Urteil
2 Sa 270/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0210.2SA270.21.00
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Leitsätze
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es grundsätzlich im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden.(Rn.41)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 60 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als "Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) - Bauingenieurwesen". Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin das von der Beklagten rechtmäßig aufgestellte Anforderungsprofil für die Stelle nicht erfüllt, weil sie nicht über das in der Stellenausschreibung als zwingendes Anforderungskriterium verlangte abgeschlossene Studium als Ingenieurin (FH-Diplom oder Bachelor) der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügt. 1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Öffentliche Ämter i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 12). Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es grundsätzlich im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d.h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 14 - 16). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die ausgeschriebene Stelle als zwingendes Anforderungskriterium den formalen Abschluss eines Studiums als Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) der Fachrichtung Bauingenieurwesen verlangt. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts (Ziff. A. II. a und b der Gründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind unbegründet. Ausweislich der Stellenausschreibung betrifft die ausgeschriebene Stelle Neubauprojekte an der Bundeswasserstraße Mosel, insbesondere den Bau der zweiten Schleusenkammer, Vorhäfen und Liegestellen. Der Dienstposteninhaber soll danach Aufgaben eines Ingenieurs im Fachgebiet Massiv- und Tiefbau im Rahmen des Baus der zweiten Moselschleuse wahrnehmen. Zu den Aufgaben gehören nach der Stellenausschreibung das Aufstellen von Planfeststellungsunterlagen, Betreuung von Planfeststellungsverfahren, Entwurfsaufstellung für kleinere Baumaßnahmen, Ausschreibung und Betreuung von Ingenieurverträgen und die Vergabe und Betreuung von Bauleistungen. Gemäß den Ausführungen in der vorgelegten Dienstpostenbewertung handelt es sich bei dem Bau der zweiten Moselschleuse um Baumaßnahmen an Objekten mit hohem Schwierigkeitsgrad, wobei sowohl die Baugruben als auch die hochbewehren Massivbauwerke eine sehr komplexe Einheit darstellten, die in der HOAI der Honorarzone IV zuzuordnen sei. Allein zum Verständnis dieser Baumaßnahmen seien vertiefte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Tiefbaus und des Massivbaus erforderlich. Danach besteht ein unmittelbarer sachlicher Bezug zu dem verlangten Studium als Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) der Fachrichtung Bauingenieurwesen als (Mindest-)Qualifikation. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 18). Die ausgeschriebene Stelle erfordert Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie ein Studium als Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) der Fachrichtung Bauingenieurwesen vermittelt, so dass die geforderte Ausbildungsqualifikation in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den dargestellten Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht. Das wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die selbst vorgetragen hat, dass hinsichtlich des in Bezug genommenen Schleusenbaus vertiefte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Tiefbaus und des Massivbaus erforderlich seien. Die Klägerin verweist vielmehr darauf, dass sie ebenfalls über die erforderlichen bautechnischen Fähigkeiten verfüge, die sie in einem viersemestrigen Technikerstudium erlernt und in ihrer über 25-jährigen Berufspraxis als Bautechnikerin umgesetzt und vertieft habe. Auch wenn man davon ausgeht, dass entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse auch ohne den formalen Abschluss eines Bauingenieurstudiums durch die ausgeübte Tätigkeit als Bautechniker und dadurch erworbene Erfahrungen erlangt werden können, erscheint es vorliegend gleichwohl nicht als sachfremd, für die im Rahmen des Baus der zweiten Moselschleuse als komplexer Baumaßnahme mit hohem Schwierigkeitsgrad geforderten vertieften bautechnischen Fachkenntnisse in den Bereichen Massiv- und Tiefbau als (Mindest-)Qualifikation ein abgeschlossenes Studium als Ingenieurin/Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu verlangen (vgl. hierzu auch LAG Berlin-Brandenburg 01. Oktober 2020 - 5 SaGa 933/20 - Rn. 27). Der Abschluss der Klägerin als staatlich geprüfte Technikerin in der Fachrichtung Bautechnik nach viersemestrigem Besuch der berufsbildenden Schule entspricht nicht dem geforderten Abschluss eines Studiums als Ingenieurin/Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer Hochschule bzw. Fachhochschule und ist damit nicht gleichwertig. Das von der Klägerin absolvierte Universitätsstudium zur Diplom-Geographin ist ebenfalls kein gleich- oder höherwertiger Abschluss, sondern vielmehr eine andere Qualifikation, die nicht in gleicher Weise wie ein abgeschlossenes Bauingenieurstudium geeignet ist, den Nachweis der Befähigung für die zu besetzende Stelle zu erbringen. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Anforderungen der zu besetzenden Stelle, die die Erbringung von Ingenieurleistungen im Bereich des Tief- und Massivbaus bei der Errichtung der zweiten Schleusenkammer an der Mosel erfordert, als sachlich nachvollziehbar, dass hierfür als Ausbildungsvoraussetzung ein abgeschlossenes Bauingenieurstudium verlangt wird. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin diese im Anforderungsprofil vorausgesetzte formale Ausbildungsqualifikation nicht hat, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. durch welche Tätigkeiten sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat. Hierzu steht auch nicht in Widerspruch, dass die Klägerin derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt wird, für den nach der Dienstpostenbewertung - ohne weitere Konkretisierung - eine technische Hochschulbildung gefordert wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt die Bewertung der Stelle der Klägerin mit niedrigeren Anforderungen wie den Beschreibungen "ingenieurtechnischer Sachverstand", "entsprechende Fachkenntnisse eines Ingenieurs" oder "Kenntnisse aus dem Bereich Bautechnik" im Vergleich zur konkreten Beschreibung und Begründung, warum die streitgegenständliche Stelle gerade einen Bauingenieur mit entsprechendem Studium benötigt, deutlich abgrenzbar zurück. Aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Dienstpostenbeschreibung der Klägerin, die in erster Linie fremde Vorhaben Dritter überprüft bzw. beurteilt, und den Anforderungen der streitgegenständlichen Stelle, bei der der Dienstposteninhaber Aufgaben eines Ingenieurs im Fachgebiet Massiv- und Tiefbau im Rahmen des Baus der zweiten Moselschleuse als komplexer Baumaßnahme mit hohem Schwierigkeitsgrad wahrzunehmen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die hier ausgeschriebene Stelle den Abschluss eines Bauingenieurstudiums verlangt und deshalb die Klägerin mangels Erfüllung dieser formalen Ausbildungsqualifikation im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als "Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) - Bauingenieurwesen" zu berücksichtigen. Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) in A-Stadt tätig. Sie ist staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau (Bl. 17 d. A.) und war zuvor von 1991 bis 1996 als Bautechnikerin in einem Architekturbüro tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten im WSA A-Stadt war sie bis 2015 als Bautechnikerin im Sachbereich 4 für Neubau- und Sanierungsprojekte an den Wasserstraßen Mosel und Neckar verantwortlich. Begleitend zu ihrer Tätigkeit im WSA A-Stadt schloss die Klägerin im Jahr 2005 ein Studium der angewandten Geographie, Schwerpunkt Raumentwicklung, als Diplom-Geographin ab (Bl. 14 d. A.). Seit 2015 hat die Klägerin die Leitung des Bereiches "Wasserstraßenüberwachung" im Fachgebiet Schifffahrt inne. Ihr obliegt dabei die Beurteilung von Vorhaben anderer öffentlicher Verwaltungen und sonstiger Dritter an der Wasserstraße Mosel. Sie ist verantwortlich für die Prüfung u.a. von Planfeststellungsverfahren und Raumordnungsverfahren sowie von Vorhaben des Landschaftsschutzes und der Naturschutzplanung und sie erteilt strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen. Der Dienstposten der Wasserstraßenüberwachung, der mit der Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet ist, wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2016 übertragen; auf die von der Klägerin vorgelegte Dienstpostenbewertung (Anlage K12 = Bl. 72 - 81 d. A.) wird verwiesen. Im Oktober 2020 schrieb die Beklagte die streitgegenständliche Stelle wie folgt aus: "(…) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel- Saar- Lahn, Standort A-Stadt sucht für Neubauprojekte an der Bundeswasserstraße Mosel, insbesondere den Bau der 2. Schleusenkammern, Vorhäfen und Liegestellen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in Vollzeit, unbefristet eine/einen Ingenieurin / Ingenieur (FH - Diplom / Bachelor) - Bauingenieurwesen (m/w/d) für die Bereiche Planfeststellung, Tief- und Massivbau. Der Dienstort ist A-Stadt. Referenzcode der Ausschreibung 20201624_0001 Ihre Aufgaben o Aufstellen von Planfeststellungsunterlagen o Betreuung von Planfeststellungsverfahren o Entwurfsaufstellung für kleinere Baumaßnahmen o Ausschreibung