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Urteil

2 SLa 138/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0221.2SLA138.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.03.2024 - 1 Ca 726/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.03.2024 - 1 Ca 726/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat keinen Erfolg. Die Berufung ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. zulässig, aber unbegründet. Zwar ist die Klage mit dem Hauptantrag zu 1. nicht bereits wegen der Rechtskraft der im Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung unzulässig. Der Klageantrag zu 1. ist aber unbegründet, weil kein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung in der Wäscherei der Stadtbildpflege C besteht. Im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2. fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Auch insoweit ist die Klage zwar nicht wegen der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung unzulässig. Der Hilfsantrag zu 3. ist jedoch unbegründet, weil kein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung auf dem Wertstoffhof der Stadtbildpflege C besteht. Bezüglich des Hilfsantrags zu 4. ist die Berufung ebenfalls mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. I. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. nicht wegen der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung unzulässig, weil die Streitgegenstände im Vorprozess und im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der unterschiedlichen Klageanträge nicht identisch sind (vgl. hierzu Zöller ZPO 35. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 20 ff.). Im Vorprozess hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag eine Beschäftigung als Angestellte geltend gemacht. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin ihren Hauptantrag zu 1. nicht auf eine Angestelltentätigkeit beschränkt, sondern ihre Beschäftigung in der Wäscherei verlangt, die dort - gemäß der Feststellung des Arbeitsgerichts - anfallende Arbeitertätigkeiten zum Gegenstand hat. Aufgrund der unterschiedlichen Klageanträge in den beiden Prozessen liegt eine Identität der Streitgegenstände nicht vor. 2. Der Hauptantrag zu 1. ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ihre leidensgerechte Beschäftigung in der Wäscherei der Stadtbildpflege C. a) Zwar kann sich aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen bzw. ihm gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers auf anderweitige - auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 24). § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gibt dem schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Ist eine Beschäftigung auf dem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Das SGB IX verlangt zudem nicht die Entlassung anderer Arbeitnehmer, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verwirklichen zu können. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorhandensein freier Arbeitsplätze. Danach scheidet eine Pflicht des Arbeitgebers zur "Freikündigung" jedenfalls dann aus, wenn der Inhaber der in Frage kommenden Stelle den allgemeinen Kündigungsschutz genießt (BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 36). b) Das Arbeitsgericht hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W festgestellt, dass in der Wäscherei lediglich ein Vollzeitarbeitsplatz besteht, der bereits mit zwei Arbeitnehmern in Teilzeit besetzt ist, von denen einer ebenfalls einen Grad der Behinderung von 30 hat und der andere mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist. Danach fehlt es bereits an einem freien Arbeitsplatz in der Wäscherei, auf dem die Klägerin beschäftigt werden könnte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handelte es sich bei ihrem damals nur kurzzeitig erfolgten Einsatz in der Wäscherei um eine Arbeiterstelle, die ihr einseitig von der Beklagten vorübergehend zugewiesen worden war und die nicht ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Angestellte entsprochen hat. Eine solche anderweitige - vertragsfremde - Beschäftigung in der Wäscherei kann die Klägerin auch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX allenfalls dann beanspruchen, wenn dort ein freier Arbeitsplatz vorhanden wäre, was nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht der Fall ist. II. Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2. bereits mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. 1. Eine Berufungsbegründung genügt nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO (i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 56; BAG 5. April 2023 - 7 AZR 224/22 - Rn. 47). 2. Diesen Anforderungen wird die innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. Juli 2024 nicht gerecht, soweit das Arbeitsgericht die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2. abgewiesen hat. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts für die Abweisung des Hilfsantrags zu 2. auf Beschäftigung als Pförtnerin an der Pforte geht die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 nicht ein. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung des Hilfsantrags zu 2. auf mehrere Erwägungen gestützt und hierzu u.a. jeweils tragend darauf abgestellt, dass es sich um eine Arbeitertätigkeit mit niedrigerer Vergütungsgruppe handele, ein Einsatz der Klägerin im Schichtbetrieb nach dem Gutachten vom 22. Juni 2023 nicht möglich sei und dort die angeführten körperlich schweren Arbeiten anfallen würden, die die Klägerin nicht verrichten könne. Mit dieser Begründung hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) nicht auseinandergesetzt, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist. III. Der Hilfsantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Klage auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu 3. nicht wegen der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung unzulässig, weil die Streitgegenstände im Vorprozess und im vorliegenden Rechtsstreit nicht identisch sind. Wie bereits oben ausgeführt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Klageanträge in den beiden Prozessen keine Identität der Streitgegenstände vor. 2. Der Hilfsantrag zu 3. ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschäftigung auf dem Wertstoffhof der Stadtbildpflege C. Die auf dem Wertstoffhof zu verrichtenden Tätigkeiten müssen unstreitig überwiegend im Freien erbracht werden. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie deshalb dort in den Wintermonaten nicht arbeiten könne. Das vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten vom 22. Juni 2023 sieht hierzu als "negatives Leistungsprofil" vor, dass keine "Tätigkeiten im Freien, Kälte, Nässe" möglich sind und auch keine Lasten von mehr als 5 kg von der Klägerin bewegt werden können. Im Hinblick darauf, dass diese Einschränkungen auf den chronischen Erkrankungen der Klägerin beruhen und diesbezüglich keine Umstände vorgebracht worden sind, die eine anderweitige Beurteilung im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtfertigen könnten, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf dem Wertstoffhof aus gesundheitlichen Gründen nicht beschäftigt werden kann. Im Übrigen ist der Beklagten auch nicht etwa zuzumuten, die Klägerin nur bei entsprechenden Witterungsbedingungen in den Sommermonaten dort einzusetzen, zumal die Klägerin in ihrem Klageantrag auch keine Alternativtätigkeit auf einem freien Arbeitsplatz angeführt hat, auf dem sie bei schlechtem, ihrer Gesundheit abträglichen Wetter dann ohne weiteres beschäftigt werden könnte. Mithin ist davon auszugehen, dass eine leidensgerechte Beschäftigung der Klägerin auf dem Wertstoffhof bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. IV. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 4. ist die Berufung ebenfalls unzulässig, weil die fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. Juli 2024 nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht. Die Klägerin hat sich innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist in ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2024 mit der Argumentation des Arbeitsgerichts für die Abweisung des Hilfsantrags zu 4. auf Beschäftigung im Fuhrparkmanagement nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer - im Vergleich zur Klägerin - über eine höhere Qualifikation verfügen würden und müssten. Dort seien ein Kfz-Mechaniker, ein Kfz-Meister, eine ausgebildete Bürokaufkraft und der Abteilungsleiter beschäftigt. Alle diese Stellen seien in den Vergütungsgruppen E 7 oder höher (E 8 und E 10) eingruppiert. Die Klägerin sei allerdings als einfache Verwaltungsangestellte in der Vergütungsgruppe E 5 eingruppiert. Ein Anspruch, im Rahmen der Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit auf eine höherwertige Stelle versetzt zu werden, noch dazu für die sie die notwendige Ausbildung nicht habe, stehe der Klägerin nicht zu. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. Juli 2024 lässt nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art diese Argumentation des Arbeitsgerichts unrichtig sein soll. Vielmehr führt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst an, dass im Fuhrparkmanagement Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechatroniker beschäftigt seien. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass im Fuhrparkmanagement nicht nur Mitarbeiter eingesetzt würden, die Tätigkeit mit Verwaltungskenntnissen ausgeübt hätten, sondern auch Kfz-Mechaniker und Mechatroniker, und sie "hier entsprechend in Erwägung gezogen" werden sollte für die Vergabe der Tätigkeiten im Fuhrparkmanagement, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen deshalb die Argumentation des Arbeitsgerichts ihrer Ansicht nach unrichtig sein soll. Insbesondere wird die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die im Fuhrparkmanagement eingesetzten Arbeitnehmer, insbesondere auch ein Kfz-Mechaniker und ein Kfz-Meister, über eine höhere Qualifikation als die Klägerin verfügen würden und auch müssten und alle genannten Stellen höher eingruppiert seien, nicht mit einem entsprechenden Berufungsangriff