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Urteil

2 Sa 470/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:1201.2SA470.21.00
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Leitsätze
1. Haben die Vertragsparteien die arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, dass der Arbeitnehmer als "Verkaufsberater im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland" tätig wird, ist die Weisung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer eine Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufgibt, nicht vom Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt und damit unwirksam.(Rn.62) (Rn.67) (Rn.75) 2. Gemäß § 106 S 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen nur insoweit näher bestimmen, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind. Der Arbeitnehmer ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, seine Außendiensttätigkeiten - über sein bisheriges Verkaufsgebiet hinaus - im gesamten Bundesgebiet auszuüben.(Rn.75)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021 - 4 Ca 1416/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Vertragsparteien die arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, dass der Arbeitnehmer als "Verkaufsberater im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland" tätig wird, ist die Weisung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer eine Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufgibt, nicht vom Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt und damit unwirksam.(Rn.62) (Rn.67) (Rn.75) 2. Gemäß § 106 S 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen nur insoweit näher bestimmen, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind. Der Arbeitnehmer ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, seine Außendiensttätigkeiten - über sein bisheriges Verkaufsgebiet hinaus - im gesamten Bundesgebiet auszuüben.(Rn.75) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021 - 4 Ca 1416/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Feststellungsklage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die streitgegenständliche Weisung der Beklagten in der „job description“ vom 22. April 2021, mit der sie dem Kläger eine Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet zugewiesen hat, ist nicht von ihrem Direktionsrecht (§ 106 GewO) gedeckt und damit nicht wirksam erfolgt. Der Kläger ist deshalb gemäß dem zuletzt gestellten Hauptantrag nicht verpflichtet, Tätigkeiten außerhalb des (zuletzt erweiterten) Verkaufsgebiets der bezeichneten Postleitzahlen wahrzunehmen, die ihm nach den Vertragsvereinbarungen bzw. vorherigen - unbeanstandeten - Weisungen zuletzt zugeteilt worden sind. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. BAG 08. Dezember 2021 - 10 AZR 641/19 - Rn. 14; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 23). Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung folgt daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Weisung vom 22. April 2021 verpflichtet ist, seine Außendiensttätigkeiten über sein bisheriges Verkaufsgebiet hinaus im gesamten Bundesgebiet wahrzunehmen. II. Die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der Hilfsantrag ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die streitgegenständliche Weisung vom 22. April 2021 ist wegen Überschreitung der arbeitsvertraglichen Grenzen nicht vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt und damit unwirksam. Der Kläger ist deshalb nicht verpflichtet, seine Außendiensttätigkeiten über sein bisheriges Verkaufsgebiet hinaus im gesamten Bundesgebiet auszuüben. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien in Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 29. April 2008, mit dem der Kläger als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst eingestellt worden war, die im Schreiben vom 30. November 2016 bezeichnete Position des „Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland“ arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, in dem das Angebot der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 17). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung der Erklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB), dass zwischen ihnen aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 2016 die darin bezeichnete Position des "Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland" als Tätigkeit des Klägers arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Beklagten des Schreibens der Beklagten vom 30. November 2016, nach dem der Kläger die ihm „angebotene Position des Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland zum 1. Dezember 2016 angenommen“ hat. Sodann ist festgehalten, dass der Kläger für diese Position sein bisheriges Grundgehalt in Höhe von 4.585,00 Euro brutto pro Monat erhält, keine zusätzliche Vergütung in Form einer Verkaufsprovision erfolgt und sein jährlicher Urlaubsanspruch sich um einen Tag erhöht. Weiterhin heißt es in dem Schreiben, dass „darüber hinaus“ die Parteien „folgende Vereinbarung“ treffen, nach der der Kläger bis zum 01. März 2017 seinen festen Wohnsitz in das Verkaufsgebiet verlegt, die Umzugskosten von der Beklagten getragen werden, die Büroausstattung durch die Beklagte erfolgt und der Kläger eine leistungsfähige Internetverbindung in seinem Homeoffice auf Rechnung der Beklagten erhält. Unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien und des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks sollte die Tätigkeit als Verkaufsberater im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland zu den festgehaltenen Bedingungen durch eine einvernehmliche Vereinbarung rechtsverbindlich festgelegt werden. Mit dem Schreiben vom 30. November 2016 hat die Beklagte mithin keine einseitige Weisung erteilt, sondern vielmehr die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung festgehalten, nach der der Kläger die ihm angebotene Position des Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland angenommen hat und die Bedingungen hierfür ebenfalls einvernehmlich festgelegt worden sind. Der vom Kläger unterzeichnete Vermerk „Kenntnisnahme“ bestätigt, dass der Kläger die im Schreiben der Beklagten vom 30. November 2016 niedergelegte Vereinbarung der Parteien mit dem bezeichneten Inhalt zur Kenntnis genommen hat. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch durch ihr vorangegangenes Schreiben vom 26. August 2016 bestätigt, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. November 2016 die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung niedergelegt hat und es sich nicht um eine sog. einvernehmliche Weisung auf der Grundlage der angeführten Versetzungsklausel handelt. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 26. August 2016, auf dem der Kläger unter dem entsprechenden Vermerk ausdrücklich sein „Einverständnis“ erklärt hat, sollte eine einvernehmliche Entscheidung durch beide Parteien zum 30. November 2016 darüber getroffen werden, ob die bis zum 31. März befristete Tätigkeit des Klägers als Außendienst für das Verkaufsgebiet Nordwest unbefristet weitergeführt werden soll. Hierzu heißt es in dem Schreiben vom 26. August 2016, dass die Änderung der Tätigkeit des Klägers als "Außendienst für das Verkaufsgebiet Nordwest" befristet bis zum 31. März 2017 ist und „beide Parteien“ zum 30. November 2016 „entscheiden“, ob diese Tätigkeit auch über den 31. März 2017 hinaus ab dem 01. Januar 2017 unbefristet weitergeführt werden soll. Unabhängig von der Frage, ob der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel enthält, sollte nach dem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 26. August 2016 keine einseitige Zuweisung einer Außendiensttätigkeit durch die Beklagte, sondern vielmehr eine einvernehmliche Entscheidung durch beide Parteien zum 30. November 2016 getroffen werden. Die durch Angebot und Annahme zustande gekommene Vereinbarung der Parteien ist sodann im Schreiben vom 30. November 2016 festgehalten worden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung angeführt hat, dass der Zusatz „Einverständnis“ über der Unterschrift des Klägers auf dem Schreiben vom 26. August 2016 gegen eine vertragliche Vereinbarung spreche, folgt aus ihrer eigenen Argumentation das Gegenteil. Zur Begründung hat die Beklagte auf den im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Zusatz „angenommen“ verwiesen, woraus zu entnehmen sei, dass die Annahme eines Vertragsangebotes bei ihr regelmäßig auch als solche bezeichnet werde. Danach spricht nicht gegen, sondern für eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 30. November 2016 festgehalten hat, dass der Kläger die ihm angebotene Position des Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland zum 1. Dezember 2016 „angenommen“ hat. Entsprechend dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 30. November 2016 ist mithin durch Angebot und Annahme der bezeichneten Position des Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen. cc) Soweit die Beklagte angeführt hat, dass allenfalls die Änderung vom Innendienst in den Außendienst festgehalten worden sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr bezieht sich die angebotene Position nach dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 2016 ausdrücklich auf das Verkaufsgebiet Nordwest mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Kläger dorthin seinen Wohnsitz verlegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war das damit einvernehmlich festgelegte Vertriebsgebiet des Klägers nicht durch einfache Weisung ohne Einverständnis des Klägers beliebig veränderbar, weil sich die Beklagte in der getroffenen (Individual-)Vereinbarung eine solche Änderung nicht vorbehalten hat. Die individuelle Vertragsabrede der Parteien hat Vorrang vor dem im ursprünglichen Formulararbeitsvertrag enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 305b BGB). Im Übrigen enthält der Formulararbeitsvertrag der Parteien in § 1 Satz 2 gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ohnehin keinen wirksamen Änderungs- bzw. Versetzungsvorbehalt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 05. Juni 2014 - 2 Sa 394/13 - Rn 61 ff.). Unerheblich ist, dass das bezeichnete Verkaufsgebiet „Nordwest“ in den Schreiben der Beklagten vom 26. August und 30 November 2016 nicht näher bestimmt worden ist. Der Kläger hat zutreffend darauf verwiesen, dass jedenfalls beide Seiten genau gewusst hätten, um welches Gebiet es sich gehandelt habe. Dementsprechend wurde dieses Verkaufsgebiet vom Kläger in der Folgezeit auch bearbeitet, ohne dass es zu irgendeinem Zeitpunkt Streit zwischen den Parteien darüber gegeben hat, um welches Gebiet es sich im Einzelnen handeln sollte. 2. Ausgehend davon, dass die Parteien mithin die im Schreiben vom 30. November 2016 bezeichnete Tätigkeit des Klägers als „Verkaufsberater im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland“ arbeitsvertraglich festgelegt haben, ist die streitgegenständliche Weisung vom 22. April 2021 wegen Überschreitung der arbeitsvertraglichen Grenzen nicht vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt und damit unwirksam. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen nur insoweit näher bestimmen, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind. Der Kläger ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, seine Außendiensttätigkeiten - über sein bisheriges Verkaufsgebiet hinaus - im gesamten Bundesgebiet auszuüben. Soweit die Beklagte angeführt hat, dass durch ihre E-Mails vom 22. Dezember 2017 sowie 05. Februar 2019 eine Erweiterung der Postleitzahlengebiete vorgenommen worden sei, ist dies unerheblich. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob in der vorgenommenen Erweiterung des ursprünglichen Verkaufsgebiets „Nordwest“ eine einvernehmliche Vertragsänderung liegt, weil sich der Kläger mit seinem Hauptantrag nur gegen eine Wahrnehmung von Tätigkeiten außerhalb des zuletzt erweiterten Verkaufsgebiets wendet. Die beiden „Erweiterungen“ des Vertriebsgebiets „Nordwestdeutschland“, nach denen die Beklagte das zuletzt zugewiesene Verkaufsgebiet als „erweitertes Nordwestdeutschland“ in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2021 bezeichnet hat, hat der Kläger nicht angegriffen, sondern vielmehr akzeptiert. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um Änderungsvereinbarungen oder Weisungen der Beklagten gehandelt hat, die vom Kläger akzeptiert worden sind, richtet sich die Klage nach dem Hauptantrag nur gegen Tätigkeiten außerhalb des erweiterten Verkaufsgebiets, das der Kläger bis zu der streitgegenständlichen Weisung vom 22. April 2021 bearbeitet hat. Im Hinblick darauf, dass die Parteien nach der im Schreiben der Beklagten vom 30. November 2016 niedergelegten Vereinbarung ein bestimmtes Verkaufsgebiet vereinbart haben, ist die Beklagte auch nach den vom Kläger akzeptierten Erweiterungen seines Verkaufsgebietes jedenfalls nicht berechtigt, ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts über das bisherige Verkaufsgebiet hinaus eine Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet zuzuweisen. Erweist sich - wie hier - eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung bzw. Weisung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15). Da jedenfalls die Zuweisung einer Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgenommenen Erweiterung des Verkaufsgebiets „Nordwest“ nicht zulässig ist, ist der Kläger nicht verpflichtet, aufgrund der Weisung der Beklagten vom 22. April 2021 Tätigkeiten außerhalb der Postleitzahlbereiche seines bisherigen Verkaufsgebiets im gesamten Bundesgebiet wahrzunehmen. Auf die Frage, ob die Beklagte das zuletzt erweiterte Verkaufsgebiet durch