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Urteil

2 SLa 74/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:1129.2SLA74.24.00
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Leitsätze
1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der Anspruch auf Arbeitsentgelt also nicht bereits aufgrund anderer Ursache entfällt.(Rn.20) Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wie im streitgegenständlichen Verfahren als Kraftfahrer beschäftigt wird, aber die entsprechende Fahrerlaubnis verliert.(Rn.22) 2. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024 -3 Ca 812/23- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - über den in Ziff. 1. des Tenors des vorgenannten Urteils bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 1.819,33 EUR brutto nebst Zinsen hinaus - weitere 3.905,00 EUR brutto abzüglich 1.442,10 EUR netto erhaltenen Krankengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.462,90 EUR seit dem 03.11.2023 zu zahlen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2024 -3 Ca 812/23- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - über den in Ziff. 1. des Tenors des vorgenannten Urteils bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 1.819,33 EUR brutto nebst Zinsen hinaus - weitere 3.905,00 EUR brutto abzüglich 1.442,10 EUR netto erhaltenen Krankengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.462,90 EUR seit dem 03.11.2023 zu zahlen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit das Arbeitsgericht in Ziffer 1. des Urteilstenors die Beklagte zur Zahlung von 1.819,33 EUR brutto für die Zeit vom 1. bis 14. September 2023 verurteilt und den Aufrechnungseinwand der Beklagten zurückgewiesen hat, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, weil die Beklagte hiergegen keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat (§ 322 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vom Kläger mit seiner Berufung zuletzt für die Zeit vom 15. September bis 25. Oktober 2023 weiterverfolgte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach §§ 3, Abs. 1, 4 EFZG für die Zeit ab dem 26. September 2023 bis zum 25. Oktober 2023 in Höhe von 3.905,00 EUR brutto abzüglich des für diesen Zeitraum erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.442,10 EUR netto (2.018,94 EUR x 30/42 Kalendertage) begründet. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für die Zeit vom 15. bis 25. September 2023 besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in dieser Zeit fehlenden Fahrerlaubnis des Klägers für Lkw nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall war. Der für die Zeit ab dem 26. September bis zum 25. Oktober 2023 bestehende Entgeltfortzahlungsanspruch beläuft sich der Höhe nach nicht auf 179,22 EUR brutto pro Arbeitstag - wie zuletzt vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. August 2024 geltend gemacht -, sondern lediglich auf 177,50 EUR brutto pro Arbeitstag (22 Arbeitstage in der Zeit vom 26. September bis 25. Oktober 2023 x 177,50 EUR brutto = 3.905,00 EUR brutto). I. Der Klageanspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für die Zeit vom 15. bis 25. September 2023 unbegründet. 1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursache entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte (BAG 21. August 2024 - 5 AZR 169/23 - Rn. 48). 2. Nach diesen Grundsätzen steht einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Zeit bis zum 25. September 2023 der Grundsatz der Monokausalität entgegen, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dieser Zeit nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Im Streitfall war der Kläger nach seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 21. März 2024 ausweislich des zitierten WhatsApp-Verkehrs in der Zeit bis zum 25. September 2023 nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für Lkw, die er vielmehr erst mit Abholung der vorläufigen Fahrerlaubnis für Lkw am 26. September 2023 und Ausstellung des neuen Führerscheins am 27. September 2023 wieder erlangt hat. Insbesondere hat der Kläger selbst erklärt, dass er vor Dienstag, 26. September 2023 nicht fahren dürfe. An der erforderlichen Monokausalität fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbracht hätte, wie das etwa - wie hier - bei Wegfall einer für die Arbeitsleistung notwendigen Berechtigung (z.B. Führerschein bei einem Kraftfahrer) der Fall ist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 28. Mai 2024 - 5 Sa 105/23 - Rn. 32). Der Kläger hätte seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Lkw-Fahrer auch im Fall seiner Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis zum 25. September 2023 mangels Fahrerlaubnis für Lkw nicht erbringen können. Die Beklagte war nicht gehalten, dem Kläger eine andere - nicht vereinbarte - Tätigkeit als Baggerfahrer zuzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die fehlende Monokausalität zu berufen. Der Kläger hatte den Lkw bereits am 2. September 2023 wegen des Ablaufs seiner Fahrerlaubnis für Lkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt. Es war Sache des Klägers, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass er über die zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. II. Für die Zeit ab dem 26. September bis zum 25. Oktober 2023 besteht hingegen ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 EFZG in Höhe von 3.905,00 EUR brutto abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Krankengeldes in Höhe von 1.442,10 EUR netto. 