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Urteil

2 Sa 496/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0827.2SA496.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage im öffentlichen Dienst nach einem Arbeitgeberwechsel.(Rn.29) 2. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen.(Rn.34) 3. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs mündlich oder schriftlich über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft beizubehalten.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.11.2019 - 6 Ca 247/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage im öffentlichen Dienst nach einem Arbeitgeberwechsel.(Rn.29) 2. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen.(Rn.34) 3. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs mündlich oder schriftlich über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft beizubehalten.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.11.2019 - 6 Ca 247/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Besitzstandszulage. I. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen tariflichen Anspruch auf die begehrte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 fortbesteht, und die am 01. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein über den 30. September 2005 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Es begann erst am 01. März 2018. Nach § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA gelten die Vorschriften des Tarifvertrags nur dann auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist, was hier in § 11 TVÜ-VKA nicht der Fall ist. Vielmehr sollte mit der in § 11 TVÜ-VKA getroffenen Regelung der unter Geltung des bisherigen Tarifrechts erworbene Besitzstand der zum 01. Oktober 2005 in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten gewahrt werden. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gibt es keinen am 30. September 2005 bereits erworbenen Besitzstand. Ein solcher folgt auch nicht aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis des Klägers zur UBB. Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer zu einem anderen, ebenfalls den TVöD/TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber nach dem 01. Oktober 2005, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - Rn. 23, NZA-RR 2018, 384). II. Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bzw. einer ihm erteilten Zusage. Der Vortrag des Klägers, insbesondere das von ihm geschilderte Vorstellungsgespräch vom 07. November 2017 und das angeführte weitere Gespräch ca. 1 bis 2 Wochen später im Rahmen der Besichtigung der Betriebsstätte in G-Stadt, lässt nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte durch rechtsgeschäftliche Erklärung zur Zahlung einer Besitzstandzulage unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen verpflichtet hat. 1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 25, NZA 2009, 444). Von einem Willen der Beklagten, sich durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Zahlung einer Besitzstandzulage unabhängig von den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zu verpflichten, wäre deshalb nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 462/15 - Rn. 37, NZA-RR 2017, 255; BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 21, NZA-RR 2015, 272). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ermöglicht der Vortrag des Klägers nicht den rechtlichen Schluss, dass von Seiten der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben worden ist, die einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Besitzstandzulage begründet. Der Kläger hat zum Inhalt des am 07. November 2017 geführten Vorstellungsgespräches vorgetragen, das er sich gegen Ende des Vorstellungsgesprächs nach der für seine Tätigkeit zu erwartenden Vergütung erkundigt habe. Herr L., Leiter der Zentralabteilung der Beklagten, habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei der ihm angebotenen Stelle um eine solche der Entgeltgruppe 5 handele, er mithin eine finanzielle Einbuße gegenüber der von ihm bei der UBB innegehaltenen Stelle hinnehmen müsse. Er habe daraufhin gefragt, ob die Zusatzversorgung und sämtliche weiteren Leistungen, die ihm die UBB gewährt habe, identisch seien. Dies hätten sämtliche Vertreter