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Urteil

2 Sa 35/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0430.2SA35.23.00
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Leitsätze
Einzelfallenscheidung zum Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2023 - 2 Ca 2384/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallenscheidung zum Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds.(Rn.26) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2023 - 2 Ca 2384/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung in hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts aufgezeigt, aus welchen Gründen sich die Klageansprüche entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben sollen. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die rechtliche Beurteilung der Klägerin richtig ist oder nicht (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - Rn. 11). Die hiernach zulässige Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist sowohl in Bezug auf den bezifferten Leistungsantrag zu 1. (für die Monate März bis Mai 2022) als auch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO mit dem Feststellungsantrag zu 2. (für die Zeit danach ab Juni 2022) zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder nach § 37 Abs. 4 BetrVG noch aus § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe G III oder G IV des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz im streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2022. I. Ein Anspruch der Klägerin nach § 37 Abs. 4 BetrVG auf eine höhere Vergütung nach der Gehaltsgruppe G III oder G IV besteht nicht. 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben. Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betriebsüblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht. Geht es zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern er aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20-23). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht angenommen werden, dass die dargestellten Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG erfüllt sind. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu A. II. 1. der Gründe = S. 7 bis 10 des Urteils), denen das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG) hat die für die Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG darlegungs-und beweispflichtige Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Beförderung zum Teamassistenten, Frontliner oder gar bis hin zur Teamleitung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung der mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer entsprochen habe. Die Klägerin hat zur Anspruchsbegründung lediglich fünf Mitarbeiter angeführt, die mit ihr vergleichbar und zu Teamassistenten bzw. Frontlinern aufgestiegen sein sollen. Davon ist der angeführte Mitarbeiter J. bereits deshalb mit ihr nicht vergleichbar, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsübernahme im Jahr 2008 bereits Teamassistent war und damit im Vergleich zur Klägerin als Mitarbeiterin im Bereich Kundenservice die von ihr reklamierte höherwertige Tätigkeit bereits ausgeführt hat. Die Mitarbeiterin L. ist schon deshalb mit der Klägerin nicht vergleichbar, weil sie erst später im Jahr 2014 eingestellt worden ist. Unabhängig davon, dass die übrigen drei von der Klägerin angeführten Arbeitnehmer nicht wie die Klägerin im Bereich Kundenservice tätig waren, lässt sich aus diesen wenigen Fällen jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Mehrzahl der mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Die Beklagte hat erwidert, dass in dem für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer maßgeblichen Zeitpunkt der Amtsübernahme im Jahr 2008 in ihrem Einrichtungshaus in B-Stadt insgesamt 42 Mitarbeiter im Kundenservice beschäftigt waren, von denen sich - neben dem bereits damals als Teamassistent tätigen Mitarbeiter J. - lediglich drei weitere Mitarbeiter zu Teamassistenten entwickelt hätten, darunter der von der Klägerin genannte Mitarbeiter K. sowie der Mitarbeiter G.. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Vortrag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten, nicht aber ihrerseits eine entsprechende betriebsübliche berufliche Entwicklung i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG schlüssig dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin selbst eingeräumt, sie wisse nicht, wie viele Arbeitnehmer jeweils im Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, über welche Qualifikationen diese jeweils verfügt und welchen beruflichen Werdegang diese genau genommen hätten. Wie die Klägerin damit selbst eingeräumt hat, fehlt es mithin an einem schlüssigen Vortrag zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG. Die Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass es Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist, die angebliche Betriebsüblichkeit einer Entwicklung der mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer zum Teamassistenten, Frontliner oder gar Teamleiter darzulegen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie aus eigenem Wissen hierzu keinen weiter substantiierten Vortrag halten könne, hätte sie - ggf. im Wege der Stufenklage - zunächst einen Auskunftsanspruch bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen geltend machen müssen. Unerheblich ist, dass derzeit in dem Einrichtungshaus der Beklagten in B-Stadt 60 von 115 Vollzeitmitarbeitern oberhalb der Gehaltsgruppe G II eingruppiert sind. Allein aus der derzeitigen Eingruppierung bzw. Vergütung der in B-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer lässt sich nicht auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis schließen. II. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin hilfsweise den geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Vergütung nach der Gehaltsgruppe IV bzw. III GTV auf § 611a Abs. 1 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG stützt. 1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich ein freigestellter Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Amtsträgers an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23 und 24). