OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 145/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA145.20.00
1mal zitiert
13Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfall zur Anfechtung eines Änderungs-Dienstvertrages und einer Ergänzungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.(Rn.64) 2. Die Vertragsparteien können auch bei einer ansonsten vereinbarten Bezugnahme auf die AVR Caritas hiervon im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit abweichen. Auch wenn die Vertragsparteien ausweislich der Präambel eines Änderungs-Dienstvertrags Vertrag "auf der Grundlage" der Anlage 17a zu den AVR geschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass nach Maßgabe der ausdrücklich getroffenen vertraglichen Regelungen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die (Anspruchs-)Voraussetzungen der Anlage 17a zu den AVR hinaus wirksam vereinbart werden kann.(Rn.71) 3. Einzelfall zum Begehr einer Vertragsanpassung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.(Rn.72)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - in Ziffer 2) des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 an den Kläger ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zur Anfechtung eines Änderungs-Dienstvertrages und einer Ergänzungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.(Rn.64) 2. Die Vertragsparteien können auch bei einer ansonsten vereinbarten Bezugnahme auf die AVR Caritas hiervon im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit abweichen. Auch wenn die Vertragsparteien ausweislich der Präambel eines Änderungs-Dienstvertrags Vertrag "auf der Grundlage" der Anlage 17a zu den AVR geschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass nach Maßgabe der ausdrücklich getroffenen vertraglichen Regelungen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die (Anspruchs-)Voraussetzungen der Anlage 17a zu den AVR hinaus wirksam vereinbart werden kann.(Rn.71) 3. Einzelfall zum Begehr einer Vertragsanpassung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.(Rn.72) I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - in Ziffer 2) des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 an den Kläger ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 03. März 2021 eingelegte Anschlussberufung ist ungeachtet der zuvor abgelaufenen Berufungserwiderungsfrist in Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, sondern zulässig, und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit des Änderungs-Dienstvertrages vom 27. Mai 2016 und der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Mai 2016 ausgegangen. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2019 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB greift nicht durch. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Der Beklagte kann auch nicht aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB die von ihm begehrte Vertragsanpassung verlangen oder ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht ausüben. Danach ist der Beklagte zur Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1) für die Zeit von Dezember 2018 bis Dezember 2019 geltend gemachten Nettobeträge in der zuerkannten Höhe von insgesamt 16.783,20 EUR netto verpflichtet, die er von der dem Kläger zustehenden Vergütung zu Unrecht einbehalten hat. Der mit der zulässigen Anschlussberufung geänderte Klageantrag zu 2) ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger für die Zeit ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 die Zahlung eines monatlichen regelmäßigen Bruttoentgelts (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR verlangen kann. Die zulässige Widerklage der Beklagten ist aufgrund der Wirksamkeit der beiden Verträge vom 27. Mai 2016 unbegründet. I. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit des Änderungs-Dienstvertrags vom 27. Mai 2016 und der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Mai 2016 ausgegangen. 1. Die beiden Verträge vom 27. Mai 2016 sind wirksam zustande gekommen. Beide Verträge wurden vom Kläger und auf Seiten des Beklagten von der damaligen Vorstandsvorsitzenden, Frau O., sowie deren damaligen Stellvertreter, Herrn Y., unterzeichnet, die beide gemeinschaftlich nach § 9 Nr. 3 der vorgelegten Satzung des Beklagten vom 13. Februar 2015 (Bl. 177 - 181 d. A.) zur Vertretung des Beklagten berechtigt waren. Der Beklagte wird als eingetragener Verein gemäß § 9 Nr. 3 seiner Satzung vom Vorstand vertreten, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat (§ 26 Abs. 1 BGB). Bei einem mehrgliedrigen Vorstand bestimmt die Satzung, ob den Vorstandsmitgliedern Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht zusteht. Für ein wirksames Vertreterhandeln kommt es auf die interne Beschlussfassung nicht an, wenn für den Verein ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht, mehrere Vorstandsmitglieder mit Gesamtvertretungsmacht oder alle Vorstandsmitglieder auftreten (Palandt BGB 78. Aufl. § 26 Rn. 7). Nach der in § 9 Nr. 3 der Satzung des Beklagten vom 13. Februar 2015 geregelten Vertretungsbefugnis waren Frau O. als damalige Vorstandsvorsitzende und Herr Y. als deren damaliger Stellvertreter gemeinschaftlich zur Vertretung des Beklagten berechtigt, so dass die von ihnen unterzeichneten Verträge für und gegen den Beklagten wirken (§ 164 Abs. 1 BGB), ohne dass es darauf ankommt, ob dem ein entsprechender Vorstandsbeschluss zugrunde gelegen hat oder nicht. 2. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2019 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB greift nicht durch. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB erfordert Vorsatz und liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 22, NZA 2012, 1316). Arglistig handelt daher grundsätzlich nicht, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Bedingter Vorsatz ist hingegen gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (BGH 08. Mai 1980 - IVa ZR 1/80 - Rn. 23, NJW 1980, 2460; Palandt BGB 78. Aufl. § 123 Rn. 11). Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 22, NZA 2012, 1316). b) Nach diesen Grundsätzen kann hier auf der Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht angenommen werden, dass der Kläger arglistig gehandelt hat. Im Streitfall kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger gemäß der Darstellung des Beklagten gegenüber der Vorstandsvorsitzenden, Frau O., und deren Stellvertreter, Herrn Y., erklärt hat, dass die Verträge "in Ordnung seien" und mit den AVR übereinstimmen würden. Selbst bei Abgabe einer solchen Erklärung lässt sich der erforderliche Täuschungsvorsatz nicht feststellen. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass er darauf vertraut habe, was von Seiten der Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e. V. in den Vertrag aufgenommen und ihm gegenüber als "in Ordnung" bestätigt worden sei. Dagegen spricht nicht, dass die Anlage 17a zu den AVR Caritas ausdrücklich regelt, dass ein Altersteilzeitvertrag fünf Jahre nicht überschreiten darf (§ 6 Abs. 1) und voraussetzt, dass der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 5 Abs. 1). Im Streitfall besteht nämlich die Besonderheit, dass der Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 23. Februar 2012 über ein Langzeitzeitkonto verfügt hat, das mit der begehrten Altersteilzeit kombiniert werden sollte. Ob und inwieweit eine derartige Kombination auf der Grundlage der AVR erfolgen kann, betrifft rechtliche Fragestellungen, zu deren Beantwortung der Kläger eigens die Expertise der Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e. V. eingeholt hat. Der Beklagte ist gemäß § 2 Nr. 2 seiner Satzung Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V.. Nach § 8 Nr. 1 der Satzung ist ein Vertreter des Diözesancaritasverbandes C-Stadt Mitglied des Vorstands des Beklagten. Auch wenn der Beklagte als eingetragener Verein eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, handelt es sich bei der im Caritasverband für die Diözese C-Stadt e. V. eingerichteten Personalabteilung, die damals durch den Justiziar L. geleitet worden ist, nicht etwa um einen Dritten, der die eigenen Interessen des Klägers vertreten hat, sondern um eine fachkundige Stelle innerhalb der kirchlichen Organisation der Diözese C-Stadt, die der Arbeitgebersphäre zuzurechnen ist. Dementsprechend hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Y. auch aufgrund der bereits auf den Vertragswerken vorhandenen Unterschrift des Justiziars des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V., Herrn L., darauf vertraut habe, dass der Vertrag den AVR entsprechen würde. Gleiches gilt auch für den Kläger. Von Seiten der vom Kläger eingeschalteten Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V. hat Herr K. in seiner E-Mail vom 13. Mai 2016 ausgeführt, dass er sich dazu entschieden habe, zwei Verträge auszufertigen, von denen der eine Vertrag die Altersteilzeit behandele und der zweite Vertrag auf den ersten Vertrag Bezug nehme und das Langzeitkonto behandele. Ferner heißt es in der E-Mail, dass seitens Herrn L. die Verträge "OK" seien. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger als Geschäftsführer auch im Personalbereich sämtliche der angeführten Personalmaßnahmen eigenständig entschieden hat und dabei auch für die ordnungsgemäße Anwendung der AVR verantwortlich war, widerlegt dies nicht den Vortrag des Klägers, er habe als Nichtjurist hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung der Verträge, mit denen das aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 23. Februar 2012 eingerichtete Langzeitkonto mit der begehrten Altersteilzeit kombiniert werden sollte, auf die eigens eingeholte rechtliche Expertise der damit befassten Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V. bzw. ihres damaligen Leiters und Juristen, Herrn L., vertraut. Mithin kann ein Vorsatz hinsichtlich der behaupteten Täuschung hier nicht unterstellt werden. Dementsprechend kommt auch eine arglistige Täuschung durch Unterlassen nicht in Betracht. Die auch hierfür erforderliche Arglist lässt sich nicht feststellen, weil der Kläger nach seinem Vortrag, der sich nicht widerlegen lässt, aufgrund der Ausarbeitung und Bestätigung der Verträge durch den Justiziar des Deutschen Caritasverbandes der Diözese C-Stadt e.V. - ebenso wie der ehrenamtliche Vorstand - darauf vertraut hat, dass diese in Ordnung sind und den AVR nicht widersprechen. 3. Auch soweit vorliegend ein Kalkulationsirrtum des Beklagten gegeben ist, kann gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB auf einen solchen Motivirrtum grundsätzlich nicht gestützt werden. Der Erklärende trägt im Recht der Willenserklärung durchgängig das Risiko dafür, dass die Kalkulation, die seiner Willensbildung zugrunde liegt, richtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum des Erklärenden hätte erkennen können (BAG 21. November 2000 - 3 AZR 13/00 - Rn. 30, NZA 2002, 618). Dementsprechend hat sich der Beklagten auch nicht auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 119 Abs. 1 BGB berufen. II. Der Beklagte kann auch nicht die von ihm begehrte Vertragsanpassung verlangen oder ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht ausüben. 1. Ein Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages lässt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 des Änderungs-Dienstvertrags vom 27. Mai 2016 herleiten. Vorliegend ist keine Vorschrift des Vertrags allein deshalb unwirksam, weil sie von den Regelungen der AVR Caritas abweicht. Bei den AVR Caritas handelt es sich um keine Kollektivnormen, sondern um kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die das einzelne Arbeitsverhältnis nur in dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang gestalten können (BAG 11. Juni 1997 - 7 AZR 313/96 - Rn. 16 und 28, NZA 1997, 1288). Dementsprechend können die Vertragsparteien auch bei einer ansonsten vereinbarten Bezugnahme auf die AVR Caritas hiervon im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit abweichen. Auch wenn die Vertragsparteien ausweislich der Präambel des Änderungs-Dienstvertrags vom 27. Mai 2016 den Vertrag "auf der Grundlage" der Anlage 17a zu den AVR geschlossen haben, ändert dies nichts daran, dass nach Maßgabe der ausdrücklich getroffenen vertraglichen Regelungen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die (Anspruchs-)Voraussetzungen der Anlage 17a zu den AVR hinaus wirksam vereinbart werden kann. 2. Der Beklagte kann auch nicht aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB die von ihm begehrte Vertragsanpassung verlangen oder ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht ausüben. a) Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Grundlage für eine Anpassung nach § 313 Abs. 2 BGB kann u.a. auch ein gemeinsamer Kalkulationsirrtum sein (Palandt BGB 78. Aufl. § 313 Rn. 39). b) Im Streitfall haben die Parteien mit der Vorstellung, dass das angesammelte Wertguthaben auf dem Langzeitkonto bereits eine Freistellung ab dem 01. März 2018 ermöglicht, irrtümlich nicht bedacht, dass bei einer Freistellung in der Arbeitsphase die volle Vergütung für die zu leistende Vollzeitarbeit anzusetzen ist, weil mit dem in der Arbeitsphase aufzubauenden Wertguthaben auch die korrespondierenden Ansprüche in der Freistellungsphase zu erfüllen sind. Allerdings kann eine Vertragspartei nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen bzw. der Störung ergeben. Aufgrund einer beiderseitigen Interessenabwägung muss die begehrte Vertragsänderung für beide Parteien zumutbar sein (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 60, NZA 2011 644). Nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage darf in die Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die fälschlicherweise als gegeben angenommenen Umstände geboten ist (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - Rn. 60, NZA 2004, 606). Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte hier der Beklagte lediglich verlangen können, dass der Kläger nicht bereits ab dem 01. März 2018, sondern erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt von der Arbeitsleistung freigestellt wird bzw. seine vertragliche Tätigkeit als Geschäftsführer des Beklagten für den entsprechenden Zeitraum noch erbringt. Eine solche Vertragsanpassung hat der Beklagte aber vom Kläger nicht verlangt, sondern vielmehr sein entsprechendes Angebot abgelehnt und die beiden geschlossenen Verträge angefochten. Ausweislich der als Anlage B 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. Mai 2019 vorgelegten rechtlichen Einschätzung der Personaljuristin des Bischöflichen Ordinariats C-Stadt (Bl. 101, 102 d. A.) hat diese bei ihrem Vorschlag zu einer Vertragsanpassung diese Möglichkeit eines entsprechenden Hinausschiebens der Aktivphase beim Kläger selbst als erste Alternative angeführt, aber darauf verwiesen, dass dies aufgrund anderer Personalbesetzung kaum mehr möglich sei. Eine Anpassung dergestalt, dass die Altersteilzeitvergütung des Klägers gekürzt wird, ist dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar. Der Kläger hat eigens die Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e. V. als fachkundige Stelle zur Ermittlung des Beginns der Freistellung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Einbeziehung des für ihn geführten Langzeitkontos eingeschaltet. Im Vertrauen darauf, dass die daraufhin erstellten Verträge gemäß der rechtlichen Bewertung des Justiziars L. "in Ordnung" seien, ist er vereinbarungsgemäß ab März 2018 in die Freistellungsphase eingetreten. Anderenfalls hätte er noch weiter als Geschäftsführer arbeiten und eine entsprechende Vergütung erzielen können. Eine nachträgliche Kürzung seiner - aufgrund der vereinbarten Altersteilzeit ohnehin schon entsprechend reduzierten - Vergütung kann dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten an einer Verringerung der ihm irrtumsbedingt entstehenden Kosten nicht zugemutet werden. Die fehlerhafte Kalkulation, die dem vereinbarten Freistellungszeitpunkt zugrunde liegt, lässt allenfalls einen erst entsprechend späteren Beginn der Freistellungsphase als zumutbare Vertragsanpassung erscheinen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint ein Eingriff in die Vereinbarung nur insoweit als