Urteil
2 Sa 434/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0602.2SA434.21.00
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Leitsätze
Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L ist bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe (Herabgruppierung) für die Stufenzuordnung allein die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe maßgebend. Das gilt auch dann, wenn vor der Herabgruppierung eine Höhergruppierung aus der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt war, in der vom Beschäftigten zuvor bereits eine höhere Stufe erreicht worden war.(Rn.28)
(Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2021 - 9 Ca 703/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L ist bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe (Herabgruppierung) für die Stufenzuordnung allein die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe maßgebend. Das gilt auch dann, wenn vor der Herabgruppierung eine Höhergruppierung aus der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt war, in der vom Beschäftigten zuvor bereits eine höhere Stufe erreicht worden war.(Rn.28) (Rn.33) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2021 - 9 Ca 703/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar sowohl mit dem Leistungsantrag zu 1., der den Zeitraum von April 2020 bis März 2021 erfasst, als auch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO mit dem Eingruppierungsfeststellungsantrag zu 2. für die Zeit danach ab April 2021 zulässig (vgl. hierzu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12). Die Klage ist aber unbegründet, weil das beklagte Land die zwischen den Parteien streitige Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L zutreffend vorgenommen hat. 1. § 17 Abs. 4 TV-L regelt - in Abgrenzung zu § 16 Abs. 2 TV-L - die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe. Der Begriff der Höhergruppierung wird in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinn einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet. Gleiches gilt im umgekehrten Sinn für Herabgruppierungen. Beide Konstellationen setzen eine Veränderung innerhalb derselben Entgelttabelle voraus, denn diese definiert durch ihre numerische Bezeichnung, welche Entgeltgruppe „höher“ bzw. „niedriger“ ist (BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 19). Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L ist die/der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Dies betrifft Fälle sog. Herabgruppierungen. Eine Herabgruppierung ist die Eingruppierung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe infolge der Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit oder einer Veränderung der Wertigkeit der schon bislang ausgeübten Tätigkeit. Mit der Herabgruppierung wird eine im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich gewordene Anpassung der Eingruppierung an veränderte Umstände vorgenommen. Zur Regelung der deshalb veranlassten Stufenzuordnung knüpft § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L an die neue Eingruppierung an. Eine "Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe" setzt die dauerhafte Übertragung von entsprechenden Tätigkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis voraus (BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 14). Während § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung von dem bisherigen Vergütungsniveau als Mindestentgelt abhängig macht und danach die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 2 betragsbezogen erfolgt, nimmt § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L bei einer Herabgruppierung eine numerische Stufenzuordnung vor (BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 15). Im bestehenden Arbeitsverhältnis stellt die Herabgruppierung einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar, welcher das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien, darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppierung zwangsläufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die Stufenzuordnung teilweise kompensiert oder verstärkt wird. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L vorgenommene stufengleiche Zuordnung haben sich die Tarifvertragsparteien für eine beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der "erreichten" Stufe entschieden. Die finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit abgemildert werden. Es handelt sich dabei um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll (BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 30; vgl. auch BAG 01. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 21). 