Urteil
2 Sa 20/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0715.2SA20.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine Funktionszulage nach angeblicher Ablösung durch eine Leistungsprämie.(Rn.44)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. November 2020 - 1 Ca 404/20 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.473,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 353,30 EUR seit 01. Dezember 2020, 01. Januar 2021, 01. Februar 2021, 01. März 2021, 01. April 2021, 01. Mai 2021 und 01. Juni 2021 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf eine Funktionszulage nach angeblicher Ablösung durch eine Leistungsprämie.(Rn.44) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. November 2020 - 1 Ca 404/20 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.473,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 353,30 EUR seit 01. Dezember 2020, 01. Januar 2021, 01. Februar 2021, 01. März 2021, 01. April 2021, 01. Mai 2021 und 01. Juni 2021 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg. Die als Anschlussberufung des Klägers zu behandelnde Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. 1. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 2. Die als Anschlussberufung des Klägers auszulegende Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist ebenfalls zulässig. Soweit der Kläger seine Klage mit seiner am 24. März 2021 eingegangenen Berufungserwiderung erweitert und auch für die weiteren Monate November 2020 bis Mai 2021 die Zahlung der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR brutto verlangt hat, ist eine solche Klageerweiterung für den Kläger als Berufungsbeklagter nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Damit ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 28, NZA 2021, 1022). Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Die mit der Berufungserwiderung erfolgte Klageerweiterung ist insbesondere innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) beim Landesarbeitsgericht eingegangen (§§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). B. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der funktionsbezogenen Leistungszulage für den Einsatz als Staplerfahrer für die Monate August 2018 bis Oktober 2020 in der zuerkannten Höhe von insgesamt 9.539,10 EUR brutto (27 Monate x 353,30 EUR). Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (S. 8 - 13) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten sind unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat auch für die weiteren Monate November 2020 bis Mai 2021 einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR brutto. I. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Gewährung einer übertariflichen Funktionszulage für den Einsatz als Staplerfahrer in Höhe von monatlich 353,30 EUR brutto zustande gekommen ist. Das wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund seines Einsatzes als Staplerfahrer seit den neunziger Jahren eine übertarifliche Funktionszulage in monatlich gleicher Höhe gewährt, die sich zuletzt vor der Währungsumstellung auf 691,00 DM (vgl. Abrechnungen September 1996, Mai 1997 und August 1998: "Übertar. Zul. Funktion") und danach umgerechnet auf 353,30 EUR brutto (vgl. Abrechnung Februar 2002 und Dezember 2003: "Übertar. Funkt-Zul.") belief. Darin liegt aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) das Angebot der Beklagten auf (dauerhafte) Gewährung einer monatlichen übertariflichen Funktionszulage für den Einsatz als Staplerfahrer, das der Kläger mit Entgegennahme der ihn begünstigenden Leistungen konkludent angenommen hat (§ 151 S. 1 BGB; vgl. hierzu auch BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 11 und 13 ff., NZA 2012, 81; BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 14 ff., NZA 2010, 808). Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob der vertragliche Anspruch aufgrund der danach zustande gekommenen (konkludenten) Vereinbarung ausschließlich im Verhältnis der Parteien oder ggf. auch aufgrund einer betrieblichen Übung im Hinblick auf einen entsprechenden kollektiven Bezug entstanden ist (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 16, NZA 2012, 81). II. Der vertragliche Anspruch des Klägers ist in der Folgezeit nicht beseitigt worden. 