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Klägerin ohne ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zur Teamassistentin, zum sog. Frontliner oder gar zur Teamleiterin befördert worden wäre. a) Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin auf ihre Bewerbung vom 6. Dezember 2017 auf die ausgeschriebene Stelle als "Teamassistent Recovery" eine Absage erhalten hat. aa) Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Nichtberücksichtigung eines Betriebsratsmitglieds bei einer Beförderung auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht. Daher ist weder Raum für eine entsprechende tatsächliche Vermutung noch für die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Auch die Beweislastregel des § 22 AGG, in deren Rahmen die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität aufgrund Indizienbeweises ausreichend ist, findet in Bezug auf § 78 Satz 2 BetrVG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 29). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Frage, ob die Beförderung des Betriebsratsmitglieds auf eine ausgeschriebene höher dotierte Stelle vom Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wurde, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende „innere Tatsache“ handelt, die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist. Deshalb gilt in einem Rechtsstreit darüber, ob das Betriebsratsmitglied durch eine vorenthaltene Beförderung in unzulässiger Weise benachteiligt wurde, eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast darf der klagende Arbeitnehmer, der darlegt, dass er die Qualifikationsanforderungen der höher dotierten Stelle erfüllt, trotz fehlender genauer Kenntnis ohne Verstoß gegen seine zivilprozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Behauptung aufstellen, er sei gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht für die Stelle ausgewählt worden. Der beklagte Arbeitgeber muss sich dann zu der Behauptung wahrheitsgemäß erklären (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 29 und 30). bb) Zwar kann im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die vorgelegte Stellenausschreibung (Bl. 213, 214 d.A.) keine zwingenden Qualifikationsanforderungen aufstellt, die die Klägerin von vornherein nicht erfüllt. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme lässt sich aber jedenfalls nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass der Klägerin ohne ihr Betriebsratsamt die ausgeschriebene höherwertige Tätigkeit als Teamassistentin übertragen worden wäre. Die Beklagte hat zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie sei gerade wegen ihrer Betriebsratstätigkeit für die Stelle nicht ausgewählt worden, in ihrer Berufungserwiderung erklärt, dass die Klägerin bei ihrer Bewerbung im Jahr 2017 nach Auffassung der damaligen Hausleitung nicht für die Stelle als Teamassistentin geeignet gewesen sei und sie der Klägerin einen besser geeigneten Kandidaten vorgezogen habe. Nach dem gerichtlichen Auflagenbeschluss vom 21. September 2023 hat sich die Beklagte auf eine zugunsten von Herrn F. getroffene Auswahlentscheidung berufen und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Klägerin für die Stelle als Teamassistentin insbesondere im Bereich Recovery nicht geeignet bzw. qualifiziert gewesen sei, weil die Klägerin mehrere Punkte des Stellen- bzw. Kompetenzprofils nicht oder nur unzureichend erfülle. Im Termin vom 14. Dezember 2023 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Dezember 2017 keine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und Herrn F. getroffen worden sein könne, weil dieser die Stelle als Teamassistent zum 31. Dezember 2017 selbst aufgegeben hatte und danach die Klägerin im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs vom 18. Dezember 2017 mit der nachfolgend noch vor Weihnachten erteilten Absage die einzige Bewerberin gewesen war. Vielmehr war die Stelle, die Herr F. noch bis zum 31. Dezember 2017 innehatte, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 unstreitig nicht besetzt. Mit ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2024 hat die Beklagte ausgeführt, dass sie angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht in der Lage sei, konkret zu rekapitulieren, wann genau sich Herr F. wieder auf die Stelle beworben habe und wann mit ihm insoweit ein Bewerbungsgespräch geführt worden sei. Der Grund dafür, dass die Klägerin die Stelle nicht bekommen habe und die Stelle zunächst vakant geblieben sei, habe allein darauf beruht, dass sie gemessen an den Stellenanforderungen nicht als geeignet erschienen sei. Die Klägerin habe kaum Führungserfahrung und keine Erfahrung im Bereich Recovery gehabt, ihr fehlten die idealerweise notwendigen Englischkenntnisse und sie habe im Bewerbungsgespräch kein wirkliches Interesse an der Tätigkeit gezeigt. Die Klägerin hat unter Verweis auf die vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen der Personalreferentin der Beklagten, der Zeugin H., die das Bewerbungsgespräch mit der Klägerin am 18. Dezember 2017 zusammen mit dem Teamleiter G. geführt hat, im Einzelnen dargelegt, dass danach in Anbetracht der von der Zeugin H. eingangs gestellten Frage, wie es nach den Neuwahlen zum Betriebsrat weitergehe, und der weiteren schriftlichen Notizen von dieser zum Ausdruck gebracht worden sei, dass eine Stelle als Teamassistentin bei gleichzeitiger Betriebsratstätigkeit mit voller Freistellung als Vorsitzende ausgeschlossen gewesen sei. Auch wenn die Zeugin H. ihr die Stelle als Teamassistentin nicht versprochen habe, lasse der von ihr geschilderte Gesprächsverlauf darauf schließen, dass sie ohne ihr Betriebsratsamt die Stelle als Teamassistentin erhalten hätte. Die Beklagte hat diese Darstellung substantiiert bestritten und erwidert, dass sich die Notizen der Zeugin H. auf die Antworten der Klägerin - nach der ihr eingangs gestellten Standardfrage nach der Motivation für ihre Bewerbung - beziehen und die zitierten Eintragungen lediglich die Aussagen der Klägerin wiedergeben würden. Nach dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten Beweisaufnahme hat