Urteil
2 Sa 5/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0924.2Sa5.20.00
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Leitsätze
1. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei insbesondere die bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.(Rn.86)
2. Allein der Umstand, dass von Seiten der Beklagten intern auf dem Personalbogen eine Betriebszugehörigkeit unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit vermerkt worden ist, vermag eine vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht zu begründen, insbesondere nicht mit dem weitergehenden Inhalt, dass über die Arbeitsordnung hinaus Vorbeschäftigungszeiten generell auch in Bezug auf den Bestandsschutz, Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen angerechnet werden sollen. Ein solcher interner Vermerk kann in der Personalakte nicht als vertragliche Vereinbarung angesehen werden. Ein derartiger Vermerk auf dem Personalbogen bezweckt erkennbar nicht die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer, sondern dient der internen Dokumentation.(Rn.90)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2019 - 2 Ca 1549/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei insbesondere die bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.(Rn.86) 2. Allein der Umstand, dass von Seiten der Beklagten intern auf dem Personalbogen eine Betriebszugehörigkeit unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit vermerkt worden ist, vermag eine vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht zu begründen, insbesondere nicht mit dem weitergehenden Inhalt, dass über die Arbeitsordnung hinaus Vorbeschäftigungszeiten generell auch in Bezug auf den Bestandsschutz, Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen angerechnet werden sollen. Ein solcher interner Vermerk kann in der Personalakte nicht als vertragliche Vereinbarung angesehen werden. Ein derartiger Vermerk auf dem Personalbogen bezweckt erkennbar nicht die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer, sondern dient der internen Dokumentation.(Rn.90) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2019 - 2 Ca 1549/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Abfindungszahlung. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Abfindungszahlung aus der "Dienstvereinbarung Personalwirtschaftliches Konzept" vom 12. Februar 2016. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die von ihm angeführte Vorbeschäftigungszeit bei der Sparkasse A-Stadt (01. September 1998 bis 30. Juni 2008) nicht bei der Abfindungsberechnung nach Maßgabe der vorgenannten Dienstvereinbarung zu berücksichtigen, weil deren Anrechnung nicht vertraglich vereinbart worden ist. Nach Ziff. 12 der Dienstvereinbarung ist die Betriebszugehörigkeit die Zeit in Jahren, berechnet auf 2 Stellen hinter dem Komma, die die Beschäftigten vom Beginn der Beschäftigung bzw. Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen. Hierbei werden Dienstjahre, die vor einer Integration, Fusion oder einem Betriebsübergang bei einem Vorgängerinstitut der Beklagten in ununterbrochener Folge geleistet wurden, angerechnet. Ist vertraglich die Anrechnung weiterer Beschäftigungszeiten vereinbart worden, wird dies berücksichtigt. Die Beklagte hat bei der Abfindungsberechnung die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei ihr in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Mai 2018 zutreffend berücksichtigt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, ist der Abfindungsbetrag unter Zugrundelegung seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten seit 01. Juli 2008 korrekt berechnet. Bei der Sparkasse A-Stadt handelt es sich unstreitig nicht um ein "Vorgängerinstitut" der Beklagten im Sinne von Ziff. 12 S. 2 der Dienstvereinbarung. Nach Ziff. 12 S. 3 der Dienstvereinbarung wird im Übrigen die Anrechnung weiterer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber nur dann berücksichtigt, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Der Kläger hat das Zustandekommen einer solchen vertraglichen Vereinbarung nicht schlüssig dargelegt. 1. Der für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebliche Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2008 sieht in Ziff. 1 ausdrücklich vor, dass der Kläger ab 01. Juli 2008 eingestellt wird. Weiterhin ist darin festgelegt, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Danach ist im Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2008 keine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers bei der Sparkasse A-Stadt vereinbart worden. 