeitlich verdientes Einkommen aufgrund des fehlenden Sachvortrags der Beklagten nicht zu berücksichtigen wäre. Der Vortrag der Beklagten in Bezug auf eine angebliche Leistungsunfähigkeit sei völlig unsubstantiiert. Sie habe ihren Leistungswillen durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage deutlich manifestiert. Der Beklagten sei es jederzeit möglich gewesen, den Feststellungsantrag anzuerkennen und sie weiter zu beschäftigen, was diese offenbar nicht gewollt habe. Sie habe zunächst alles versucht, um in Deutschland zu bleiben und sich zur Erreichung einer Weiterbeschäftigung arbeitssuchend zu melden. Ihre Arbeitssuchendmeldung sei durch die Bundesagentur für Arbeit nicht angenommen worden, weil die Beklagte sich geweigert habe, eine Kündigung auszusprechen. Nach Versagung des Arbeitslosenschutzes sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als zu ihrem Sohn nach Spanien umzuziehen und den Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten. Sie sei dabei jederzeit bereit gewesen, die Tätigkeit bei der Beklagten wiederaufzunehmen. Wie die Beklagte feststelle, liege eine Beschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung gerade nicht vor, weil die Vermittlung nicht unter Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei. Im Umkehrschluss sei für sie durchaus eine Arbeitsgenehmigung erforderlich gewesen. Es sei aber falsch, dass sie als Arbeitnehmerin einen Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung zu stellen hätte. Vielmehr sei die Arbeitgeberin zu einem solchen Antrag berechtigt und verpflichtet und dürfe keine Arbeitnehmer vor Erteilung der Genehmigung beschäftigen. Im Übrigen sei die Frage der Arbeitsgenehmigung eine Frage der gesetzlichen Zulässigkeit des Arbeitsverhältnisses. Soweit die fehlende Arbeitsgenehmigung aufgrund Gesetzeswidrigkeit die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zur Folge haben könnte, hätte dies als Verteidigungsmittel im Kündigungsschutzprozess und nicht erst im Rahmen der Klage über den Annahmeverzugslohn vorgebracht werden müssen. Im Ergebnis sei die Beklagte dafür beweisbelastet, bei ihr sei Unvermögen eingetreten, weil keine Arbeitsgenehmigung hätte erteilt werden können, etwa weil Versagungsgründe vorgelegen hätten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 30. April 2020 vorgelegten Auszugs der Internetseite der damals zuständigen Behörde sei der Arbeitgeber für die Beantragung der Arbeitserlaubnis zuständig. Für den Fall, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Beantragung der Erlaubnis verletzt habe, sei die Klageforderung zwar nicht als Annahmeverzugslohn, wohl aber im Wege des Schadensersatzes geschuldet. Die insoweit erhobene Einrede der Verjährung sei irrelevant. Der Streitgegenstand sei nicht ausgetauscht worden, weil nach wie vor der Lohnanspruch geltend gemacht werde und lediglich die Anspruchsgrundlage nicht Annahmeverzug, sondern Schadensersatz sei. Die Verjährungshemmung sei daher auch trotz der anderen Anspruchsgrundlage eingetreten. Letztendlich habe sogar die Frage der Antragsberechtigung für die Arbeitserlaubnis keine Rolle spielen dürfen, weil die Beklagte jedenfalls auch antragsberechtigt gewesen sei und als erfahrene Arbeitgeberin die Pflicht verletzt habe, sie auf die Antragspflicht hinzuweisen, bevor Arbeitsverhältnisse in Verzug gesetzt würden. Die Beklagte habe daher jedenfalls gegen arbeitsrechtliche Fürsorgepflichten verstoßen, was ebenfalls als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 66.255,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.02.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.03.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.06.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 04.09.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.11.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.12.13 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.01.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.02.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.03.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.06.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.09.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.11.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.11.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.14 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.01.15 auf 1.220,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.02.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.03.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.05.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.06.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.08.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.09.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.10.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.11.15 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.15 auf 1.479.00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.01.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.02.