einseitige Weisung ggf. wieder auf das ursprüngliche Gebiet Nordwest beschränken kann, kommt es im Streitfall nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 29. April 2008 (Bl. 39 - 44 d. A.) zum 01. Juni 2008 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst eingestellt. In § 1 des (Formular-)Arbeitsvertrags heißt es: "§ 1 Vertragsbeginn Der Arbeitnehmer wird als V e r k a u f s s a c h b e a r b e i t e r im Innendienst ab 1.6.2008 eingestellt. Die Verwendung auch für andere Arbeiten als vorgesehen behält sich die Arbeitgeberin vor. (…)“ Seit dem 01. Dezember 2016 ist der Kläger bei der Beklagten als Verkaufsberater im Außendienst tätig. Zuvor war in einem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom 26. August 2016 (Bl. 8 d. A.) zunächst Folgendes festgehalten worden: „Temporäre Änderung Ihres Aufgabenbereiches Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 22.08.2016 werden folgende Regelungen in Bezug auf Ihre Änderung des Aufgabenbereiches festgehalten: · Die Änderung Ihrer Tätigkeit als Außendienst für das Verkaufsgebiet Nordwest ist befristet bis zum 31.3.2017 · Nach dem 31.3.2017 kehrt A. zurück in seine bisherige Position als Teamleiter Customer Service hier in C-Stadt. · Zum 30.11.2016 werden beide Parteien entscheiden, ob die Tätigkeit als Außendienst auch über den 31.3.2017 hinaus ab dem 1.1.2017 unbefristet weitergeführt werden soll. · Für den Fall, dass A. die Tätigkeit als Außendienst Nordwest unbefristet ab dem 1.1.2017 antreten möchte, ändert sich die für ihn geltende Stellenbeschreibung ab diesem Zeitpunkt dauerhaft in die eines Außendienstes. · Die Kosten für die durch C. C-Stadt angemietete Wohnung werden bis zum 31.3.2017 von uns übernommen. A. muss dann ab dem 1.4.2017 gegebenenfalls seinen Lebensmittelpunkt in das Verkaufsgebiet verlagern. Einverständnis: C. C-Stadt Bibliothekstechnik A. Aktiengesellschaft I. M. Vorstand C-Stadt, den 26. August 2016“ Gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 2016 (Bl. 7 d. A.), das der Kläger unter dem Vermerk „Kenntnisnahme“ gegengezeichnet hat, wurde der Kläger dann ab dem 01. Dezember 2016 - unbefristet - als Verkaufsberater im Außendienst im Verkaufsgebiet „Nordwestdeutschland“ eingesetzt. In dem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben heißt es: „Position des Verkaufsberaters im Außendienst Sehr geehrter Herr A., es freut mich, dass Sie die Ihnen angebotene Position des Verkaufsberaters im Außendienst für das Gebiet Nordwestdeutschland zum 1. Dezember 2016 angenommen haben. Ich bin sicher, dass Sie die in Sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden und biete Ihnen meine volle Unterstützung dabei an. Sie erhalten für diese Position Ihr bisheriges Grundgehalt in Höhe von 4.585 Euro brutto pro Monat. Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung in Form einer Verkaufsprovision. Ihr Urlaubsanspruch p.A. erhöht sich um 1 Tag. Darüber hinaus treffen wir folgende Vereinbarung: · Sie verlegen bis zum 1.3.2017 Ihren festen Wohnsitz in das Verkaufsgebiet. · Die Umzugskosten durch einen qualifizierten Umzugsunternehmer trägt C. C-Stadt. · Büroausstattung wie Schreibtisch, Stuhl und Regal erfolgt durch uns. · Sie erhalten eine leistungsfähige Internetverbindung in Ihrem Homeoffice auf Rechnung C. C-Stadt. Kenntnisnahme: I. M. A. Vorstand C. C-Stadt Bibliothekstechnik Aktiengesellschaft“ Vereinbarungsgemäß verlegte der Kläger seinen Wohnsitz in das Verkaufsgebiet Nordwestdeutschland nach A-Stadt. Per E-Mail vom 22. Dezember 2017 (Bl. 9 d. A.) wies die Beklagte verschiedenen Mitarbeitern neue Verkaufsgebiete zu, darunter dem Kläger als Vertriebsgebiet „Mitte“ die Postleitzahlbereiche 34-37, 50-53, 56-59, 98 und 99. Mit E-Mail vom 05. Februar 2019 (Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie sich entschlossen habe, die Gebietsaufteilung dahingehend zu ändern, dass der Kläger die Postleitzahlgebiete 04, 06, 07 übernehme und die anderen Gebiete davon unberührt blieben. In der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 30. April 2021 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2020 (Bl. 45 - 47 d. A.) wurde mit Wirkung ab dem 04. Mai 2020 festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers 70 beträgt und er die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfüllt. In der Zeit vom 22. März bis zum 30. April 2021 wurde eine Wiedereingliederung durchgeführt. Am 22. März 2021 erhielt der Kläger von der Beklagten eine neue „job description“ vom 16. März 2021 (Bl. 6. d. A.), in der als Gebiet "Deutschland" (ohne weitere Einschränkungen auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet) angegeben und seine Tätigkeit als "Key Account Manager Direct" bezeichnet ist. Mit Schreiben vom 06. April 2021 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass er dieses als Änderung des Arbeitsvertrags verstandene Angebot nicht annehme. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger eine neue „job description“ vom 22. April 2021 (Bl. 5 d. A.), in der als Gebiet wiederum „Deutschland“ (ohne weitere Einschränkungen auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet) angegeben und seine Tätigkeit als „Verkaufsberater im Außendienst Direkt“ bezeichnet ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Mai 2021 (Bl. 12, 13 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass diese ihm übersandte neue Tätigkeitsbeschreibung als „Verkaufsberater im Außendienst Direkt“, nach der sein neues Tätigkeitsgebiet das gesamte Gebiet Deutschlands sein solle, nicht vom Direktionsrecht gedeckt sei, weil sich seine Tätigkeit auf die Position eines Verkaufsberaters im Außendienst für ein bestimmtes Gebiet konkretisiert habe. Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2021 (Bl. 14, 15 d. A.) entgegen und verwies darauf, dass die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe vom Direktionsrecht gedeckt sei. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, aufgrund der „job description“ der Beklagten vom 22. April 2021 Tätigkeiten außerhalb der bezeichneten Postleitzahlbereiche wahrzunehmen. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. November 2021 - 4 Ca 1416/21 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, aufgrund der job description der Beklagten vom 22. April 2021 Tätigkeiten außerhalb der Postleitzahlbereiche 34-37, 04, 50-53, 56-59, 06, 07, 98 und 99 wahrzunehmen, und hilfsweise festzustellen, dass sich sein arbeitsvertragliches Tätigkeitsgebiet auf die Postleitzahlbereiche 34-37, 04, 50-53, 56-59, 06, 07, 98 und 99 konkretisiert hat und die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm Tätigkeiten außerhalb dieses Gebietes zuzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 24. November 2021 - 4 Ca 1416/21 - hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 15. Dezember 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. März 2022 mit Schriftsatz vom 11. März 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die Tätigkeit bzw. der Einsatzort des Klägers aufgrund vermeintlicher Vertragsänderungen vom 26. August/30. November 2016 sowie 22. Dezember 2017 und 5. Februar 2019 auf das zuletzt angediente Vertriebsgebiet innerhalb der genannten Postleitzahlbereiche konkretisiert habe. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers enthalte eine formwirksame Versetzungsklausel, welche die Zuweisung anderer Arbeiten als vorgesehen vorbehalte. Im Rahmen dieses Weisungsrechtes sei dem Kläger am 26. August 2016 eine Tätigkeit im Außendienst, zunächst im Verkaufsgebiet Nordwest, befristet bis zum 31. März 2017 zugewiesen worden. Die Vereinbarung habe keinen Vertragscharakter, sondern stelle eine sog. einvernehmliche Weisung dar. Hierfür spreche schon der Umstand, dass es sich dabei nur um eine temporäre Versetzung gehandelt habe. Gegen eine vertragliche Vereinbarung spreche auch der Zusatz „Einverständnis“ über der Unterschrift des Klägers. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag der Parteien, der ausdrücklich den Zusatz „angenommen“ enthalte, sei zu entnehmen, dass die Annahme eines Vertragsangebotes bei ihr regelmäßig auch als solche bezeichnet werde. Sofern sie Weisungsschreiben mit den Zusätzen „Einverständnis“ oder „Kenntnisnahme“ versehen habe, solle damit deutlich werden, dass es sich am 26. August 2016 um eine einvernehmliche Weisung gehandelt und am 30. November 2016 der Kläger die neuerliche Weisung zur Kenntnis genommen habe. Die vorgelegten E-Mails würden anschaulich zeigen, dass die Zuweisung diverser Tätigkeitsgebiete der Betriebspraxis entspreche. Dementsprechend seien die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke in diesem Lichte auszulegen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung stelle hingegen eine unzulässige Fiktion dar. Letztlich könnte eine Konkretisierung auf die im Urteil festgestellten Postleitzahlbereiche auch dann nicht angenommen werden, wenn man ihr Schreiben vom 26. August 2016 als Angebot auf eine Vertragsänderung verstehen sollte. Im Schreiben vom 26. August 2016 werde eindeutig nur die Änderung vom Innendienst in den Außendienst festgehalten. Zwar werde im Schreiben auch