1. Auf der Grundlage der von der Beklagten angeführten "Regelungsabsprache zur Einführung einer Leistungsprämie in den Lagern am Standort N-Stadt" ist der vertragliche Anspruch des Klägers weder abgelöst noch infolge einer entsprechenden Vertragsänderung in Wegfall geraten. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung der Parteien über die Gewährung einer übertariflichen Funktionszulage betriebsvereinbarungsoffen ist und damit grundsätzlich einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich ist. Die Betriebsparteien haben ausdrücklich eine "Regelungsabsprache" getroffen, der als solche keine Normwirkung zukommen würde, sondern einer entsprechenden Umsetzung durch Vertragsänderung bedurft hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die "Regelungsabsprache" entgegen ihrer Bezeichnung nach der vorzunehmenden Auslegung als normativ wirkende Betriebsvereinbarung zu qualifizieren ist, lässt diese jedenfalls nicht erkennen, dass damit auch Funktionszulagen ersetzt werden sollen. In Ziffer 5. der Regelungsabsprache heißt es lediglich, dass diese Regelungsabsprache "bisherige Prämienregelungen" ersetzt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit den "bisherigen Prämienregelungen" auch die dem Kläger gewährte "funktionsbezogene Leistungszulage für den Einsatz als Staplerfahrer" gemeint sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht entscheidend gegen eine Ablösung des vertraglichen Anspruchs des Klägers durch die angeführte Regelungsabsprache, dass es sich hier um unterschiedliche Regelungsgegenstände handelt. Anders als die dem Kläger gewährte "funktionsbezogene Leistungszulage", die monatlich gleichbleibend allein für seinen Einsatz als Staplerfahrer geschuldet ist, soll die in der Regelungsabsprache geregelte "Leistungsprämie" nach ihrer Zielsetzung eine leistungsbezogene Entlohnung ermöglichen, die variabel nach dem dargestellten Prämiensystem entsprechend der festgelegten Prämienberechnung je nach dem danach ermittelten Leistungsgrad ermittelt wird. Auch wenn die an den Kläger gezahlte übertarifliche Zulage für den Einsatz als Staplerfahrer als "funktionsbezogene Leistungszulage" bezeichnet ist, ändert dies nichts daran, dass eine leistungsunabhängige Funktionszulage einen anderen Regelungsgegenstand betrifft als eine variable Leistungsprämie, die leistungsbezogen nach einem bestimmten Prämiensystem entsprechend dem jeweiligen Leistungsgrad berechnet und gezahlt wird. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Regelungsgegenstände hätten die Betriebspartner einen etwaigen Willen zur Ablösung der bisher gezahlten funktionsbezogenen Staplerzulage durch die Einführung der Leistungsprämie in einer Betriebsvereinbarung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Daran fehlt es. Allein der Verweis darauf, dass die Regelungsabsprache "bisherige Prämienregelungen" ersetzt, genügt hierfür nicht, weil sich allein daraus nicht erkennen lässt, dass damit auch funktionsbezogene Zulagen erfasst sein sollen. Tatsächlich hat die Beklagte ungeachtet des im August 2003 erfolgten Aushangs der Regelungsabsprache die Funktionszulage für den Einsatz des Klägers als Staplerfahrer monatlich in Höhe von 353,30 EUR brutto zunächst auch über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weitergezahlt. Danach ist die Beklagte offenbar selbst davon ausgegangen, dass die Regelungsabsprache keine Ablösung der mit dem Kläger vertraglich vereinbarten Funktionszulage beinhaltet. Allein in der ausgehängten Regelungsabsprache kann dementsprechend auch kein hinreichend bestimmtes Angebot gesehen werden, die funktionsbezogene Staplerzulage durch eine neu eingeführte Leistungsprämie zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte dann ab November 2004 nur noch die konkret pro Monat leistungsabhängig berechnete Leistungsprämie an den Kläger bis Februar 2017 gezahlt. Allein diese erst später ab November 2004 einseitig von der Beklagten geänderte Praxis lässt aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) kein rechtsgeschäftliches Angebot der Beklagten zur Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsänderung erkennen. Die monatlichen Abrechnungen haben als bloße Wissenserklärungen keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Mithin fehlt es bereits mangels einer darauf gerichteten Willenserklärung der Beklagten an einem annahmefähigen Vertragsangebot zur Ersetzung der vereinbarten Funktionszulage durch die zuvor mit der Regelungsabsprache eingeführte Leistungsprämie. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung der Funktionszulage geltend zu machen. a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wird eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Vertrauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Interesse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 67, NZA 2018, 255). b) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen die Geltendmachung eines bestimmten Vertragsinhalts als solche - wie hier des unveränderten Fortbestands einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Gewährung einer monatlichen Funktionszulage - überhaupt der Verwirkung unterliegen kann. Jedenfalls führt der bloße Zeitablauf allein nicht zu einer Verwirkung. Für das Vorliegen des notwendigen Umstandsmoments hat die Beklagte über den bloßen Zeitablauf hinaus keine besonderen Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorgetragen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte als unzumutbar anzusehen. Entsprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen hat, dass die Beklagte die vertraglich vereinbarte Funktionszulage nicht mehr gezahlt bzw. stattdessen eine individuell monatlich berechnete Leistungszulage gezahlt hat, vermag weder eine Verwirkung noch eine auf § 242 BGB gestützte Vertrauenshaftung zu begründen, zumal der Kläger über seine Untätigkeit hinaus nicht durch bestimmte Verhaltensweisen bei der Beklagten das Vertrauen erweckt hatte, dass mit ihm eine entsprechende Vertragsänderung bereits zustande gekommen sein soll. 3. Die Klageansprüche sind auch nicht durch die von der Beklagten auf der Grundlage der angeführten "Regelungsabsprache zur Einführung einer Leistungsprämie in den Lagern am Standort N-Stadt" gezahlten leistungsbezogenen Leistungsprämie teilweise erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte auf der Grundlage der von ihr angeführten Regelungsabsprache gemäß ihren Abrechnungen als "Prämie Lagerarbeiter" in variabler Höhe Leistungsprämien gezahlt hat, sind hierdurch gemäß der Tilgungsbestimmung der Beklagten nicht die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf die monatlich in gleichbleibender Höhe vertraglich geschuldete Funktionszulage für seinen Einsatz als Staplerfahrer erfüllt worden. Vielmehr hat die Beklagte gemäß ihrer Tilgungsbestimmung hiermit Leistungsprämien in variabler Höhe zur Erfüllung von Ansprüchen auf der Grundlage der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Regelungsabsprache zur Einführung einer Leistungsprämie in den Lagern am Standort N-Stadt gezahlt. 4. Der Kläger muss sich auch nicht aufgrund der von der Beklagten angeführten Betriebsvereinbarung über eine "Einführungsprämie zum Weiterbetrieb des Lagers N-Stadt" vom 23. März 2018 die darin geregelten Zahlungen für die Monate März bis Juni 2018 anrechnen lassen. Ausweislich der Vorbemerkung dieser Betriebsvereinbarung sind die darin vorgesehenen Zahlungen "zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs" in die bezeichneten neuen Warenwirtschaftssysteme zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden. Zwar heißt es in § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung, dass einige Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklagen erhoben haben und eine Anrechnung etwaig zugesprochener Zahlungen auf die hier ausgeschüttete Einführungsprämie erfolgt, sofern den klagenden Mitarbeitern rechtskräftig solche Zahlungen zugesprochen werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die hier erst später erhobene Klage davon umfasst sein soll. Unabhängig davon vermag eine Anrechnung rechtskräftig zugesprochener Zahlungen auf die ausgeschüttete Einführungsprämie jedenfalls nicht die vorliegenden Klageansprüche auf Zahlung der monatlichen Funktionszulage zu reduzieren. 