der Beklagten ausdrücklich bejaht, wobei sie ihn darauf hingewiesen hätten, dass allerdings die Beihilferegelung bei einem Arbeitsplatzwechsel entfallen werde. Den Vertreter der Beklagten seien die ihm von der UBB gewährten Leistungen bekannt gewesen, weil bereits zuvor Mitarbeiter von der UBB zur Beklagten gewechselt seien. Weiterhin sei er rund ein bis zwei Wochen nach dem Vorstellungsgespräch zur Besichtigung der Betriebsstätte der Beklagten in G-Stadt eingeladen worden. Im Rahmen dieser Besichtigung habe er nochmals bei Herrn P. nachgefragt, ob er sämtliche Entgeltbestandteile, die die UBB an ihn geleistet habe, bei einem Wechsel zur Beklagten behalten werde, mit Ausnahme der geringeren Entgeltgruppe und der Beihilferegelung. Herr P. habe sich daraufhin bei Herrn S. erkundigt, der sich bei einem Vertreter der Beklagten rückversichert habe. Anschließend hätten Herr S. und Herr P. ihm mitgeteilt, dass er sich mit Ausnahme der geringeren Entgeltgruppe und des Wegfalls der Beihilferegelung gegenüber dem von der UBB gezahlten Entgelt nicht verschlechtern werde. Nach dem für die Auslegung der Erklärungen maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sind von Seiten der Beklagten in dem vom Kläger geschilderten Vorstellungsgespräch seine Fragen beantwortet und Auskunft über die bei der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen gegeben worden. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die Beklagte würde ihm die zuvor von der UBB erhaltene Besitzstandszulage übertariflich unabhängig von den auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zahlen, liegen nicht vor. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs mündlich oder schriftlich über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft beizubehalten (BAG 12. März 2018 - 10 AZR 256/07 - Rn. 20, juris). Im Streitfall kommt noch hinzu, dass über die streitgegenständliche Besitzstandszulage im Vorstellungsgespräch unstreitig nicht gesprochen worden ist. Neben den konkret erörterten Fragen, wie die geringere Entgeltgruppe und die Zusatzversorgung, hat der Kläger nach seinem Vortrag lediglich allgemein nachgefragt, ob ihm sämtliche weiteren Leistungen, die ihm die UBB gewähre, bei einem Wechsel zur Beklagten erhalten bleiben würden. Soweit dies von der Beklagten unter Hinweis auf die entfallende Beihilfeberechtigung im Übrigen allgemein gemäß dem Vortrag des Klägers bejaht worden ist, liegt darin lediglich die allgemeine Auskunft, dass die tariflichen Leistungen auch bei ihr gewährt würden und nicht etwa eine rechtsgeschäftliche Zusage, dass bestimmte Leistungen der UBB unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen gewährt würden. Gleiches gilt, soweit die Mitarbeiter P. und S. auf die entsprechende Nachfrage des Klägers nach mündlicher oder schriftlicher interner Rückversicherung anlässlich der Betriebsbesichtigung dem Kläger nach seinem Vortrag mitgeteilt haben, dass er sich mit Ausnahme der geringeren Entgeltgruppe und des Wegfalls der Beihilferegelung gegenüber dem von der UBB gezahlten Entgelt nicht verschlechtern werde. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend erkennbar an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten zur Begründung eines übertariflichen Anspruchs auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob eine mündliche Verpflichtungserklärung ggf. wegen Verstoßes gegen §§ 49 i.V.m. § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GemO) mangels Einhaltung der Schriftform (als Begrenzung der Vertretungsmacht) unwirksam wäre (vgl. hierzu BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 337/91 - juris). III. Die Klageansprüche sind auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten begründet. 1. Aus einem (vorvertraglichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auch die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zur erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 27 bis 29, NZA 2009, 608). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen waren im Streitfall die Voraussetzungen für eine gesteigerte Hinweis- oder Aufklärungspflicht bereits deshalb nicht gegeben, weil zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat, sondern vielmehr ein Vorstellungsgespräch bzw. ein weiteres Gespräch im Rahmen der Betriebsbesichtigung zum Zwecke der Begründung eines Arbeitsverhältnisses geführt worden sind. Die Frage, inwieweit sich der Kläger bei einem Arbeitsplatzwechsel zur Beklagten finanziell im Vergleich zu seiner bisherigen Arbeitgeberin verschlechtert, betrifft auch nicht die Durchführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Da sich die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis bezieht, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 33, NZA 2009, 608). Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls war die Beklagte weder in den geführten Gesprächen noch bei Abschluss des Arbeitsvertrags verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, dass die - von ihm zu keinem Zeitpunkt angesprochene - kinderbezogene Besitzstandszulage bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt. Die Beklagte hat dem Kläger hierzu auch nicht schuldhaft eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil er diese Frage nicht angesprochen hat. Im Streitfall ist insbesondere zu beachten, dass die streitgegenständliche Besitzstandszulage vom Kläger nicht zum Gegenstand der geführten Gespräche gemacht worden ist und die Beklagte mangels konkreter Nachfrage auch keine konkrete verbindliche Auskunft zu der nicht erörterten Frage der Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf eine zuvor erhaltene Besitzstandszulage erteilt hat. Die Beklagte hat auch nicht etwa eine Erkundigungspflicht oder Verpflichtung zur rechtlichen Beratung des Klägers übernommen, ob und ggf. wie sich ein Arbeitsplatzwechsel auf eine zuvor bezogene Besitzstandszulage auswirkt. Auch wenn der Kläger in den geführten Gesprächen gemäß seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht haben mag, dass er sich mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilfeberechtigung nicht finanziell verschlechtern will und hiervon den Abschluss des Arbeitsvertrags abhängig mache, ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass er hierzu einzelne Fragen bezogen auf bestimmte Punkte (Entgeltgruppe, Entgeltstufe, Zusatzversorgung) gestellt, dabei aber die zuvor erhaltene Besitzstandszulage nicht angesprochen hat, so dass die Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels auf diesen Besitzstand auch nicht thematisiert worden sind. Soweit Vertreter der Beklagten an den Gesprächen beteiligt waren, die nach dem Vortrag des Klägers zuvor mit ihm zusammen bei der UBB gearbeitet sowie dort ebenfalls eine solche Zulage erhalten hatten und denen seine Betriebszugehörigkeit ab dem Jahr 1997 und der Umstand bekannt waren, dass er Vater zweier noch minderjähriger, in der schulischen Ausbildung befindlicher Kinder ist, lässt dies in Anbetracht der differenzierten tariflichen Regelung bereits nicht darauf schließen, dass diesen in den geführten Gesprächen überhaupt bekannt war, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 11 TVÜ-VKA ununterbrochen erfüllt und danach eine kinderbezogene Besitzstandszulage von der UBB weiterhin erhält. Selbst wenn man gleichwohl davon ausgeht, dass dies nicht nur dem Kläger selbst, sondern auch den Vertretern der Beklagten bereits bei den geführten Gesprächen bekannt gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es gemäß der zutreffenden Bewertung des Arbeitsgerichts Sache des Klägers gewesen wäre, selbst dafür zu sorgen, dass die spezielle Frage, ob ihm auch die von seinem bisherigen Arbeitgeber gezahlte Besitzstandszulage nach einem Wechsel zur Beklagten weiterhin zusteht, konkret angesprochen und geklärt wird. Soweit der Kläger - nach den geführten Gesprächen - im Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2018 (Bl. 153 d. A.), mit dem ihm der Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt worden ist, noch um Vorlage seiner letzten Verdienstbescheinigung gebeten worden ist und er daraufhin diese auch vorgelegt hat, ist dies gemäß dem vorgelegten Schreiben ausdrücklich und konkret nur zur Feststellung der aktuellen Stufe erfolgt und nicht etwa zum Zwecke einer Erkundigung bzw. Überprüfung, ob dem Kläger einzelne Gehaltsbestandteile auch nach seinem Arbeitgeberwechsel tarifvertraglich zustehen. Die Beklagte hat in den vom Kläger geschilderten Gesprächen seine konkreten Nachfragen konkret beantwortet und im Übrigen die