2. Eine vertragliche Vereinbarung zur Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit folgt auch nicht aus einer dem Kläger erteilten Zusage. Der Kläger hat ursprünglich in der Klageschrift angeführt, dass ihm bei Einstellung durch die Landesbank Y. "bei den Einstellungsgesprächen" u.a. zugesagt worden sei, dass seine Betriebszugehörigkeit seit 01. September 1998 in der Sparkassenorganisation grundsätzlich berücksichtigt werde. In seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2019 hat er dann in tatsächlicher Hinsicht den genauen Ablauf und Inhalt des angeführten Bewerbungsgespräches im Einzelnen geschildert und konkretisiert. Danach hat der Kläger den Arbeitsvertrag nach dem von ihm geschilderten Bewerbungsgespräch geschlossen, ohne dass eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit angesprochen worden ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 21. Januar 2008 Frau G. eine Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeit zugesichert habe, ist der hierzu vom Kläger gehaltene Vortrag nicht schlüssig. Der Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss darauf zu, dass Frau G. eine rechtlich verbindliche Erklärung zur Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers abgegeben hat. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Frau G. nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 21. Januar 2008 und der am 11. Februar 2008 zum 30. Juni 2008 von ihm ausgesprochenen Kündigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der Sparkasse A-Stadt, wegen eines Berichts im Handelsblatt ("LBBW darf Jobs bei Landesbank Y. streichen") angerufen. In dem von ihm geschilderten Gespräch mit Frau G. habe er seine Bedenken geäußert, als neuer und junger Kollege bei einem Stellenabbau als erstes betroffen zu sein, während er sich bislang in einem ungekündigten sicheren Arbeitsverhältnis bei der Sparkasse befunden habe. In diesem Zusammenhang habe Frau G. ihm mitgeteilt, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bei einer Sparkasse im Vergleich zu anderen Kollegen, die von anderen Banken kämen, am wenigsten Sorgen machen müsse. Hintergrund sei, dass die Landesbank Y. auch der Sparkassenorganisation angehöre und deshalb diese Zeit von der Landesbank Y. mit berücksichtigt würde. Auf seine Nachfrage, wo dies hinterlegt sei, habe Frau G. geantwortet, dass dies sowohl in der Arbeitsordnung stehe als auch in der Personalakte vermerkt werde. Sollte er dennoch Bedenken haben, würde die Bank sicherlich nicht auf eine Vertragserfüllung bestehen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, konnte der Kläger die von ihm behaupteten Erklärungen der Frau G. nicht als rechtlich verbindliche Zusage der Beklagten, sondern allenfalls als - ggf. unzutreffende - Rechtsauskunft verstehen. Eine nach Ziff. 12 S. 3 der Dienstvereinbarung erforderliche Vereinbarung über eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten setzt eine entsprechende Willenserklärung von Seiten der Beklagten voraus. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei insbesondere die bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1577). Nach dem danach maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hat Frau G. mit den behaupteten Äußerungen im Rahmen des nach Vertragsschluss geführten Telefonats eine bloße - ggf. unzutreffende - Wissenserklärung unter Verweis auf die Arbeitsordnung und einen Vermerk in der Personalakte abgegeben, worin erkennbar keine rechtlich verbindliche "Zusicherung", sondern eine bloße Auskunft über eine Berücksichtigung von Zeiten einer Angehörigkeit zur Sparkassenorganisation liegt. Der Kläger konnte und durfte die Äußerung der Frau G. nur dahin verstehen, dass sie - ggf. fälschlicherweise - davon ausging, die Vorbeschäftigungszeit bei der Sparkasse werde nach der von ihr ausdrücklich angeführten Arbeitsordnung angerechnet und dies auch in der Personalakte vermerkt. Nach seinem eigenen Vortrag hat Frau G. auf seine Nachfrage, wo dies "hinterlegt" sei, geantwortet, dass dies in der Arbeitsordnung stehe und auch in der Personalakte vermerkt werde. Daraus ergibt sich, dass auch dem Kläger bewusst war, dass Frau G. ihm nicht eine generelle Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigungszeit - abweichend von seinem Arbeitsvertrag - rechtlich verbindlich zusagt, sondern ihm lediglich eine Auskunft auf der Grundlage der Arbeitsordnung und eines entsprechenden Vermerks in der Personalakte erteilt. Der Kläger konnte mithin aus den Äußerungen der Frau G. nur ableiten, dass diese - ggf. fälschlicherweise - davon ausging, dass die Vorbeschäftigungszeit nach der von ihr angeführten Arbeitsordnung entsprechend dem Vermerk in der Personalakte berücksichtigt würde. Mithin fehlt es erkennbar an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen zur Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zusage. 3. Nach der sog. Arbeitsordnung, auf die sich Frau G. bezogen hat, ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten Vorbeschäftigungszeiten bei der Sparkassenorganisation generell angerechnet werden. Vielmehr heißt es in der sog. Arbeitsordnung ("Was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis wissen sollten": Ziff. 19 "Betriebszugehörigkeit"), dass frühere Tätigkeiten in der Sparkassenorganisation und im öffentlichen Dienst angerechnet werden können, soweit "bei den genannten Leistungen" auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt wird, und die erforderlichen Voraussetzungen im Intranet veröffentlicht sind. Danach wird eine frühere Tätigkeit in der Sparkassenorganisation bei Vorliegen der im Intranet veröffentlichten Voraussetzungen, was hier unterstellt werden kann, nur in Bezug auf die in der Arbeitsordnung "genannten Leistungen" angerechnet. Zu den "genannten Leistungen" gehört das Arbeitsjubiläum (Ziff. 15), nicht aber eine Abfindungszahlung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung vom 12. Februar 2016. Auch die E-Mails des damaligen Personalratsvorsitzenden vom 09. Oktober 2009 und 08. März 2010 beziehen sich auf eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nach der sog. Arbeitsordnung, die sich nur auf die darin genannten Leistungen bezieht. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt darin keine Gesamtzusage zur allgemeinen Anrechnung von Vordienstzeiten. Bei dem angeführten Vermerk in der Personalakte, von dem der Kläger durch Einsichtnahme in seine Personalakte Kenntnis erlangt hat, handelt es sich um einen internen Vermerk, der keine rechtlich verbindliche Erklärung gegenüber dem Kläger beinhaltet. Allein der Umstand, dass von Seiten der Beklagten intern auf dem Personalbogen eine Betriebszugehörigkeit unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit vermerkt worden ist, vermag eine vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht zu begründen, insbesondere nicht mit dem weitergehenden Inhalt, dass über die Arbeitsordnung hinaus Vorbeschäftigungszeiten generell auch in Bezug auf den Bestandsschutz, Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen angerechnet werden sollen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein solcher interner Vermerk in der Personalakte nicht als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Ziff. 12 der Dienstvereinbarung angesehen werden. Ein derartiger Vermerk auf dem Personalbogen bezweckt erkennbar nicht die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer, sondern dient der internen Dokumentation. Maßgeblich für eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten ist gemäß Ziff. 12 der Dienstvereinbarung das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk auf dem Personalbogen nicht nur für die Frage der Jubiläumszahlungen gemäß der Darstellung der Beklagten maßgeblich sein soll, ändert dies nichts daran, dass ein ggf. unzutreffender interner Vermerk auf dem Personalbogen lediglich Dokumentationszwecken dient und als solcher keinen Rückschluss auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zulässt. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. April 2018 zur "Abmeldung zum Direktversicherungsvertrag" den 01. September 1998 als Eintrittsdatum angegeben hat, beruht dies gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts darauf, dass der Vertrag zur Altersvorsorge bei der Sparkasse absprachegemäß fortgeführt wurde und deshalb das frühere Eintrittsdatum angegeben ist. Die Anfrage des Klägers vom 16. Juli 2015 bezieht sich auf Leistungen nach der sog. Arbeitsordnung. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger als Anlage seiner Anfrage die betreffende Seite 7 der Informationen zum Arbeitsverhältnis ("Was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis wissen sollten") beigefügt hat, in der Ziff. 19 "Betriebszugehörigkeit" mit der entsprechenden Regelung enthalten ist. In seiner Anfrage bezieht sich der Kläger ausdrücklich darauf, ob nach dieser Regelung seine frühere Tätigkeit in der Sparkassenorganisation berücksichtigt wird. Dementsprechend beschränkt sich auch die Antwort von Seiten der Personalabteilung auf die Beantwortung der diesbezüglichen Anfrage und nicht etwa auf eine generelle Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auch in Bezug auf den Bestandsschutz, Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen. Das hat offenbar der Kläger auch selbst erkannt, indem er in Reaktion auf diese Antwort die weitere Frage aufgeworfen hat, wofür die Betriebszugehörigkeit - neben dem angeführten Betriebsjubiläum - noch maßgeblich ist, und hierzu angeführt hat, dass auf seinen Gehaltsabrechnungen als Eintritt der 01. Juli 2008 angegeben ist (Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2019 = Bl. 132 d. A.). Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2019 selbst darauf verwiesen, dass im Nachgang zu seiner Erkundigung die Einschränkung erfolgt sei, dass dies nur der Fall sei bei "ausdrücklichen vertraglichen Regelungen oder zusätzlichen Bestätigungen". II. Der Klageanspruch ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 313 BGB für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind nicht erfüllt. Es liegt kein gemeinschaftlicher Irrtum über die bei der Abfindungsrechnung zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit vor. Vielmehr haben die Parteien im Vorfeld des Aufhebungsvertrages unstreitig gerade über die Frage gestritten, ob die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Sparkasse A-Stadt bei der Abfindungsberechnung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung zu berücksichtigen ist oder nicht. Gleichwohl hat der Kläger den Aufhebungsvertrag mit der darin festgelegten Abfindungszahlung abgeschlossen. 