und Betreuung von Ingenieurverträgen o Vergabe und Betreuung von Bauleistungen Ihr Profil Zwingende Anforderungskriterien: o Abgeschl. Studium als Ingenieurin / Ingenieur (m/w/d) (FH-Diplom / Bachelor) Fachrichtung Bauingenieurwesen (…") Im Übrigen wird auf den Inhalt der Stellenausschreibung (Bl. 91 d. A.) verwiesen. Die ausgeschriebene Stelle, die den Dienstposten PE3 beim WSA Mosel-Saar-Lahn, Standort A-Stadt, betrifft, wurde von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen tariflich nach der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, Teil III, Abschnitt 25 der Entgeltordnung Bund bewertet; im Übrigen wird auf die vorgelegte Dienstpostenbewertung (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. April 2021 = Bl. 52 - 62 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle. Auf ihre telefonische Nachfrage vom 6. November 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie mangels abgeschlossenen Studiums als Bauingenieurin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Am 12. November 2020 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beabsichtige, soweit die Beklagte nicht bis zum 16. November 2020 zusagen würde, auf die endgültige Stellenbesetzung bis zu einer gerichtlichen Klärung zu verzichten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2020 ab. Am 18. November 2020 erfolgte die Personalratsanhörung und am 19. November 2020 unterzeichnete die Konkurrentin einen Änderungsvertrag, dessen Regelungen ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollten. Das Arbeitsgericht Trier erließ am 25. November 2020 auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung (4 Ga 13/20), mit der der Beklagten untersagt wurde, die streitgegenständliche Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens anderweitig zu besetzen (Bl. 140 - 154 d. A.). Mit ihrer am 23. November 2020 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage begehrt die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Berücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 09. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, der Beklagten aufzugeben, die bei ihr zu besetzende Stelle als Ingenieur(in), Fachrichtung Bauingenieurwesen für die Bereiche Planfeststellung, Tief- und Massivbau gemäß ihrer Ausschreibung 20201624_0001 Entgeltgruppe E12 TVöD Bund, in A-Stadt unter Berücksichtigung der Bewerbung der Klägerin neu zu besetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 08. Juli 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09. August 2021, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. September 2021 - mit Schriftsatz vom 22. September 2021, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, die Beklagte habe sie nicht allein deswegen aus dem Auswahlverfahren ausschließen dürfen, weil sie nicht über das in der Stellenausschreibung geforderte Studium als Bauingenieurin verfüge. Die Beklagte habe keine Umstände substantiiert dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle inhaltlich wissenschaftliche Bezüge zu einem Bauingenieurstudium aufweise. Auch die beabsichtigte Eingruppierung des neuen Stelleninhabers rechtfertige das Anforderungsprofil nicht. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle nötig wären, die sie nicht innehabe. Das Arbeitsgericht habe zwar richtigerweise festgestellt, dass dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein Beurteilungsspielraum zustehe, jedoch diesen Spielraum viel zu weit ausgelegt. Durch die Kombination ihrer Ausbildungen mit ihrer derzeitigen und vorherigen Tätigkeit bei der Beklagten und dem Architekturbüro Z. sei sie in besonderem Maße befähigt, die gestellten Anforderungen der betreffenden Stelle zu erfüllen. Sie verfüge auch über das technische Wissen, um die ausgeschriebene Stelle ausüben zu können. Die derzeit von ihr ausgeübte Stelle setze gemäß der Dienstpostenbewertung eine abgeschlossene technische Hochschulausbildung und entsprechend bereits ausgeübte Tätigkeit voraus. Sie sei 20 Jahre als Bautechnikerin im Sachbereich 4 eingesetzt worden. Dort sei sie insbesondere mit den jetzt in Rede stehenden Projekten befasst gewesen. Sie habe in ihrer fünfjährigen Tätigkeit als Bautechnikerin im Architekturbüro Böhr selbständig komplette Projekte von der Entwurfsplanung bis zur Abrechnung abgewickelt. Darüber hinaus verfüge sie über das von dem Dienstposteninhaber verlangte Fachwissen, das weit über die normalen Kenntnisse eines Bauingenieurs bzw. einer Bauingenieurin hinausgehe, sowie über die in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten Kenntnisse zum Natur- und Denkmalschutz und die hohen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit bezogen auf Abstimmungen mit Behörden und Verbänden sowie die Fähigkeit, wirtschaftliche Verträge abschließen zu können. Sie