die von beiden Parteien benannte Zeugin H. den Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht bestätigt. Die Zeugin H. hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie damals bei der Beklagten in B-Stadt als Personalreferentin tätig gewesen sei. Die Klägerin habe sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 auf die Stelle beworben, woraufhin am 18. Dezember 2017 das Bewerbungsgespräch stattgefunden habe. Sie habe sich ihre handschriftlichen Notizen zu dem Gespräch angeschaut. Dabei handele es sich um buntgemischte eigene Notizen, das könnten etwa Zitate sein, ihre eigenen Gedanken oder auch Fragen, die sie gestellt habe. Einstiegsfrage sei klassisch immer die Frage: "Warum bewirbst du dich auf die Stelle?". Die Klägerin habe nach ihren handschriftlichen Notizen auf ihre Frage geantwortet, dass im April Neuwahlen seien und sie überlege, was sie alternativ machen könne, wenn sie nicht mehr freigestellt sein sollte. Die Klägerin habe eigentlich eine Stelle im Kundenservice gehabt und diese Stelle nicht mehr weitermachen wollen, wenn sie nicht mehr freigestellt sein sollte. Die Bewerbung der Klägerin habe sie selbst gar nicht mit den Neuwahlen in Verbindung gebracht, sondern gedacht, dass diese Interesse an der Stelle habe. Sie habe sich notiert, welche Erfahrungen, persönlichen Eigenschaften usw. die Klägerin für die Stelle mitbringe. Auf ihre Frage habe die Klägerin die verschiedenen Bereiche von Recovery und auch die Kennzahlen gekannt. Die von der Klägerin geschilderten eigenen persönlichen Eigenschaften, ihre Stärken und Schwächen, seien für sie nachvollziehbar gewesen. Bei der Stelle des Teamassistenten handele es sich um eine Entwicklungsposition hin zum Teamleiter. Sie habe die Klägerin danach gefragt, ob es ihr bewusst sei, dass es sich um eine Entwicklungsposition hin zum Teamleiter handele. Nach ihrem Vermerk in ihren handschriftlichen Notizen habe die Klägerin geantwortet, sie hätte "nichts dagegen", Teamleiter zu werden. Weiterhin habe sie die Klägerin gefragt, was es in dem Bereich gebe, was man verbessern und verändern könne. Dazu habe die Klägerin keine Antwort gehabt. Bei der angesprochenen Entwicklungsposition zum Teamleiter habe es sich für sie nicht so angehört, als ob das der Wunsch der Klägerin wäre. Man könne sich in die verschiedenen Bereiche einlesen. Wenn jemand wirklich Interesse an der Tätigkeit habe, müsste er auch sagen können, was in den Bereichen verbessert werden könne. Durch Angaben zu Verbesserungsmöglichkeiten könne man zeigen, ob ein echtes Interesse bestehe und man sich mit der Tätigkeit näher befasst habe. Weiterhin habe sie nach Führungserfahrungen gefragt. Als Teamassistent vertrete man nämlich den Teamleiter und sei dann auch für die unterstellten Mitarbeiter zuständig. Die Klägerin habe darauf verwiesen, dass sie als Betriebsratsvorsitzende auch ein Team führe, was aber nicht vergleichbar sei. Im Servicebereich gehe es nämlich auch um die Mitarbeiterentwicklung. Im Übrigen habe die Klägerin erwähnt, dass sie schon einmal kommissarisch Teamassistentin gewesen sei, ohne dass sie hierzu nähere Ausführungen gemacht habe. Jedenfalls habe die Klägerin sie im Bewerbungsgespräch nicht hundertprozentig überzeugt. Insbesondere die Punkte der Bereitschaft der Entwicklung zum Teamleiter, ein wirkliches Interesse an der Tätigkeit und eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Aufgaben und die Führungserfahrung seien die Punkte gewesen, die sie nicht überzeugt hätten. Sie könne heute nicht mehr sagen, ob und wann sie mit Herrn F. ebenfalls ein Bewerbungsgespräch geführt habe. Sie würden nicht eine Person nehmen, von der sie nicht überzeugt seien. Gegebenenfalls bleibe die Stelle dann unbesetzt. Auf Nachfrage der Klägerin hat die Zeugin ausgesagt, dass es sich bei ihrer handschriftlichen Notiz "Neuwahlen" mit dem Pfeil "wie geht es weiter" um ein Zitat bzw. die Antwort der Klägerin auf ihre Eingangsfrage handele, warum sie sich auf die Stelle bewerbe. Die Antwort der Klägerin sei sozusagen eine Frage gewesen, die diese sich selbst gestellt habe. Danach hat die Zeugin H. die Behauptung der Klägerin zu der ihr gestellten Frage zu Beginn des Bewerbungsgesprächs nicht bestätigt. Vielmehr hat die Zeugin plausibel und glaubhaft bekundet, dass sie zu Beginn des Bewerbungsgesprächs die klassische Einstiegsfrage gestellt habe, warum sich die Klägerin auf die Stelle bewerbe. Die von der Klägerin angeführten handschriftlichen Notizen haben sich mithin auf die Antworten der Klägerin bezogen, die zu der ihr gestellten Eingangsfrage ausgeführt hat, dass sie sich selbst im Hinblick auf die anstehenden Neuwahlen die Frage stelle, wie es danach weitergehe. Die handschriftliche Notiz "Entweder BR + Vorsitzender + Freistellung od. Recovery" bringt danach zum Ausdruck, dass für die Klägerin die Stelle als Teamassistentin eine Alternative zu ihrer Tätigkeit als freigestellte Betriebsratsvorsitzende darstellte. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin beruhte die der Klägerin zeitnah erteilte Absage nach dem Bewerbungsgespräch vom 18. Dezember 2017 im Wesentlichen auf dem von ihr gewonnen persönlichen Eindruck (vgl. hierzu auch BAG 29. Okt. 1998 - 7 AZR 676/96 - Rn. 20). Jedenfalls ist das Berufungsgericht in Anbetracht der Aussage der Zeugin H. nicht davon überzeugt, dass der Klägerin ohne ihr Betriebsratsamt die ausgeschriebene Stelle als Teamassistentin tatsächlich übertragen worden wäre. Insbesondere erscheint es im Hinblick auf die nach der Aussage der Zeugin vermissten Punkte der Bereitschaft der Entwicklung zum Teamleiter, eines wirklichen Interesses an der Tätigkeit und einer näheren Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Aufgaben als plausibel, dass die Stelle zunächst deshalb unbesetzt geblieben war, weil die Zeugin H. nach dem von ihr im Bewerbungsgespräch gewonnen persönlichen Eindruck von der Klägerin in Bezug auf die zu besetzende Stelle nicht hinreichend überzeugt war. Gegen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Mutmaßung, die Beklagte habe zunächst den weiteren Gang der Betriebsratswahlen abgewartet, spricht die der Klägerin unstreitig zeitnah noch vor