gerechtfertigt, als der Kläger aufgrund der fehlerhaften Kalkulation zu früh freigestellt worden ist. Eine Vertragsauflösung durch Ausübung eines Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts kommt nach § 313 Abs. 3 BGB nur in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr wäre eine Anpassung des Vertrages gemäß den obigen Ausführungen durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase des Klägers möglich und auch zumutbar gewesen. Dem Beklagten ist die Fortsetzung des geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Voraussetzungen der Anlage 17a AVR Caritas für einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf den geschlossenen Altersteilzeitdienstvertrag nicht vorlagen. Es unterlag der freien Willensentschließung des Beklagten, ob sie mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag bereits für die Zeit vor Vollendung seines 60. Lebensjahres und für die Dauer von mehr als fünf Jahren im Hinblick auf das für ihn geführte Langzeitkonto abschließen will. Dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag zugunsten des Klägers über die Bestimmungen der Anlage 17a AVR Caritas hinsichtlich der Vertragsdauer und des Lebensalters hinausgeht, hat der Beklagte selbst zu verantworten. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat der Kläger bei Vertragsverhandlungen in eigener Sache nicht die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen bzw. diesen rechtlich zu beraten, sondern kann und darf seine eigenen Interessen verfolgen. Die ihm obliegenden Pflichten in seiner Funktion als Geschäftsführer des Beklagten im Personalbereich hinsichtlich der Durchführung von Personalmaßnahmen unter Beachtung der AVR Caritas betreffen nicht die eigenen Vertragsverhandlungen, die er in Bezug auf sein eigenes Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten führt. Vielmehr obliegt es dem ehrenamtlichen Vorstand des Beklagten, die Arbeitgeberinteressen bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger als hauptamtlicher Geschäftsführer wahrzunehmen und selbst ggf. Rechtsrat einzuholen. Soweit die damalige Vorstandsvorsitzende und ihr damaliger Stellvertreter als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder dies unterlassen und ihrerseits auf die rechtliche Prüfung durch den Justiziar des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V. vertraut haben, geht dies zu Lasten des von ihnen wirksam vertretenen Beklagten. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass der Kontostand des Wertguthabens auf dem Langzeitkonto am 28. Februar 2017 nicht 150.854,63 EUR, sondern lediglich 112.872,24 EUR betragen habe, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat den ihm ausgehändigten Kontoauszug der G-Bank vorgelegt, der einen - sogar etwas höheren - Kontostand von 151.875,87 EUR ausweist. Der Beklagte hat seinerseits keine Kontoauszüge vorgelegt, die ein niedrigeres Wertguthaben ausweisen. Mit der vorgelegten E-Mail des Herrn G. vom 13. März 2019 ist ein niedrigerer Kontostand weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt. Soweit Herr G. in seiner E-Mail 13. März 2019 angeführt hat, dass er in einem - erst nach Abschluss der Verträge vom 27. Mai 2016 - geführten Gespräch Anfang des Jahres 2017 in Bezug auf eine von Herrn K. erstellte und vom Kläger mitgebrachte Aufstellung über sein Wertguthaben darauf hingewiesen habe, dass diese Aufstellung falsch sei, weil bei der Berechnung von Bruttopersonalkosten und nicht vom Bruttoarbeitslohn ausgegangen worden sei, lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehen, weshalb - abweichend von dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug - lediglich ein niedrigeres Wertguthaben von 112.872,24 EUR hätte zugrunde gelegt werden müssen. Unabhängig davon würde auch insoweit ein gemeinsamer Kalkulationsirrtum gemäß den obigen Ausführungen lediglich eine Vertragsanpassung durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase rechtfertigen. III. Danach ist der Beklagte zur Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1) für die Zeit von Dezember 2018 bis Dezember 2019 geltend gemachten Nettobeträge in der zuerkannten Höhe von insgesamt 16.783,20 EUR netto verpflichtet, die er von der dem Kläger zustehenden Vergütung zu Unrecht einbehalten hat. Gemäß den obigen Ausführungen kann der Beklagte keine Anpassung der wirksamen Verträge vom 27. Mai 2016 dergestalt verlangen, dass die Altersteilzeitvergütung durch die einbehaltenen Nettobeträge gekürzt wird. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung geänderte Klageantrag zu 2) ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR verlangen kann. 1. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ungeachtet der zuvor abgelaufenen Berufungserwiderungsfrist in Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet. Zwar ist die Anschließung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO allerdings nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist die Anschließung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 7, NJW 2016, 1963). Der Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht auch nicht entgegen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Abänderungsklage i.S.d. § 323 ZPO ist. Die Vorschrift greift ein, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen ist. Ob der Anspruch bereits in abweichender Höhe tenoriert worden ist und deshalb im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird oder ob seine erstmalige Tenorierung erstrebt wird, ist dabei nicht von Belang (BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 8, NJW 2016, 1963). Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unzulässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht werden (BGH 22. März 2016 - VI ZR 168/14 - Rn. 9, NJW 2016, 1963). Danach ist die Anschlussberufung insgesamt zulässig, auch soweit mit ihr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rückständige Beträge für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 2. Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Der Kläger wurde im Termin vom 05. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass der in erster Instanz zuletzt gestellte Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 auf eine Verurteilung des Beklagten zur Abrechnung des begehrten monatlichen Bruttoentgelts nebst Aufstockungsbetrag gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Abrechnungsanspruch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO "vor Zahlung" allerdings nicht erfolgreich klagbar (vgl. zuletzt BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 34 - 36, NZA 2016, 438). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zahlung des sich aus der begehrten Abrechnung ergebenden Nettobetrages nicht hinreichend bestimmt ist. Die vom Kläger im Hinblick auf diesen gerichtlichen Hinweis vorgenommene Antragsanpassung ist sachdienlich und kann auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 3. Der (geänderte) Klageantrag ist gemäß § 258 ZPO zulässig und in der zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der beiden Verträge vom 27. Mai 2016 auch für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2024 Anspruch auf ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag, der allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe von 686,86 EUR netto, sondern lediglich in der - ohne den Zusatz "netto" - zuerkannten Höhe von 633,86 EUR begründet ist. Nach § 4 Abs. 1 des Änderungs-Dienstvertrags der Parteien vom 27. Mai 2016 besteht ein vertraglicher Anspruch auf Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % der dem Kläger nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Anlage 17a zu den AVR zustehenden Vergütung. Im Hinblick darauf, dass diese Altersteilzeitvergütung unstreitig 3.169,28 EUR brutto beträgt, errechnet sich ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 633,86 EUR. Einen Anspruch auf einen höheren Aufstockungsbetrag in der geltend gemachten Höhe von 686,86 EUR hat der Kläger hingegen nicht schlüssig begründet. Weiterhin ist der dem Kläger zustehende Aufstockungsbetrag vom Klageantrag nicht mit dem Zusatz "netto" zuzusprechen. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in einer Entscheidungsformel das Wort "netto" nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35, juris). Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Beklagte zwischenzeitlich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils weitere Zahlungen geleistet hat, sind diese Zahlungen nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Termin vom 09. Juni 2021 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, die als solche keine Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB haben. V. Der mit der Widerklage des Beklagten erhobene Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Gemäß den obigen Ausführungen sind die beiden Verträge vom 27. Mai 2016 wirksam. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ihrer Altersteilzeitvereinbarungen und um Vergütungsansprüche. Der am 1959 geborene Kläger, der gelernter Diplom-Sozialarbeiter mit Weiterbildung zum Sozialmanagement ist, war aufgrund Dienstvertrags vom 10. Mai 1993 (Bl. 438, 439 d. A.) seit 01. Januar 1993 beim Beklagten beschäftigt. In § 2 des Dienstvertrages heißt es, dass für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten. Der Kläger war als "Diözesanreferent" eingestellt worden und wurde später zum Geschäftsführer berufen mit der Aufgabe, neben der Geschäftsführung einen gesamten Fachverband aufzubauen. So gründete er weitere neun Vereine. Er war als verantwortlicher Geschäftsführer gemäß §§ 9 Nr. 4 Satz 2 der Satzung des Beklagten (Bl. 379 - 383 d. A.) für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, auch im Personalbereich, zuständig und betreute die untergeordneten Vereine. Unter dem 23. Februar 2012 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag" (Bl. 89, 90 d. A.), mit der für den Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 ein Langzeitkonto eingerichtet wurde. In Ziffer 4 der Vereinbarung heißt es, dass der Mitarbeiter beabsichtigt, das angesparte Zeitwertguthaben für eine vorzeitige Beendigung seiner Berufstätigkeit zu nutzen und zu diesem Zweck der Ausgleich des Langzeitkontos durch volle Arbeitsfreistellung voraussichtlich ab 2020 in Anspruch genommen wird. Im Zuge dieser Vereinbarung wurden ab dem 01. Januar 2012 22 %, ab dem 01. Mai 2013 30 % und ab dem 01. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2017 40 % seines Bruttoentgelts einbehalten und auf das Langzeitkonto einbezahlt. Der Kläger beabsichtigte zu einem späteren Zeitpunkt, einen Altersteilzeitdienstvertrag im Blockmodell mit dem Beklagten abzuschließen. Zu diesem Zweck schaltete er den damaligen Justiziar und Leiter der Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e. V., Herrn L., ein und ließ sich errechnen, wann die Aktivphase des Altersteilzeitdienstverhältnisses unter Einbringung des Guthabens auf dem Langzeitkonto endet. Per E-Mail vom 13. Mai 2016 (Bl. 95, 96 d. A.) teilte Herr K., tätig in der Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e. V., dem Kläger Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr N., ich habe mich dazu entschieden, zwei Verträge auszufertigen. Der eine Vertrag behandelt ihre Altersteilzeit. Der zweite Vertrag nimmt auf den ersten Vertrag Bezug und behandelt das Langzeitkonto. Anbei beide Verträge sowie die Berechnungsgrundlage. Ich habe im Änderungs-Vertrag (Altersteilzeit) den von uns ergänzten Passus bzgl. der Nebentätigkeit wieder gestrichen; AVR § 9 (Nebentätigkeit) schließt eine Nebentätigkeit, die über die GFB-Grenze hinaus geht, ausdrücklich aus. Sonst hat sich in diesem Vertrag nichts weiter geändert. Den Ergänzungs-Vertrag (Langzeitkonto) habe ich um einen Vertragskopf mit ausführlicher Erläuterung ergänzt; sonst auch hier keine Änderungen. Bitte lesen Sie sich beide Verträge nochmals in Ruhe durch. Seitens Herrn L., sind die Verträge OK." Am 20. Mai 2016 teilte der Kläger per E-Mail (Bl. 97 d. A.) Herrn K. mit, dass er dem Vertragsentwurf zustimme, und bat darum, den Vertrag von Herrn L. gegenzeichnen zu lassen (Bl. 97 d. A.). Jeweils unter dem 27. Mai 2016 vereinbarten die Parteien einen "Änderungs-Dienstvertrag" (Bl. 7, 8 d. A.) und eine "Ergänzung zum Dienstvertrag" (Bl. 10, 11 d. A.). Die beiden Vertragsdokumente, die bereits von Herrn L. unterzeichnet waren, wurden auf Seiten des ehrenamtlich tätigen Vorstands des Beklagten von der damaligen Vorstandsvorsitzenden, Frau O., und deren damaligen Stellvertreter, Herrn Y., nach Vorlage durch den Kläger unterzeichnet. Der Änderungs-Dienstvertrag der Parteien vom 27. Mai 2016 (Bl. 7, 8 d. A.) wurde nach seiner Präambel "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung und der Anlage 17a zu den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung" geschlossen. Danach wird das Arbeitsverhältnis ab dem 01. Mai 2017 als Altersteilzeitdienstverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. März 2017 bis 31. Januar 2021 und einer Passivphase vom 01. Februar 2021 bis 31. Dezember 2024 fortgeführt. In § 9 des Änderungs- Dienstvertrags heißt es: "§ 9 - Auslegung und Anpassung des Vertrages (1) Für die Auslegung dieses Vertrags sind das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Anlage 17a zu den AVR in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt werden." Die ebenfalls am 27. Mai 2016 vereinbarte Ergänzung zum Dienstvertrag (Bl. 10, 11 d. A.) lautet wie folgt: "Ergänzung zum Dienstvertrag zwischen (…) wird folgende Vereinbarung auf Grundlage des Dienstvertrags vom 01.01.1993, der Zusatzvereinbarung vom 23.02.2012 (Langzeitkonto) und der Änderung vom 27.05.2016 (Altersteilzeit) geschlossen. Der Dienstnehmer beendet zum 28.02.2017 die Einzahlung in sein Langzeitkonto und nutzt das angesparte Guthaben, um die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit zu verlängern. Auf Grundlage der folgenden Berechnung durch die gehaltsabrechnende Stelle wird der Dienstnehmer ab dem 01.03.2018 freigestellt. Folgende Berechnung basiert auf diesen, vom Arbeitnehmer gelieferten Daten: Renteneintritt zum 01.01.2025 Beginn der Altersteilzeit zum 01.03.2017 Ende der Einzahlungen ins Langzeitkonto zum 28.02.2017 Stand des Langzeitkontos zum 28.02.2017: € 150.854,63 Die Bruttopersonalkosten im September 2015 für den Arbeitgeber werden von der gehaltsabrechnenden Stelle auf € 7.050,67 für 100 % Beschäftigungsumfang bzw. auf € 3.525,33 für 50 % Beschäftigungsumfang berechnet. Diese Bruttopersonalkosten dienen als Basis für die weitere Berechnung: € pro Monat Arbeitgeberkosten durch Regelentgelt 3.525,33 Anteiliges Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld 195,02 Aufstockung des Gehalts nach § 7 Anlage 17a AVR 565,98 Aufstockung der Rentenbeiträge 423,35 Aufstockung der Beiträge an die Zusatzversorgungskasse 119,99 Summe der Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten 4.829,67 Werden also bis zum 31.01.2021 (Ende der Aktivphase der Altersteilzeit) monatlich EUR 4.829,67 vom Langzeitkonto entnommen, ergibt sich ein möglicher Eintritt in die Freistellungsphase durch Entnahme aus dem Langzeitkonto zum 01.07.2018. In dieser Freistellungsphase entsteht ein Urlaubsanspruch von 81 Tagen, der vorab abgegolten wird, wodurch eine Freistellung ab dem 01.03.2018 resultiert. Nicht berücksichtigt wurden bei dieser Berechnung: Verzinsung des Langzeitkontos Entwicklungen der Lohnkosten (z. B. Tarif oder Sozialversicherungen) Bei der Berechnung ist ein Restbetrag von EUR 1.134,83 zu verzeichnen, der nicht vom Langzeitkonto entnommen wird." Danach trat der Kläger zum 01. März 2018 in die Freistellungsphase (Passivphase) ein. Mit Schreiben vom 26. November 2018 (Bl. 30, 31 d. A.) berühmte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger einer Überzahlung in Höhe von 9.055,13 EUR wegen einer mangelhaften Berechnung und Vertragsgrundlage des ATZ-Konstruktes und kündigte an, dass er ab Dezember 2018 von der Vergütungszahlung an den Kläger einen monatlichen Abzug von 1.025,00 EUR netto vornehmen werde. Für die Monate Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 behielt der Beklagte jeweils einen Betrag von 1.025,00 EUR netto von der abgerechneten Monatsvergütung des Klägers ein. Nach einer Tariferhöhung belief sich das monatliche Bruttoentgelt des Klägers seit Februar 2019 auf 3.169,28 EUR brutto (2.896,76 EUR Regelvergütung, 72,52 EUR "Verhbest." und 200,00 EUR Leistungszulage) zuzüglich des Aufstockungsbetrages von 20 %. Von dem sich danach ergebenden Nettoentgelt behielt der Beklagte seit März 2019 monatlich 1.370,82 EUR netto ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (Bl. 471 d. A.) erklärte der Beklagte die Anfechtung der am 27. Mai 2016 abgeschlossenen Vereinbarungen (Änderungs-Dienstvertrag und Ergänzung zum Dienstvertrag) wegen arglistiger Täuschung und führte zur Begründung an, der Kläger habe bei Abschluss des Vertrages vorgespiegelt, dass der Inhalt des Vertrages vollständig den damals gültigen Regelungen der AVR und der Anlage 17 a zu den AVR entspreche, was hingegen nicht der Fall gewesen sei. Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt die Zahlung der einbehaltenen Nettobeträge für die Monate Dezember 2018 bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 16.783,20 EUR netto geltend gemacht und ferner die Verurteilung des Beklagten begehrt, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 686,86 EUR netto abzurechnen und den Nettobetrag an ihn auszuzahlen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung der Unwirksamkeit des Änderungs-Dienstvertrages und der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Mai 2016 begehrt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.783,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.025,00 EUR seit 01.01.2019, aus weiteren 1.025,00 EUR seit 01.02.2019, aus weiteren 1.025,00 EUR seit 01.03.2019 und aus jeweils weiteren 1.370,82 EUR seit dem 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019 und 01.01.2020 zu zahlen, 2. der Beklagten zu verurteilen, ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2024 an ihn ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 686,86 EUR netto abzurechnen und den Nettobetrag an ihn auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass der Änderungs-Dienstvertrag vom 27.05.2016 und die Ergänzungsvereinbarung vom 27.05.2016 unwirksam sind und der Kläger hieraus keine weiteren Rechte herleiten kann. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, und hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.646,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2019 zu zahlen. Mit seinem am 13. Februar 2020 verkündeten Urteil - 8 Ca 353/19 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 14. April 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Mai 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. August 2020 mit Schriftsatz vom 14. August 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger hat seinerseits mit Schriftsatz vom 03. März 2021 Anschlussberufung eingelegt und den Klageantrag zu 2) dahingehend geändert, dass nunmehr die Verurteilung des Beklagten begehrt wird, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 an ihn ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 686,86 EUR netto zu zahlen. Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine beiden Tatbestandsberichtigungsanträge vom 24. und 27. April 2020 zurückgewiesen und sei bereits von einem unzutreffenden Tatbestand ausgegangen. Der Kläger habe selbst bestätigt, dass er als Geschäftsführer u.a. für die Durchführung von Einstellungen, Entlassungen, Zeugniserteilungen, Eingruppierungen und anderen Personalmaßnahmen zuständig gewesen sei. Darüber hinaus habe dem Kläger als Geschäftsführer des Fachverbandes auch die Finanzplanung sowie die Auswertung und Kontrolle der Personalstellen oblegen. Der Kläger habe demgemäß auch Kosten und Auswirkungen von Personalmaßnahmen berechnen können. Soweit der Kläger vortrage, er habe hierbei nie selbständig entschieden, sei dies zum einen unzutreffend und zum anderen vollkommen unerheblich. Die Personalabteilung des Caritasverbandes sei schon nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nur für die normalen Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter zuständig gewesen. Weitergehende Aufgaben habe diese Personalabteilung für ihn nicht übernommen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Kläger jedes Mal bei schwierigeren Personalmaßnahmen Anwälte eingeschaltet haben wolle. Weiterhin habe es dem Kläger oblegen, die ehrenamtlichen Vorstände zu schulen und seine aktuell bis zu 50 Mitarbeiter unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Vorstände vor Ort einzustellen. Dabei sei er verantwortlich dafür gewesen, die ordnungsgemäße Einhaltung des Tarifsystems nach den AVR zu besorgen, sämtliche Eingruppierungen sowie Änderungsanträge der Mitarbeiter nach den AVR zu prüfen und abzuzeichnen. Das Arbeitsgericht habe insoweit verkannt, dass die Kenntnisse des Klägers betreffend das Tarifsystem der AVR entscheidungserheblich gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, es sei nicht belegt, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Behauptung gegenüber den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern, die Verträge vom 27. Mai 2016 entsprächen den AVR, nicht der Wahrheit entsprochen habe. Aus den mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen (BB 1 bis BB 6) gehe klar hervor, dass der Kläger im Rahmen von Personalmaßnahmen auch immer wieder Bezug auf die Vorschriften der AVR genommen habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Kläger jedwede Personalmaßnahme, bei der die AVR anzuwenden gewesen seien, zuvor mit dem Vorstand besprochen habe. Vielmehr sei der Kläger der "Chef" des Fachverbandes gewesen und habe als "hauptamtlicher Geschäftsführer" die Verantwortung für den Verband zu tragen gehabt, während die Vorstände lediglich ehrenamtlich tätig seien. So habe der Kläger auch zu den Vorstandssitzungen eingeladen, hierfür die Tagesordnung erstellt und die einzelnen Tagesordnungspunkte festgelegt, anschließend die Protokolle gefertigt und diese dann dem Vorstand vorgelegt. Das sei auch bei zahlreichen Personalmaßnahmen so gewesen, bei denen eine Anwendung der AVR notwendig gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei der nicht bei ihm, sondern in der Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt e.V. tätige Herr K. nicht von ihm mit der Anfertigung der Verträge beauftragt worden, sondern vielmehr vom Kläger. Das Arbeitsgericht habe die Darstellung des wesentlichen Aspektes unterlassen, dass seine Vorstandsmitglieder unstreitig ausschließlich ehrenamtlich tätig seien und ohne spezielle Fachkenntnisse bei der Aufgabenbewältigung mitwirken würden. Der Tatbestand enthalte auch nicht seinen unstreitigen Vortrag, dass die Vorstandsmitglieder auf die Einschätzung und fachkundige Beratung des Klägers angewiesen gewesen seien und der Kläger in diesem Zusammenhang einen erheblichen Vertrauensvorschuss genossen habe, weil gerade die Beratung des ehrenamtlichen Vorstandes zu seinen wesentlichen vertraglichen Aufgaben gehört habe. Auch sei den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht zu entnehmen, dass der Kläger für die Umsetzung und Prüfung von Verträgen zuständig gewesen sei und ihm dabei die korrekte Anwendung der AVR oblegen habe. Der Kontostand des Wertguthabens im Langzeitarbeitszeitkonto habe sich entgegen der Darstellung des Gerichts nicht auf 150.854,63 EUR, sondern vielmehr nach seinen Feststellungen am 28. Februar 2017 auf 112.872,24 EUR belaufen. Er habe sogar vorgetragen, dass Herr G., Leiter des Personalservicezentrums der Caritas, das vom Kläger behauptete Wertguthaben als falsch beanstandet habe (E-Mail vom 13. März 2019, Bl. 475, 476 d. A.), und auch insoweit die Tatbestandsberichtigung beantragt. Das Urteil sei auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Er habe den Änderungsdienstvertrag und die Ergänzungsvereinbarung vom 27. Mai 2016 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe die ehrenamtlichen Vorstände, Herr Y. und Frau O., zur Unterschrift des vorgelegten Vertrages veranlasst, indem er angegeben habe, dass das von ihm zur Gegenzeichnung vorgelegte Vertragswerk den Vorgaben der AVR entsprechen würde. Dies habe aber nicht der Wahrheit entsprochen, was