habe durch ihr interdisziplinär angelegtes Universitätsstudium der Geographie mit dem Schwerpunkt Raumentwicklung, wo ganzheitliches komplexes Arbeiten erforderlich sei, Kompetenzen zur Ausarbeitung von Planungskonzepten, insbesondere unter Umweltaspekten und Belangen der nachhaltigen räumlichen Planung erlangt und sich mit Raumordnungsverfahren wie Planfeststellungsverfahren beschäftigt. Sie habe weiter Kenntnisse im Bereich der physischen Geographie, insbesondere der Geomorphologie, der Geologie, der Bodenkunde sowie der Flora bzw. Fauna durch ihr Studium erlangt. Sie habe im Studium ökologische Ansätze, Inhalte und Themen verfolgt und Kenntnisse zum Naturschutz erlangt und das obligatorische Wissen zum Denkmalschutz im Studium im Fach Kunstgeschichte erworben. Sie habe BWL im Nebenfach studiert, wodurch ihr die Haushaltsführungen privater Betriebe sowie öffentlicher Unternehmen vertraut seien. Der zuständige Fachbereichsleiter, Herr L., habe ihr bestätigt, dass er sie für die Besetzung des betreffenden Dienstpostens als geeignet ansehe. Sie führe die Aufgaben des ihr mit Wirkung vom 1. April 2016 vom Amtsleiter der Beklagten, Herrn S., übertragenen Dienstpostens, für den eine technische Hochschulausbildung erforderlich sei, selbständig und ohne Hilfestellung, Konsultation oder Korrektur eines Bauingenieurs oder Vorgesetzten aus. Die streitgegenständliche Stelle könne nicht nur durch einen Bewerber mit einer technischen Hochschulausbildung als Bauingenieur besetzt werden. Die Beschränkung der Stelle auf einen Bauingenieur halte sie für rechtswidrig, weil die Anforderungen ausweislich der Stellenausschreibung weit über die normalen Kenntnisse eines Bauingenieurs hinausgingen. Das Raumordnungsverfahren finde im Bauingenieurstudium nur eine sehr untergeordnete Berücksichtigung und dem Vernehmen nach seien die meisten Bewerber daran gescheitert. Zudem hielte sie es für sachfremd, dass ein Ingenieur bzw. eine Ingenieurin (FH - Diplom / Bachelor) - Bauingenieurwesen - die verlangten Arbeiten erfüllen könne und einer Uni-Absolventin als Diplom-Geographin mit dem Schwerpunkt Raumentwicklung und mit entsprechendem bautechnischen Hintergrund sowie Erfahrung die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit abgesprochen werde. Sie halte daher die Stellenausschreibung bereits für widersprüchlich, was das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt habe. Sie sei prädestiniert für diese Aufgabe, weil sie als Geographin und in ihrer jetzigen Funktion auf ihrem Dienstposten gerade über dieses Fachwissen verfüge und Aufgaben in ihrer Komplexität und auch fachübergreifend bearbeite. Zudem verfüge sie über die erforderlichen bautechnischen Fähigkeiten, die sie in einem viersemestrigen Technikerstudium erlernt und in ihrer über 25-jährigen Berufspraxis als Bautechnikerin umgesetzt und vertieft habe. Die Tatsache, dass die Aufgaben dem Massiv- und Tiefbau zuzuordnen seien, spreche nicht dafür, dass ein Bauingenieurstudium benötigt werde. Auch die Erstellung von Bau- und Ausschreibungsunterlagen nebst Leistungsverzeichnissen erfordere entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts kein Hochschulstudium der Bauingenieurwissenschaft. Dies habe sie bereits in ihrem alten Fachbereich mit verantwortet und auch immer wieder während ihrer Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber durchgeführt. Gleiches gelte für die Planung, Ausschreibung und Vergabe von Leistungen und die Überwachung der Bauausführung. Auch hier habe sie langjährige Erfahrung und eine Ausschreibung der Stelle nur für Bauingenieure sei nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht habe bewusst offengelassen, welche Ingenieurleistungen bei dem Bau der zweiten Schleusenkammer, Vorhäfen und Liegestellen, erforderlich sein sollten. Sie werde bereits jetzt in einer Stelle eingesetzt, die für einen Bauingenieur vorgesehen sei. Insoweit könne sie die Argumentation des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehen. Sie könne ebenfalls nicht erkennen, dass sich dies in der von der Beklagten vorgelegten Dienstpostenbeschreibung wiederfinde. Die tarifliche Bewertung erfordere kein Studium des Bauingenieurwesens. Sämtliche Erfordernisse für die Tätigkeit, die in der Stellenbeschreibung aufgeführt würden, erfülle sie. Auch sei nicht zu erkennen, warum ein enger Zusammenhang zwischen den dargestellten Tätigkeiten und dem geforderten Bauingenieurstudium bestehen solle. Auch der überwiegende technische Charakter der Tätigkeiten führe nicht dazu, dass ein Studium des Bauingenieurwesens erforderlich wäre. Hinsichtlich des in Bezug genommenen Schleusenbaus seien vertiefte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Tiefbaus und des Massivbaus erforderlich, jedoch begründe dies nicht die Tatsache, dass ein Bauingenieurstudium erforderlich sein müsste. Ihres Erachtens sei klar, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle auch eine vergleichbare Qualifikation ausgereicht hätte. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Juni 2021 - 4 Ca 1332/20 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Klägerin für die bei ihr zu besetzende Stelle als Ingenieur(in), Fachrichtung Bauingenieurwesen für die Bereiche Planfeststellung, Tief- und Massivbau gemäß ihrer Ausschreibung 20201624_0001 Entgeltgruppe E12 TVöD Bund, in A-Stadt zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Erstellung eines Anforderungsprofils für die Besetzung einer öffentlichen Stelle legitimerweise dazu diene, eine Auswahl unter den Teilnehmern am Bewerbungsverfahren zu treffen und dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Erstellung des Profils ein verfassungsrechtlich gewährter Beurteilungsspielraum zustehe, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Im Hinblick darauf, dass die ausgeschriebene Stelle die Realisierung von Neubauprojekten an der Bundeswasserstraße Mosel, insbesondere den Bau der zweiten Schleusenkammer, Vorhäfen und Liegestellen in den Sparten Planfeststellung, Tief- und Massivbau betreffe, habe sie im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung klären müssen, mit welcher Ausbildungsqualifikation die mit den Neubauprojekten verbundenen Aufgabenstellungen am besten zu bewerkstelligen seien. Hierbei habe sie sich entschieden, als zwingendes Anforderungskriterium ein abgeschlossenes Studium als Ingenieurin/Ingenieur (FH-Diplom/Bachelor) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu verlangen. Die Entscheidung sei rechtens und wäre auch dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn ihr rein theoretisch bei der Erstellung des Anforderungsprofils kein Beurteilungsspielraum zugestanden hätte. Es sei in keiner Weise beanstandungswürdig, dass sie sich für den Bau von Schleusenkammern, Vorhäfen und Liegestellen für die Qualifikation einer/eines Ingenieurin/Ingenieurs im Bauingenieurwesen und nicht für Qualifikation einer/eines Diplom-Geographin/Geographen entschieden habe. Nach der mit Schriftsatz vom 21. April 2021 vorgelegten tariflichen Bewertung der ausgeschriebenen Stelle von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen würden die mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten die Anwendung der in einem FH-/Bachelor-Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen gewonnenen Erkenntnisse erfordern, wobei sogar ein Fachwissen gefordert werde, das weit über die Kenntnisse eines Bauingenieurs hinausgehe. Unstreitig verfüge die Klägerin über keinen Hochschulabschluss im Bereich des Bauingenieurwesens. Damit sei im Prinzip alles gesagt. Die Klägerin verfüge also nicht über die von ihr in ihrer Stellenausschreibung legitimerweise geforderte Qualifikation und sei demgemäß im Rahmen ihrer Bewerbung nicht zu berücksichtigen gewesen. Dennoch sei weiterhin anzumerken, dass der Klägerin in ihrem Geographiestudium an der Universität A-Stadt auch keine Ingenieurskenntnisse der Fachrichtung Bauingenieurwesen vermittelt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie sehr wohl den Bezug zwischen der zu besetzenden Stelle einerseits und den in einem Bauingenieurstudium erworbenen Kenntnissen andererseits dargelegt. Dies ergebe sich zunächst bereits aus dem Inhalt der Stellenausschreibung, in der die Rede vom Bau von Schleusenkammern, Vorhäfen und Liegestellen - Tief- und Massivbau - einerseits und Bauingenieurwesen andererseits sei. Soweit die Klägerin behaupte, dass sie zur Bewältigung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgabenstellungen in der Lage sei, verbleibe es bei abstrakten Ausführungen. Dem Sachvortrag der Klägerin sei beispielsweise nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Umstände sie sich befähigt fühle, Ingenieurleistungen im Bereich des Tief- und Massivbaus bei der Errichtung einer Schleusenkammer an der Mosel zu erbringen. Mangels konkreter Beschreibung der von der Klägerin selbständig bearbeitenden Projekte im Architekturbüro Z. könnten keine Rückschlüsse auf eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der ausgeschriebenen neuen Bauprojekte gezogen werden. Ein hohes Fachwissen sei der Klägerin aufgrund ihres Geographiestudiums sicherlich zu bescheinigen, allerdings kein fachspezifisches Fachwissen im Bereich des Bauingenieurwesens. Die Qualifikation der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit entspreche demgemäß nicht derjenigen, die von ihr hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle legitimerweise für erforderlich erachtet werde. Die von ihr in ihrer Ausschreibung festgelegte Qualifikation sei im Hinblick auf die Aufgabenstellungen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.