5. Schließlich führt auch die zuletzt abgeschlossene Betriebsvereinbarung "Prämienlohn Kommissionierer, Staplerfahrer und Gruppenleiter" vom 24./27. August 2018 nicht zu einer Ablösung der vertraglich vereinbarten Funktionszulage oder einer Anrechnung des hiernach bezahlten Prämienlohns auf die streitgegenständlichen Funktionszulagen. In der Präambel der Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich festgelegt, dass der Prämienlohn als leistungsabhängiger Entgeltanteil zusätzlich zum Tariflohn und "individuellen Funktionszulagen" bezahlt wird. Im Hinblick darauf werden die streitgegenständlichen Ansprüche auf die mit dem Kläger vertraglich vereinbarte Funktionszulage für seinen Einsatz als Staplerfahrer durch die zuletzt abgeschlossene Betriebsvereinbarung weder abgelöst noch erfüllt. 6. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sind die zuerkannten Ansprüche für die Zeit von August 2018 bis Oktober 2020 mit dem Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 11. Februar 2019 rechtzeitig innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Gleiches gilt für die weiteren Ansprüche für die Monate November 2020 bis Mai 2021, die der Kläger mit seiner Berufungserwiderung vom 24. März 2021 geltend gemacht hat. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer monatlichen übertariflichen Funktionszulage. Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in N-Stadt als Staplerfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zugrunde, der in Ziffer 1 auf die "Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen" verweist, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Kläger erhielt zunächst als Staplerfahrer seit den neunziger Jahren eine übertarifliche Funktionszulage in monatlich gleicher Höhe, die sich zuletzt vor der Währungsumstellung auf 691,00 DM (vgl. Abrechnungen September 1996, Mai 1997 und August 1998: "Übertar. Zul. Funktion") und danach umgerechnet auf 353,30 EUR brutto (vgl. Abrechnung Februar 2002 und Dezember 2003: "Übertar. Funkt-Zul.") belief. Auf Anweisung des damaligen Betriebsleiters vom 18. August 2003 erfolgte am schwarzen Brett im Betrieb N-Stadt folgender Aushang vom 11. August 2003: "A u s h a n g An alle Mitarbeiter/-innen in der Kommissionierung N-Stadt In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wurde eine Regelungsabsprache zur Einführung einer Leistungsprämie verabschiedet. Nachdem die Testlaufphase schon seit langer Zeit abgeschlossen ist, wird diese Leistungsprämie vollumfänglich ab August 2003 abgerechnet. Bei Unklarheiten gibt Ihnen Ihre Lagerleitung gerne Auskunft." Die Regelungsabsprache, auf die der Aushang Bezug nimmt, lautet wie folgt: "Regelungsabsprache zur Einführung einer Leistungsprämie in den Lagern am Standort N-Stadt zwischen C. AG Zweigniederlassung N-Stadt Z-Straße 0 N-Stadt und dem Betriebsrat C. AG, Region N-Stadt den Vorsitzenden und den Stellvertreter wird folgende Regelungsabsprache getroffen: 1. Geltungsbereich Diese Regelungsansprache dient der Ausgestaltung einer Leistungsprämie in den Lagern N-Stadt und gilt für Kommissionierer/innen und für Lagerarbeiter/innen, die direkt die Kommissionierleistung beeinflussen. 2. Zielsetzung Die Leistungsprämie soll eine leistungsbezogene, über den Tariflohn hinausgehende, Entlohnung ermöglichen. 3. Prämie Das Prämiensystem ist auf der Basis von Planzeiten und Istzeiten aufgebaut. Die Relation zwischen Planzeit und Istzeit ergibt einen Leistungsgrad. Entsprechend dem individuellem Leistungsgrad nimmt der Mitarbeiter an Prämienzahlungen teil. Plan-Zeit ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihm übertragenen Arbeit unter den betriebsüblichen Bedingungen bei Normalleistung benötigt. Normalleistung ist die Leistung, die ein geeigneter Arbeitnehmer auf Dauer und im Mittel der täglichen Schichtzeit erbringen kann. Die Planzeiten werden mit Hilfe von Ablaufstudien nach REFA-Methoden ermittelt und für einen Leistungsgrad von 100 (Normalleistung) berechnet. Die je Auftrag ermittelten Planzeiten bilden die Basis für die Prämienberechnung. Ist-Zeit ist die reine Kommissionierzeit, berechnet als Differenz zwischen Arbeitsbeginn und Kommissionierende, abzüglich Pausen. Prämienberechnung erfolgt auf Monatsbasis, d.h. hohe und niedrige Zeitgrade gleichen sich über einen Monat aus - damit können auch hohe und niedrige