2. Die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen vermögen jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Abfindungszahlung zu begründen. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 auf eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns wegen einer "Nötigung" zur Unterschrift berufen hat, kommt als Rechtsfolge jedenfalls nicht ein höherer Abfindungsanspruch in Betracht. Vielmehr wäre er dann nach § 249 Abs. 1 BGB so stellen, wie er ohne das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags stünde (vgl. zu den Rechtfolgen einer Verletzung des Gebots fairen Verhandelns BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 36 f., NZA 2019, 688), was dazu führen würde, dass keine Abfindungszahlung geschuldet wäre. Als vom Kläger angeführte "Verletzungshandlungen" vermögen auch die angeblichen "Falschaussagen" von Frau G. bzw. der Beklagten in der E-Mail vom 16. Juli 2015 und die vermerkte Betriebszugehörigkeit ("01. September 2018") auf dem Personalbogen ohne die Mitteilung, dass diese nicht für alle Leistungen der Beklagten gelten soll, den Klageanspruch nicht zu begründen. Der Geschädigte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Danach ist der Kläger im Falle der von ihm vorgebrachten "Verletzungshandlungen" so zu stellen, wie er ohne die behaupteten falschen Angaben/Aussagen von Seiten der Beklagten bzw. Frau G. gestanden hätte. Hätte Frau G. bzw. die Beklagte die von ihm angeführten "Falschaussagen" nicht gemacht, sondern ihm zutreffend mitgeteilt, dass die auf dem Personalbogen vermerkte Betriebszugehörigkeit nicht für alle Leistungen der Beklagten gelten soll, hätte er ebenfalls keine höhere Abfindungszahlung erhalten. Soweit der Kläger angeführt hat, dass er aufgrund der Aussagen von Seiten der Beklagten bzw. Frau G. das zum damaligen Zeitpunkt noch bestandene Angebot der Sparkasse nicht angenommen habe, ändert dies nichts daran, dass er auch dann keine höhere Abfindungszahlung von der Beklagten beanspruchen könnte, wenn er sich ohne die behaupteten falschen Angaben bzw. Aussagen von Seiten der Beklagten bzw. Frau G. damals entschlossen hätte, zur Sparkasse zurückzukehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Abfindung unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei seiner Vorarbeitgeberin zusteht. Der 1976 geborene Kläger war seit 01. Juli 2008 bei der Beklagten aufgrund des mit ihrer Rechtsvorgängerin, der Landesbank Y. abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Januar 2008 (Bl. 10, 11 d. A.) beschäftigt. Dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landesbank Y.) vom 21. Januar 2008 (Bl. 98 d. A.), mit dem der Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2008 dem Kläger übersandt worden war, waren als Anlagen u.a. die "Arbeitsordnung" (Bl. 101 - 103 d. A.) und "Informationen zum Arbeitsverhältnis" ("Was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis wissen sollten" = Bl. 104 - 110 d. A.) als Bestandteile eines gebundenen Heftes (sog. Arbeitsordnung) beigefügt. Darin heißt es u.a.: "Was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis wissen sollten: "1. Grundlagen Ihrem Arbeitsverhältnis liegen zugrunde: Der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken, die Arbeitsordnung sowie die hausinternen Regelungen (wie z.B. Grundsätze für Zusammenarbeit und Führung, Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit, Unterstützungskasse/betriebliche Altersversorgung, sonstige außertarifliche Leistungen). Daneben können im Einzelfall besondere gesetzliche Regelungen von Bedeutung sein (z.B. Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz). Die hausinternen Regelungen sind im Intranet der Bank unter "Personal" veröffentlicht. Außerdem können Sie sich über diese Regelungen sowie über die Tarifverträge und sonstigen gesetzlichen Vorschriften bei Bedarf in der Abteilung Personal, beim Personalrat, bei der Schwerbehindertenvertretung sowie bei der Gleichstellungsbeauftragten informieren. (...) 15. Arbeitsjubiläum Anlässlich Ihres Arbeitsjubiläums erhalten Sie bei 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 2.000,-- €, 35 Jahren Betriebszugehörigkeit 3.000,-- €, 45 Jahren Betriebszugehörigkeit 4.500,-- €. (...) 19. Betriebszugehörigkeit Soweit bei den genannten Leistungen auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt wird, können frühere Tätigkeiten in der Sparkassenorganisation und im öffentlichen Dienst angerechnet werden. Die erforderlichen Voraussetzungen sind im Intranet veröffentlicht. (...)" Zuvor war der Kläger seit 01. September 1998 bei der Sparkasse A-Stadt zunächst aufgrund Ausbildungsvertrags vom 24. April 1998 (Bl. 170 d. A.) und dann ab 27. Januar 2001 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 5, 6 d. A.) tätig. Nach Unterzeichnung des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landesbank Y.) abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Januar 2008 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Sparkasse A-Stadt, am 11. Februar 2008 zum 30. Juni 2008. Zum 01. Juli 2008 wurde die Landesbank Y. von der Beklagten übernommen. In einer per E-Mail vom 09. Oktober 2009 (Bl. 129, 130 d. A.) an