2. Danach hat das beklagte Land die Klägerin bei der Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe 14 TV-L infolge der auf ihren eigenen Antrag erfolgten Entbindung von der Funktionsstelle einer Studiendirektorin mit Wirkung zum 01. März 2020 zutreffend gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L der Stufe 4 als der zuvor in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zugeordnet. Der Klägerin war unstreitig aufgrund ihrer Bewerbung die Funktion einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben dauerhaft mit Wirkung zum 30. Mai 2019 übertragen worden, wonach sie ab Mai 2019 in die höhere Entgeltgruppe 15 TV-L höhergruppiert worden war. Gemäß der in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L getroffenen Regelung ist sie dabei der Stufe 4 zugeordnet worden. Auf ihren eigenen Antrag ist sie dann mit Wirkung zum 01. März 2020 von den Aufgaben einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben mit der Folge entbunden worden, dass ihr nunmehr dauerhaft wieder ihre frühere Tätigkeit als Lehrerin übertragen war mit einer entsprechenden Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe 14 TV-L. Für diesen Fall einer Herabgruppierung ist in § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L festgelegt, dass die Klägerin der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zuvor in der höheren Entgeltgruppe 15 TV-L aufgrund der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L vorzunehmenden Zuordnung lediglich die Stufe 4 erreicht hatte, hat das beklagte Land die Klägerin ab April 2020 zutreffend nach der niedrigeren Entgeltgruppe 14 unter Zuordnung zur Stufe 4 vergütet. Auch wenn ein Beschäftigter schon einmal eine höhere Stufe zu seiner Entgeltgruppe innegehabt hat, kommt es nach einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung bei einer späteren Herabgruppierung nur auf die zuletzt innegehabte Stufe an (LAG Berlin-Brandenburg 24. Oktober 2019 - 10 Sa 932/19 - Rn. 26 ff.). Erfolgt wie hier auf eine Höhergruppierung nach kürzerer Zeit eine Herabgruppierung, kann dies zwar nach der Systematik der tariflichen Stufenregelungen zu einer Stufenzuordnung führen, die unter der Stufe liegt, die der Beschäftigte schon vor der Höhergruppierung erreicht hatte. Das ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, darüber zu befinden, ob der mit der Herabgruppierung zwangsläufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die Stufenzuordnung teilweise kompensiert oder verstärkt wird. Wie bereits oben ausgeführt, stellt eine Herabgruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führt im System der Stufenzuordnung zu einer Zäsur, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich macht. Die Tarifvertragsparteien haben sich durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L vorgenommene stufengleiche Zuordnung für eine lediglich beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe entschieden und damit finanzielle Nachteile infolge einer Herabgruppierung insoweit nur teilweise kompensiert. § 17 Abs. 4 TV-L kann auch nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Herabgruppierung nach einer zuvor erfolgten Höhergruppierung zumindest die in der niedrigeren Entgeltgruppe zuvor erreichte Stufe zugrunde zu legen ist. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - Rn. 22). Bezogen auf den Fall einer Herabgruppierung nach einer zuvor erfolgten Höhergruppierung lässt sich bereits keine unbewusste Regelungslücke im abgeschlossenen Regelungssystem der Stufenzuordnung erkennen, zumal § 17 TV-L im selben Absatz 4 zunächst Regelungen zu einer - nicht stufengleichen - Höhergruppierung und sodann folgend zur Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe trifft (vgl. hierzu LAG Hamm 16. Juni 2011 - 15 Sa 538/11 - Rn. 47). Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke könnte diese wegen der durch die Tarifautonomie gewährleisteten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht durch das Gericht geschlossen werden. Vielmehr stünden unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Soweit die Klägerin beanstandet, dass bei ihr ein nicht gerechtfertigter Verlust einer bereits erreichten Erfahrungsstufe erfolge, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht das beklagte Land die finanziellen Nachteile infolge der Herabgruppierung nach zuvor erfolgter Höhergruppierung veranlasst hat, sondern die Klägerin selbst. Die Klägerin hat sich um die Funktionsstelle einer Studiendirektorin beworben und diese mit Wirkung vom 30. Mai 2019 dauerhaft übernommen. Es hätte ihr freigestanden, entweder ihre bisherige Tätigkeit als Lehrerin, die nach der Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet war, oder aber die übernommene Funktionsstelle als Studiendirektorin mit der höheren Entgeltgruppe 15 TV-L beizubehalten. Zu der beanstandeten Verschlechterung ist es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin auf ihre Bewerbung die Funktionsstelle einer Studiendirektorin