Weihnachten erteilte Absage. Soweit die Stelle später letztlich mit dem früheren Stelleninhaber wiederbesetzt worden ist, erscheint auch dies jedenfalls nicht als sachwidrig. b) Im Übrigen hat die Klägerin weder weitere Bewerbungen auf eine bestimmte Stelle vorgetragen noch dargelegt, dass sie in Bezug auf bestimmte Stellenausschreibungen gerade wegen ihrer Freistellung eine Bewerbung unterlassen hat, die ansonsten erfolgreich gewesen wäre. III. Das weitere Vorbringen der Klägerin beinhaltet keinen schlüssigen Vortrag zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG oder eines Anspruchs aus § 78 Satz 2 BetrVG. Insbesondere lässt allein die Tatsache, dass die Klägerin vor Aufnahme ihrer Betriebsratstätigkeit einmal kommissarisch Teamassistentin gewesen war, nicht darauf schließen, dass sie ohne Aufnahme einer Betriebsratstätigkeit auch wieder Teamassistentin geworden wäre. Die Klägerin war - noch in der Zeit vor Abschluss ihres Arbeitsvertrags vom 15. April 2006 - lediglich für einen kurzen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2004 kommissarisch als Teamassistentin am Standort E-Stadt tätig. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien war die Klägerin seit dem 15. April 2006 am Standort B-Stadt als Mitarbeiterin im Bereich Kundenservice tätig. Das ihr kurz nach der Eröffnung des Einrichtungshauses der Beklagten in B-Stadt nach ihrem Vortrag unterbreitete Angebot einer Tätigkeit als Teamassistentin hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen abgelehnt. Auch wenn dies nach dem Vortrag der Klägerin wegen ihrer damaligen Erkrankung erfolgt sein soll, indiziert die Ablehnung eines ihr damals unterbreiteten Angebots jedenfalls nicht, dass sie später ohne Übernahme ihres Betriebsratsamtes im Jahr 2008 zur Teamassistentin aufgestiegen wäre. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass im Rahmen des "hypothetischen Ablaufs" unterstellt werden müsse, dass sie im Jahr 2006 nicht krank gewesen wäre, verkennt sie, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch kein Betriebsratsmitglied war und die noch vor dem Zeitpunkt der Amtsübernahme erfolgte Ablehnung eines entsprechenden Angebots jedenfalls nicht für, sondern vielmehr eher gegen eine spätere Beförderung spricht. Schließlich lässt sich kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe G IV daraus herleiten, dass die Klägerin Vorsitzende eines Betriebsrats mit neun Mitgliedern und weiteren Ersatzmitgliedern ist. Im Hinblick darauf, dass die Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt unentgeltlich auszuüben ist (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer nach dem in § 37 Abs. 4 BetrVG festgesetzten Maßstab zu vergüten sind, scheidet eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke aus. Aus der Betriebsratstätigkeit als solcher kann insbesondere nicht geschlussfolgert werden, das betreffende Betriebsratsmitglied habe Führungsqualitäten und könne mit Führungskräften verglichen werden. Denn dies würde in unzulässiger Weise an die Bewertung der Betriebsratstätigkeit als solche anknüpfen und findet keine Stütze im Betriebsverfassungsgesetz (vgl. hierzu BGH 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - Rn. 22 u. 24). Jedenfalls ermöglicht die von der Klägerin angeführte Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende nicht den indiziellen Schluss, dass ihr ohne das Betriebsratsamt eine höherwertige Stelle wie etwa als Teamleiterin übertragen worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Klägerin ist seit dem 15. April 2006 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 11 bis 16 d.A.) bei der Beklagten, die bundesweit Einrichtungshäuser betreibt, in deren Niederlassung in B-Stadt (mit derzeit 260 bis 270 Arbeitnehmern) als Mitarbeiterin im Bereich Kundenservice beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. Danach wird die Klägerin unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G II 6. Berufs-/Tätigkeitsjahr vergütet. Zuvor war die Klägerin bereits bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus am Standort E-Stadt seit dem 1. Dezember 2000 als Mitarbeiterin im Kundenservice beschäftigt. Dort war sie in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Mai 2004 kommissarisch als Teamassistentin im Kundenservice tätig. Im Jahr 2006 wechselte sie dann nach B-Stadt und nahm dort in dem neu eröffneten Einrichtungshaus der Beklagten ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Kundenservice auf. Seit dem Jahr 2008 ist die Klägerin Mitglied des am Standort B-Stadt gebildeten neunköpfigen Betriebsrats und seit dem Jahr 2014 dessen - vollständig freigestellte - Vorsitzende. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (Bl. 60 d.A.) bewarb sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle "Teamassistent Recovery" (Bl. 213, 214 d.A.). Die Ausschreibung war erfolgt, nachdem der bisherige Inhaber dieser Stelle, Herr F., zuvor mitgeteilt hatte, dass er die Stelle als Teamassistent zum 31. Dezember 2017 aufgeben wolle. Daraufhin wurde mit der Klägerin am 18. Dezember 2017 ein Bewerbungsgespräch geführt, an dem auf Seiten der Beklagten der Teamleiter für den Bereich Recovery, Herr G., und die Personalreferentin, Frau H., teilnahmen. Über dieses Gespräch fertigte die Personalreferentin Frau H. handschriftliche Notizen auf Zetteln, die sie zur Personalakte der Klägerin nahm (Anlagen D 1 und D 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 2023 = Bl. 233 bis 238 d.A.); die Einzelheiten des Bewerbungsgesprächs vom 18. Dezember 2017 sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Gespräch erhielt die Klägerin zeitnah noch vor Weihnachten eine Absage. In der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 war die Stelle als Teamassistent im Bereich Recovery nicht besetzt. Mit Wirkung ab dem 1. März 2018 wurde sodann die Stelle "Teamassistent Recovery" wieder mit dem früheren Stelleninhaber, Herrn F., besetzt. Mit ihrer am 14. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat die Klägerin ihre Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe G IV b 3. Tätigkeitsjahr, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe G III 5. Tätigkeitsjahr gemäß dem Tarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz verlangt und für die Monate März bis Mai 2022 die sich danach ergebende Differenzvergütung beziffert geltend gemacht sowie für die Zeit danach ab dem 1. Juni 2022 die entsprechende Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten begehrt. Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2023 - 2 Ca 2384/22 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.722,00 EUR brutto (3 x 3.574,00 EUR brutto) abzüglich gezahlter 8.496,00 EUR brutto (3 x 2.832,00 EUR brutto) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 1. Juni 2022 in die Vergütungsgruppe G IV b / 3, hilfsweise in die Vergütungsgruppe G III / 5 gemäß dem derzeit gültigen Tarifvertrag für den Einzelhandel einzugruppieren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. April 2023 mit Schriftsatz vom 26. April 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, sie habe nach § 37 Abs. 4 BetrVG einen Anspruch auf Eingruppierung mindestens in die Gehaltsgruppe G III. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liege darin, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte mit den meisten Arbeitnehmern, die von der Gehaltsgruppe G II in G III aufgestiegen seien, nicht vergleichbar sei. Sie sei nämlich bereits am Standort E-Stadt einmal Teamassistentin gewesen und habe nach ihrem Wechsel im Jahr 2006 nach B-Stadt an dem neuen Standort praktisch wie eine Teamassistentin gearbeitet. Diese Tätigkeit habe in der Vorbereitungsphase vor der Eröffnung und während der ersten Monate nach der Eröffnung darin bestanden, das Team "Return" aufzubauen und die neuen Mitarbeiter anzulernen. Dies sei im Auftrag und in Absprache mit dem seinerzeitigen Abteilungsleiter Herrn I. geschehen, der ihr in einem Gespräch in der Zeit kurz nach der Eröffnung angeboten habe, auch formal als Teamassistentin tätig zu werden. Sie habe dieses Angebot aber wegen ihrer damaligen Erkrankung abgelehnt. Mithin begehre sie lediglich die Vergütung einer Position, die sie bereits innegehabt habe, bevor sie Mitglied des Betriebsrates geworden sei. Da bei der Masse der von der Gehaltsgruppe G II nach G III aufgestiegenen Mitarbeiter kein derartiger Wiederaufstieg vorliege und diese als Vergleichspersonen ausscheiden würden, sei auf die vergleichbaren Arbeitnehmer abzustellen, die mit ihr am ehesten vergleichbar seien. Das sei indes der Mitarbeiter J., der ebenso wie sie im Jahr 2006 am Standort B-Stadt eingestellt, im Jahr 2007 Teamassistent geworden sei und dies 2015 aufgegeben habe. Dieser sei jedoch dann Frontliner geworden und in die Gehaltsgruppe G III eingruppiert. Er habe also seine Eingruppierung nicht verloren, obwohl er nicht mehr Teamassistent gewesen sei. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht sie ausschließlich mit Arbeitnehmern verglichen, die zu Teamassistenten oder Frontlinern geworden seien, ohne dass diese solche Funktionen - wie sie - schon einmal innegehabt hätten. Damit habe das Arbeitsgericht den Vergleichsmaßstab verkannt. Die Tatsache, dass sie wegen einer Erkrankung nicht mehr weiter als Teamassistentin tätig gewesen sei bzw. ein entsprechendes Angebot abgelehnt habe, bleibe zu ihren Gunsten außer Betracht. Im Rahmen des hypothetischen Ablaufs müsse unterstellt werden, dass sie im Jahr 2006 nicht krank gewesen wäre. Dann hätte sie das Angebot ihres Vorgesetzten, Teamassistentin zu werden, angenommen. Sie habe sich in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund eines schwebenden Scheidungsverfahrens in einer Krise mit starken psychischen Belastungen befunden, was ab dem Jahr 2007 jedoch behoben gewesen sei. Es sei betriebsüblich, dass Positionen oberhalb der Gehaltsgruppe G II bei der Beklagten fast ausschließlich von Mitarbeitern besetzt seien, die wie sie in Vollzeit beschäftigt seien. Dementsprechend sei unstreitig derzeit mehr als die Hälfte der in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter oberhalb der Gehaltsgruppe G II eingruppiert. Nach der Rechtsprechung habe das Betriebsratsmitglied die entsprechenden Indizien unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen. Sie wisse aber nicht, wie viele Arbeitnehmer jeweils im Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, über welche Qualifikationen diese damals verfügt und welchen beruflichen Werdegang diese genau genommen hätten. Daher könne sie aus eigenem Wissen hierzu keinen weiter substantiierten Vortrag halten. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Sie wäre nämlich Teamassistentin oder Frontliner geworden, wenn sie nicht für den Betriebsrat kandiert hätte und dann dessen Mitglied geworden wäre. Im Hinblick darauf, dass sie am Standort E-Stadt bereits Teamassistentin gewesen sei und diese Funktion im Jahr 2006 nochmals faktisch ausgeübt habe, sei belegt, dass sie objektiv hinreichend geeignet und qualifiziert gewesen sei, um die Position als Teamassistentin oder eine vergleichbare Stellung auszuüben. Außerdem habe die Beklagte ihr diese Stellung zweimal angetragen, zunächst in E-Stadt und später erneut in B-Stadt, was zeige, dass sie nach Auffassung der Beklagten geeignet und fähig sei, als Teamassistentin zu arbeiten. Bei der Beklagten habe auch ein Bedarf nach Teamassistenten und Frontlinern bestanden. In der Zeit zwischen 2007 und 2022 sei eine größere Anzahl derartiger Stellen von der Beklagten geschaffen und besetzt worden. Der Grund dafür, dass die Beklagte ihr danach nicht mehr angeboten habe, Teamassistentin oder Frontliner zu werden, könne nur in ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat liegen. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte kein wirtschaftliches Interesse daran habe, für eine vollständig freigestellte Arbeitnehmerin eine Stelle zu schaffen, die dann faktisch wegen dieser vollständigen Freistellung nicht besetzt werde. Diese Konsequenz sei jedoch wegen § 37 Abs. 4 BetrVG hinzunehmen. Stattdessen behaupte die Beklagte nun, sie sei als Teamassistentin nicht geeignet, sie sei nicht hinreichend als Teamassistentin qualifiziert und mit der Stellung als Teamassistentin seien administrative Aufgaben verbunden, die sie nicht erfüllen könne. Die administrativen Aufgaben einer Betriebsratsvorsitzenden bei einem Betrieb von 260 Mitarbeitern seien jedoch anspruchsvoller als diejenigen einer Teamassistentin. Als sie sich im Jahr 2017 auf die ausgeschriebene Stelle als Teamassistentin beworben habe, sei sie von der Zeugin H. gefragt worden, ob sie erwäge, erneut für den Betriebsrat zu kandidieren, was sie bejaht habe. Das Stellen dieser Frage lasse nur den Schluss darauf zu, dass die Beklagte in der Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Ausschlusskriterium für die Besetzung der Stelle als Teamassistentin gesehen habe, zumal dies aus Sicht der Beklagten im Hinblick auf ihre vollständige Freistellung als Betriebsratsvorsitzende wirtschaftlich folgerichtig wäre. Die Tatsache, dass sie vor Aufnahme ihrer Betriebsratstätigkeit Teamassistentin gewesen sei, indiziere zusätzlich, dass sie ohne Aufnahme einer Betriebsratstätigkeit auch wieder Teamassistentin geworden wäre. Die nach Einsichtnahme in ihre Personalakte von ihr vorgelegten handschriftlichen Eintragungen der Zeugin H. zu dem am 18. Dezember 2017 geführten Gespräch würden belegen, dass ihr Vorbringen im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten richtig sei. Nach der ersten Eintragung "Neuwahlen > wie geht es weiter?" folge die Zeile "Nicht mehr im Betriebsrat > nicht mehr in die Position". Die Zeugin H. habe sie als allererstes gefragt, ob sie im Betriebsrat bleiben wolle, weil 2018 die Neuwahlen zum Betriebsrat angestanden hätten. Dabei habe die Zeugin H. insbesondere wissen wollen, ob sie im Betriebsrat bleiben würde und falls ja, ob als Vorsitzende. Dies sei deshalb von zentraler Bedeutung für die Beklagte gewesen, weil sie als Vorsitzende des Betriebsrats vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Richtig sei zwar, dass die Zeugin H. ihr die Stelle als Teamassistentin nicht versprochen habe. Die Zeugin H. habe aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Stelle als Teamassistentin bei gleichzeitiger Betriebsratstätigkeit mit voller Freistellung als Vorsitzende ausgeschlossen sei. Auf die gezielten Fragen der Zeugin H. habe sie erklärt, dass sie für den Betriebsrat kandidieren wolle und im Falle einer Wiederwahl als Betriebsratsmitglied sowie Vorsitzende erneut vollständig freigestellt wäre. Falls sie die Stelle als Teamassistentin bekommen hätte, wäre sie Teamassistentin bei vollständiger Freistellung geworden. Damit wäre ein Ergebnis eingetreten, dass die Beklagte ausweislich der Eintragung "Entweder BR + Vorsitzender + Freistellung od. Recovery" unter allen Umständen habe vermeiden wollen. Dieses Ergebnis sei auch deshalb zwangsläufig gewesen, weil es am 18. Dezember 2017 keinen anderen Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle gegeben habe und die Bewerbungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe reagiert, indem sie zunächst die Position des Teamassistenten Recovery nicht besetzt habe. Dann habe die Beklagte den weiteren Gang der Betriebsratswahlen abgewartet. Nachdem es nahezu sicher gewesen sei, dass sie in den Betriebsrat gewählt werden würde, habe die Beklagte den früheren Stelleninhaber, Herrn F., am 1. März 2018 wieder auf die Position Teamassistent Recovery versetzt. Dieses Manöver könne nur den Sinn gehabt haben, sie als Teamassistentin zu verhindern. Der normale Lauf der Dinge wäre nach Ablauf der Bewerbungsfrist so gewesen, dass entweder die einzige Bewerberin die Stelle bekommen hätte, oder aber die Stelle neu ausgeschrieben worden wäre, was alles nicht geschehen sei. Für ihre Benachteiligung spreche bereits, dass es kein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren unter Beteiligung des Herrn F. gegeben habe. Die Tatsache, dass die Beklagte praktisch keine nachvollziehbaren Angaben zu dem gesamten Vorgang mache, lasse nur den Schluss zu, dass es eine Bewerbung des Herrn F., ein Bewerbungsgespräch, eine Abwägung unter Kandidaten oder eine Auswahl unter verschiedenen Kandidaten nicht gegeben habe. Unstreitig existierten schriftliche Notizen der Zeugin H. als der seinerzeitigen Personalsachbearbeiterin, mit denen diese eine Verknüpfung zwischen ihrer Betriebsratstätigkeit und der Stelle als Teamassistentin formuliert habe. Verknüpfe der Arbeitgeber ein innerbetriebliches Stellenangebot mit der Frage, ob das Betriebsratsmitglied bereit sei, auf die Freistellung zu verzichten, impliziere dies bereits, dass es die Stelle ohne den Verzicht wohl nicht übertragen bekommen würde. Die schriftlichen Eintragungen der Zeugin H. würden die Motive der Beklagten wiedergeben. In den vorgelegten Notizen habe die Zeugin H. eine Verknüpfung zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Stelle als Teamassistentin formuliert, indem sie danach gefragt habe, wie es nach den Neuwahlen zum Betriebsrat weitergehe. Es habe sich um eine Frage zu Beginn eines Bewerbungsgesprächs gehandelt, die allein eine Benachteiligung indiziere. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Zeugin H. genau diejenige Frage gestellt, die sie schriftlich niedergelegt habe, nämlich wie es nach den Neuwahlen weitergehe. Sie hätte die Stelle als Teamassistentin ohne die Benachteiligung erhalten. Es habe keinen Konkurrenten gegeben. Sie verfüge über Grundkenntnisse in Englisch. Abgesehen davon habe die Zeugin H. in dem Gespräch überhaupt nicht nach ihren Englischkenntnissen gefragt. Eine Erfahrung als Teamassistentin sei nach der Ausschreibung keine Voraussetzung der Stelle gewesen. Allerdings habe sie bereits über Erfahrungen als Teamassistentin verfügt, die sie nämlich unstreitig bereits einmal gewesen sei, was ihre Eignung und ihre Führungsqualitäten beweise. Bei der von der Beklagten behaupteten Konkurrenzsituation und angeblichen Auswahlentscheidung handele es sich um eine prozessbedingte Konstruktion. Im Hinblick darauf, dass sie bei der Neueröffnung des Einrichtungshauses in B-Stadt das Team Return aufgebaut habe, spreche auch dieser Umstand für ihre Erfahrung, wenngleich Erfahrung nicht verlangt gewesen sei. Außerdem habe die Beklagte ihr im Jahr 2006 eine Stelle als Teamassistentin angeboten. Hieraus werde deutlich, dass die Beklagte selbst sie