persönliche Leistungen durch den Kommissionierer im Monatsverlauf ausgeglichen werden. Für die Berechnung der Prämie werden je Mitarbeiter folgende Werte erfaßt: - Plan-Zeit - Ist Zeit - Nebenzeit Zeit, in der nicht kommissioniert wird - Ersatzzeit Zeit, in der nicht kommissioniert wird, die aber mit Prämie ausgestattet ist - Fehler Im Warenausgang festgestellte Fehler bei der Kommissionierung werden mit € 7,67 pro Fehler von der Leistungsprämie abgezogen Die Berechnung basiert auf der Differenz zwischen Planzeiten und Istzeiten (siehe Anlage). Eingesparte Minuten x Geldfaktor = Leistungsprämie Als Obergrenze für die Prämienberechnung wurde der Zeitgrad 130 festgelegt. Leistungsprämie ./. Fehlerabzug = Prämie Lagerarbeiter/innen, die direkt die Kommissionierleistung beeinflussen wie z.B. Staplerfahrer, erhalten, ordnungsgemäße Arbeitserledigung vorausgesetzt, 50 % der monatlich erreichten Durchschnittsprämie der jeweiligen Arbeitsgruppe. (Monatliche Gesamtprämie: Anzahl Kommissionierer = Durchschnittsprämie) 4. Weitere Regelungen Die Auszahlung der Prämie erfolgt jeweils im Folgemonat. 5. Einführung und Kündigung Diese Regelungsabsprache ersetzt bisherige Prämienregelungen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, schriftlich unter Angabe der Gründe, gekündigt werden. Eine Nachwirkung dieser Regelungsabspreche wird für 3 Monate vereinbart." In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst weiterhin die monatliche übertarifliche Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR, bis dann ab November 2004 nur noch die konkret pro Monat leistungsabhängig berechnete Leistungsprämie bezahlt wurde. Die Zahlung dieser variablen Leistungsprämie erfolgte bis Februar 2017 und wurde dann eingestellt. Unter dem 23. März 2018 wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat folgende "Betriebsvereinbarung über eine Einführungsprämie zum Weiterbetrieb des Lagers N-Stadt" abgeschlossen: "Vorbemerkung Aufgrund der in der Einigungsstellensitzung am 13. Februar 2018 getroffenen Einigung kommt das Warenwirtschaftssystem "WAMAS" sowie "storagement" bereits seit dem 14.02.2018 im Lager N-Stadt zum Einsatz. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs in diese neuen Warenwirtschaftssysteme haben die Parteien vereinbart, eine Gesamtsumme von 150.000 EUR brutto - aufgeteilt auf die Monate März, April, Mai und Juni 2018 - an die im Lager beschäftigten Mitarbeiter auszuschütten (s. Anlage 1). § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich und persönlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 5 BetrVG des Lagerstandortes N-Stadt. § 2 Unterstützung der Umstellungen (1) Die Parteien sind sich bewusst, dass durch die Einführung von WAMAS und storagement und die damit verbundene enge Zusammenarbeit mit der R.-Kellerei und K. Südwest der Grundsatz der pünktlichen Belieferung dieser zwei Kunden es erforderlich machen wird, bei auftretenden Problemen in der Einführungsphase zunächst flexibel reagieren zu müssen. Zudem bedarf es aufgrund des von K. Südwest praktizierten Hucke-Pack-System, in das das Lager N-Stadt eingebunden wird, auch der Samstagsarbeit. (2) Die Parteien werden die Umstellungen im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit konstruktiv begleiten und im Bedarfsfall auch pragmatische Lösungen gemeinsam suchen und vereinbaren. § 3 Einführungsprämien (1) Alle in der Anlage 1 aufgeführten Mitarbeiter erhalten die Einführungsprämie, die auf die einzelnen Mitarbeiter gemäß dieser Anlage festgelegt wurde. Diese zahlt der Arbeitgeber an die Mitarbeiter entsprechend der Anlage 1 - mit Ausnahme der langezeiterkrankten Mitarbeiter (S., M., I., O. und X., T.). Die Langzeiterkrankten erhalten ihre Auszahlung erst bei erneutem Arbeitsantritt bzw. ggf. - falls Sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren sollten - mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. (2) Einige Mitarbeiter haben vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklagen erhoben. Sofern den klagenden Mitarbeitern rechtskräftig solche Zahlungen zugesprochen werden, erfolgt eine Anrechnung etwaig zugesprochener Zahlungen auf die hier ausgeschüttete Einführungsprämie. § 4 Schlussbestimmungen (1) Abweichungen von den