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.03.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.04.16 auf 1.479,00 € 5,0.Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.05.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.06.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.07.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.08.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.09.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 03.10.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.11.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.12.16 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.01.17 auf 1.479,00 € 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit 02.02.17 auf 1.479,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Klägerin habe selbst eingeräumt, Ende 2012 und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt der ersten Kündigung nach Spanien und im Jahr 2014 nach England verzogen zu sein. In Deutschland habe sie seither unstreitig nicht mehr über einen Wohnsitz verfügt. Ab diesem Zeitpunkt sei sie deshalb auch mit Blick auf die von ihr behauptete Mittellosigkeit außerstande gewesen, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu bewirken. Diese hätte sie mangels voller Arbeitnehmerfreizügigkeit auch gar nicht in dem Umfang erbringen können, wie von ihr geltend gemacht. Allein schon durch die räumliche Distanz und ihrer europaweiten Wanderbewegungen wäre eine Arbeitsaufnahme jedenfalls nicht kurzfristig möglich gewesen. Die Klägerin habe ursprünglich aus gesundheitlichen Gründen die Aufnahme in das deutsche Sozialversicherungssystem begehrt. Es bestünden deshalb ausweislich der vorgelegten E-Mails Zweifel, ob sie gesundheitlich zur Arbeitsverrichtung überhaupt in der Lage gewesen wäre. Die Klägerin sei subjektiv nicht zur Leistung bereit gewesen. Wäre sie leistungswillig gewesen, hätte sie die in der von Fachkräftemangel gebeutelten Branche ohne weiteres eine neue Stelle antreten können. Stattdessen sei die Klägerin in das europäische Ausland verreist und habe keinerlei Anstalten gemacht, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, obwohl es ihr in räumlichen Nähe zu ihrem Betrieb möglich gewesen wäre. In Anbetracht der stark nachgefragten Dienste wäre ein Umzug nach Spanien nicht nötig gewesen, um den Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Vielmehr hätten zahlreiche Betriebe in C-Stadt und Umgebung, wie die von ihr beispielsweise aufgeführten Hotels, die Klägerin wegen des dramatischen Fachkräftemangels im Handumdrehen eingestellt. Für sie sei die Klägerin auch nicht erreichbar gewesen, so dass sie ihr also überhaupt keine Arbeit hätte zuweisen können. Telefonische Kontaktaufnahmeversuche seien jedenfalls gescheitert. Für den Erwerb eines Aufenthaltstitels mit einer darin ggf. enthaltenen Arbeitserlaubnis sei schließlich nicht sie, sondern die Klägerin zuständig gewesen. Denn Deutschland habe die bestehenden Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien bis zum 31. Dezember 2013 in Anspruch genommen. Rumänische und bulgarische Staatsangehörige hätten daher für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bis zu diesem Datum grundsätzlich weiterhin eine Arbeitserlaubnis benötigt. Die Arbeitserlaubnis sei in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit gefallen, die gegenüber der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Vorgang erst ihre Zustimmung habe erteilten müssen. Jedenfalls sei es nicht ihr Sache gewesen, eine derartige Erlaubnis für die Dauer eines Jahres zu beantragen. Über einen Aufenthaltstitel nach § 18 Beschäftigungsverordnung in der Fassung vom 22. November 2004, die bis zum 30. Juni 2013 gegolten und Saisonbeschäftigungen von Angehörigen der damals neu hinzugekommenen Beitrittsländer Rumänien und Bulgarien geregelt habe, habe die Klägerin nicht verfügen können, weil sie nicht aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sei. Ohne die von der Klägerin selbst für erforderlich gehaltene Arbeitserlaubnis sei es dieser neben dem fehlenden Willen auch rechtlich unmöglich gewesen, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten. Die von der Klägerin vorgelegte Information der Agentur für Arbeit zum Verfahrensablauf möge aus Praktikabilitätserwägungen so formuliert gewesen sein, was sie nicht beurteilen könne. Aus dem Gesetz ergebe sich eine Arbeitgeberpflicht wie von der Klägerin behauptet gleichwohl nicht. Eine Verpflichtung ausgerechnet des Arbeitgebers ergebe sich aus den von ihr zitierten Vorschriften an keiner Stelle. Angeblichen Schadensersatzansprüchen werde vorsorglich die Verjährung entgegengehalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe keine Aufklärungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber bulgarischen Arbeitnehmern wegen der Erlangung von Arbeitserlaubnissen bestanden. Eine solche Annahme sei systemfremd und insgesamt fernliegend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.