übernommen hat, von der sie dann auf ihren eigenen Antrag wieder entbunden worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt auch ein Rückgriff auf § 17 Abs. 3 TV-L hier nicht in Betracht. § 17 Abs. 3 TV-L regelt die Frage, welche Unterbrechungszeiten den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L gleichstehen und welche Auswirkungen andere Unterbrechungen haben. Auch wenn die Unterbrechung einer Tätigkeit nicht zwingend die Aussetzung der Arbeitspflicht voraussetzt, kommt ein Rückgriff auf § 17 Abs. 3 TV-L nach der tariflichen Systematik bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Tarifvertragsparteien die Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung und einer Herabgruppierung in § 17 Abs. 4 TV-L abschließend geregelt haben. Aufgrund der in § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L für den Fall einer Herabgruppierung eindeutig und abschließend geregelten Stufenzuordnung, die an die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe anknüpft, kann auf die hiervon abweichende Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f nicht zurückgegriffen werden. 3. Soweit die Klägerin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2022 beanstandet hat, dass sie über die Einstufungsproblematik und die sich hieraus ergebenden Folgen nie aufgeklärt worden sei, vermag dies allenfalls einen ggf. zu erhebenden Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten (anlässlich der Entbindung von der Funktionsstelle einer Studiendirektorin) zu begründen, der nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (vgl. hierzu auch BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 41). Diesbezüglich wird lediglich darauf hingewiesen, dass den Arbeitgeber ohnehin keine besondere Informations- oder Aufklärungspflicht trifft, wenn bei einer Herabgruppierung infolge einer vom Arbeitnehmer selbst erbetenen Entbindung von einer ihm zuvor auf seine Bewerbung hin übertragenen höherwertigen Tätigkeit der einschlägige Tarifvertrag als Rechtsfolge eine bestimmte Stufenzuordnung nach sich zieht (vgl. hierzu LAG Hamm 16. Juni 2011 - 15 Sa 538/11 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche. Die Klägerin ist seit 1981 beim beklagten Land als Lehrerin am W.-Gymnasium in Z. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin war bis April 2019 aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert und zuletzt seit dem 1. Mai 2016 der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Im Herbst 2017 bewarb sie sich auf eine Funktionsstelle einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, welche ihr am 30. Mai 2018 zunächst kommissarisch - unter Beibehaltung der Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L - übertragen wurde. Mit der dauerhaften Übertragung der Funktion einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zum 30. Mai 2019 wurde sie in die Entgeltgruppe 15 TV-L höhergruppiert unter Zuordnung zur Stufe 4 dieser Entgeltgruppe und dementsprechend ab Mai 2019 bis einschließlich März 2020 vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 beantragte die Klägerin die Entbindung von den Aufgaben einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 wurde diesem Antrag mit Wirkung vom 1. März 2020 entsprochen mit der Folge, dass die Klägerin wieder in die niedrigere Entgeltgruppe 14 TV-L herabgruppiert und der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Danach wird die Klägerin seit dem Monat April 2020 nach der niedrigeren Entgeltgruppe 14 TV-L unter Zuordnung zur Stufe 4 vergütet. Mit Schreiben vom 24. August 2020 (Bl. 7 d. A.) widersprach die Klägerin der vorgenommenen Zuordnung zur Stufe 4 und forderte das beklagte Land auf, sie wie vor ihrer Beförderung wieder nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Das wurde von Seiten des beklagten Landes mit Schreiben vom 16. September 2020 (Bl. 8, 9 d. A.) unter Verweis darauf abgelehnt, dass die erfolgte Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L korrekt sei. Mit ihrer am 23. März 2021 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 TV-L die sich hiernach für die Monate April 2020 bis März 2021 ergebenden Differenzbeträge zu der vom beklagten Land gezahlten Vergütung (entsprechend der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe) geltend gemacht und für die Zeit danach die Feststellung begehrt, dass sie auch ab April 2021 weiterhin nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten ist. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2021 - 9 Ca 703/21 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 7.555,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 626,82 EUR seit dem 02. Mai 2020, 01. Juni 2020, 01. Juli 2020, 01. August 2020, 01. September 2020, 01. Oktober 2020, 02. November 2020, 01. Dezember 2020, 02. Januar 2021 sowie aus jeweils 634,90 EUR seit dem 01. Februar 2021, 01. März 2021, 01. April 2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land auch ab April 2021 weiterhin verpflichtet ist, sie entsprechend der Entgeltgruppe E 14, Stufe 5 der Entgelttabelle nach TV-L zu vergüten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2021 - 9 Ca 703/21 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 28. Oktober 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. November 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - gestützt und dabei verkannt, dass der Sachverhalt diese entschiedenen Falls, in dem es um völlig unterschiedliche Entgelttabellen und unterschiedliche Tätigkeiten gegangen sei, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer examinierten Pflegekraft, bei der die Übernahme der Leitung einer Einrichtung zu einer vollkommen geänderten Eingruppierung und Einstufung geführt habe, sei sie als weiterhin tätige Lehrerin nicht in ein ganz anderes Entgeltsystem gewechselt. Vielmehr habe bei ihr die Änderung der Tätigkeit darin bestanden, dass ihr unter Beibehaltung ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrkraft zusätzliche Tätigkeiten übertragen worden seien. Dieser Aspekt ihrer im Wesentlichen und in weiten Teilen gleichbleibenden Tätigkeit sei vom Arbeitsgericht nicht beachtet und jedenfalls nicht richtig bewertet worden. Entscheidend sei, dass sie die vor Übernahme der Funktion einer Studiendirektorin geleistete Unterrichtstätigkeit auch nach Übernahme dieser Funktion beibehalten und lediglich zusätzliche Tätigkeiten ausgeführt habe, wobei es sich u.a. um organisatorische Aufgaben gehandelt habe. Bei dieser Konstellation habe bei Aufgabe der Tätigkeit der Funktion einer Studiendirektorin die Eingruppierung in die Stufe zu erfolgen, die vor Übernahme dieser Funktion richtig gewesen und angewandt worden sei. Dies sei die Stufe 5 und nicht die Stufe 4. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2021 komme es entscheidend darauf an, ob es zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Erwerbs von Berufserfahrung in einer bestimmten Entgeltgruppe gekommen sei. Sie habe an Berufserfahrung nichts verloren, sondern eher Berufserfahrung hinzugewonnen, weil sie weiterhin Schüler unterrichte und sich ihre ursprüngliche Tätigkeit nur insoweit geändert habe, als sie zusätzlich weitere Tätigkeiten übernommen habe. Diese Änderung habe ihre Berufserfahrung nicht unterbrochen oder beeinträchtigt, weil sie durch Beibehaltung ihrer Tätigkeit als unterrichtende Lehrerin weiterhin Berufserfahrung erworben habe. Die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten hätten ja auch zur Höhergruppierung geführt, so dass das Kriterium der Berufserfahrung nicht dazu führen könne, dass im vorliegenden Fall von einer fehlenden Teilhabe an Berufserfahrung auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L nicht anzuwenden, weil diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck Fälle der vorübergehenden Höhergruppierung nicht erfasse. Die Regelung diene dem Zweck, eine einmal erlangte Erfahrungsstufe (Entgeltstufe) zu erhalten und die gesammelten Berufserfahrungen zu honorieren. Dieser Zweck werde jedoch in Fällen einer nur vorübergehenden Höhergruppierung, bei welcher vor der Höhergruppierung bereits eine höhere Entgeltstufe erlangt worden sei, nicht erreicht. Vielmehr trete das Gegenteil ein, indem ein nicht gerechtfertigter Verlust einer bereits erreichten Erfahrungsstufe erfolge. Dieser Verlust würde sogar eintreten, obwohl sie auch während der Zeit ihrer Tätigkeit als Studiendirektorin zusätzliche Berufserfahrung erworben habe, also keineswegs Berufserfahrung verloren gegangen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien derartige Auswirkungen gesehen und berücksichtigt hätten. Auch ein Vergleich der Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L führe zu dem Ergebnis, dass die Einstufung in die Entgeltstufe 4 der Entgeltgruppe 14 nicht interessengerecht sei. So führe eine krankheitsbedingte Abwesenheit von bis zu 39 Wochen nicht zu einer Rückstufung, sondern werde sogar auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TV-L sei zu ihren Gunsten heranzuziehen, wo es um die vorübergehende Übernahme/Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gehe. Dass in ihrem Falle die nur vorübergehende Tätigkeit einer Studiendirektorin nicht von Beginn an bekannt gewesen sei, schmälere das Argument nicht. Schließlich sei auch im Falle einer Tätigkeitsunterbrechung durch Wahrnehmung der Elternzeit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L) nicht geregelt, dass eine Rückstufung erfolge. Ihr seien Einzelheiten einer Einstufung bei einem Wechsel in die Funktion einer Studiendirektorin nicht bekannt gewesen. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, wie sich eine Beendigung der Tätigkeit als Studiendirektorin auswirken würde. Über die Einstufungsproblematik und die sich hieraus ergebenden finanziellen Nachteile sei sie nie aufgeklärt worden, obwohl im Zusammenhang mit der Übernahme der Funktion einer Studiendirektorin und der Beendigung dieser Tätigkeit eine Vielzahl von Gesprächen zwischen ihr und ihrem Dienstherrn geführt worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2021 - 9 Ca 703/21 - abzuändern und 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 7.555,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 626,82 EUR seit dem 02. Mai 2020, 01. Juni 2020, 01. Juli 2020, 01. August 2020, 01. September 2020, 01. Oktober 2020, 02. November 2020, 01. Dezember 2020 und 02. Januar 2021 sowie aus jeweils 634,90 EUR seit dem 01. Februar 2021, 01. März 2021 und 01. April 2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land auch ab April 2021 weiterhin verpflichtet ist, sie entsprechend der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 der Entgelttabelle nach TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land erwidert, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung nicht nur maßgeblich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2021 - 6 AZR 702/19 - gestützt, sondern vor allem auf die einschlägige Tarifnorm des § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L. § 17 Abs. 4 TV-L regele die Stufenzuordnung bei Veränderung der Entgeltgruppe. Im Falle einer Herabgruppierung werde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe beibehalten. Entsprechend sei vorliegend vorgegangen worden. Die infolge der antragsgemäßen Entbindung von den Aufgaben einer Studiendirektorin zutreffend erfolgte Herabgruppierung greife die Klägerin nicht an. Folglich finde § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L Anwendung, wonach die Klägerin die Entgeltstufe, die sie in der höheren Entgeltgruppe erreicht habe, behalte. Damit hätten die Tarifparteien den für die Dauer der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit erworbenen Besitzstand wahren wollen, um die finanziellen Folgen einer Herabgruppierung teilweise zu kompensieren. Die Klägerin verkenne, dass sie ab Mai 2019 dauerhaft das gesamte Spektrum der Entgeltgruppe 15 hätte wahrnehmen müssen (Höhergruppierung) und ihr ab dem 1. März 2020 geringer bewertete Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 übertragen worden seien (Herabgruppierung). Insofern sei das von der Klägerin auszuübende Tätigkeitsspektrum entgegen ihrem Vortrag gerade nicht gleich geblieben. Unabhängig davon komme es darauf nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L nicht maßgeblich an. Die Tarifnorm sehe gerade keine Ausnahme oder gar Härtefallregelung für die von der Klägerin genannte „Besonderheit“ des vorliegenden Falls vor. Maßgeblich sei, dass eine Höhergruppierung und sodann eine auf Antrag der Klägerin erfolgte Herabgruppierung stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 17 Abs. 3 TV-L nicht auf den vorliegenden Fall der Höher- bzw. Herabgruppierung zu übertragen. Dabei übersehe die Klägerin, dass sie ab Mai 2019 dauerhaft der höheren Entgeltgruppe 15 zugeordnet gewesen sei und dies keine Unterbrechung i.S.v. § 17 Abs. 3 TV-L darstelle. Einer analogen Heranziehung der Grundsätze des § 17 Abs. 3 TV-L stehe entgegen, dass eine Regelungslücke nicht vorhanden sei. § 17 Abs. 4 TV-L regele den Fall der vorliegenden Herabgruppierung abschließend. § 17 Abs. 3 TV-L regele dagegen Fälle, in denen die Beschäftigten innerhalb derselben Entgeltgruppe bleiben würden. Die Klägerin habe die Herabgruppierung mit den entsprechenden Entgeltfolgen frei gewählt, was gerade die Besonderheit des vorliegenden Falls sei. Mit den zum Vergleich herangezogenen Sachgruppen eines Ausfalls wegen Krankheit oder der Inanspruchnahme von Elternzeit sei der Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Darüber hinaus komme es nicht darauf an, ob die Klägerin für ihren konkreten Einzelfall das von den Tarifvertragsparteien entwickelte System als interessengerecht empfinde. Der Tarifvertrag sehe keine umfassende Besitzstandswahrung vor, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigte wie hier in das Entgeltsystem selbst eingreife. Es verbleibe daher bei der bestehenden Tarifautomatik, die keinen Spielraum lasse. Es bestehe auch keine Hinweispflicht, Arbeitnehmer auf rechtliche Folgen einer Änderung im Arbeitsverhältnis hinzuweisen. Eine Rechtsberatung gegenüber den Beschäftigten sei nicht geschuldet. Die Klägerin sei als mündige Erwachsene frei in der Entscheidung, vor einem eingruppierungs- bzw. einstufungsrelevanten Antrag, der Auswirkungen auf die Vergütung habe bzw. haben könne, Rechtsrat einzuholen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.