für fähig gehalten habe, die Funktion einer Teamassistentin auszuüben. Außerdem würden sich die Bereiche "Recovery" und "Return" überschneiden, so dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich "Return" auch bekannt gewesen sei, welche Tätigkeiten im Bereich "Recovery" ausgeübt würden, zum Teil habe sie dies selbst getan. Selbst wenn man annehmen würde, sie hätte keine Erfahrung als Teamassistentin, müsste dies außer Betracht bleiben, weil sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit keine Zeit gehabt hätte, die angeblich fehlende Erfahrung auch zu erwerben, worauf sie sich hilfsweise berufe. Es treffe daher nicht zu, dass sie ungeeignet gewesen wäre und deshalb eine Absage erhalten hätte. Vielmehr habe sie deshalb eine Absage erhalten, weil die Beklagte keine Doppelbesetzung gewollt habe ("entweder oder"). Sie habe außerdem Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G IV. Sie sei Vorsitzende eines Betriebsrats mit neun Mitgliedern und weiteren Ersatzmitgliedern. Auch wenn diesen gegenüber keine Weisungsbefugnis bestehe, seien die administrativen und organisatorischen Aufgaben ihrem Umfang und ihrer Qualität nach mit denjenigen zu vergleichen, die bei der Beklagten von Mitarbeitern geleistet würden, die regelmäßig in die Gehaltsgruppe G IV eingruppiert würden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2023 - 2 Ca 2384/22 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.722,00 EUR brutto (3 x 3.574,00 EUR brutto für die Monate März - Mai 2022) abzüglich gezahlter 8.496,00 EUR brutto (3 x 2.832,00 EUR brutto) zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Juni 2022 nach der Vergütungsgruppe G IV b 3. Tätigkeitsjahr, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe G III 5. Tätigkeitsjahr gemäß dem derzeit gültigen Tarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, die Berufung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG auf Vergütung nach den höheren Gehaltsgruppen G III oder G IV. Die Klägerin sei lediglich kommissarisch für einen kurzen Zeitraum als Teamassistentin tätig gewesen und habe diese Tätigkeit schon zum Zeitpunkt ihres Wechsels nach B-Stadt nicht mehr ausgeübt. In B-Stadt habe die Klägerin nicht das Team "Return" aufgebaut, sondern die Vorbereitung und Neueröffnung des neuen Einrichtungshauses fachlich mitbegleitet wie jeder andere Mitarbeiter auch. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter gehöre für erfahrene Mitarbeiter zu den Standard-Tätigkeiten und sei nicht ausschließlich Teil einer Tätigkeit als Teamassistent. Die - von ihr bestrittene - Behauptung der Klägerin, der damalige Abteilungsleiter Herr I. habe ihr in einem Gespräch in der Zeit kurz nach der Eröffnung eine Tätigkeit als Teamassistentin angeboten, sei unerheblich. Jedenfalls habe die Klägerin das vermeintliche Angebot abgelehnt, wobei nicht relevant sei, aus welchen Gründen dies erfolgt sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Klägerin zu dem entsprechenden Zeitpunkt noch kein Betriebsratsmitglied gewesen sei. Dass die Klägerin vor ihrem Wechsel nach B-Stadt bereits einmal als Teamassistentin gearbeitet habe, sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme im Jahr 2008 ankomme. Der von der Klägerin angeführte Mitarbeiter Herr J. sei zum Zeitpunkt der Amtsübernahme im Jahr 2008 bereits Teamassistent gewesen und deshalb mit der Klägerin als Mitarbeiterin im Kundenservice nicht vergleichbar. Soweit die Klägerin darauf abstelle, sie sei vergleichbar mit Arbeitnehmern, die bereits irgendwann in der Vergangenheit eine Tätigkeit als Teamassistent ausgeübt hätten und dann zurück in den Kundenservice gewechselt seien, so habe diese keinen einzigen dementsprechend vergleichbaren Arbeitnehmer benannt. Die Klägerin sei daher ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Der einzige Mitarbeiter in ihrem Betrieb, der in der Vergangenheit eine Tätigkeit als Teamassistent ausgeübt und dann zurück in den Kundenservice gewechselt sei, sei Herr K., der zwischenzeitlich seit dem 1. Februar 2023 auf eigenen Wunsch als Mitarbeiter in den Bereich Recovery zurückgekehrt sei. Wie das Arbeitsgericht richtigerweise festgestellt habe, sei Herr K. gesondert einzuschätzen und nicht repräsentativ für die typischen Entwicklungen aus dem Kreis der nach der Gehaltsgruppe G II vergüteten Angestellten. Die Klägerin verkenne mit der - bestrittenen - Behauptung, sie sei lediglich wegen einer Erkrankung nicht weiter als Teamassistentin tätig gewesen bzw. habe deshalb ein entsprechendes Angebot abgelehnt, dass die angeblich aufgrund einer Erkrankung erfolgte Ablehnung der Teamassistentenstelle vor dem Zeitpunkt der Amtsübernahme gelegen habe. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsansichten würden sich offensichtlich auf Erkrankungen bzw. Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit während der Amtszeit als Betriebsratsmitglied beziehen. Im Übrigen würden jedenfalls nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 15. April 2006 keinerlei Rechtsansprüche oder Anwartschaften auf eine Beschäftigung als Teamassistentin bestehen. Die Behauptungen der Klägerin, es sei betriebsüblich, dass Positionen oberhalb der Gehaltsgruppe G II bei ihr fast ausschließlich von Mitarbeitern in Vollzeit besetzt seien, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien von 73 Führungskräften immerhin 15 und damit mehr als ein Fünftel in Teilzeit beschäftigt. Soweit die Klägerin ihre Ausführungen zu den Beschäftigten und ihrer Entwicklung im Jahr 2008 und 2014 pauschal bestreite, so sei dieses Bestreiten unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Insbesondere sei es Sache der Klägerin, die angebliche Betriebsüblichkeit einer Entwicklung von Mitarbeitern im Bereich Kundenservice/Return zum Teamassistenten oder Frontliner näher darzulegen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen führe nicht weiter und sei nicht ausreichend. Die Klägerin trage auch selbst nicht vor, dass sich die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes im Jahr 2008 tätigen Mitarbeiter im Kundenservice überwiegend zu Teamassistenten, Frontlinern oder Teamleitern entwickelt hätten. Eine betriebsübliche Entwicklung von Mitarbeitern im Kundenservice zu Teamassistenten, Frontlinern oder Teamleitern sei daher nicht ansatzweise erkennbar. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Die Klägerin habe insbesondere im Jahr 2006 nicht faktisch eine Stelle als Teamassistentin ausgeübt. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit schon einmal in einem anderen Einrichtungshaus befristet eine Stelle als Teamassistentin ausgeübt habe, bedeute nicht, dass die Klägerin nach ihrer Einschätzung zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend geeignet oder qualifiziert gewesen sei, eine Stellung als Teamassistentin oder eine vergleichbare Stellung auszuüben. Die Beurteilung der Eignung liege im Ermessen des jeweiligen Team- oder Abteilungsleiters sowie der Personalleitung. Sie habe die Klägerin eben nicht als qualifiziert für eine Stelle als Teamassistentin oder eine vergleichbare Stellung angesehen und sehe sie auch weiterhin nicht als persönlich oder fachlich qualifiziert für eine solche Stelle an. Dass die Klägerin vor Aufnahme ihrer Betriebsratstätigkeit befristet für einen kurzen Zeitraum Teamassistentin gewesen sei, indiziere auch nicht, dass diese ohne Aufnahme einer Betriebsratstätigkeit wieder Teamassistentin geworden wäre. Die Behauptung der Klägerin, die Zeugin H. habe im Bewerbungsgespräch vom 18. Dezember 2017 zuerst gefragt, ob sie im Betriebsrat bleiben wolle, entspreche nicht den Tatsachen. Die Zeugin H. habe diese Frage nicht gestellt. Vielmehr habe die Zeugin H. die Klägerin danach gefragt, warum sie sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben bzw. Interesse an dieser Stelle habe. Dabei handele es sich um eine Standardfrage, mit der die Zeugin H. Bewerbungsgespräche üblicherweise begonnen habe, um die Motivation des jeweiligen Bewerbers kennenzulernen. Die Notizen der Zeugin H. von dem Gespräch am 18. Dezember 2017 würden sich auf die Antworten der Klägerin beziehen und diese wiedergeben. Die Klägerin habe als Antwort auf die geschilderte Frage der Zeugin H., warum sie sich auf die Stelle beworben hätte, erklärt, dass Neuwahlen anstünden und sie nicht wisse, ob sie wiedergewählt werden würde und wenn ja, in welcher Position. Die Notizen zu dem Bewerbungsgespräch würden die Aussagen der Klägerin als Bewerberin auf die Stelle wiedergegeben. Die Zeugin H. habe die Notizen angefertigt, um sich später an Aussagen und Zitate der Klägerin aus dem Bewerbungsgespräch erinnern und die Antworten zu einzelnen Punkten vergleichen zu können. Die Klägerin sei sich nicht sicher gewesen, ob sie in den Betriebsrat gewählt würde. Die Stelle als Teamassistentin habe für die Klägerin selbst lediglich eine Alternative zu der Wahl in den Betriebsrat dargestellt. Dies habe die Klägerin in dem Bewerbungsgespräch jedenfalls gegenüber der Zeugin H. erklärt. Die Schlussfolgerungen, die die Klägerin aus den Gesprächsnotizen ziehe, seien also falsch. Die handschriftlichen Notizen würden aber die wesentlichen Inhalte des Gespräches und Gründe aufzeigen, warum die Klägerin damals nicht für die Stelle ausgewählt worden sei, nämlich weil diese nicht als geeignet für die Stelle erschienen sei. Sie sei angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht in der Lage, konkret vorzutragen und zu rekapitulieren, wann genau Herr F. sich wieder auf die Stelle beworben habe. Aus den selben Gründe könne sie auch nicht vortragen, wann mit diesem insoweit ein Bewerbungsgespräch geführt worden sei. Der Grund dafür, dass die Klägerin die Stelle nicht bekommen habe und die Stelle zunächst vakant geblieben sei, habe allein darauf beruht, dass die Klägerin gemessen an den Stellenanforderungen gemäß der "Job description" nicht als geeignet erschienen sei. Die Klägerin habe kaum Führungserfahrung und keine Erfahrung im Bereich Recovery gehabt, ihr hätten die idealerweise notwendigen Englischkenntnisse gefehlt und sie habe im Bewerbungsgespräch kein wirkliches Interesse an der Tätigkeit gezeigt. Die eigene Erklärung der Klägerin zu der zeitnahen Absage widerspreche deren Vortrag, wonach bewusst abgewartet worden sei, was die Betriebsratswahl 2018 erbringen würde. Was die Bewerbung der Klägerin angegangen sei, habe sie nicht abgewartet, sondern der Klägerin zeitnah abgesagt und notgedrungen hingenommen, dass die Stelle nicht sofort zum 1. Januar 2018 habe besetzt werden können. Die Absage sei allein deswegen erfolgt, weil die Klägerin nicht als geeignet erschienen sei. Die Tätigkeit in E-Stadt sei nur kurzfristig und kommissarisch gewesen. Der Begriff "kommissarisch" bezeichne eine vorübergehende und in den Kompetenzen oder Anforderungen begrenzte Wahrnehmung einer Funktion, zumeist um die Zeit bis zur anderen dauerhaften Besetzung zu überbrücken. Dies stelle also keinen Nachweis für eine Befähigung dar. Außerdem sei es nicht um den Bereich "Recovery" gegangen. Ausweislich ihres eigenen Bewerbungsschreibens vom 6. Dezember 2017 sei die Klägerin offenbar jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht davon ausgegangen, dass sie schon längst als Teamassistentin qualifiziert gewesen wäre. Vorliegend fehle es an einer Darlegung der Klägerin, dass sie die Qualifikationsanforderungen der höherdotierten Stelle erfülle. Die Behauptung, als langjährige Vorsitzende des Betriebsrates habe die Klägerin ihre Führungsqualitäten ausreichend unter Beweis gestellt, liege neben der Sache. § 37 Abs. 4 BetrVG schließe eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke aus. Selbst wenn es damals ein Bewerbungsgespräch mit Herrn F. wegen der hier in Rede stehenden Stelle nicht gegeben hätte und dieser einfach deswegen auf die Stelle zurückversetzt worden sei, weil sie noch vakant gewesen sei, läge darin keine Benachteiligung der Klägerin. Aufgrund ihrer fehlenden Eignung hätte die Klägerin die Stelle nicht reklamieren können, nur weil es zunächst keine anderen Bewerber gegeben habe. Von einer Benachteiligung wäre nur dann auszugehen, wenn die Klägerin im Vergleich zu Herrn F. besser oder zumindest gleich qualifiziert gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. April 2024 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.