dem Kläger auch offenkundig gewesen sei. Insoweit habe der Kläger ihn aktiv arglistig getäuscht. Bei den AVR handele es sich um Regelungen, die von der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes beschlossen würden und für die Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes und damit für die dortigen Mitarbeiter und Dienstgeber die Arbeitsbedingungen auf Basis des kirchlichen Arbeitsrechts verbindlich festlegten. Sowohl aus seiner Satzung als auch den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien folge, dass die AVR auch stets auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewandt worden seien und hätten angewandt werden sollen. In der Anlage 17a zu den AVR sei eindeutig geregelt, dass ein Altersteilzeitdienstverhältnis die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten dürfe. Bei Abweichungen zwischen den geplanten vertraglichen Regelungen und den AVR hätte der Kläger schon aufgrund der Vorgabe in seiner Satzung, sich an die AVR zu halten, diese Abweichungen in der Vorstandssitzung vorstellen und eine Abstimmung hierüber veranlassen müssen. Dies sei auch wiederholt geschehen, wie aus verschiedenen Protokollen von anderen Vorstandssitzungen entnommen werden könne. Der Kläger hätte vor Unterzeichnung der Verträge einen Vorstandsbeschluss einholen müssen, was aber unterblieben sei. Bei der Vorstandssitzung vom 12. Mai 2016 sei sein Vorstand durch den Kläger nur rein nebenbei darüber informiert worden, dass die Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit/Langzeitkonto des Klägers ab dem 01. Mai 2018 beginnen werde. Näheres sei dazu in der Vorstandssitzung nicht erörtert oder erläutert worden. Damit sei seinen Vorstandsmitgliedern durch den Kläger suggeriert worden, es handele sich um einen nach den AVR und der Satzung ordnungsgemäßes Verfahren ohne weitere Notwendigkeit zur Besprechung und ohne Abweichung von der üblichen Vorgehensweise. Nur rund 15 Tage später habe der Kläger dem Vorstandsmitglied Y. und der Vorstandsvorsitzenden O. die streitgegenständlichen Verträge zur Unterschrift vorgelegt, indem er die Vorstände einzeln aufgesucht und unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 12. Mai 2016 zur Unterschrift veranlasst habe. Dabei habe der Kläger in keinster Weise auf irgendwelche Abweichungen von den AVR hingewiesen, obwohl ihm diese Abweichung bewusst gewesen sein müsse. Er habe vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass die Verträge "in Ordnung seien" und mit den AVR übereinstimmen würden. Die Behauptung des Klägers gegenüber den ehrenamtlichen Vorständen, dass die Vertragsänderungen den AVR entsprächen, habe diese daher dazu veranlasst, die vom Klägers vorgelegten Dokumente in gutem Glauben zu unterschreiben. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung unter Verweis darauf abgelehnt, dass damit nicht belegt sei, dass der Kläger selbst von der Unwahrheit dieser Äußerung ausgegangen sei. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine diesbezügliche Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil sie auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. Darauf komme es aber nicht an, weil auch eine unwahre Äußerung "ins Blaue hinein" eine arglistige Täuschung hervorrufen könne. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hätte einer Beweisaufnahme nach den Anforderungen der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein völlig unsubstantiierter Beweisantritt zugrunde gelegen und es sei auch keine willkürliche Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt worden. Weiterhin sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Kenntnis des Klägers deshalb abzulehnen sei, weil dieser nur Diplom-Sozialarbeiter mit Weiterbildung zum Sozialmanagement sei. Dabei verkenne das Gericht die Aufgaben, den Bildungsstand und die langjährige Erfahrung des Klägers gerade in dem Bereich der Personalführung und dem "Umgang" mit den AVR. Auf ein etwaiges Vorhandensein von Spezialwissen komme es überdies nicht an, wenn die Abweichungen von den AVR - wie das Gericht an anderer Stelle zutreffend festgestellt habe - auf der Hand liegen würden. Dem Kläger müsse bewusst gewesen sein, dass er sich mit den Vereinbarungen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft habe. Angesichts des Inhalts des Vertragswerkes könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger diesen Vertragsschluss nicht lediglich angestoßen habe, da keiner außer dem Kläger ein Interesse daran gehabt habe, über den Mindestgehalt der AVR-Regelungen hinauszugehen und eine ganz einseitig nur den Kläger begünstigende Regelung zu treffen. Dem Kläger müsse ausweislich seiner mit E-Mail vom 24. Januar 2017 erfolgten Nachfrage über die Höhe der für ihn anfallenden Personalkosten für die Jahre 2015 und 2016 und der daraufhin mit E-Mail vom 25. Januar 2017 erfolgten Mitteilung bewusst gewesen sein, dass für ihn pro Jahr Personalkosten in einer Größenordnung von fast 100.000,00 EUR entstehen würden. Demnach müsse er auch erkannt haben, dass das von ihm angenommene Guthaben von 150.854,63 EUR und eine einjährige Aktivphase im Blockmodell in keinster Weise ausreichen würden, um die von ihm gewünschten 6,75 Jahre für die Passivphase gegenzufinanzieren. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluss nicht gegeben sei. Damit habe das Arbeitsgericht zu Unrecht unterstellt, die Vorstände hätten sehenden Auges eine für ihn im hohen Maße ungünstige vertragliche Situation akzeptiert, auch wenn sie gewusst hätten, dass diese Gestaltung über die nach den AVR zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen weit hinausgegangen sei. Insoweit sei offensichtlich, dass das Gericht rechtsfehlerhaft bei den Vorständen im Vergleich zum Kläger unterschiedliche Maßstäbe an die jeweilige Kenntnis angelegt habe. Aufgrund der entsprechenden Äußerung des Klägers hätten die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder darauf vertrauen dürfen, dass der Vertrag den AVR-Regelungen entsprochen habe. Aufgrund dieser Annahme seien sie davon ausgegangen, dass ihm kein Schaden gedroht habe, weil dies bei einem Vertragswerk, welches im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehe, nicht zu vermuten wäre. Die Unterschriften der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder seien aufgrund dieser "falschen Sicherheit" geleistet worden, in welcher sie sich aufgrund der Behauptung des Klägers und der zusätzlich angebrachten Unterschrift des Herrn L. gewogen hätten. Selbst wenn eine aktive Behauptung des Klägers gegenüber den Vorstandsmitgliedern, dass die Regelungen im Einklang mit den AVR stünden, nicht zu beweisen gewesen wäre, liege eine arglistige Täuschung aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens des Klägers vor. Wegen der erheblichen Abweichungen von den AVR und des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien habe den Kläger eine Aufklärungspflicht getroffen. Auch die gerichtliche Argumentation und Annahme eines Kalkulationsirrtums hätte die Klageabweisung zur Folge haben müssen. Zwar sei eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB nicht möglich. Es bestünde aber ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB, so dass die Anfechtungserklärung in ein solches Begehren umzudeuten gewesen wäre. Hilfsweise wäre auch ein Rücktritt bzw. eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB möglich gewesen. Die Berechnung der Dauer des zusätzlichen Freistellungszeitraums des Klägers sei insoweit fehlerhaft erfolgt, als nicht die vom Kläger in der Aktivphase der Altersteilzeit zu leistenden Vollzeitarbeitsstunden und die erhaltene Arbeitsvergütung derart in Ansatz gebracht worden seien, dass sie in der Passivphase im Sinne gleichbleibender Bezüge gegenfinanziert worden seien. Die erkennbar beabsichtigte und sowohl nach dem gesetzlichen Modell der Altersteilzeit als auch nach den AVR übliche Spiegelbildlichkeit zwischen Aktiv- und Passivphase habe auf Grundlage der Änderungsverträge nicht erreicht werden können. Vielmehr habe insoweit ein wirtschaftlich unerträgliches Missverhältnis zwischen den angesparten Stunden und dem