allgemeine Nachfrage aus der Sicht eines objektiven Empfängers auch nur allgemein dahingehend beantwortet, dass sie ebenfalls die entsprechenden tariflichen Leistungen erbringe. Eine Auskunft zu der Frage, ob ihm eine bislang bezogene Besitzstandszulage auch nach dem Wechsel zur Beklagten tarifvertraglich zusteht, hat Kläger nicht konkret verlangt. Die Beklagte hat auch nicht etwa eine verbindliche Garantie dahingehend abgegeben, dass es zu keinen Entgelteinbußen des Klägers im Vergleich zu seinem früheren Arbeitgeber kommen kann. Vielmehr hat die Beklagte mit der Bestätigung der allgemeinen Nachfrage des Klägers, ob er auch alle weiteren Leistungen erhalten werde, erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass von ihr als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der angesprochenen niedrigeren Entgeltgruppe und der entfallenden Beihilfeberechtigung - dieselben tariflichen Leistungen wie bei der UBB erbracht werden. Darin liegt keine fehlerhafte Auskunftserteilung. Mithin sind im Streitfall die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Auskunftserteilung oder einer Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Besitzstandszulage. Der Kläger ist seit dem 01. März 2018 bei der Beklagten als Arbeiter im Bereich Tiefbau beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet. Zuvor war der Kläger seit 1997 beim Umwelt- und Servicebetrieb B-Stadt (im Folgenden: UBB), Anstalt des öffentlichen Rechts, bzw. deren Rechtsvorgängerin in vergleichbarer Position tätig. Dort erhielt er zuletzt ausweislich der ihm erteilten Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2018 (Bl. 55 d. A.) Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD und u.a. auch eine Besitzstandszulage ("Besitzstand Kinderanteil TVöD") in Höhe von 263,68 € brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2019 (Bl. 11 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die vor seinem Arbeitsplatzwechsel von der UBB gezahlte Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 263,68 € rückwirkend ab März 2018 auch weiterhin zu gewähren, und führte hierzu Folgendes aus: "(…) Herr A. ist bei Ihnen seit März 2018 beschäftigt. Im Rahmen des der Begründung des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen Vorstellungsgesprächs haben Sie und die weiteren Gesprächsteilnehmer meinem Mandanten zunächst erklärt, dass die ihm angebotene Stelle nach Entgeltgruppe 5 vergütet werde, er mithin eine geringere Bezahlung erhalte, als dies bei seiner früheren Arbeitgeberin der Fall war. Mein Mandant hat daraufhin nachgefragt, ob die Zusatzversorgung und sämtliche sonstige Leistungen mit seinem damals aktuellen, von der UBB gezahlten Entgelt identisch seien. Daraufhin haben Sie und die übrigen Gesprächsteilnehmer meinem Mandanten erklärt, bis auf die Beihilferegelung, die aufgrund des Arbeitsplatzwechsels entfallen werde, werde mein Mandant die gleichen Leistungen erhalten, die ihm die UBB bis dahin gewährt hat. Gleichwohl musste mein Mandant inzwischen feststellen, dass er seit seinem Arbeitsplatzwechsel den von der UBB gezahlten „Besitzstand Kinderanteil EVÜ" in Höhe von monatlich EUR 263,68 nicht mehr erhält. Aufgrund der mit meinem Mandanten getroffenen Vereinbarung sind Sie aber verpflichtet, ihm auch diesen Vergütungsbestandteil weiterhin zu gewähren. Ich fordere Sie deshalb auf, an meinen Mandanten bis spätestens zum 22.2.2019 die seit März 2018 aufgelaufenen Rückstände auszuzahlen und in Zukunft den zuvor angesprochenen Vergütungsbestandteil an meinen Mandanten zu zahlen und diese in Zukunft zu gewähren." Das wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2019 (Bl. 13 d. A.) unter Verweis darauf abgelehnt, dass eine Zusage bzw. Garantie speziell für die kinderbezogene Besitzstandszulage, die bei ihr eine außertarifliche Leistung darstellen würde, nicht gegeben worden sei. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. November 2019 - 6 Ca 247/19 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.955,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 263,68 für die Zeit ab dem 01.05.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab dem 01.06.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab dem 01.07.2018, aus weiteren 263,68 für die Zeit ab 01.08.