Urteil
2 Sa 206/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0720.2SA206.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Beweiswürdigung des Gerichts im Hinblick auf einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie dem gegenüber auf die Geltendmachung eines Anspruches des Arbeitgebers auf Schadensersatz im Wege der Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2022 - 4 Ca 2404/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.467,00 EUR brutto abzüglich abgeführter Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/19 und die Beklagte zu 16/19.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Beweiswürdigung des Gerichts im Hinblick auf einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie dem gegenüber auf die Geltendmachung eines Anspruches des Arbeitgebers auf Schadensersatz im Wege der Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage.(Rn.31) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2022 - 4 Ca 2404/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.467,00 EUR brutto abzüglich abgeführter Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/19 und die Beklagte zu 16/19. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageanspruch auf Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021 in Höhe von 3.476,- EUR (4.000,- EUR brutto x 26/30) abzüglich der abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto ist begründet. Die von der Beklagten hiergegen erklärte Aufrechnung greift ebenso wie die von ihr erhobene Widerklage nicht durch. Die Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Gegenanspruch gegen den Kläger auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 3.827,- EUR. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr als Anspruchstellerin obliegenden Beweis für die zur Begründung des Schadensersatzanspruchs vorgebrachten Behauptungen, der Kläger habe mit dem Zeugen E. für die Fahrschulausbildung von dessen beiden Söhnen einen Betrag in Höhe von jeweils 1.100,- EUR zuzüglich Kosten für Lernmaterial in Höhe von 80,- EUR für jeden Sohn vereinbart und diese Beträge auch in bar vereinnahmt, nicht erbracht. I. Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageanspruch ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der (anteiligen) Vergütung für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021 in Höhe des von der Beklagten abgerechneten Bruttobetrags von 3.467,- EUR (Abrechnung für Mai 2021, Bl. 7 d.A.) abzüglich der abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR (netto). 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger bereits zum 30. April 2021 abgemeldet hat (Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 05. Oktober 2021, Bl. 80 d.A.) und sich danach eine Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung für den Abrechnungsmonat Mai 2021 nicht feststellen lässt. 2. Die gegen den Vergütungsanspruch des Klägers erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Gegenanspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.827,- EUR ist bereits unzulässig, soweit der Vergütungsanspruch des Klägers den - bei der zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind - pfändbaren (Netto-)Betrag von 313,92 EUR übersteigt (§§ 394 Satz 1 BGB i.V.m. 850 Abs. 1, 850 c, 850 e Nr. 1 ZPO). 3. Im Übrigen ist die Aufrechnung der Beklagten, soweit sie hinsichtlich des pfändbaren Betrags von 313,92 EUR zulässig ist, nicht begründet. Die Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Gegenanspruch gegen den Kläger auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 3.827,- EUR. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die zur Anspruchsbegründung vorgebrachten Behauptungen der Beklagten (gem. Ziff. I 1 des Beweisbeschlusses vom 10. März 2023) für wahr zu erachten sind (§ 286 ZPO). Zwar muss sich das Gericht ggf. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, welcher den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 46). Eine solche (persönliche) Gewissheit des Gerichts konnte aber im Streitfall nicht gewonnen werden. Vielmehr verbleiben durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des - von der beweisbelasteten Beklagten benannten - Zeugen E. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. a) Zwar hat der Zeuge E. ausgesagt, dass der Kläger, an den er sich auf Nachfrage bei Herrn O. für ein Angebot habe wenden sollen, bei einem daraufhin im Hof der Tankstelle erfolgten Gespräch gesagt habe, dass der Führerschein für seine beiden Söhne pro Kopf 1.100,- EUR kosten würde und er zudem 80,- EUR pro Person für das Lernmaterial bezahlen müsse. Das Berufungsgericht ist aber aufgrund der Aussage des Zeugen E. nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit ihm für die Fahrschulausbildung seiner beiden Söhne einen Betrag in Höhe von 1.100,- EUR pro Person zuzüglich Lernmaterial vereinbart hat. aa) Der Zeuge hat sich bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht ersichtlich darauf zurückgezogen, die pauschal behauptete Preisabsprache mit dem Kläger zu bestätigen, ohne dass er einen entsprechenden Geschehensablauf bzw. Lebenssachverhalt zum Zustandekommen einer solchen Absprache nachvollziehbar und lebensnah zu schildern vermocht hat. Bereits in dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der "Mitarbeiterbefragung" vom 02. September 2021 hat der Zeuge E. lediglich vage angegeben, dass er mit dem Kläger über den Preis gesprochen habe und sich nicht mehr sicher sei, wieviel ganz genau, er denke, es seien 1.100,- EUR pro Sohn plus 80,- EUR Material pro Sohn gewesen. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung durch das Arbeitsgericht hat er dann auf die Nachfrage des Gerichts, inwieweit er sich an die Inhalte der Vereinbarung noch erinnere, bejaht, dass es 1.100,- EUR pro Person und 80,- EUR für die Arbeitsmittel pro Person gewesen seien. Bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung hat er ebenfalls lediglich allgemein angegeben, dass er mit dem Kläger im Hof der Tankstelle gesprochen und dieser ihm gesagt habe, dass der Führerschein pro Kopf 1.100,- EUR kosten würde und er 80,- EUR pro Person für das Lernmaterial bezahlen müsse. Eine nachvollziehbare Schilderung des Lebenssachverhalts, wie es zu dem abgesprochenen Preis gekommen sein soll, hat der Zeuge E. hingegen nicht abgegeben. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass er sich angeblich über die Kosten einer Führerscheinausbildung für seine beiden Söhne überhaupt keine Gedanken gemacht haben will. Falls er tatsächlich die für ihn hohen Kosten einer Führerscheinausbildung für seine beiden Söhne selbst hätte bestreiten müssen, hätte er sich sicherlich hierüber auch Gedanken gemacht und sich ggf. ein Angebot des Klägers insbesondere auch hinsichtlich der erforderlichen Fahrschulleistungen und den mit der Ausbildung verbundenen Kosten näher erläutern lassen. Im Falle eines tatsächlichen Angebotes von Seiten der Fahrschule durch den Kläger hätte der Zeuge E. sicherlich auch entsprechende schriftliche Unterlagen über die Fahrschulausbildung sowie entsprechende Zahlungsbelege erwarten sowie vorlegen können. Der Zeuge E. hat bei seiner Aussage nicht den Eindruck vermittelt, dass er überhaupt aus seiner eigenen Erinnerung heraus einen konkreten Lebenssachverhalt hinsichtlich der angeblichen Preisabsprache mit dem Kläger schildern kann. bb) Vielmehr sprechen die Angaben der vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugin G. dafür, dass die Ausbildung der beiden Söhne des Zeugen E. kostenfrei mit zumindest entsprechender Billigung durch den Geschäftsführer O. erfolgt war und der Zeuge E. deshalb auch keinen konkreten Lebenssachverhalt zum Zustandekommen einer Preisabsprache mit dem Kläger nachvollziehbar schildern kann. Die Zeugin G. hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass es schon vorgekommen sei, dass Personen kostenlos ausgebildet würden. Wenn z.B. die Tochter eines Fahrlehrers 18 Jahre würde, sei diese kostenlos ausgebildet worden. Die Ausbildung habe dann außerhalb der Dienstzeit stattfinden müssen. Die Fahrstunden würden im System erfasst. Es sei dann ja aber bekannt gewesen, dass diese Fahrstunden nicht hätten bezahlt werden müssen. Im System, zuletzt vom R.-Verlag, habe man nicht erkennen können, ob es sich um einen regulären Fahrschüler handele, der die Fahrstunden zu bezahlen habe, oder um einen Fahrschüler, der absprachegemäß kostenlos ausgebildet werde. Bei den Gebrüdern E. sei die Frage aufgekommen, ob diese kostenlos ausgebildet würden. Darauf habe sie die Antwort erhalten, dass dies zwischen dem Kläger und Herrn O. abgeklärt sei. Der Kläger und Herr O. hätten abgesprochen, dass die Ausbildung der Brüder E. kostenlos erfolge. Sie habe sowohl mit dem Kläger als auch Herrn O. gesprochen. Herr E. habe auch immer mit Herrn O. gesprochen und auch mit dem Kläger. Sie habe die Antwort vom Kläger und von Herrn O. daher auch nicht in Frage gestellt. Sie habe zu Herrn E. nicht das beste Verhältnis gehabt. Sie habe sich daher darüber geärgert, dass er das für seine Söhne kostenlos erhalte. Sie hätten deshalb eine kleinere Diskussion gehabt, die Antwort sei aber gewesen, dass die Brüder E. kostenlos ausgebildet werden sollten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte am Lastschriftverfahren teilnehme, könnten alle Fahrschüler zur Prüfung angemeldet werden, ohne dass hierfür eine vorherige Zahlung erforderlich sei. Aufgabe der Verwaltungsmitarbeiter sei es, im R.