in Frage gestellt. V. Soweit sich die Klägerin noch auf weitere, nicht in den Klageanträgen aufgeführte Beschäftigungsmöglichkeiten wie etwa im Dialogcenter der Stadtbildpflege C berufen hat, sind diese von ihr nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (mit einem entsprechenden Beschäftigungsantrag) gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten um eine leidensgerechte Beschäftigung der Klägerin. Die 1964 geborene Klägerin ist seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war ursprünglich als Arbeiterin eingestellt worden (Arbeitsverträge vom 1. Juli 1997, 14. August 1997 und 13. Juli 1998 = Bl. 69 - 74 d. A. ArbG) und wurde in Abänderung des am 13. Juli 1998 abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit Änderungsvertrag vom 2. März 2005 (Bl. 67 d. A. ArbG) ab 1. März 2005 "in das Angestelltenverhältnis übernommen". Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 30 mit Bescheid vom 10. November 2021 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden (Bl. 4 - 6 d. A. ArbG). Sie leidet an mannigfaltigen Erkrankungen aus dem Formenkreis der chronischen Schmerzen (Degeneratives LWS-Syndrom, Fibromyalgie, depressives Zustandsbild, Zervikalneuralgie) sowie Erkrankungen aus dem Bereich der Somatisierungsstörungen (Tinnitus, Schwerhörigkeit, Syndrom der unruhigen Beine sowie chronische Schlafstörungen). In der Stadtbildpflege C, einem Eigenbetrieb der Beklagten, war die Klägerin seit dem Jahr 2005 in der Kfz-Werkstatt mit Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Nach der im Jahr 2016 erfolgten Übernahme der Werkstatt durch die Westfälischen Nahverkehrsbetriebe (WNS GmbH) erfolgte dort ihre Beschäftigung im Wege der Personalgestellung, die allerdings von der WNS GmbH zum 30. April 2022 gekündigt wurde. In der Folgezeit wurde die Klägerin zunächst vom 1. Mai bis 14. Oktober 2022 in der Disposition der Müllabfuhr eingesetzt, dann vom 17. Oktober bis 25. November 2022 in der Wäscherei, danach im Bereich "Behältermanagement" und zur Umgestaltung des Re-Use-Regals im Wertstoffhof, bis sie ab dem 6. März 2023 arbeitsunfähig erkrankt war; im Übrigen wird wegen der Tätigkeiten der Klägerin auf das ihr erteilte Zwischenzeugnis vom 27. Juni 2024 (Bl. 27 f. d. A. LAG) verwiesen. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Von der Ausbildung her ist sie Berufskraftfahrerin. Eine kaufmännische Ausbildung hat sie nicht. In einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien hat die Klägerin mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern im April 2023 erhobenen Klage - 1 Ca 340/23 - ihre Beschäftigung als Angestellte begehrt. In der Klageschrift hat sie unter Verweis auf die vorgelegten Atteste des Herrn Dr. Z vom 21. März 2022 und von Herrn Dr. Y vom 1. August 2022 geltend gemacht, dass ihre Versetzung auf den Wertstoffhof nicht vom Direktionsrecht gedeckt sei. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass aufgrund ihrer gesundheitlich angeschlagenen Situation und der auf dem Wertstoffhof herrschenden Arbeitsbedingungen ihre Beschäftigung hier nicht möglich sei, weil die Tätigkeit im Freien verrichtet werde und sie hier schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte, Nässe sowie einem hohen Lärmpegel ausgesetzt sei. Im Gütetermin vom 20. Juni 2023 hat sie ihre Bereitschaft erklärt, sich am 22. Juni 2023 einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf das vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten der Westpfalz-Klinikum GmbH in Kaiserslautern vom 22. Juni 2023 (Bl. 63 bis 66 d. A. ArbG) verwiesen. In dem Vorprozess hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie entsprechend den Bedingungen des Änderungsvertrags vom 2. März 2005 als Angestellte zu beschäftigen. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 31. August 2023 - 1 Ca 340/23 - hat das Arbeitsgericht die Klage im Vorprozess der Parteien abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils verwiesen. Vorliegend hat die Klägerin mit ihrer am 14. September 2023 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage zuletzt ihre Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz bei der Stadtbildpflege C in der Wäscherei, hilfsweise an der Pforte, hilfsweise im Wertstoffhof und hilfsweise im Fuhrparkmanagement geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2024 - 1 Ca 726/23 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin im Rahmen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in der Wäscherei in der Stadtbildpflege in der X Straße in C zu beschäftigen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie als Pförtnerin an der Pforte der Stadtbildpflege C, X-Straße, C im Rahmen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu beschäftigen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie im Rahmen einer leidensgerechten Beschäftigung als Mitarbeiterin im Wertstoffhof in der Stadtbildpflege X-Straße in C zu beschäftigen und zwar hier insbesondere am Re-Use-Regal, 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie im Fuhrparkmanagement der Stadtbildpflege