getroffenen Regelungen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. (2) Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit Zweckerreichung ohne Nachwirkung. (3) Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht." Unter dem 24./27. August 2018 wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den "Prämienlohn Kommissionierer, Staplerfahrer und Gruppenleiter" geschlossen, die gemäß § 8 zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Die Präambel dieser Betriebsvereinbarung lautet wie folgt: "Präambel Das Prämiensystem im Kommissionier-, Stapler- und Gruppenleiterbereich stellt einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Unternehmens an einer zusätzlichen Leistung und dem Interesse des Arbeitnehmers an einem zusätzlichen Lohnbestandteil dar. Es soll zu einer Leistungssteigerung und damit verbunden zu einem Prämienanspruch führen ohne die Arbeitnehmer zu überfordern und dadurch ihre Gesundheit zu gefährden. Der Prämienlohn ist somit ein leistungsabhängiger Entgeltanteil, der zusätzlich zum Tariflohn und individuellen Funktionszulagen bezahlt wird." In § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung heißt es u.a.: "Diese Betriebsvereinbarung ersetzt alle bislang und früher geltenden kollektiven Regelungen für Leistungsprämien." Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR pro Monat rückwirkend für drei Jahre geltend. Mit seiner am 24. März 2020 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR brutto für die Zeit ab Januar 2016 geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. November 2020 - 1 Ca 404/20 - Bezug genommen. Im Kammertermin vom 03. November 2020 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die tariflichen Ausschlussfristen auf die Zeit ab August 2018 beschränkt und zuletzt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen für die Monate August 2018 bis Oktober 2020 die Zahlung der monatlichen funktionsbezogenen Leistungszulage für den Einsatz als Staplerfahrer in Höhe von insgesamt 9.539,10 EUR brutto (August 2018 bis Oktober 2020 = 27 Monate x 353,30 EUR brutto = 9.539,10 EUR brutto) nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Urteil vom 03. November 2020 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 9.539,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 353,30 EUR seit dem 1. Tage eines jeden Monats seit dem 1. September 2018 bis einschließlich 1. November 2020 zu zahlen. Gegen das ihr am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und dem Kläger am 24. Februar 2021 zugestellt, begründet. Der Kläger hat mit seiner am 24. März 2021 eingegangenen Berufungserwiderung die Klage erweitert und auch für die weiteren Monate November 2020 bis Mai 2021 die Zahlung der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 353,30 EUR brutto verlangt. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen funktionsbezogenen Leistungszulage für den Einsatz als Staplerfahrer in Höhe von 353,30 EUR brutto für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2020. Zwar sei das Arbeitsgericht zutreffend von einer vertraglichen Vereinbarung über die hier im Streit stehende Funktionszulage ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der vertragliche Anspruch auf die Funktionszulage jedoch später dadurch zum Wegfall gekommen, dass der Kläger durch konkludentes Verhalten das an seine Person gerichtete Vertragsangebot angenommen habe, und zwar durch die am schwarzen Brett zum Aushang gekommene Personalinformation. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfasse der in der Regelungsabsprache enthaltene Satz "Diese Regelungsabsprache ersetzt bisherige Prämienregelungen" auch die im Streit stehende Funktionszulage. Zwar sei die vormalige Funktionszulage leistungsunabhängig ausgestaltet gewesen, während die neue Prämie für Staplerfahrer "50 % der monatlich erreichten Durchschnittsprämie der jeweiligen Arbeitsgruppe" sein solle. Es spreche aber rechtlich nichts dagegen, eine leistungsunabhängige Zulage durch eine leistungsabhängige zu ersetzen. Dass der Satz "Diese Regelungsabsprache ersetzt bisherige Prämienregelungen" die vormalige Staplerzulage deshalb schon nicht erfassen könne, weil das auch sprachlich nicht zu Ausdruck gekommen sei, sei ebenfalls nicht verständlich. Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts habe sich der Kläger mit dieser geänderten Praxis, nämlich der Umstellung von der bisherigen Staplerzulage auf die Prämie nach der Regelungsabsprache durch unwidersprochenes Weiterarbeiten beginnend ab November 2004 bis zu seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 einverstanden erklärt. Der Kläger habe ab November 2004 für jeden Monat eine entsprechende Abrechnung der individuell verdienten Leistungsprämie erhalten und dies akzeptiert, wonach er sich über zehn Jahre gegen diese neue Praxis, die zum Wegfall seiner Funktionszulage geführt habe, nicht gewandt habe. Ein Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten setze lediglich voraus, dass aus objektivierter Empfängersicht ein entsprechender Wille zur Umgestaltung der Rechtslage erkennbar werde. Für den Kläger sei aufgrund der monatlichen Abrechnungen ab November 2004, die jeweils nur noch eine individuell berechnete Leistungsprämie ausgewiesen hätten, ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie sich von der Zahlung der Funktionszulage lösen und sie durch die Leistungsprämie nach der Regelungsabrede habe ersetzen wollen. Durch die über zehn Jahre vom Kläger akzeptierte Umstellung habe er bei ihr den subjektiven Eindruck erweckt, er sei mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden. Damit sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die vormals vertraglich vereinbarte Funktionszulage aufgrund einer entsprechenden Erlassregelung der Parteien dauerhaft für die Zukunft zum Wegfall gekommen. Dem stehe auch § 308 Nr. 5 BGB nicht entgegen. Bei der vom Arbeitsgericht hierzu angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei es nämlich um ein "Änderungsangebot" gegangen, dass zunächst noch keine Folge nach sich gezogen habe, weil der dortige Arbeitgeber eine jährliche Sondervergütung zunächst unverändert weitergezahlt habe, wenn auch verbunden mit dem Hinweis, dass diese Sonderzahlung jetzt nur noch freiwillig erfolge. Jedenfalls sei der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Das Zeitmoment sei aufgrund des sehr langen Zeitraums von über zehn Jahren erfüllt. Das Vertrauensmoment ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz offener Einstellung der Zahlung der Funktionszulage und deren Ersetzung durch eine individuelle monatlich berechnete Leistungszulage, dokumentiert durch die monatlichen Gehaltsabrechnungen, unwidersprochen weitergearbeitet habe. Im Übrigen seien die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche auch durch eine auf § 242 BGB gestützte Vertrauenshaftung ausgeschlossen. Indem sich der Kläger widerspruchslos über zehn Jahre damit abgefunden habe, dass seine vormalige Funktionszulage durch eine individuell monatlich berechnete Leistungszulage ersetzt werde, könne er sich nach über zehn Jahren nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Einigung hinsichtlich dieser Änderung sei letztlich doch nicht erfolgt. Im Übrigen verweise sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. November 2020 - 1 Ca 404/20 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten sei es zu keinem Wegfall der Funktionszulage gekommen. Die am schwarzen Brett ausgehängte Personalinformation sei inhaltlich kaum transparent gewesen und habe nicht die rechtliche Qualität eines Angebots gehabt. Selbst wenn darin ein Angebot gesehen werden könnte, wäre durch sein Weiterarbeiten jedenfalls keine konkludente Annahme erfolgt. Er habe nämlich nicht mit einem erkennbaren Annahmewillen weitergearbeitet, sondern schlicht in Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei daher mitnichten eine Annahmeerklärung erfolgt. Warum ein Einfordern nach einer längeren Phase des Schweigens treuwidrig sein solle, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich einer möglichen Verwirkung fehle es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Dies könne erneut nicht in seinem Weiterarbeiten gesehen werden. Die Ausführungen zu einer vermeintlichen Vertrauenshaftung seien rechtsirrig. Ihm stehe auch für die weiteren Monate November 2020 bis Mai 2021 die monatliche Staplerzulage zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.