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.09.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.10.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.11.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.12.2018, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.01.2019, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.02.2019, aus weiteren EUR 263,68 für die Zeit ab 01.03.2019, aus weiteren 263,68 für die Zeit ab 01.04.2019, aus weiteren 263,68 für die Zeit ab 01.05.2019, aus weiteren 263,68 für die Zeit ab 01.06.2019, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juni 2019 über das bisher gezahlte Gehalt hinaus einen weiteren Betrag von monatlich EUR 263,68 als „Besitzstand Kinderanteil EVÜ" zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 14. November 2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 19. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 03. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne er die geltend gemachte Forderung auf § 11 TVÜ-VKA stützen. Dem stehe nicht entgegen, dass er das Arbeitsverhältnis zur Beklagten erst am 01. März 2018 begründet habe. Zwar würden die Leistungen nach § 1 TVÜ-VKA für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt. Allerdings fordere der Wortlaut der Bestimmung nicht, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mit demselben Arbeitgeber bestehe. Vielmehr ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass die Anwendung der Überleitungsvorschriften eine ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst voraussetzen würde, was in seinem Falle gewährleistet sei. Weiterhin könne er den streitgegenständlichen Anspruch auch auf eine mit der Beklagten abgeschlossene Vereinbarung stützen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Absprachen zwischen den Parteien im Vorfeld des Abschlusses des Arbeitsvertrages erfolgt seien. Die ihm erteilte Zusage, nach der ihm mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilferegelung sämtliche von der UBB geleisteten Vergütungsbestandteile erhalten bleiben sollten, habe die Beklagte gerade für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrages abgegeben. Die dadurch zustande gekommene mündliche Vereinbarung sei Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Ausschließlich im Hinblick auf diese Zusage habe er das Arbeitsverhältnis zur UBB gekündigt. Anderenfalls würde sich derselbe Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 S. 1 BGB ergeben. Im Hinblick darauf, dass er gemäß der Aufforderung der Beklagten im vorgelegten Schreiben vom 21. Februar 2018 (Bl. 153 d. A.) noch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die letzte ihm von der UBB erteilte Verdienstbescheinigung übersandt habe, sei der Beklagten bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Höhe der von der UBB an ihn gezahlten Vergütung, mithin auch die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte auch gewusst, dass er den Abschluss des Arbeitsvertrages davon abhängig gemachte habe, dass ihm mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilferegelung sämtliche Leistungen gewährt würden, die er bei seinem früheren Arbeitgeber bezogen habe. Indem die Beklagte gleichwohl den Arbeitsvertrag ohne vorhergehende Modifikation unterzeichnet habe, habe sie sein Angebot angenommen, mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilferegelung dieselbe Gegenleistung zu erbringen, die er von seinem vorhergehenden Arbeitgeber erhalten habe. Er habe vorgetragen, dass er sowohl im Rahmen des Vorstellungsgespräches mit Vertretern der Beklagten als auch bei der Besichtigung der Betriebsstätte in G-Stadt mehrfach nachgefragt habe, ob ihm mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilferegelung bei einem Wechsel zur Beklagten sämtliche von seiner früheren Arbeitgeberin gewährten Entgeltbestandteile erhalten blieben, was die Vertreter der Beklagten ausdrücklich bejaht hätten. Unabhängig davon, dass er im Rahmen dieser Gespräche ausdrücklich erwähnt habe, dass dieser Umstand für ihn Bedingung für einen Wechsel zur Beklagten sei, sei für die Vertreter der Beklagten aufgrund seiner mehrfachen Nachfragen ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er ohne diese Zusagen seinen Arbeitsplatz bei der UBB nicht aufgeben