Freistellungszeitraum vorgelegen. Die Übereinstimmung mit den AVR und die daraus resultierende Ausgeglichenheit von Ansparphase und Freistellungszeitraum seien zudem Umstände gewesen, welche erkennbar von seiner Seite vorausgesetzt worden seien und auf deren Vorhandensein sein Geschäftswille unmittelbar aufgebaut habe, was sich auch aus der Präambel des Änderungs-Dienstvertrages ergebe. Er hätte den Vertrag, wenn ihm der Fehler bekannt gewesen wäre, nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen, und der Kläger hätte sich redlicher Weise hierauf auch einlassen müssen. Aufgrund der erheblichen materiellen Schäden, die ihm durch die Änderungsverträge zugefügt würden, sei ihm das Festhalten an den unveränderten Verträgen nach den Umständen und unter Berücksichtigung der Risikoverteilung der Parteien auch nicht zumutbar, so dass eine Vertragsanpassung erfolgen müsste. Seine Anfechtungserklärung hätte in ein solches Begehren umgedeutet werden müssen. Aus diesem Grund habe das Arbeitsgericht auch zu Unrecht einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 9 Abs. 2 abgelehnt. In dem Verhalten des Klägers sei darüber hinaus eine systematische sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu erachten, so dass ihm auch Schadensersatzansprüche in Höhe der über die AVR hinausgehenden Zahlungsansprüche zustehen würden. Um die Höhe des hierbei verursachten Schadens von über 200.000,00 EUR zu verdeutlichen, verweise sie auf die von ihr als Anlage B 10 zur Berufungsbegründung vorgelegte Auflistung. Der Kläger verkenne noch immer, dass die Aktivphase, in der der Kläger verpflichtet gewesen wäre, 100 % zu arbeiten, dafür gesorgt hätte, dass die anschließende Passivphase finanziert würde. Auch wenn der Kläger immer wieder vortrage, die Berechnungen bezüglich seiner Freistellungszeiten seien vom Caritasverband erfolgt, sei anzumerken, dass er sich diesbezüglich auf eigene Initiative an das Personalservicezentrum gewandt habe, welches ausschließlich für Abrechnungen zuständig sei. Dem Kläger sei dieser Umstand bekannt gewesen und somit habe er auch gewusst, dass Berechnungen hinsichtlich Altersteilzeitregelungen von dieser Stelle normalerweise nicht vorgenommen würden. Die fehlerhaften Angaben und Überschreitungen der Vorgaben der AVR würden vom Kläger und nicht vom Personalservicezentrum stammen. Sein Vorstand habe dem Personalservicezentrum des Caritasverbandes jedenfalls keinen Auftrag erteilt und von den dort angestellten Berechnungen auch keine Kenntnis gehabt. Zudem seien die Berechnungen von dieser Stelle nicht vorgenommen worden. Der Kläger habe Herrn K. und Herrn L. ausschließlich als "Hilfsperson" eingeschaltet. Er habe die Forderung des Klägers grundsätzlich bestritten, auch der Höhe nach. Denn der vom Kläger geforderte "Aufstockungsbetrag" sei nicht schlüssig dargelegt. Der Verweis auf irgendeinen Durchschnittszeitraum sei nicht ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, den genauen Betrag, welchen der Kläger meine fordern zu können, erst noch auszurechnen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. festzustellen, dass der Änderungs-Dienstvertrag vom 27. Mai 2016 und die Ergänzungsvereinbarung vom 27. Mai 2016 unwirksam sind und der Kläger hieraus keine weiteren Rechte herleiten kann. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Februar 2020 - 8 Ca 353/19 - in Ziffer 2) des Urteilstenors wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 an ihn ein monatliches regelmäßiges Bruttoentgelt (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.169,28 EUR nebst einem Aufstockungsbetrag in Höhe von 686,86 EUR netto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, er habe den Beklagten nicht arglistig getäuscht. Zwar führe er als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte auch im Personalbereich, was natürlich auch die tatsächliche Durchführung von Einstellungen, Entlassungen, Zeugniserteilungen und Eingruppierungen beinhalte. Er habe jedoch insbesondere Einstellungen, Entlassungen oder Eingruppierungen nie selbständig entschieden. Hierbei habe er immer zuvor die Zustimmung und das Einvernehmen mit dem Vorstand herbeigeführt. Insbesondere bei schwierigeren und kostenintensiven Maßnahmen habe er als Geschäftsführer auch immer entweder die Personalabteilung des Caritasverbandes für die Diözese C-Stadt oder Anwälte eingeschaltet, weil er selbst schon aufgrund seiner Ausbildung nicht über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfügt habe. Mit dieser Personalabteilung halte die Caritas, zu der der Beklagte gehöre, die entsprechenden Mitarbeiter und Kenntnisse vor, deren sich der Beklagte auch sonst immer bediene. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die AVR als Mindestbedingungen für Arbeitsverträge zugrunde zu legen seien. Er selbst sei nicht in der Lage, die mannigfache Ausdifferenzierung der AVR zu überschauen, er sei Sozialarbeiter gewesen und kein Jurist. Er habe daher insoweit diese Überprüfung durch die Personalabteilung entweder ausdrücklich oder inzidenter vornehmen lassen bzw. zuvor mit dem Vorstand besprochen. Auf seine formalen Kompetenzen komme es jedoch letztlich nicht an. Tatsache sei, dass er die beiden Altersteilzeitvereinbarungen nicht selbst formuliert habe. Vielmehr habe er zunächst den Vorstand über seine Pläne informiert und dann die Personalabteilung des Caritasverbandes gebeten, hierfür einen Vertrag zu entwerfen, gerade weil er die rechtlichen Altersteilzeitbestimmungen nicht selbst überschaut und noch nie zuvor einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben habe, zumindest selbst eine fünfjährige Altersteilzeit nach AVR nicht mehr den Begriff der "laufenden Geschäfte" unterfallen sei und weil er wegen seiner eigenen Betroffenheit den Eindruck einer Mauschelei in eigenen Sachen gerade habe vermeiden wollen. Dies sei dann auch geschehen, wobei von vornherein der Hinweis auf die AVR eben in diesem Entwurf der Personalabteilung enthalten gewesen sei. Diesen Hinweis habe nicht er, sondern die Personalabteilung aufgenommen. Nach einigen Verhandlungen sei die Schlussfassung der beiden Verträge von dieser Personalabteilung erstellt und dann auch von dieser erklärt worden, dass dies auch nach Überprüfung des Justiziars, Herrn L., in Ordnung sei. Sodann habe er anlässlich einer Vorstandssitzung diesen erneut über seinen Wunsch nach einer Altersteilzeit informiert sowie darüber, dass hierzu bereits eine Abstimmung mit und Überprüfung durch Herrn L. erfolgt sei. Schon hierbei sei dem Vorstand nicht nur die Laufzeit der Altersteilzeit mitgeteilt worden, sondern auch, dass aufgrund seines Langzeitarbeitszeitkontos seine Freistellung bereits am 01. Mai 2018 beginnen solle. Auch diesen Freistellungszeitpunkt habe Herr L. errechnet. Dieser sei dann noch auf den 01. März 2018 vorgezogen worden, weil Herr L. den Stand des Zeitkontos schlicht in einen Freistellungszeitraum umgerechnet habe, ohne zu berücksichtigen, dass angesparte Freizeitguthaben nicht für solche Zeiten verbraucht werden müssten, an denen wegen eines Urlaubsanspruchs überhaupt keine Arbeit geleistet werden müsse. Nachdem dann von der Personalabteilung die letzte Fassung der Verträge erstellt und diese dann von Herrn L. durch dessen Unterschrift als von diesem geprüft bestätigt worden seien, habe er diese beiden Verträge der Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter, letzterer ein Rechtsanwalt, überbracht. Zu keiner Zeit habe er hierbei selbst erklärt, dass diese mit den AVR übereinstimmen würden. Er habe vielmehr nur darauf verwiesen, dass diese Vereinbarungen mit Herrn L. abgestimmt seien. Ihm sei nicht bekannt, ob diese beiden Vorstandsmitglieder dann noch einen formalen Vorstandsbeschluss hierüber eingeholt hätten, zu einem solchen wäre er wegen seiner eigenen Betroffenheit auch sowieso nicht anwesend gewesen. Jedenfalls hätten die beiden Vorstandsmitglieder mit ihrer Unterschrift den Beklagten satzungsgemäß vertreten und verpflichtet. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass es aber auf die Frage einer ausdrücklichen Zusicherung über eine AVR-Konformität nicht ankomme. Die AVR seien nur Mindestbedingungen, über die man beim Beklagten auch schon in der Vergangenheit unstreitig des Öfteren hinausgegangen sei. Darüber hinaus habe er sich aber nur auf das verlassen, was der in der Arbeitgebersphäre des Beklagten stehende Caritasverband selbst ausgerechnet, in Vertragsform gefasst und durch seinen Justiziar L. als sachlich richtig bestätigt habe. Wenn diese Vertragsgestaltung inhaltliche oder rechnerische Fehler enthalten würde, so wäre hierdurch ein Irrtum bei ihm hervorgerufen worden. Wer aber selbst im Irrtum sei, könne niemand anderen vorsätzlich und arglistig täuschen. Vielmehr habe er auf diese Berechnungen und Auskünfte der Caritas-Personalabteilung und des Justiziars vertrauen dürfen, weil er selbst weder alle Feinheiten der diesbezüglichen AVR noch der rechtlichen Vertragsgestaltung einer Altersteilzeit gekannt habe. Das man ihm, der damit überhaupt noch nichts zu tun gehabt habe, nun zum Vorwurf mache, die fachkundige Stelle der Arbeitgeberseite herangezogen zu haben, sei vollkommen unplausibel. Unabhängig davon hätte er in seiner Position natürlich in eigenen Vertragsverhandlungen seine eigenen Interessen verfolgen dürfen. Auch ein Vorstandsvorsitzender eines Unternehmens sei nicht daran gehindert, in eigenen Vertragsverhandlungen seine eigenen Interessen zu verfolgen. Es entspringe der Vertragsautonomie, dass jede Seite ihre eigenen Interessen verfolge. Wenn der Beklagte ständig vortrage, dass seine Vorstandsvorsitzende und deren Stellvertreter, ein Rechtsanwalt, sozusagen im Vorübergehen und nebenbei befristete Verträge über fast acht Jahre mit einer Freistellung von fast sieben Jahren allein auf die Aussage hin unterzeichnen würden, das sei schon in Ordnung, so würde es sich um eine derart grobe Pflichtverletzung handeln, die dann nicht mehr dazu führen könnte, eine derart schlampig herbeigeführte vertragliche Abmachung anfechten zu können. Alles was der Beklagte vortrage, bestehe aus der Behauptung, er hätte eine Unverträglichkeit der Abmachungen mit den AVR kennen müssen, weil dies zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre. Nicht dargelegt habe der Beklagte, woraus sich ergeben solle, dass er dies tatsächlich gewusst habe. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf verweisen, dass er noch nie zuvor eine Altersteilzeit vertraglich gestaltet habe und weder ein ausgebildeter Personalkaufmann noch gar Jurist sei. Selbst mit einer ausdrücklichen Aussage, dass die Verträge AVR-konform seien, habe er gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht getäuscht, vielmehr hätte er nur das widergegeben, was die Personalabteilung der Caritas und deren Justiziar als zutreffend in den Vertrag geschrieben hätten. Wer darauf vertraue, könne aber nicht wider besseren Wissens täuschen. Der Beklagte verkenne, dass ihm weder ein Schaden entstanden sei noch letztlich die AVR überhaupt verletzt seien. Er habe aufgrund seines Langzeitkontos einen Betrag von 151.875,87 EUR zwecks Freistellung angespart, der sich aus dem vorgelegten Kontoauszug (Anlage K 1 zur Klageschrift) hinsichtlich des von der Beklagten hierfür geführten Kontos bei der G-Bank ergebe. Warum der Beklagte nun behaupte, dieser Kontostand habe nur 112.872,41 EUR betragen, sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Der Kontoauszug sei ihm seitens Herrn L. überreicht worden mit der Aussage, dieses stelle sein Langzeitkonto dar. Von Herrn G. sei dies nicht bestritten worden. Bei einer fünfjährigen, nach AVR zulässigen Altersteilzeit vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 hätte schließlich zusätzlich der Freistellungsanspruch aus diesem Langzeitkonto immer noch bestanden. Dieser Freistellungsanspruch hätte im regulären Arbeitsverhältnis bei Vollzeitvergütung immerhin noch einen Zeitraum von rund 2,5 Jahren ausgemacht, der dann eben der Altersteilzeit vorgeschoben wäre. Woher dem Beklagten ein Schaden von weit über 200.000,00 EUR entstanden sein solle, sei vollkommen unbegreiflich. Auch liege keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Selbst wenn man zu etwas anderen Berechnungen von Freistellungszeiten kommen sollte, wären diese angesichts des Gesamtumfangs nicht wesentlich, da sie allenfalls einen geringeren Freistellungszeitraum betreffen könnten. Weiterhin wäre zu berücksichtigen, dass die Ausrechnungen vom Caritasverband als dem vorgeordneten Verein des Beklagten erfolgt seien, diese mithin aus der Arbeitgebersphäre stammen würden. Er habe am Ende seines Arbeitslebens eben schlicht darauf vertraut, dass diese Berechnungen zutreffend seien. Wenn der Beklagte sich vor Vertragsunterzeichnung noch nicht einmal die Mühe eines Nachrechnens machte, komme eine Vertragsanpassung nicht in Betracht. Selbst bei Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage wäre eine Abänderung des Vertrages ihm nicht zumutbar. Zwar sei die Initiative zur Altersteilzeit von ihm ausgegangen, was seiner Lebensplanung entsprochen habe. Er habe aber auch nicht dringend aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen. Vielmehr habe er sich Zeiträume und Beträge vom Justiziar der Caritas ausrechnen lassen und dies dann als für sich in Ordnung akzeptiert. Hätte die Ausrechnung des Herrn L. einen etwas kürzeren Freistellungszeitraum plausibel ergeben, hätte er wohl auch diesen akzeptiert. Er habe nicht aufhören müssen, er hätte auch problemlos noch etwas weiterarbeiten können. Er habe sich schlichtweg auf die Ausrechnung des Herrn L. verlassen. Im Gegenzug habe er auf eine Vollzeitvergütung bis zur Rente ab August 2025 verzichtet, wodurch der Beklagte, der in der ATZ-Laufzeit nur die Hälfte der Vergütung habe zahlen müssen, mehrere Jahresgehälter eingespart habe. Am Ende seines Arbeitslebens habe er sich auf eine letztlich nicht allzu üppige Gehaltszahlung eingerichtet, mit der er seinen Lebensstandard in etwa halten könne. Hinzuverdienstmöglichkeiten seien in seinem Alter und in der jetzigen wirtschaftlichen Situation nicht realistisch. Irgendwelche Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Bezüge sehe er nicht und seien ihm auch nicht zumutbar. Auch eine Verkürzung der Laufzeit des Vertrages wäre unzumutbar. Schon beim jetzigen Vertrag nehme er bis zur Regelaltersgrenze (01. August 2025) eine siebenmonatige einkommenslose Lücke in Kauf, deren Überbrückung er aus dem Zurücklegen von Teilen seiner Altersteilzeiteinkünfte finanzieren müsse. Ein noch längerer Abstand zur Regelaltersgrenze würde diese Finanzierungsplanung sprengen. Zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung habe er dem Beklagten bereits per E-Mail eine Arbeitsleistung in Vollzeit für das vierte Quartal 2019 angeboten. Gleiches sei dann mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 noch einmal für das erste Quartal 2020 geschehen. Beides sei vom Beklagten abgelehnt worden, was belege, dass für diesen die immer als unzumutbar angeführte Freistellungsdauer faktisch irrelevant gewesen sei. An einer Arbeitsleistung zur Verkürzung der Freistellungsphase sei der Beklagte überhaupt nicht interessiert. Die von ihm mit Schriftsatz vom 03. März 2021 eingelegte Anschlussberufung sei gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO auch nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist zulässig. In dem nunmehr umgestellten Zahlungsantrag verbleibe es bei der Forderung eines Aufstockungsbetrages in Höhe von 686,86 EUR netto. Zutreffend sei, dass 20 % aus dem begehrten Bruttoentgelt von monatlich 3.169,28 EUR lediglich 633,86 EUR ergebe. Wie sich der bereits in der Klageschrift enthaltene höhere Betrag errechnet habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Beklagte habe oft auch verschiedene Aufstockungsbeträge gezahlt, so beispielsweise im November 2018 724,32 EUR, im Dezember 2018 677,05 EUR und im Januar 2019 630,43 EUR, so dass der eingeklagte Betrag sich wohl aus irgendeinem Durchschnittszeitraum ergeben habe. Dennoch bleibe festzuhalten, dass dieser Betrag in den mehrfachen Aktualisierungen der Anträge während des gesamten arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom Beklagten nie bestritten worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.