1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier in der Zeit vom 26. September bis zum 25. Oktober 2023 erfüllt. a) Der Kläger hat der Beklagten unstreitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis zum Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums am 25. Oktober 2023 vorgelegt. Damit hat er den ihm als Anspruchsteller obliegenden Beweis für seine - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erbracht. aa) Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG 17. September 2024 - 5 AZR 29/24 - Rn. 12). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 12). bb) Derartige Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Beklagte hier nicht vorgetragen. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Kläger noch während seines Urlaubs am 14. September 2023 krankgeschrieben worden und war auch nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 26. September 2023 weiterhin noch über den Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Danach ist eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Zeitraum der fehlenden Fahrerlaubnis und der Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Der Grundsatz der Monokausalität steht dem Anspruch in der Zeit ab dem 26. September 2023 nicht (mehr) entgegen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er ab dem 26. September 2023 wieder im Besitz einer vorläufigen Fahrerlaubnis für Lkw gewesen sei und dann den ihm neu ausgestellten Führerschein am 27. September 2023 gemäß der vorgelegten Kopie (Bl. 33 d. A.) erhalten habe. Die Beklagte hat mit ihrer Berufungserwiderung vom 27. Mai 2024 den Vortrag des Klägers zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 26. September 2023 nicht bestritten, sondern vielmehr - anknüpfend an die Argumentation des Arbeitsgerichts - erwidert, dass ihr dies - entgegen der vom Kläger aus dem zitierten WhatsApp-Verkehr gezogenen Schlussfolgerung - nicht bewusst gewesen sei, weil der Kläger ihr die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kommt es aber auf die Frage, ob der Kläger die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis während seiner Arbeitsunfähigkeit - und nicht erst im Rahmen des Prozesses - der Beklagten auch mitgeteilt hat, nicht an, zumal diese ihn aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht hätte einsetzen können. Maßgeblich für die erforderliche Monokausalität ist vielmehr, dass tatsächlich nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Lkw am 26. September 2023 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab diesem Zeitpunkt die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall war, auch wenn dies der Beklagten nach ihrem Vortrag zum damaligen Zeitpunkt - entgegen der vom Kläger aus dem von ihm zitierten WhatsApp-Verkehr gezogenen Schlussfolgerung - nicht bewusst gewesen sein sollte. 2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 26. September bis 25. Oktober 2023 beläuft sich auf 3.905,00 EUR brutto. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Sechs-Wochen-Zeitraum dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Danach ist für die in der Zeit vom 26. September bis 25. Oktober 2023 zu bezahlenden 22 Arbeitstage ein Arbeitsentgelt in Höhe von 177,50 EUR brutto pro Arbeitstag zugrunde zu legen. Neben der arbeitstäglichen Arbeitszeit von acht Stunden in der Fünf-Tage-Woche, die von der Beklagten mit dem hierfür unstreitigen Stundenverdienst von 16,00 EUR brutto abgerechnet sowie vergütet worden ist, sind auch die vom Kläger darüber hinaus ständig erbrachten weitergehenden Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. a) Überstunden i.S.d. § 4 Abs. 1a EFZG, die nicht zum Arbeitsentgelt nach § 4 Abs. 1 EFZG gehören, liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Leistet der Arbeitnehmer aber ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden vielmehr wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - Rn. 20). Für den Umfang der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Als Vergleichszeitraum zur sicheren Erfassung dessen, was die Arbeitsvertragsparteien als regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewollt haben, ist grundsätzlich ein Zeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert, ist dessen gesamter Zeitraum maßgebend (BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - Rn. 25 u. 26). b) Im Streitfall ist der Kläger vor seiner Arbeitsunfähigkeit im September 2023 unstreitig seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in den acht Monaten von Januar bis August 2023 regelmäßig über acht Stunden pro Arbeitstag hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen worden und hat in dieser Zeit unstreitig insgesamt 572 "Überstunden" geleistet. Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist danach für die vom Kläger ständig über 40 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit ein durchschnittlicher Wert zu ermitteln, wobei nicht nur auf die letzten drei Monate, sondern auf den gesamten Zeitraum seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Januar 2023 abzustellen ist. Soweit der Kläger im Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Ca 878/23 über den von der Beklagten für die "Überstunden" behaupteten Stundenlohn von 15,00 EUR hinaus einen höheren Stundenlohn von 16,00 EUR geltend gemacht hat, ist seine Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen worden. Mithin kann für die unstreitig geleisteten 572 "Überstunden" in der Zeit von Januar bis August 2023 lediglich ein Stundenlohn von 15,00 EUR zugrunde gelegt werden, der eine durchschnittliche Vergütung für die "Überstunden" von 49,50 EUR pro Arbeitstag ergibt (572 "Überstunden" : 8 Monate = 71,5 x 15,00 EUR = 1.072,50 EUR pro Monat x 3/65 Arbeitstage = 49,50 EUR pro Arbeitstag). Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der regelmäßig erhöhten Arbeitszeit des Klägers pro Arbeitstag ein Arbeitsentgelt von insgesamt 177,50 EUR brutto (8 Stunden x 16,00 EUR = 128,00 EUR pro Arbeitstag + 49,50 EUR für die darüber hinausgehende durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag). Bei Zugrundelegung des Arbeitsentgelts von 177,50 EUR brutto pro Arbeitstag errechnet sich der zuerkannte Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 3.905,00 EUR brutto (22 Arbeitstage in der Zeit vom 26. September bis 25. Oktober 2023 x 177,50 EUR brutto). Das vom Kläger im Klageantrag in Abzug gebrachte Krankengeld, das er in Höhe von 2.018,94 EUR für 42 Kalendertage in der Zeit vom 14. September bis 25. Oktober 2023 bezogen hat, ist bezogen auf den zuerkannten Anspruchszeitraum vom 26. September bis 25. Oktober 2023 anteilig in Höhe von 1.442,10 EUR netto zu berücksichtigen (2.018,94 EUR x 30/42 Kalendertage). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 15. September bis 25. Oktober 2023. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 5. Januar 2023 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er erhielt von der Beklagten für die Monate Januar bis August 2023 jeweils eine Arbeitszeit von acht Stunden je Arbeitstag von Montag bis Freitag mit einem Stundenlohn von 16,00 EUR brutto abgerechnet und vergütet. Darüber hinaus leistete er von Januar bis August 2023 insgesamt 572 Überstunden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Überstunden von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 15,00 EUR in bar bezahlt worden sind. In einem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 878/23 - die Beklagte zur Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 8.580,00 EUR brutto für 572 Überstunden in der Zeit von Januar bis August 2023 verurteilt, während es die weitergehende Klage - insoweit inzwischen rechtskräftig - abgewiesen hat. Ab dem 29. Juli 2023 hatte der Kläger keine Fahrerlaubnis mehr für Lkw. Die Fahrerlaubnis war durch Zeitablauf abgelaufen. Am 2. September 2023 stellte der Kläger den Lkw auf dem Betriebsgelände in C ab. In der Zeit vom 4. bis 14. September 2023 hatte er Urlaub. Für die Zeit ab dem 14. September 2023 war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend krankgeschrieben und legte der Beklagten hierfür Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dabei verfügte der Kläger in der Zeit bis zum 25. September 2023 über keine Fahrerlaubnis. Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt Ansprüche auf Vergütung für den 1. September 2023, Urlaubsvergütung für die Zeit vom 4. bis 14. September 2023 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 15. September bis zum 26. Oktober 2023 in Höhe von insgesamt 3.847,40 EUR brutto für September 2023 und 3.505,17 EUR brutto für Oktober 2023 geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Februar 2024 -3 Ca 812/23- Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.819,33 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus Vergütung für den 1. September 2023 in Höhe von 160,00 EUR brutto und Urlaubsvergütung für die Zeit vom 4. bis 14. September 2023 in Höhe von 1.659,33 EUR brutto zusammen. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit an sie abgetretenen Ansprüchen auf Rückzahlung in Höhe von 1.184,00 EUR wegen einer von der Firma Z Recycling GmbH geleisteten Zahlung und in Höhe von 800,00 EUR für die Nachschulung des Klägers hat das Arbeitsgericht als unbegründet bzw. den diesbezüglichen Sachvortrag als verspätet zurückgewiesen. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 15. September 2023 hat das Arbeitsgericht die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2024 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. März 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. März 2024 eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt den von ihm weiterverfolgten Entgeltfortzahlungsanspruch auf (weitere) 5.197,38 EUR brutto für die Zeit vom 15. September bis 25. Oktober 2023 abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.018,94 EUR netto nebst Zinsen beschränkt. In Bezug auf das erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens gezahlte Krankengeld in Höhe von 2.018,94 EUR hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bzw. Feiertagsvergütung für die Zeit ab dem 15. September 2023 bis zum 25. Oktober 2023 zu Unrecht abgewiesen. Dabei habe das Arbeitsgericht in keiner Weise im Kammertermin zu erkennen gegeben, dass es die Klageansprüche auf Entgeltfortzahlung zurückweisen würde, weil er seinen Arbeitgeber nicht über die Wiedererlangung des Führerscheins informiert haben solle. Seiner Auffassung nach spiele dies überhaupt keine Rolle, weil die Beklagte ihn aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ja sowie nicht habe einsetzen können. Im Übrigen habe er vorgetragen, dass die Beklagte ihn ja auch als Baggerfahrer habe einsetzen können. Entgegen der überraschenden Annahme des Arbeitsgericht habe er seinen Arbeitgeber sehr wohl über die Wiedererlangung des Führerscheins informiert. Ausweislich des von ihm zitierten WhatsApp-Verkehrs zwischen ihm und Herrn Y sei der Beklagten sehr wohl bewusst gewesen, dass er spätestens ab dem 26. September 2023 wieder in Besitz einer vorläufigen Fahrerlaubnis für Lkw gewesen sei. Allerdings sei er der Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme, weil die die Frage der Monokausalität ausschließlich davon abhänge, ob ein Führerschein bestanden habe oder nicht. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten bzgl. der Monokausalität sei als sittenwidrig anzusehen. Für den Zeitraum vom 29. Juli bis 1. September 2023 habe sich die Beklagte auch nicht dafür interessiert, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Lkw gewesen sei. Derjenige, der einem anderen ein Fahrzeug überlasse, müsse sich vergewissern, dass dieser auch im Besitz der dazu gültigen Fahrerlaubnis sei. Die Beklagte habe ganz offensichtlich die Tatsache, dass sein Lkw-Führerschein am 29. Juli 2023 abgelaufen sei, in ihrer Buchhaltung nicht ordnungsgemäß vermerkt und ihn darauf nicht aufmerksam gemacht. Wenn die Beklagte ihn schon ungeachtet seiner abgelaufenen Fahrerlaubnis in der Zeit vom 29. Juli bis 1. September 2023 einsetze, dann sei es unredlich, sich während der Arbeitsunfähigkeit darauf zu beziehen, dass er nicht mehr im Besitz eines Führerscheins sei, zumal dies die Beklagte in den Wochen davor ja auch nicht gestört habe. Für den Zeitraum vom 15. September bis 25. Oktober 2023 habe die Beklagte insgesamt 29 Arbeitstage á 179,22 EUR zu vergüten, was einen Bruttobetrag in Höhe von 5.197,38 EUR brutto ergebe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Februar 2024 -3 Ca 812/23- teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.197,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.018,94 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Beklagte sei bei ihr nur als Lkw-Fahrer und nie als Baggerfahrer eingesetzt gewesen und könne keinen Bagger fahren. Der Kläger trage zunächst selbst vor, dass er am 23. September 2023 noch keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Wie der Kläger auf die Schlussfolgerung komme, dass ihr bewusst gewesen sei, dass er spätestens ab dem 26. September 2023 wieder im Besitz einer vorläufigen Fahrerlaubnis für Lkw gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ihr sei dies nicht bewusst gewesen. Fakt sei jedenfalls, dass der Kläger die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ihr nicht angezeigt habe. Beide Parteien seien sich der Sachlage hinsichtlich der abgelaufenen Fahrerlaubnis nicht bewusst gewesen. Nachdem der Umstand offenbar geworden sei, habe der Kläger sodann auf ihre Anweisung den von ihm genutzten Lkw auf ihrem Hof abgestellt und sei sodann nicht mehr eingesetzt worden. Sie halte daran fest, dass der Kläger tatsächlich nicht krank sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme sie auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2024 Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.