werde. Sämtliche Vertreter der Beklagten hätten ihm gegenüber ausdrücklich geäußert, er werde sich mit Ausnahme der Entgeltgruppe und des Wegfalls der Beihilferegelung gegenüber der von ihm zuvor erzielten Vergütung nicht verschlechtern. Sämtlichen Vertretern der Beklagten, die am Vorstellungsgespräch teilgenommen hätten, sei bekannt gewesen, dass die UBB ihm den streitgegenständlichen Entgeltbestandteil gewährt habe. Am Vorstellungsgespräch seien Vertreter der Beklagten beteiligt gewesen, die zuvor zusammen mit ihm bei der UBB gearbeitet hätten, und denen sowohl seine Betriebszugehörigkeit zur UBB ab dem Jahr 1997 als auch der Umstand bekannt gewesen sei, dass er Vater zweier noch minderjähriger und in der schulischen Ausbildung befindlicher Kinder sei. Auch jenen Mitarbeitern der Beklagten habe die UBB während der Dauer ihrer Beschäftigung den streitgegenständlichen "Besitzstand Kinderanteil TVöD" gewährt. Selbst wenn man zu Unrecht unterstelle, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage nicht zustande gekommen sei, würde die Beklagte die geltend gemachte Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schulden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte Pflichten aus dem mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnis verletzt. Wie er dargelegt habe, habe die Beklagte ihre Zusage, ihm die Besitzstandszulage zu gewähren, ihm Rahmen des Abschlusses des Arbeitsvertrages abgegeben. Anderenfalls wäre der Beklagten vorzuwerfen, ihn nicht darüber informiert zu haben, dass er auch insoweit eine Einbuße gegenüber der von seinem vorherigen Arbeitgeber gezahlten Vergütung hinnehmen müsse. Gleiches gelte, wenn die Verhandlungen über die streitgegenständliche Zusage in der Zeit vor dem eigentlichen Abschluss des Arbeitsvertrages stattgefunden hätten. In diesem Fall hätte die Beklagte dieselbe Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 311 Abs. 2 BGB getroffen. Er habe seine Erwartung, dass er außer der Reduzierung der Entgeltgruppe und der Veränderung im Hinblick auf die Beihilferegelung bei einem Wechsel zur Beklagten keine Gehaltseinbußen hinnehmen müsse, deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe ihm zugesichert, dass alle sonstigen Gehaltsbestandteile, die sein früherer Arbeitgeber geleistet habe, erhalten bleiben würden. Die Vertreter der Beklagten seien jedenfalls verpflichtet gewesen, vor Erteilung einer derartigen Zusage sich nach den Einzelnen von der UBB ihm gewährten Vergütungsbestandteile zu erkundigen, wobei die Vertreter der Beklagten aufgrund der Übersendung einer Entgeltabrechnung der UBB vor Vertragsschluss die genaue Höhe des ihm von der UBB gewährten Gehalts und die einzelnen Gehaltsbestandteile ohnehin gekannt hätten. Von einer derartigen Erkundigung habe er nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgehen dürfen, zumal er bei dem Gespräch mit der Beklagten deutlich gemacht habe, dass er von dieser Zusage die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur UBB und den Wechsel zur Beklagten abhängig mache. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. November 2019 - 6 Ca 247/19 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.955,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 263,68 EUR seit 01. April 2018, 01. Mai 2018, 01. Juni 2018, 01. Juli 2018, 01. August 2018, 01. September 2018, 01. Oktober 2018, 01. November 2018, 01. Dezember 2018, 01. Januar 2019, 01. Februar 2019, 01. März 2019, 01. April 2019, 01. Mai 2019 und 01. Juni 2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juni 2019 an ihn eine Besitzstandszulage ("Besitzstand Kinderanteil TVöD") in Höhe von 263,68 EUR brutto zu zahlen. Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Kläger habe gemäß § 11 i.V.m. § 1 TVÜ-VKA nur dann einen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn sein Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbestehe und er am 01. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet werde für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Das sei hier nicht der Fall, weil das ursprüngliche Arbeitsverhältnis im Februar 2018 geendet habe und sich hieran ein neues Arbeitsverhältnis bei ihr ab dem 01. März 2018 angeschlossen habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden tariflichen Regelungen vertrauen dürfe. Wie der Kläger selbst ausdrücklich klargestellt habe, sei über den Kinderanteil gemäß TVÜ-VKA im Bewerbungsgespräch nicht gesprochen worden. Ein Schadensersatzanspruch aus einem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis setze voraus, dass ein überlegendes Wissen einer Partei vorliege und diese schuldhaft eine Pflichtverletzung begehe. Im Hinblick darauf, dass niemals über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gesprochen worden sei, liege bereits die erste Voraussetzung für einen angeblichen Schadensersatzanspruch nicht vor. Im Übrigen habe sie auch keinerlei Kenntnis über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des Klägers bei seinem alten Arbeitgeber gehabt, so dass auch vor diesem Hintergrund keine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden könne. Im Bewerbungsgespräch sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass es sich um eine Stelle der Entgeltgruppe 5 TVöD handele und er somit finanzielle Einbußen im Vergleich zu seinem alten Arbeitgeber hinzunehmen habe, während über kinderbezogene Entgeltbestandteile zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen worden sei. Eine entsprechende Abmachung bzw. vertragliche Grundlage könne aufgrund der Tatsache, dass über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nicht gesprochen worden sei, jedenfalls nicht gesehen werden. Darüber hinaus würde eine solche Vereinbarung auch konkret ein Angebot und eine Annahme sowie einen Rechtsbindungswillen voraussetzen. Ein Angebot setze voraus, dass dieses derart konkret sei, dass es lediglich mit einem "ja" angenommen werden könne. Wenn sie jedoch nicht über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile informiert bzw. hierüber im Bewerbungsgespräch nicht gesprochen worden sei, erschließe sich nicht, worin ein Angebot geschweige denn eine Annahme gesehen werden solle. Darüber hinaus könne generell kein Rechtsbindungswille im Hinblick auf übertarifliche Leistungen gemäß der genannten Rechtsprechung gesehen werden, zumal über diese konkret nicht gesprochen worden sei. Der Kläger habe vielmehr nur darauf vertrauen dürfen, dass sie ihm die gesetzlichen und tariflichen Leistungen gewähre, so wie sie tariflich und gesetzlich vorgesehen seien. Auch in dem Gespräch ein bis zwei Wochen später im Rahmen einer Besichtigung sei nicht über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gesprochen worden. Darüber hinaus habe sie auch keine Einsicht in die Abrechnung gehabt und aus dieser auch die Besitzstandszulage nicht ersehen können. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen, weil hierfür keine Anspruchsgrundlage existiere. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, im Einzelnen nachzufragen und darzulegen, welche Entgeltbestandteile er bei seinem alten Arbeitgeber gehabt habe und ob er diese auch bei ihr behalte. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass das Verschulden des Klägers vorliegend allein dasjenige sei, auf das es ankomme. Etwaige Absprachen oder Zusagen von ihr habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine entsprechende Zusage, dass sämtliche Entgeltbestandteile erhalten bleiben sollten, könne bereits deswegen nicht existieren, weil über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile überhaupt nicht gesprochen worden sei. Der von ihr bestrittene Vortrag des Klägers, wonach er den Abschluss des Arbeitsvertrages davon abhängig gemacht haben solle, dass ihm mit Ausnahme der Entgeltgruppe und der Beihilferegelung sämtliche Leistungen seines früheren Arbeitgebers gewährt würden, sei bereits insofern fragwürdig, als der Kläger bereits Einbußen durch seinen Arbeitgeberwechsel offensichtlich willentlich hingenommen habe. Darüber hinaus könne allein in der Übersendung von Unterlagen kein Angebot gesehen werden, wenn über die maßgeblichen Entgeltbestandsteile im Vorfeld nicht gesprochen worden sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Angebot des Klägers angenommen. Vielmehr habe sie von Anfang an lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Anspruch auf übertarifliche Leistungen würde eine explizite Zusage voraussetzen. Diese Konstellation liege hier nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.