-System vor der jeweils anstehenden Prüfung zu überprüfen, ob der betreffende Fahrschüler die offenstehenden Beträge bereits gezahlt habe. Die Brüder E. seien durch Herrn V. ausgebildet worden, der bei der Hinterlegung der Fahrschulzeiten immer schludrig gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die kostenlose Ausbildung der Brüder E. zwischen dem Kläger und Herrn O. abgestimmt gewesen sei. Der Kläger habe ihr das auf ihre Nachfrage hin erklärt. In einer Diskussion über verschiedene Punkte habe sie auch Herrn O. auf die kostenfreie Ausbildung der Brüder E. angesprochen, weil sie sich darüber wie bereits gesagt geärgert habe. Herr O. habe ihr darauf geantwortet, da müsse er nochmal schauen und werde mit dem Kläger darüber nochmal sprechen. Sie habe das so stehen lassen, weil sie auf weitere Diskussionen keine Lust gehabt habe. Sie sei vor der Prüfung von Seiten der Verwaltung darauf angesprochen worden, ob die Ausbildung kostenfrei erfolge, wobei sie heute nicht mehr sagen könne, ob das beide Brüder E. oder nur einen von ihnen betroffen habe. Daraufhin sei sie zum Kläger gegangen, der ihr geantwortet habe, dass die Ausbildung kostenfrei erfolgen solle. Ein bis zwei Wochen später habe sie anlässlich eines aus anderen Gründen geführten Gesprächs mit Herrn O. auch über die kostenfreie Ausbildung der Brüder E. gesprochen, weil sie sich darüber geärgert habe. Dabei habe er ihr sinngemäß geantwortet, dass er dies mit dem Kläger klären werde. In der Folgezeit habe Herr O. ihr gegenüber keine gegenteilige Erklärung mehr gemacht, dass die Ausbildung der Brüder E. entgegen der Angabe des Klägers nicht kostenfrei sei. Nach Abschluss der Ausbildung habe von Seiten der Verwaltung im R.-System das Datum des Abschlusses der Ausbildung eingetragen werden sollen, wenn alle Beträge gezahlt seien. Dann verschwinde im Grunde genommen der Schüler aus der aktuellen Liste. Wenn es sich um eine kostenfreie Ausbildung handele, werde ebenfalls das Ende der Ausbildung eingetragen mit der Folge, dass der Schüler ebenfalls aus der aktuellen Liste verschwinde. Bei den Brüdern E. sei also von der Verwaltung nach dem Abschluss der jeweiligen Ausbildung das Ausbildungsende im R.-System einzutragen mit der Folge, dass diese aus der aktuellen Liste verschwinden würden. Bei einer kostenfreien Ausbildung wäre von Seiten der Verwaltung nur zu prüfen gewesen, ob die Prüfungsgebühr vom TÜV von dem Fahrschüler bezahlt worden sei. Darauf sei allerdings bei der Verwaltung nicht immer geachtet worden, d.h. es seien auch Fahrschüler im System verschwunden, bei denen die vom TÜV im Lastschriftverfahren eingezogene Prüfungsgebühr vom Fahrschüler noch nicht bezahlt worden sei. Bei dem Gespräch mit dem Kläger sei es auch eskaliert und sie sei auch ausfallend geworden. An dem Tag habe es bereits mehrere Vorfälle mit den Fahrlehrern gegeben. Als sie dann von der Verwaltung auf die Brüder E. angesprochen worden sei, sei sie sehr verärgert gewesen, weil ihr Baugefühl ihr gesagt habe, dass die kostenfrei ausgebildet bzw. einen Vorzugspreis erhalten würden. Darauf habe sie in dem Gespräch den Kläger angesprochen. Der Kläger habe ihr gesagt, dass die Sache mit Herrn O. abgeklärt sei und sie sich nicht um die Kosten kümmern müsste. Ca. anderthalb bis zwei Wochen später habe sie mit Herrn O. im Rahmen eines aus anderen Gründen geführten Gesprächs auch die Ausbildung der Brüder E. angesprochen. Es sei ihre Schlussfolgerung gewesen, dass diese kostenfrei ausgebildet werden sollten. Herr O. habe erklärt, sie solle sich nicht so aufregen, er würde das mit dem Kläger klären. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin G. sollte die Ausbildung der Brüder E. kostenfrei erfolgen. Dabei ist die Zeugin davon ausgegangen, dass die kostenlose Ausbildung der Brüder E. zwischen dem Kläger und Herrn O. abgestimmt gewesen war. Auch wenn dies ihre Schlussfolgerung aus den von ihr geschilderten Gesprächen mit dem Kläger und Herrn O. gewesen war, spricht ihre glaubhafte Aussage dafür, dass dem Geschäftsführer O. die kostenfreie Ausbildung der beiden Söhne des Zeugen E. jedenfalls bekannt war und er dies zumindest gebilligt hat. Im Hinblick darauf, dass eine Fahrschulausbildung, die absprachegemäß kostenfrei durchgeführt wird, im R.-Verwaltungssystem mit dem Abschluss der betreffenden Ausbildung ebenso wie bei einer regulären Ausbildung mit der Folge eingetragen wird, dass der Schüler aus der aktuellen Liste verschwindet, fehlt es an Anhaltspunkten für die dem Kläger vorgeworfene Manipulation. Vielmehr spricht die glaubhafte Aussage der Zeugin G. über eine abgesprochene kostenfreie Ausbildung der beiden Söhne des Zeugen E. gegen die vom Zeugen E. behauptete Preisabsprache mit dem Kläger. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass der Zeuge E. mit dem Kläger für die Fahrschulausbildung seiner beiden Söhne die behauptete Preisabsprache getroffen hat. b) Gleiches gilt auch für die vom Zeugen E. behaupteten Barzahlungen an den Kläger, die er angeblich aufgrund der getroffenen Preisabsprache an diesen geleistet haben will. Auch in Bezug auf die angeblichen Barzahlungen an den Kläger beschränken sich die Angaben des Zeugen E. auf die pauschale Behauptung dreier Ratenzahlungen, zu denen er insbesondere in zeitlicher Hinsicht aber auch hinsichtlich der konkreten Lebensumstände keine näheren Angaben gemacht hat. Obwohl es sich bei den angeblich gezahlten Beträgen, die nicht einmal den angeblich vereinbarten Gesamtbetrag von 2.200,- EUR rechnerisch ergeben, für den Zeugen um einen jeweils hohen Geldbetrag gehandelt hat, konnte er überhaupt keine Angaben dazu machen, wann er in welchen zeitlichen Abständen die Raten gezahlt und auf welche Weise er das hierfür benötigte Geld aufgebracht haben will. Die letzte Rate will er angeblich gezahlt haben, als seine beiden Söhne den Führerschein schon absolviert gehabt hätten. Auch insoweit ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er drei Mal höhere Geldbeträge an den Kläger gezahlt haben will, ohne hierfür die von ihm angeblich geforderten Quittungen zu erhalten. Nachdem seine beiden Söhne den Führerschein bereits erhalten hatten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die letzte und angeblich höchste Rate in bar an den Kläger ausgehändigt haben will, ohne im Gegenzug auf die angeblich bereits geforderte Quittung zu bestehen. Aufgrund der vagen Angaben des Zeugen und der Aussage der Zeugin G., wonach die Ausbildung der beiden Söhne absprachegemäß kostenfrei erfolgen sollte, lässt sich auch nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststellen, ob und ggf. in welcher Höhe der Zeuge E. Barzahlungen an den Kläger für die Ausbildung seiner beiden Söhne geleistet hat. c) Die dargestellten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen E. lassen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Motivs des Zeugen für eine den Kläger zu Unrecht belastende Aussage überwinden. Vielmehr hat der Zeuge E., wie auch das Arbeitsgericht angeführt hat, an der von ihm aufgestellten Behauptung einer angeblichen Preisabsprache mit entsprechenden Barzahlungen an den Kläger ein eigenes wirtschaftliches Interesse dahingehend, dass er danach für die Kosten der Fahrschulausbildung seiner beiden Söhne nicht mehr herangezogen wird. Ebenso könnte die Aussage des Zeugen auch zugunsten des mit ihm zumindest nachbarschaftlich verbundenen Geschäftsführers O. erfolgt sein, weil dieser die Fahrschulausbildung bei der Beklagten ggf. nicht kostenfrei für die beiden Söhne des Zeugen hätte durchführen lassen dürfen. Der Geschäftsführer O., der den Zeugen wegen der nicht ausgeglichenen Kosten kontaktiert hatte, hat sich mit der in seinem Beisein protokollierten Aussage des Zeugen E. in der sog. Mitarbeiterbefragung vom 02. September 2021 auch selbst zu entlasten versucht. Entgegen seiner Einlassung und der Darstellung der Beklagten sollte die Fahrschulausbildung für die beiden Söhne des Zeugen allerdings nach der glaubhaften Aussage der Zeugin G. auch und gerade in Abstimmung mit dem Geschäftsführer O. kostenfrei erfolgen. Soweit das Arbeitsgericht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen angeführt hat, dass der Zeuge von dem Steuerdelikt der undokumentierten und unversteuerten Fahrschulleistung und dem zugrunde liegenden Vertragsschluss berichtet habe, an dem er selbst beteiligt gewesen sei, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung zutreffend darauf verwiesen, dass der Zeuge mit dem Abführen von Steuern durch die Beklagte nichts zu tun habe und für eine Beteiligung an einem Steuerdelikt bei unterstellter Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der dann legal einen Vertrag geschlossen und den hierfür vereinbarten Preis - wenn auch ohne Quittung - gezahlt hätte, überhaupt kein Raum sei. Vielmehr verbleiben die dargestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Daran ändert auch die Angabe der Zeugin G. nichts, dass bei der damals durchgeführten Hausdurchsuchung im Gebäude der Beklagten der Kläger völlig aufgelöst gewesen sei und gesagt habe, sie müssten alles verschwinden lassen. Auch wenn dies dafür sprechen mag, dass ggf. auch der Kläger an Vorgängen in der Fahrschule der Beklagten beteiligt gewesen sein könnte, die Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen sind, lässt dies jedenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass der hier streitige Vortrag der Beklagten in Bezug auf den im vorliegenden Fall erhobenen Vorwurf gegen den Kläger der Wahrheit entspricht. Danach hat die - für die Anspruchsvoraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe mit dem Zeugen E. für die Fahrschulausbildung von dessen beiden Söhnen einen Betrag in Höhe von jeweils 1.100,- EUR zuzüglich Kosten für Lernmaterial in Höhe von 80,- EUR für jeden Sohn vereinbart und diese Beträge auch in bar vereinnahmt, nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts i.S.v. § 286 ZPO erbracht. 4. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu A. V. der Gründe), auf die verwiesen wird, für die Zeit ab dem 02. Juni 2021 begründet. II. Die aufgrund des (Teil-)Erfolgs der Klage zur Entscheidung angefallene Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Gemäß den obigen Ausführungen hat die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Kläger auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 3.827,- EUR. Die für den Fall, dass der Kläger mit seinem Zahlungsantrag ganz oder teilweise obsiegt, in voller Höhe zur Entscheidung gestellte Widerklage ist daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021. Die Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage einen Schadensersatzanspruch geltend. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Fahrschulunternehmen, seit dem 01. März 2012 als Bereichsleiter Aus- und Weiterbildung gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 4.000,- EUR beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30. April 2021 fristlos gekündigt. In dem daraufhin vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Kündigungsschutzverfahren - 7 Ca 1124/21 - haben die Parteien im Kammertermin vom 22. September 2021 einen Vergleich geschlossen, nach dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2021 geendet hat und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 26. Mai 2021 abrechnet sowie die sich danach ergebenden Nettobeträge an den Kläger zur Auszahlung bringt (Bl. 4 - 6 d.A.). Mit der Abrechnung für den Monat Mai 2021 (Bl. 7 d.A.) rechnete die Beklagte für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021 die (anteilige) Vergütung des Klägers in Höhe von 3.467,- EUR brutto (4.000,- EUR brutto x 26/30) ab und führte die ausgewiesene Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR ab. Nach der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 05. Oktober 2021 (Bl. 80 d.A.) ist die Abmeldung des Klägers bereits zum 30. April 2021 erfolgt. Per E-Mail vom 12. Oktober 2021 (Bl. 8 d.A.) erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den mit der Abrechnung für den Monat Mai 2021 abgerechneten Vergütungsanspruch des Klägers mit einem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.827,- EUR unter Verweis darauf, dass der Kläger bei den Brüdern E. 2.360,- EUR in bar vereinnahmt habe, welche ihr - der Beklagten - für die Fahrschulausbildung zugestanden hätten. Etwa 20 Meter von der Fahrschule der Beklagten entfernt befindet sich eine Tankstelle, in welcher Herr E. als Mitarbeiter tätig war. Dessen Söhne, die Brüder M. und J. E., haben in der Fahrschule der Beklagten ihre Fahrschulausbildung absolviert. Hierfür sind Fahrschulleistungen tatsächlich erbracht worden, deren Preis sich im Falle einer Abrechnung durch die Beklagte nach den von ihr vorgelegten Gesamtkostenübersichten vom 20. Juli 2021 auf insgesamt 1.920,- EUR für Herrn M. E. (Bl. 42 d.A.) und auf insgesamt 1.569,- EUR für Herrn J. E. (Bl. 44 d.A.) belaufen hätte. Dabei weist die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation aus ihrem Verwaltungsprogramm nach dem jeweiligen Zusatz "inkl. Planung" einen Betrag in Höhe von 2.089,- EUR für Herrn M. E. (Bl. 43 d.A.) und einen Betrag in Höhe von 1.738,- EUR für Herrn J. E. (Bl. 45 d.A.) aus (= insgesamt 3.827,- EUR). Am 02. September 2021 wurde von der Beklagten eine "Mitarbeiterbefragung" durchgeführt, in der unter Teilnahme eines ihrer Geschäftsführer (Herr O.) und ihrer beiden Prozessbevollmächtigten Herr E. befragt wurde. Dabei gab dieser nach dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der "Mitarbeiterbefragung" vom 02. September 2021 (Bl. 46, 47 d.A.) u.a. an, dass er mit dem Kläger über den Preis für die Fahrschulausbildung seiner beiden Söhne gesprochen habe und denke, es seien 1.100,- EUR pro Sohn plus 80,- EUR Material pro Sohn gewesen, und dass er das Geld dem Kläger in bar gegeben habe; wegen der Einzelheiten der protokollierten Angaben des Herrn E. wird auf das von der Beklagten vorgelegte Protokoll vom 02. September 2021 (Bl. 46, 47 d.A.) verwiesen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021 eine anteilige Vergütung in Höhe von 3.466,67 EUR brutto und einen weiteren Betrag in Höhe von 767,78 EUR für eine entgangene Nutzung seines Dienstwagens geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.827,- EUR geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2022 - 4 Ca 2404/21 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.466,67 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2021, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 767,78 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2021. Die Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seinem Zahlungsantrag ganz oder teilweise obsiegt, den Kläger zu verurteilen, an sie 3.827,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Widerklageantrags zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 01. Juni 2022 verwiesen. Mit seinem am 22. Juni 2022 verkündeten Urteil - 4 Ca 2404/21 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.466,67 EUR brutto abzüglich abgeführter Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto und aufgerechneter 1.097,26 EUR netto zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hin hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.729,74 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihm am 04. Juli 2022 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. August 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03. September 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Lohnanspruch für die Zeit vom 01. bis 26. Mai 2021 in Höhe von 3.467,- EUR brutto abzüglich abgeführter Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto weiter und begehrt die Abweisung der Widerklage, während er die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Klageantrags zu 2. (Wert der anteiligen Nutzung für den Dienstwagen in Höhe von 767,78 EUR) mit der Berufung nicht angegriffen hat. Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bestehe der von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach. Er habe weder Geld von dem Zeugen E. angenommen noch habe er dazu Anlass gehabt. Vielmehr habe er nicht einmal Kenntnis davon gehabt, dass dessen Söhne bei der Beklagten überhaupt und zu welchem Tarif hätten ausgebildet werden sollen oder ausgebildet worden seien. Er habe deren Ausbildung weder ausgeführt noch überwacht noch sich überhaupt hierum gekümmert, was im Übrigen auch nicht seine Aufgabe gewesen sei. Er habe nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass er weder Gelder vereinnahmt habe noch dies hätte erfolgen können, ohne dass dies unmittelbar bei der Beklagten aufgefallen wäre. Weder der Vortrag der Beklagten noch die Aussage des Zeugen E. würden sich dazu verhalten, wann und wie die für die Ausbildung notwendigen Anträge, die von den Fahrschülern zu unterzeichnen seien, gestellt worden seien, Ausbildungsnachweise hätten erstellt worden sein sollen, wie die Ausbildung abgelaufen sein solle, wie lange diese gedauert haben solle etc. Im Hinblick darauf, dass er unstreitig nicht der ausbildende Fahrlehrer gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen, wieso ausgerechnet er für die Ausbildung zweier Fahrschüler, mit denen er nichts zu tun gehabt habe, Preisabsprachen hätte treffen und Gelder hätte vereinnahmen sollen. Das Arbeitsgericht habe sich erst gar nicht mit der naheliegenden Frage befasst, wieso an eine Person Geldbeträge gezahlt worden sein sollten, die weder Geschäftsführer der Fahrschule sei noch sonst in irgendeiner Weise mit solchen Vorgängen zu tun habe, nicht aber an die Verwaltung als der zuständigen Stelle bzw. möglicherweise an den ausbildenden Fahrlehrer oder per Überweisung, und wieso dies der Beklagten nicht aufgefallen sein sollte. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte positive Kenntnis von der Ausbildung der betreffenden Fahrschüler gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe bei der Wertung der Aussage des Zeugen E. dessen erhebliches Eigeninteresse dahingehend verkannt, dass dieser sich mit einer Aussage, wonach er den vereinbarten Preis gezahlt habe, der Kostentragung für die Ausbildung seiner Söhne entledige oder dies jedenfalls versuche. Soweit das Arbeitsgericht darauf verwiesen habe, dass dies zwar gegen dessen Glaubwürdigkeit spreche, aber nicht die Beteiligung an einem Steuerdelikt wegnehme, sei dies rechtsfehlerhaft, weil der Zeuge mit dem Abführen von Steuern durch die Beklagte nichts zu tun habe. Sofern das Arbeitsgericht dem Zeugen dahingehend folgt, dass ein Vertrag geschlossen sei und er sich lediglich nicht die Zahlungen habe quittieren lassen, sei das Urteil widersprüchlich, weil der Zeuge dann legal einen Vertrag geschlossen und den vereinbarten Preis gezahlt hätte. Für eine Beteiligung an einem Steuerdelikt sei also dann gar kein Raum. Dem Zeugen zu glauben, er habe sich über die Kosten der Fahrausbildung keine Gedanken gemacht, sei fernliegend. Gründe hierfür enthalte das Urteil nicht. Bereits aufgrund der persönlichen Bekanntschaft zu ihm selbst und dem Näheverhältnis zu dem Geschäftsführer O. sei nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge keine Vorstellung von den Kosten einer Fahrschulausbildung gehabt habe. Selbst wenn er sich keine konkreten Vorstellungen gemacht hätte, sei die Annahme, eine solche Ausbildung sei mit 1.000,- EUR zu erledigen, völlig lebensfremd, und zwar auch dann, wenn er der Annahme gewesen wäre, einen Sonderpreis erhalten zu haben. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Tatsache übergangen, dass der Zeuge keine eigene Aussage gemacht habe, sondern eine Aussage, die zuvor unter fragwürdigen Umständen im Beisein der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer aufgenommen worden sei und die der Zeuge in schriftlicher Form vor sich liegen gehabt sowie das Verschriftliche jedenfalls in weiten Teilen abgelesen habe. Soweit es vom Zeugen nicht abgelesen worden sei, habe die protokollierte Aussage in erheblichem Umfang bezüglich Inhalt und Aufbau der von der Beklagten als Anlage B5 vorgelegten "Mitarbeiterbefragung" vom 02. September 2021 entsprochen. Das Arbeitsgericht habe es insoweit bei der Wendung belassen, es habe nicht verkannt, dass der Zeuge teilweise annähernd wortlautidentisch und chronologisch gleich die vorgerichtlich protokollierte Aussage wiedergegeben habe, da der Zeuge versichert habe, auch ohne Protokoll aussagen zu können. Wie das Arbeitsgericht erkannt haben wolle, dass der Zeuge nicht abgelesen oder auswendig Gelerntes wiedergegeben habe, obwohl ausweislich des Sitzungsprotokolls die protokollierte Aussage vor ihm gelegen und er lediglich nach Beanstandung sein Handy auf die oberste Seite gelegt habe, erschließe sich nicht. Bei verständiger Würdigung sei also von der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes auszugehen, nicht aber von einer eigenen, einem Lebenssachverhalt entsprechenden Aussage. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung unterstellt, dass die Aussage des Zeugen E. den Sachverhalt gemäß der Schilderung der Beklagten zutreffend wiedergebe, obwohl nicht einmal die exakte Summe, die angeblich gezahlt worden sein solle, habe angegeben werden können. Es sei jedoch zu erwarten, dass ein Zeuge angesichts derartiger Beträge, die kein Geschäft des täglichen Lebens darstellen würden, auch nach längerer Zeit noch sehr genau wisse, wie hoch diese gewesen seien und wann er wem was gezahlt habe, und es nicht dabei belasse, aus beliebig genannten Zahlen irgendwie einen Betrag von 2.000,- oder 2.100,- EUR zu konstruieren. Hierzu habe der Zeuge keine nachvollziehbaren Angaben machen können. Die Aussage des Zeugen sei auch nicht glaubhaft im Hinblick darauf, dass dieser sich angeblich keine Gedanken zu einer Quittung gemacht haben wolle, was das Arbeitsgericht ebenfalls nicht bzw. nicht nachvollziehbar in die Bewertung einstelle. Selbst wenn der Zeuge ihn selbst und insbesondere den Geschäftsführer der Beklagten gut kenne, wäre angesichts der in Rede stehenden Beträge das Ausstellen einer Quittung ebenso zu erwarten wie üblich. Dass der Zeuge E. hierauf verzichtet haben wolle, sei nicht nachzuvollziehen und erst recht nicht glaubhaft. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht seinem schlüssigen, nachvollziehbaren Bestreiten und seiner Darlegung, er könne jedenfalls nicht ohne das Hinterlassen von Spuren auf das Abrechnungssystem zugreifen, ohne weitere Begründung keinen Glauben geschenkt. Im Übrigen sei die Berechnung der Höhe eines Schadensbetrags von 3.827,- EUR bereits unschlüssig. Nach eigenem Vortrag der Beklagten sollten für die beiden angeblichen Fahrschüler Beträge in Höhe von 1.920,- EUR und 1.569,- EUR angefallen sein, insgesamt also lediglich 3.489,- EUR. Soweit angebliche weitere Kosten unter der Rubrik Planung erfasst seien und sich bei deren Addition 3.827,- EUR ergebe, sei dies weder nachvollziehbar noch ergebe sich hieraus, dass derartige Kosten überhaupt entstanden seien und wofür diese angefallen sein sollten. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 22. Juni 2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 2404/21 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.467,00 EUR brutto abzüglich abgeführter Lohnsteuer in Höhe von 513,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2021 zu zahlen, 2. die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Aufrechnungslage bestätigt und insbesondere die glaubhaften und nachvollziehbaren Erklärungen des Zeugen E. durchaus kritisch, aber richtig bewertet. Der Kläger sei weder hinsichtlich seiner Darstellungen zu den Abläufen im Allgemeinen noch zu dem Fehlverhalten in der konkreten Angelegenheit E. glaubwürdig. Der Vortrag des Klägers, er habe kein Geld von dem Vater der Fahrschüler, dem Zeugen E. angenommen, sei durch dessen Aussage widerlegt worden. Das Arbeitsgericht habe sich richtig damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge von dieser Aussage einen wirtschaftlichen Vorteil haben könnte. Allerdings habe es die getätigte Aussage, die Umstände und den Inhalt richtig und detailliert bewertet. Der Versuch des Klägers, den Zeugen E. zu denunzieren und ein Freundschaftsverhältnis zu dem Geschäftsführer O. zu konstruieren, schlage fehl. Es gebe keinerlei persönliche oder freundschaftliche Beziehung zwischen dem Geschäftsführer O. und dem Zeugen E.. Der Geschäftsführer O. kenne den Zeugen E. lediglich in der Funktion als Personal der benachbarten Tankstelle, während eine persönliche Verbundenheit in welcher Form auch immer nicht bestehe. Bereits erstinstanzlich sei zu dem Vorgehen des Klägers hinsichtlich der Vereinnahmung der Gelder sowie der Manipulation im Verwaltungssystem vorgetragen worden, wodurch das Ausbleiben der Zahlung nicht habe auffällig werden sollen. Es stehe fest, dass der Kläger Zahlungen des Zeugen E. vereinnahmt habe, ohne diese an sie weiterzugeben. Zudem stehe fest, dass die Fahrschulausbildung der Söhne E. im R. Verwaltungssystem, auf welches der Kläger Zugriff gehabt habe, manipuliert und die Ausbildung als abgeschlossen eingetragen worden sei, mit