mehrmals Bezug auf das Tätigkeitsgebiet „Nordwest“ genommen. Dieses sei jedoch nicht umschrieben, so dass ein etwaiger Änderungsvertrag diesbezüglich schon mangels entsprechender essentialia negotii nicht geschlossen worden sein könne. Eine Konkretisierung, was denn nun das Tätigkeitsgebiet „Nordwest“ sein solle, sei auch im Schreiben vom 30. November 2016 nicht enthalten. Dementsprechend könne sich das Arbeitsverhältnis durch die beiden Schriftstücke allenfalls auf die Tätigkeit im Außendienst konkretisiert haben. Das nicht näher bestimmte Gebiet „Nordwest“ sei schon nicht durch entsprechende Postleitzahlbereiche festgeschrieben worden. Jedenfalls sei die Annahme unhaltbar, dass die beiden Schriftstücke eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der zuletzt angedienten Postleitzahlbereiche darstellen würden, welche zu diesem Zeitpunkt auch mit den nunmehr durch Urteil zugestandenen Postleitzahlbereichen nicht identisch gewesen seien. Bei Annahme einer vertraglichen vereinbarten Tätigkeit im Außendienst wäre die Weisung vom 22. April 2021 als Zuweisung eines anderen Tätigkeitsgebietes ohne weiteres wirksam. Selbst wenn man annehmen würde, dass vertraglich eine Außendiensttätigkeit im Vertriebsgebiet „Nordwest“ vereinbart worden sei, so wäre dieses Vertriebsgebiet jedenfalls weiterhin durch einfache Weisung beliebig veränderbar. Falls man tatsächlich von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Parteien durch die beiden genannten Schriftstücke aus dem Jahr 2016 ausgehen würde, könne sich diese vertragliche Vereinbarung angesichts der späteren dynamischen Veränderungen entsprechender Postleitzahlbereiche allenfalls nur auf die Parameter beziehen, welche auch ausdrücklich vom Wortlaut der beiden Schreiben umfasst seien. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei mithin die Annahme gerechtfertigt, dass eine Konkretisierung des örtlichen Tätigkeitsgebietes auf die ausgeurteilten Postleitzahlbereiche stattgefunden habe. Richtigerweise handele es sich vorliegend bei der Zuweisung der Außendiensttätigkeit im Jahr 2016 um eine einvernehmliche Weisung sowie bei den erfolgten Zuweisungen weiterer Postleitzahlengebiete um weitere Weisungen, welche anstandslos vom Kläger befolgt und von ihrem Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt gewesen seien. Gleiches gelte auch für die streitgegenständliche Weisung vom 22. April 2021. Ihre Weisung gemäß der job description vom 22. April 2021, mit welcher sie dem Kläger eine Außendiensttätigkeit im gesamten Bundesgebiet zur Andienung von Großkunden zugewiesen habe, sei mithin - mangels Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf den Außendienst im Gebiet Nordwestdeutschland mit den zuletzt vor der Krankheit ausgeübten Postleitzahlbereichen - wirksam. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. November 2021 - 4 Ca 1416/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass er nicht einseitig von der Beklagten durch Anweisung verpflichtet werden könne, eine Tätigkeit außerhalb der streitgegenständlichen Postleitzahlbereiche wahrzunehmen. Im Arbeitsvertrag sei zunächst eine bestimmte Tätigkeit, nämlich die im Innendienst vereinbart worden. Hiervon habe die Beklagte keinesfalls durch einseitige Weisung abweichen können. Das Schreiben vom 26. August 2016 könne daher aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB nur als Angebot zur Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen verstanden werden. Dieses Angebot habe er mit seiner Unterschrift auf demselben Schreiben ausdrücklich angenommen. Die Beklagte könne mit ihrer Auslegung dahingehend, dass mit der Vereinbarung vom 26. August 2016 ein konkretes Gebiet nicht festgelegt worden sei, nicht durchdringen. Richtig sei vielmehr, dass das „Verkaufsgebiet Nordwest“ festgelegt worden sei. Beide Parteien hätten genau gewusst, um welches Gebiet es sich handele. Dieses Gebiet sei von ihm in der Folgezeit auch bearbeitet worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Streit darüber gegeben, um welches Gebiet es sich im Einzelnen handeln sollte. Daher sei ein fest umrissenes Verkaufsgebiet einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart worden. Hierfür spreche auch, dass in dieser Vereinbarung festgelegt worden sei, dass beide Parteien bis zum 30. November 2016 „entscheiden“ würden, ob die Tätigkeit fortgesetzt werde. Einer beiderseitigen Entscheidung hätte es aber nicht bedurft, wenn die Ansicht der Beklagten zutreffen würde und diese per Direktionsrecht hätte entscheiden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.