Urteil
2 Sa 369/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0602.2Sa369.21.00
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Leitsätze
1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird.
(Rn.70)
2. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt der Arbeitnehmer nicht die für die Vollrente vorgesehene Leistung. Diese Störung des Äquivalenzverhältnisses wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs 1 BetrAVG kompensiert.(Rn.70)
3. Eine zeitanteilige Kürzung ist bei vorzeitigem Ausscheiden selbst dann vorzunehmen, wenn die zahlbare Höchstrente bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits hätte beansprucht werden können, sofern keine abweichende günstigere Vereinbarung über die Berechnung der Versorgungsanwartschaft getroffen worden ist.(Rn.70)
(Rn.74)
4. Eine Auskunft nach § 2 Abs 6 BetrAVG über die Erfüllung der Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und die Höhe der Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze stellt kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung.(Rn.77)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2021 - 4 Ca 716/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird. (Rn.70) 2. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt der Arbeitnehmer nicht die für die Vollrente vorgesehene Leistung. Diese Störung des Äquivalenzverhältnisses wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs 1 BetrAVG kompensiert.(Rn.70) 3. Eine zeitanteilige Kürzung ist bei vorzeitigem Ausscheiden selbst dann vorzunehmen, wenn die zahlbare Höchstrente bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits hätte beansprucht werden können, sofern keine abweichende günstigere Vereinbarung über die Berechnung der Versorgungsanwartschaft getroffen worden ist.(Rn.70) (Rn.74) 4. Eine Auskunft nach § 2 Abs 6 BetrAVG über die Erfüllung der Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und die Höhe der Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze stellt kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung.(Rn.77) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2021 - 4 Ca 716/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 den der Klägerin zustehenden monatlichen Rentenzuschuss richtig berechnet. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin ist eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auf einen höheren Rentenzuschuss nicht auf die Versorgungszusage (Rentenzuschussregelung) der Beklagten, den Aufhebungsvertrag der Parteien vom 22./27. Juni 2005 oder das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 stützen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind unbegründet. 1. Nach § 2 Nr. 1 der Rentenzuschussregelung der Beklagten werden Rentenzuschüsse den Betriebsangehörigen gewährt, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind. Stellt - wie hier - eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 47). Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die am 04. November 1954 geborene Klägerin bei 65 Jahren und 8 Monaten, wonach diese Grenze am 04. Juli 2020 erreicht worden ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt der Arbeitnehmer nicht die für die Vollrente vorgesehene Leistung. Die zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG kompensiert diese Störung des Äquivalenzverhältnisses (BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - Rn. 66). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 b BetrAVG fortbesteht, bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungseinrichtung im Zeitpunkt seines Ausscheidens die zahlbare Höchstrente bereits verdient hat (BAG 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - Rn. 18). Dies ergibt sich daraus, dass die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung bezahlt wird. Diese ist aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles kürzer. Zwar steht es dem Arbeitgeber frei, sich zu höheren Leistungen zu verpflichten. In der vorliegenden Rentenzuschussregelung ist aber eine Kürzung nach § 2 BetrAVG wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen worden. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls seine unverfallbare Anwartschaft auch dann ratierlich nach § 2 BetrAVG zu kürzen, wenn er nach den Steigerungssätzen der Versorgungsregelung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls nach der Versorgungsordnung bereits die Höchstrente hätte beanspruchen können. Die Klägerin verkennt, dass sie vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und deshalb nicht die für die Vollrente vorgesehene Leistung erbracht hat, so dass eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zur Kompensation dieser Störung des Äquivalenzverhältnisses vorzunehmen ist, die nach der Versorgungszusage nicht durch eine hiervon abweichende günstigere Regelung ausgeschlossen worden ist. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist im Rahmen der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zunächst die vom Arbeitnehmer bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze höchstens erreichbare Versorgung ("fiktive Vollrente") nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versorgungsordnung zu errechnen. Dabei sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen, während Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, außer Betracht bleiben (§ 2 a Abs. 1 BetrAVG). Die hiervon abweichende Regelung in § 2 a Abs. 2 BetrAVG gilt nach § 30 g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 01. Januar 2018. Danach hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 den (Teil-)Anspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zutreffend berechnet. Die nach der Rentenzuschussregelung maßgebende Bemessungsgrundlage hat für die zum 31. Dezember 2005 ausgeschiedene Klägerin 473,00 EUR betragen. Ausgehend von einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 01. Januar 1993 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 04. Juli 2020 ergibt sich nach der im Nachtrag 11 vom 14. Juni 1993 festgelegten Staffelung ein höchstens erreichbarer Rentenzuschuss von 67 % der Bemessungsgrundlage nach 27 vollendeten Jahren der (möglichen) Betriebszugehörigkeit. Unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von 473,00 EUR ergibt sich eine fiktive Vollrente in Höhe von 316,91 EUR (473,00 EUR x 67 %). Dieser Betrag ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (01. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 = 13 Jahre) zur möglichen Betriebszugehörigkeit (01. Januar 1993 bis 04. Juli 2020 = ca. 27,5 Jahre) zu kürzen, wonach sich der von der Beklagten errechnete Rentenzuschuss in Höhe von aufgerundet 150,00 EUR ergibt (316,91 EUR x 13/27,5 Jahre). Diesbezüglich wird auf die - taggenau vorgenommene - Berechnung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28. August 2020 verwiesen, die in jeder Hinsicht zutreffend ist. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Parteien im Aufhebungsvertrag keine im Vergleich zu § 2 Abs. 1 BetrAVG günstigere Vereinbarung über die Berechnung der Versorgungsanwartschaft getroffen. Die Berechnung der Höhe der aufgrund des Gesetzes unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind (vgl. BAG 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - Rn. 17). Mit der in Nr. 3 des Aufhebungsvertrags vom 22./27. Juni 2005 vereinbarten Regelung ist lediglich die bis zum 31. Dezember 2005 erworbene Anwartschaft (nach der Rentenzuschussregelung vom 01. Dezember 1954), soweit die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, aufrechterhalten und der Klägerin darüber eine gesonderte Zusage erteilt worden. Ihre Berechnung wurde nicht modifiziert. Wenn eine vom Gesetz abweichende Berechnung der Anwartschaft hätte zugesagt werden sollen, hätte hierzu eine entsprechende Regelung getroffen werden müssen. Auch wenn der Klägerin eine "gesonderte Zusage" über die aufrechterhaltenen Anwartschaften aus der Rentenzuschussregelung erteilt worden ist, ändert dies nichts daran, dass keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung zugunsten der Klägerin vereinbart worden ist. Gerade weil die Klägerin nach dem Aufhebungsvertrag vorzeitig zum 31. Dezember 2005 ausgeschieden ist, hätte ein Anspruch auf einen höheren Rentenzuschuss, der über die gesetzlich geregelte Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht, hinreichend deutlich festgelegt werden müssen. Daran fehlt es. 3. Mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2006 hat die Beklagte der Klägerin unter Verweis auf § 2 Abs. 6 BetrAVG (nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, vgl. seit 01.01.2005 § 4a BetrAVG in der jeweils geltenden Fassung) eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die als solche keine rechtsgeschäftlichen Pflichten begründet, sondern lediglich eine Wissenserklärung darstellt. In ihrem Schreiben vom 18. Januar 2006 teilt die Beklagte einleitend ausdrücklich mit, dass sie hiermit "gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974" bescheinige, dass die Klägerin nach ihrer betrieblichen Altersversorgung (Rentenzuschussregelung der KEVAG) einen unverfallbaren Anspruch auf Leistung erworben habe, deren Höhe sodann unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Neuberechnung der Rente im Rentenfall mitgeteilt wird. Nach der im Schreiben vom 18. Januar 2006 in Bezug genommenen Vorschrift hat die Beklagte der Klägerin eine Auskunft darüber erteilt, ob für sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erfüllt waren und in welcher Höhe sie bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze Versorgungsleistungen beanspruchen konnte. Eine derartige Auskunft in kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Wissenserklärung (vgl. BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - Rn. 56). Die Höhe des Rentenzuschusses richtet sich vielmehr nach der in der Bescheinigung erwähnten Rentenzuschussregelung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der in Nr. 