die Mitarbeiter weitergeleiteten E-Mail des damaligen Vorsitzenden (Herr R.) des Personalrats der ehemaligen Landesbank Y., der weiterhin für den Bereich in B-Stadt innerhalb der Beklagten zuständig war, an den Personalchef der Beklagten, Herrn M., heißt es u.a.: "Sehr geehrter Herr M., ich möchte noch einmal auf die aus unserer Sicht offenen Themen zwischen Personalbereich und ÖPR RLP zurückkommen. - Fahrtkostenzuschuss - Betriebszugehörigkeit - Frau H. Standort F-Stadt (...) In der Arbeitsordnung der LRP (Stand 06/06) die den Neueinstellungen vor dem 01.07.2008 als Zusatz zu den Arbeitsvertragsunterlagen übergeben wurde, heißt es: Soweit bei den vorstehenden Leistungen auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt wird, können frühere Tätigkeiten in der Sparkassenorganisation und im öffentlichen Dienst angerechnet werden. Die erforderlichen Voraussetzungen sind im Intranet veröffentlicht. Das wurde auch allen Mitarbeitern bei dem jeweiligen Bewerbungsgespräch so vermittelt. Daher wäre nach unserer Auffassung allen Beschäftigten, die nach dem 01.07.2008 eingestellt wurden und deren Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages vor dem 01.07.2008 liegt, eine Gleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten der Alt-LRP (d.h. Anrechnung von Vordienstzeiten) zu gewährleisten. Bei Frau H. gibt es eine Stellungnahme von der Sparkasse K-Stadt, die besagt, dass Frau H. bei der Sparkasse K-Stadt die Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht hat. Bei dem Bewerbungsgespräch bekam sie die Zusage, wenn sie zur LRP kommt, werden die bisherigen Jahre bei der Sparkasse angerechnet. Aufgrund dieser zusätzlichen Information hat sich Frau H., ebenso wie weitere Kolleginnen in der Vergangenheit mit ähnlichen "Vorgeschichten", zu einem Wechsel vor dem Erreichen der relevanten Betriebszugehörigkeit bei der Sparkasse K-Stadt entschlossen. Hier wäre unserer Auffassung in diesem speziellen Einzelfall eine Anrechnung der "Vor-Jahre" die für alle Betroffenen praktikabelste Problemlösung. (...)" Per E-Mail vom 08. März 2010 (Bl. 131 d. A.) teilte Herr R. den Mitarbeitern Folgendes mit: "Sehr geehrte Damen und Herren, nach monatelangen Diskussionen, wurde mit Herrn M. ein Kompromiss gefunden. 1. Fahrkostenzuschuss wird an alle Mitarbeiter gezahlt, die noch von der LRP eingestellt worden sind. Das gleiche gilt für die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie von der LRP oder der LBBW eingestellt worden sind, damit ich die Anzahl an Herrn M. weiterleiten kann. (...)" Am 16. Juli 2015 richtete der Kläger folgende Anfrage an die Personalabteilung (Bl. 132 d. A.): "Guten Tag, bei Durchsicht meiner Unterlagen ist mir aufgefallen, dass die LRP frühere Tätigkeiten in der Sparkassenorganisation und im öffentlichen Dienst für Leistungen, für die auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt wird, anrechnet. Dementsprechend müsste meine vorherige Tätigkeit bei der Sparkasse A-Stadt im Zeitraum 09.1998 - 06.2008 = fast 10 Jahre bei der Betriebszugehörigkeit Berücksichtigung finden. Erfolgt dies automatisch bspw. bei Jubiläen? Was sind die in angehängtem pdf genannten erforderlichen Voraussetzungen, welche "im Intranet der LRP veröffentlicht" waren?" Der Anfrage des Klägers vom 16. Juli 2015 war als Anlage ("Betriebszugehörigkeit.pdf") Seite 7 der "Informationen zum Arbeitsverhältnis" ("Was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis wissen sollten") beigefügt, in der Ziffer 19 "Betriebszugehörigkeit" mit der betreffenden Regelung enthalten ist. Darauf wurde ihm am gleichen Tag geantwortet, dass als Eintrittsdatum für ihn der 01. September 1998 im System hinterlegt sei und damit seine vorherige Tätigkeit Berücksichtigung finde (Bl. 132 d. A.). Durch Einsichtnahme in seine Personalakte erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass auf seinem Personalbogen ein Stempel mit "Betriebszugehörigkeit seit" angebracht war, handschriftlich ergänzt mit "01. September 1998" und unterzeichnet von zwei Personen, eine davon Frau G. (Bl. 53 d. A.). Unter dem 12. Februar 2016 wurde zwischen der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat eine "Dienstvereinbarung Personalwirtschaftliches Konzept" (Bl. 15 bis 28 d. A.) abgeschlossen, die u.a. folgende Regelungen enthält: (...) Grundsätzliche Regelungen (...) 2 Doppelte Freiwilligkeit Jegliche Vereinbarung zwischen Beschäftigten und LBBW nach dieser Dienstvereinbarung kann nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen (sog. doppelte Freiwilligkeit). (...) Personalbegleitende Maßnahmen In der Konsequenz der durchgeführten Einzelprojekte können sich personelle Maßnahmen wie zum Beispiel Umsetzungen, Verträge über Vorruhestand oder Altersteilzeit oder Ausscheiden mit Abfindung ergeben. 12 Betriebszugehörigkeit Die Betriebszugehörigkeit ist die Zeit in Jahren, berechnet auf 2 Stellen hinter dem Komma, die die Beschäftigten vom Beginn der Beschäftigung bzw. Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen. Hierbei werden Dienstjahre, die vor einer Integration, Fusion oder einem Betriebsübergang bei einem Vorgängerinstitut der LBBW in ununterbrochener Folge geleistet wurden, angerechnet. Ist vertraglich die Anrechnung weiterer Beschäftigungszeiten vereinbart worden, wird dies berücksichtigt. 15 Aufhebung mit Abfindung 15.1 Höchstbetrag (1) Der Gesamtabfindungsbetrag kann maximal 270.000,00 EUR brutto betragen. (2) Könnten Beschäftigte im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages auch einen Antrag auf einen Vorruhestandsvertrag nach Maßgabe dieser Dienstvereinbarung stellen, liegt die finanzielle Obergrenze für die Abfindung bei der geringeren Gesamtsumme. Dies ist beim - unterstellten - Vorruhestandsvertrag nach Maßgabe dieser Dienstvereinbarung die Vorruhestandsvergütung zwischen dem möglichen Vorruhestandsbeginn und dem frühestmöglichen Rentenbeginn. (3) Vorruhestandsleistungen und Leistungen aus einem Versorgungsvertrag schließen Ansprüche auf Abfindungsleistungen aus. Berechnungsformel Die Abfindung setzt sich aus einem Sockelbetrag und einer weiteren Abfindung, die sich nach der folgenden Formel bemisst, zusammen: Alter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsvergütung 40 Sockelbetrag 1. Der Sockelbetrag für jeden Beschäftigten beträgt in Abhängigkeit von der Tarifgruppe: Tarifgruppe Beitrag TG 2, TG 3, TG 4 15.000,00 EUR TG 5 14.000,00 EUR TG 6 13.000,00 EUR TG 7 12.000,00 EUR TG 8 11.000,00 EUR TG 9, AT 10.000,00 EUR 2. Die Tarifgruppen werden für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Anwendung findet, entsprechend der tarifvertraglichen "Eingruppierungstabelle TVöD-Banktarif" vom 02.10.2007 festgelegt. 3. Schwerbehinderte sowie Gleichgestellte erhalten einen Zusatzbetrag von 5.000,00 EUR. 15.2 Berechnungsgrundlage (1) Die Bruttomonatsvergütung ist 1/12 der vertraglich vereinbarten bzw. tarifvertraglich/kollektivrechtlich geregelten fixen Bruttojahresvergütung. Maßgeblich für die Berechnung der fixen Bruttojahresvergütung ist die Bruttomonatsvergütung des letzten Monats vor Abschluss des Aufhebungsvertrages. Ausgenommen sind pauschale Kostenersätze, Erschwerniszulagen, vermögenswirksame Leistungen und Vergütungen gemäß § 5 MTV Banken und geldwerte Vorteile wie z. B. Dienstwagen/Firmenwagen. (2) Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Bruttomonatsvergütung auf der Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 5 Jahre ermittelt. (...)" Im Zuge einer personalbegleitenden Maßnahme im Sinne der vorgenannten Dienstvereinbarung schlossen die Parteien unter dem 25. Januar/20. Februar 2018 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 56 bis 58 d. A.), nach dem das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Mai 2018 beendet wird (§ 1) und die Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung von §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 72.470,16 EUR brutto zu zahlen (§ 4 Abs. 1). In § 9 Abs. 1 S. 1 des Aufhebungsvertrages heißt es, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung geregelten wechselseitigen Pflichten sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind. Bereits vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gab es zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten über die für die Abfindungsberechnung maßgebliche Dauer der Betriebszugehörigkeit. Während der Kläger im Rahmen der geführten Gespräche erklärte, dass seiner Ansicht nach der 01. September 1998 maßgeblich sei, und er sich eine rechtliche bzw. gerichtliche Überprüfung vorbehalte, verwies die Beklagte darauf, dass der 01. Juli 2008 als Eintrittsdatum für die Abfindungsberechnung zugrundgelegt werde und es dem Kläger freistehe, dies im Nachgang überprüfen zu lassen. In der mit Schreiben vom 11. April 2018 (Bl. 133 d. A.) erfolgten Abmeldung des Klägers zum Direktversicherungsvertrag (Altersvorsorgevertrag) gab die Beklagte gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Austrittstermin den 31. Mai 2018 und als Eintrittsdatum den 01. September 1998 an. Mit seiner am 12. November 2018 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage beansprucht der Kläger eine höhere Abfindung unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01. September 1998 wegen der seiner Ansicht nach anzurechnenden Vorbeschäftigungszeit bei der Sparkasse A-Stadt und macht den sich hiernach ergebenden Differenzbetrag von 61.965,86 EUR brutto als weiteren Abfindungsbetrag geltend. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 02. Oktober 2019 - 2 Ca 1549/18 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.965,86 EUR brutto als Abfindung abzurechnen und zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 02. Oktober 2019 - 2 Ca 1549/18 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 05. Dezember 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 03. Januar 2020 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. März 2020 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm der vollständige Abfindungsanspruch aus der Dienstvereinbarung unter Berücksichtigung und Berechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01. September 1998 zu. Die im Aufhebungsvertrag enthaltene Abgeltungsklausel stelle einen "Verzicht" auf weitere finanzielle Forderungen über die in § 4 vereinbarte Abfindungszahlung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG dar, der hier entsprechende Anwendung finde. Nachdem sich die Parteien darauf verständigt hätten, einen Aufhebungsvertrag nach Maßgabe der Dienstvereinbarung abzuschließen, habe er einen Abfindungsanspruch aus der Dienstvereinbarung gehabt, der dem Grunde nach ja auch von der Beklagten anerkannt sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht verneint, dass die von ihm detailliert geschilderten Aussagen der Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau G., als verbindliche Zusagen zu werten seien. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts fehle völlig. Der vorliegende Rechtsstreit könne nicht entschieden werden, ohne dass der streitige Sachverhalt aufgeklärt werde, wie es zu den Eintragungen auf seinem Personalbogen gekommen sei und welche Zusagen die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Frau G. gemacht habe. Er habe im Detail den Inhalt und Ablauf der Gespräche mit Frau G. geschildert. Soweit das Arbeitsgericht angeführt habe, dass eine Ladung der Zeugin G. nicht möglich gewesen wäre, habe es diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt Hinweise oder Auflagen erteilt. Zumindest hätte das Arbeitsgericht ihn gemäß seinem Beweisangebot als Partei anhören müssen. Unter Berücksichtigung der Gesprächsinhalte seien die Eintragungen und Unterschriften auf seinem Personalbogen als vertragliche Vereinbarung über die Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeiten zu werten. In der Dienstvereinbarung sei ausdrücklich festgelegt, dass eine vertragliche Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten vorgesehen und möglich sei. Der Personalbogen halte die Basisdaten des Arbeitsverhältnisses fest. Die Eintragung der maßgeblichen Zugehörigkeitszeiten sei mit einem "X" als besonders zu beachten versehen worden. Der Wortlaut "Betriebszugehörigkeit seit 01. September 1998" sei eindeutig und ohne jede Einschränkung. Die Wichtigkeit dieser Festlegung werde auch dadurch besonders deutlich, dass die Beklagte es für geboten erachtet habe, dass zwei verschiedene Personen diese Festlegung durch ihre Unterschrift legitimierten. Wäre es nur um eine Festlegung für die Berechnung einer Jubiläumsleistung gegangen, wäre dieser "Aufwand" ganz sicher nicht von der Beklagten betrieben worden. Die Beklagte habe auch nicht schlüssig vorgetragen, dass teilweise - bei welchen Sachverhalten auch immer - die vorherigen Betriebszugehörigkeitszeiten nur von ihr angewendet würden bzw. wann nicht und woher er hätte erkennen können, dass dies bei einer Berechnung eines Abfindungsanspruches aus einer späteren Dienstvereinbarung nicht der Fall sein solle. Gerade weil in der Dienstvereinbarung festgelegt sei, dass für die Betriebszugehörigkeit maßgeblich auch eine vertragliche Anrechnung sein könne, ohne dass diese an weitere Voraussetzungen geknüpft sein müsse, sei die grundsätzliche Anrechnung durch die Aussage von Frau G. und die schriftlichen Festlegungen in seiner Personalakte als eine solche im Sinne der Dienstvereinbarung zu verstehen. Dementsprechend habe auch die Beklagte in der E-Mail vom 16./20. Juli 2015 ohne Einschränkung auf seine Anfrage mitgeteilt, dass es nicht etwa Leistungen gebe, bei denen als Eintrittsdatum der 01. September 1998 nicht gelte, sondern vielmehr, dass als Eintrittsdatum für ihn der 01. September 1998 hinterlegt sei und damit seine vorherige Tätigkeit Berücksichtigung finde. Dabei habe sich seine Fragestellung eindeutig auf die allgemeine Anrechnung früherer Tätigkeiten für Leistungen, für die auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt werde, gerichtet. Ferner könne er seinen Zahlungsanspruch auch auf §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB stützen. Auch die Anwendung des § 313 BGB sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ausgeschlossen. Die Verletzungshandlungen für den Schadensersatzanspruch würden in einer wiederholten Falschaussage von Frau G., in der unterschriebenen Festlegung der Betriebszugehörigkeit "01. September 1998" auf dem Personalbogen ohne deutlich zu machen oder mitzuteilen, dass diese nicht für alle Leistungen der Beklagten gelten solle, und schließlich in der Falschaussage ausweislich der E-Mail vom 16. Juli 2015 liegen. Die Beklagte hätte, wenn sie ihre eigene Festlegung in der Personalakte über die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt hätte, mit ihm ebenfalls einen Aufhebungsvertrag und dann über eine Abfindung von 134.436,02 EUR abgeschlossen. Die Beklagte habe stets nur argumentiert, dass sie rechtlich die Eintragung auf dem Personalbogen anders interpretiere und seinen Aussagen über die Zusagen von Frau G. keinen Glauben schenke. Sie habe nie mitgeteilt oder zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihm wegen der Höhe der Abfindung keinen Vertrag geschlossen hätte, wenn sie juristisch zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und der von der Beklagten gemachten Zusagen sowie seines