der Folge, dass die Fälle digital abgelegt worden seien. Ein solcher Eintrag erfolge von den Berechtigten nur, wenn tatsächlich die Ausbildungen abgeschlossen seien und auch die finanziellen Ansprüche ausgeglichen würden. Erst wenn nichts mehr zu veranlassen sei und die Fahrschulgebühren ausgeglichen seien, werde eine solche Ablage verfügt. Durch diese Manipulation seien die Ausbildungsfälle praktisch abgelegt und aus den üblichen Prüfungsabläufen ausgenommen worden. Der Zahlungsausfall wäre nicht aufgefallen, wenn nicht zufällig durch eine Stichprobenprüfung aufgefallen wäre, dass die vom TÜV mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogenen Fahrprüfungskosten bei ihr nicht ausgeglichen gewesen seien. Die Behauptung, dass im R. Verwaltungssystem die vorgetragenen Manipulationen im Einzelnen erfasst wären und insoweit weiter nachvollziehbar seien, sei falsch. Änderungen würden nach ihren konkreten Vorgaben durch das zuständige Personal vorgenommen. Die Hintergründe oder der Veranlasser werde mit dem System nicht erfasst. Der Kläger habe Zugang zum System gehabt und sei der einzige gewesen, der ein entsprechendes Motiv gehabt habe. Soweit der Beklagte behaupte, dass er nichts mit der Ausbildung der Fahrschüler zu tun gehabt habe, sei auch dies falsch. Der Zeuge E. habe zweifelsfrei erklärt, dass er zwar zunächst den Geschäftsführer O. auf Ausbildungsmöglichkeiten für seine Söhne angesprochen habe, dieser aber dann an den Kläger weiterverwiesen worden sei. Der Kläger habe sämtliche Absprachen mit dem Zeugen E. geführt und die Ausbildung überwacht und sich auch hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten in Absprache zu dem Zeugen E. befunden. Der Zeuge E. habe die an den Kläger veranlassten Zahlungen nicht in Frage stellen müssen, nachdem er ja zur weiteren Abwicklung auf den Kläger verwiesen worden sei. Der Zeuge sei davon ausgegangen, dass der Kläger seriös wäre, die Gelder weiterleiten würde und auch dazu empfangsberechtigt wäre. Für den Zeugen E. sei es nicht üblich gewesen, einen solch großen Geldbetrag griffbereit zur Übergabe vor Ort zur Verfügung zu halten. Der Übergabezeitpunkt und die Ratenhöhe sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen, der mit den Fahrschulfahrzeugen oft an der Tankstelle des Zeugen gewesen sei. Eine Anmeldung beim TÜV zur Fahrprüfung könne nur erfolgen, wenn eine Fahrschule diesen Schüler als Fahrschüler anlege und bestätige, dass er die Voraussetzungen zur Prüfung erfülle. In ihrem Verwaltungssystem seien auch tatsächlich einzelne Fälle vorgefunden worden, welche für eine Anmeldung beim TÜV zur Ablage einer Fahrschulprüfung genutzt worden seien. Tatsächlich ergebe sich aus dem System in diesen konkreten Fällen nicht, ob und welche Fahrschulleistungen erbracht worden seien. Es habe aber vereinzelt nachgeprüft werden können, dass diese Datensätze zur Anmeldung beim TÜV genutzt worden seien. In Kombination mit einer Barzahlung der Prüfungsgebühren beim TÜV seien solche Fälle auch nicht bei ihr aufgefallen, weil die Fahrschüler noch als in der Ausbildung befindlich geführt worden seien. Ein Teil dieser Fälle habe auch mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht werden können, weshalb sie gegen den Kläger zeitnah weitere Zahlungsansprüche erheben und durchsetzen werde. Der Kläger könne offensichtlich selbst nicht mehr nachvollziehen, dass es sich bei der Angelegenheit nicht um einen solchen Fall handele, bei dem keine oder wenige Ausbildungsleistungen im System eingetragen worden seien, sondern um einen solchen Fall, in welchem die jeweiligen Ausbilder korrekt die Ausbildungen eingetragen hätten, der Datensatz dann aber aus der Abrechnungsüberwachung ausgetragen worden sei. Soweit der Kläger die Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. bezweifle, sei dies unbeachtlich. Es gebe keinerlei Vortrag des Klägers, der zu einer Neubewertung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen könne. Ihr Geschäftsführer habe gegenüber dem Zeugen E. erklärt, dass dieser sich an den Kläger wenden solle, um die Modalitäten zu vereinbaren. Der Kläger aber habe das Vertrauen des Geschäftsführers für eigene Zwecke missbraucht und mit dem Zeugen eine Zahlungspflicht von jeweils nur 1.000,- EUR pro Fahrschüler vereinbart. Diese Vereinbarung müsse sie sich im Außenverhältnis gegenüber dem Zeugen E. als eine vom Kläger wirksam getroffene Preisabsprache zurechnen lassen. Im Innenverhältnis habe sich der Kläger aber mit einer solchen Absprache vorgabenwidrig verhalten und ihre Gebühren- und Kostenordnung missachtet, was zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger führe. Sie habe die in den vorgelegten Anlagen B 3 und B 4 dargelegten Aufwendungen und Kosten gehabt. Bei der Höhe des Schadensersatzes sei nicht der Gewinn, sondern der Bruttorechnungsbetrag zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juli 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.