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Regelung. Die "gesonderte Zusage" über die aufrechterhaltenen Anwartschaften, soweit die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in Nr. 3 des Aufhebungsvertrages erteilt und nicht etwa angekündigt worden. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 handelt es sich gemäß dem Einleitungssatz um eine Bescheinigung "gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974" und nicht etwa um eine gesonderte rechtsgeschäftliche Zusage der angegebenen Höhe des Rentenzuschusses in Erfüllung einer aus dem Aufhebungsvertrag statuierten Verpflichtung. Mithin hat die Beklagte mit dem von ihr unstreitig seit August 2020 monatlich geleisteten Rentenzuschuss in Höhe von 150,00 EUR den von ihr zutreffend errechneten Anspruch der Klägerin erfüllt und ist zu keinen weitergehenden Zahlungen verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Berechnung des Rentenzuschusses der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin. Die 1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. November 1993 bis 31. Dezember 2005 bei der Beklagten, die damals noch unter "C-Stadt Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft" firmierte, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand die ab dem 01. Dezember 1954 gültige "Rentenzuschußregelung der C-Stadt Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft C-Stadt - KEVAG" nebst dem hierzu erfolgten "Nachtrag 11" vom 14. Juni 1993 (Bl. 7 - 12 d. A.) Anwendung. In der Rentenzuschussregelung heißt es u.a.: "§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten Jeder Betriebsangehörige hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Rentenzuschuß. § 2 Art der Versorgungsleistungen 1. Rentenzuschüsse werden nach den Bestimmungen dieser Rentenzuschußregelung mit Rechtsanspruch gewährt: a) Betriebsangehörigen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind, b) sofern Invalidität vorliegt, c) Witwen verstorbener Betriebsangehöriger, d) Waisen. (...) § 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Rentenzuschusses Zur Gewährung des Rentenzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Betriebsangehörige muß bei seinem Ausscheiden mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem festen Arbeitsverhältnis bei der KEVAG gestanden haben. (...)" Im "Nachtrag 11 zur Rentenzuschußregelung der C-Stadt Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft Koblenz - KEVAG -" vom 14. Juni 1993 ist Folgendes geregelt: "Unter Weitergeltung aller übrigen Bestimmungen wird § 4 Nr. 1 der Rentenzuschußregelung der Cevag mit Wirkung vom 01.07.93 durch folgende Neuregelung ersetzt: § 4 Höhe des Rentenzuschusses 1. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenzuschusses wird auf monatlich DM 560,-- festgesetzt. Der Rentenzuschuß beträgt nach 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 35 % der Bemessungsgrundlage. Für jedes weitere Jahr, das der/die Betriebsangehörige mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gesellschaft gestanden hat, steigt der Rentenzuschuß bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % der Bemessungsgrundlage. Der Höchstbetrag des Rentenzuschusses darf 75 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Rentenzuschußbetrag wird jeweils auf volle DM aufgerundet. (...)" Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 22./27. Juni 2005 (Bl. 64, 65 d. A.) zum 31. Dezember 2005. In dem Aufhebungsvertrag heißt es zum Rentenzuschuss: "3. Rentenzuschuß Durch die Rentenzuschußregelung der KEVAG vom 01.12.1954 sind der Mitarbeiterin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Soweit die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG erfüllt sind, erhält die KEVAG die Anwartschaften aufrecht und erteilt der Mitarbeiterin darüber eine gesonderte Zusage." Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin von der Beklagten folgendes Schreiben vom 18. Januar 2006 (Bl. 13 d. A.): "Rentenzuschuss Sehr geehrte Frau A., wir bescheinigen Ihnen hiermit gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 09.12.1974, dass Sie nach unserer betrieblichen Altersversorgung (Rentenzuschussregelung der KEVAG) einen unverfallbaren Anspruch auf Leistung erworben haben. Der Rentenzuschuss wird gemäß den Bestimmungen der Rentenzuschussregelung gewährt, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist oder Invalidität vorliegt. Nach der für Sie maßgebenden Bemessungsgrundlage von 473,00 EUR beträgt Ihr Rentenzuschuss bei Fälligkeit entsprechend einer 13-jährigen Dienstzeit monatlich 41 % von 473,00 € = 194,00 €. Im Rentenfall behalten wir uns eine Neuberechnung der Rente vor. Wir bitten Sie, sich zu gegebener Zeit mit der Personalabteilung in Verbindung zu setzen." Die Klägerin bezieht seit dem Monat August 2020 gesetzliche Altersrente. Seitdem zahlt die Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Rentenzuschuss in Höhe von 150,00 EUR; wegen der Einzelheiten des von der Beklagten errechneten Rentenzuschusses ab dem 01. August 2020 wird auf ihr Schreiben vom 28. August 2020 (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2021 = Bl. 45, 46 d. A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Bl. 14 - 16 d. A.) machte die Klägerin geltend, dass sich ihr Rentenzuschuss seit dem Monat August 2020 auf einen Betrag in Höhe von 41 % der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage belaufe und die von der Beklagten nach ihrer Berechnung vom 28. August 2020 vorgenommene Kürzung des Rentenzuschusses um einen sog. Unverfallbarkeitsquotienten in der maßgeblichen Rentenzuschussregelung nicht vorgesehen sei. Die Beklagte verwies mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Dezember 2020 (Bl. 17, 18 d. A.) darauf, dass sich die Berechnung der Höhe der Rente nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG richte und danach ihre Berechnung vom 28. August 2020 richtig sei. Mit ihrer am 24. März 2021 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin für die Monate August 2020 bis März 2021 die Zahlung eines höheren Rentenzuschusses von monatlich 194,00 EUR abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags von monatlich 150,00 EUR geltend gemacht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an sie künftig einen monatlichen Rentenzuschuss in Höhe von 41 % der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus der Rentenzuschussregelung, aus Ziffer 3 des Aufhebungsvertrags vom 22./27. Juni 2005 und aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. September 2021 - 4 Ca 716/21 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat September 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie künftig einen monatlichen Rentenzuschuss aufgrund der Rentenzuschussregelung der C-Stadt Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft in Höhe von 41 % der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 15. September 2021 - 4 Ca 716/21 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 04. Oktober 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Januar 2022 mit Schriftsatz vom 04. Januar 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, nach Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages bestehe eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten dahingehend, ihr eine Betriebsrente nach den Regelungen der Rentenzuschussregelung zu zahlen. Die Grundlage zur Berechnung ihres Betriebsrentenanspruchs richte sich daher nicht nach den Regelungen des BetrAVG, sondern nach den Vorschriften der Rentenzuschussregelung. Aufgrund der Regelung in Ziffer 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrages sei ihr auch das Schreiben vom 18. Januar 2006 erteilt worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich daher nicht um eine reine Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zur Darlegung ihres bestehenden Betriebsrentenanspruchs. Das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Vereinbarung in Ziffer 3 Satz 1 des Aufhebungsvertrages keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung sei ausweislich des Wortlautes der Vereinbarung gerade nicht vereinbart worden, dass Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen der Rentenzuschussregelung gewährt werden sollten. Im Übrigen sei eine solche Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht vereinbar. Die Vereinbarung habe (offensichtlich) zum Gegenstand, ihr einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach den Regelungen der Rentenzuschussregelung zu verschaffen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 Satz 1 des Aufhebungsvertrages sehe gerade nicht vor, dass ein gesetzlich normierter Vergütungsanspruch begründet werden solle. Hierfür wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht notwendig gewesen. Im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2005 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei den Vertragsparteien bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bekannt gewesen, dass sie nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten angestellt sein werde. Es widerspreche daher dem Willen der Vertragsparteien und Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass das Arbeitsgericht den Anspruch nach der Rentenzuschussregelung davon abhängig mache, dass die Voraussetzungen der Rentenzuschussregelung erfüllt seien. Die dortigen Voraussetzungen habe sie für beide Vertragsparteien erkennbar aufgrund ihres Ausscheidens zum 31. Dezember 2005 nie erreichen können. Daher sei die Vereinbarung so zu verstehen, dass diese die Anspruchsgrundlage darstelle und sich die Höhe des Leistungsanspruchs nach der Rentenzuschussregelung richte. Eine solche Auslegung werde auch von dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 gestützt. Jedenfalls würde sich der Klageanspruch aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 ergeben. Mit diesem Schreiben sei ihr konkret dargestellt worden, wie sich ihr Leistungsanspruch inhaltlich darstelle. Soweit in dem Schreiben mitgeteilt werde, dass sich die Beklagte vorbehalte, den Leistungsanspruch neu zu berechnen, berechtige dies die Beklagte nicht dazu, die Rentenzuschussregelung als Grundlage für die Berechnung des Leistungsanspruchs zu beseitigen. Auch die Neuberechnung habe anhand der vereinbarten Grundlage (Rentenzuschussregelung) zu erfolgen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass es der Vereinbarung in Ziffer 3 Satz 1 des Aufhebungsvertrages und des Schreibens der Beklagten vom 18. Januar 2006 nicht bedurft hätte, wenn ihr nach dem Willen der Parteien ein Leistungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen solle. Die Parteien hätten die entsprechende Vereinbarung gerade nicht grundlos geschlossen, sondern vor dem Hintergrund, ihr einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach den Regelungen der Rentenzuschussregelung zu beschaffen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. September 2021 - 4 Ca 716/21 - insoweit abzuändern, als dass die Klage abgewiesen wurde und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat September 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2020 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2021 einen Betrag i.H.v. 194,00 EUR abzgl. eines bereits gezahlten Betrages i.H.v. 150,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie künftig einen monatlichen Rentenzuschuss aufgrund der Rentenzuschussregelung der C-Stadt Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft in Höhe von 41 % der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, der Anspruch der Klägerin auf einen Teil der zugesagten Leistungen habe sich ursprünglich ausschließlich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben, weil diese vor dem Leistungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Es sei diese gesetzliche Anwartschaft, die durch den Aufhebungsvertrag zum Gegenstand einer (erstmaligen) vertraglichen Abrede ("gesonderte Zusage") gemacht worden sei und sich zuvor ausschließlich aus dem Gesetz ergeben habe. Eine Veränderung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft sei mit der Regelung in Nr. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrages nicht verbunden gewesen. Es sei nur der beim Ausscheiden vor dem Versorgungsfall gesetzlich unverfallbare Teil der Anwartschaft durch Vertrag bestätigt worden, was in der Formulierung "soweit" hinreichend klar zum Ausdruck komme. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung versuche, in diese vertragliche Bestätigung des gesetzlichen Anspruchs hineinzulesen, man habe ihr tatsächlich damals eine Anwartschaft einräumen wollen, die über dem gesetzlich aufrechterhaltenen Niveau liege, bleibe sie schon die Erklärung schuldig, wie hoch denn dieser Erhöhungsbetrag gewesen sein solle. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsnatur der Auskünfte und Bescheinigungen nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. bzw. § 4 a BetrAVG n.F. lasse sich aus der Wissenserklärung vom 18. Januar 2006 kein Anspruch ableiten. Insbesondere sei das Schreiben keine "Zusage" im Sinne der Lehre vom Rechtsgeschäft. Soweit die Klägerin versuche, einen Zusammenhang zwischen der Regelung in Nr. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrags einerseits und dem Inhalt des Schreibens vom 18. Januar 2006 andererseits herzustellen, verkenne sie, dass die Bescheinigung nicht aufgrund der Regelung in Nr. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrages, sondern wegen der gesetzlichen Verpflichtung in § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. bzw. § 4 a BetrAVG n.F. erteilt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.