aufgrund der Entscheidungen der Beklagten weggefallenen Arbeitsplatzes sei es auch nicht mit Recht und Gerechtigkeit i.S.d. § 313 BGB vereinbar, ihm einen Teil der ihm zustehenden Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes zu verwehren. Der wiederholte Hinweis der Beklagten, dass man die Abfindungshöhe frei vereinbart habe, sei nachweislich unzutreffend. Die Beklagte habe immer deutlich gemacht, dass die gezahlte Abfindung nach ihrer Ansicht zutreffend aus der Dienstvereinbarung berechnet worden sei. Der Umstand, dass in der Dienstvereinbarung festgelegt sei, dass ein Abfindungsanspruch einseitig nicht bestehe, sei für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Nachdem die Beklagte sich einverstanden erklärt habe, das Arbeitsverhältnis mit ihm wegen der betrieblichen Situation nach den Vorgaben der Dienstvereinbarung zu beenden, sei sie ab diesem Zeitpunkt an diese Regelung gebunden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 02. Oktober 2019 - 2 Ca 1549/18 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.965,86 EUR brutto als Abfindung abzurechnen und zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem geltend gemachten Abfindungsanspruch bereits § 9 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages entgegenstehe und eine vertragliche Vereinbarung der Anrechnung weiterer Beschäftigungszeiten nicht erkennbar sei. Die "Dienstvereinbarung Personalwirtschaftliches Konzept" begründe keine Ansprüche der Arbeitnehmer, sondern regele in Ziffer 2 eine doppelte Freiwilligkeit. Auch im Aufhebungsvertrag sei kein Anspruch des Klägers "aus der Dienstvereinbarung" begründet worden. Vielmehr habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf die zwischen den Parteien vereinbarte Summe aus dem Aufhebungsvertrag und nicht etwa aus der Dienstvereinbarung. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe es keine weitergehende Zusage einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten außerhalb der Berechnung des Dienstjubiläums gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die für solche Fälle erforderliche, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung fehle und der Anstellungsvertrag ausdrücklich vom 01. Juli 2008 als Eintrittsdatum ausgehe sowie auch weitere Regelungen wie Probezeit und Kündigungsfristen vorsehe, die bei der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seit 1998 keinen Sinn machen würden. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die vom Kläger behauptete und von ihr bestrittene Aussage der Frau G. im Rahmen der mit dem Kläger geführten Telefonate von diesem lediglich als Rechtsauskunft und nicht als verbindliche Zusage hätte gewertet werden können. Auch für den Kläger habe offensichtlich sein müssen, dass Frau G. als HR-Referentin einer großen Bank nicht über die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten entscheiden könne. Auf eine Vernehmung der Frau G. komme es daher nicht an. Die Eintragungen und Unterschriften auf dem Personalbogen des Klägers sei nicht als vertragliche Vereinbarung und erst recht nicht über eine generelle Anrechnung der vorherigen Betriebszugehörigkeit zu werten. Vermerke wie der hier streitgegenständliche würden nur für die Frage der Jubiläumszahlungen (Arbeitsjubiläen) im Sinne der bereits bestehenden internen Regelung verwendet. Ob der Kläger dies bei seinem Eintritt habe erkennen können oder nicht, spiele keine Rolle und führe erst recht nicht zu einem Anspruch des Klägers auf eine Abfindung aus einer Dienstvereinbarung, die ausdrücklich keine Ansprüche gewähre. Soweit der Kläger angeführt habe, dass zwei verschiedene Personen die Festlegung durch ihre Unterschrift legitimiert hätten und dieser "Aufwand" ganz sicher bei einer Festlegung nur für die Berechnung einer Jubiläumsleistung von der Beklagten nicht betrieben worden wäre, handele es sich um reine Spekulation, die nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr werde bei einer rechtswirksamen Vereinbarung der Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit aus einem anderen Arbeitsverhältnis ein noch viel größerer "Aufwand" betrieben, nämlich eine ausdrückliche, auch vom Arbeitnehmer unterzeichnete Vereinbarung geschlossen. Falsch sei auch, dass sie in der E-Mail vom 16./20. Juli 2015 "ohne Einschränkung" auf die Anfrage des Klägers mitgeteilt hätte, dass als Eintrittsdatum für ihn der 01. September 1998 hinterlegt sei. Richtig sei vielmehr, dass die Anfrage des Klägers sich ersichtlich auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes bezogen habe. Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB stützen. Auch die Voraussetzungen des §§ 313 BGB lägen nicht vor. Wie der Kläger selbst vortrage, habe dieser schon vor Abschluss des Vertrages erkannt und auch thematisiert, dass die Berechnung der Abfindung durch die Beklagte von seinen Vorstellungen abweiche. Dennoch habe er den Arbeitsvertrag unterschrieben. Im Übrigen würden auch die vom Kläger angeführten Verletzungshandlungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorliegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.