in der X-Straße in C im Rahmen einer leidensgerechten Beschäftigung zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 28. März 2024 verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 28. März 2024 - 1 Ca 726/23 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 3. bereits wegen der entgegenstehenden materiellen Rechtskraftwirkung des im Vorprozess 1 Ca 340/23 ergangenen Urteils unzulässig seien, weil die Klägerin ihre Beschäftigung in der Wäscherei und auch im Wertstoffhof bereits zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht und dort eine Beschäftigung beantragt habe, wenn auch unter einem anderen Antrag im Hinblick auf die damals begehrte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zu der mit dem Hilfsantrag zu 2. beantragten Beschäftigung der Klägerin als Pförtnerin an der Pforte sei die Beklagte nicht verpflichtet, weil es sich gemäß der Aussage der Zeugin W um Arbeitertätigkeiten handele, die auch in einer niedrigeren Vergütungsgruppe als die der Klägerin eingruppiert seien. Hinzu komme, dass es sich bei den Pförtnertätigkeiten um Tätigkeiten im Schichtbetrieb handele, die die Klägerin ausweislich des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 22. Juni 2023 nicht zu leisten vermöge. Ihre persönliche Bereitschaft ändere hieran nichts, weil die Beklagte sie aus Fürsorgegesichtspunkten im Schichtdienst nicht einsetze dürfe. Zudem müssten Mitarbeiter an der Pforte auch körperlich schwere Arbeiten verrichten, wozu die Klägerin nicht in der Lage sei. Darüber hinaus herrsche an der Pforte eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung durch das Ein- und Ausfahren von ca. 150 Pkw und Lkw jeden Tag. Nach dem von ihr im Verfahren 1 Ca 340/23 selbst eingereichten Attest von Herrn Dr. Y vom 1. August 2022 dürfe die Klägerin allerdings nicht an lärmbelasteten Arbeitsstellen tätig sein. Schließlich bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf die hilfsweise mit dem Antrag zu 4. begehrte Beschäftigung im Fuhrpark der Stadtbildpflege. Die Zeugin W habe glaubhaft den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer über eine höhere Qualifikation verfügen würden und müssten, als diejenige, die die Klägerin aufweisen könne. Dort seien ein Kfz-Mechaniker, ein Kfz-Meister, eine ausgebildete Bürokaufkraft und der Abteilungsleiter beschäftigt. Alle diese Stellen seien in den Vergütungsgruppe E7 oder höher (E8 und E10) eingruppiert, während die Klägerin als einfache Verwaltungsangestellte in die Vergütungsgruppe E5 eingruppiert sei. Ein Anspruch, im Rahmen der Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit auf eine höherwertige Stelle versetzt zu werden, noch dazu für die sie die notwendige Ausbildung nicht habe, stehe der Klägerin nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 7. Mai 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klageanträge zu 1. und 3. schon unzulässig seien. Wie das Arbeitsgericht selbst ausgeführt habe, handele es sich bei den Tätigkeiten in der Wäscherei und im Wertstoffhof um Arbeitertätigkeiten. Hingegen habe sie in dem Vorverfahren ausweislich des Urteils vom 31. August 2023 - 1 Ca 340/23 - eine Beschäftigung als Angestellte geltend gemacht. In der Wäscherei seien die Aufgaben dahingehend verteilt gewesen, dass sie die Wäsche der Belegschaft, der Feuerwehr sowie des THW habe waschen, trocknen, zusammenlegen und einsortieren müssen. Darüber hinaus habe sie auch Reparaturen entgegengenommen, Material ausgegeben und im System die An- und Abmeldungen sowie Bestellungen bearbeitet und andere logistische Eingaben gemacht. Vor dem Hintergrund der dortigen Arbeitsbedingungen hätte sie dort ihre Tätigkeit weiter ausüben könne, weshalb dies auch im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht worden sei. Auch aus dem betriebsmedizinischen Gutachten vom 22. Juni 2023 habe sich ergeben, dass sie diese Tätigkeit in der Wäscherei aus gesundheitlichen Gründen hätte weiter ausführen können. Aber die Beklagte habe sie dort wiederum aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen auf eine Arbeiterstelle im Wertstoffhof der Stadtbildpflege versetzt. Durch ihren Einsatz auf dem Wertstoffhof in den Wintermonaten sei sie dann erkrankt. Zum einen sei sie dort unter Verletzung der Fürsorgepflicht auf einer Arbeiterstelle eingesetzt worden. Zum anderen hätten die dortigen Umstände, insbesondere ihr Einsatz im Winter auf dem Wertstoffhof zu ihrer Erkrankung geführt. Bereits im Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahrens habe sie darauf verwiesen, dass man auch eine entsprechende Lösung dahingehend finden könnte, dass sie in den Sommermonaten auf dem Wertstoffhof eingesetzt werde und in den Wintermonaten auf einem anderen Arbeitsplatz. Ihr Gesundheitszustand aufgrund des Arbeitsplatzkonfliktes und der daraus resultierenden psychischen Belastung habe sich verbessert, so dass gemäß dem von ihr vorgelegten Attest des Dr. T vom 21. Juni 2024 keine Beschränkungen des Arbeitsplatzes auf die Stadtbildpflege der Beklagten gegeben seien. Betreffend die Stelle im Fuhrparkmanagement sei auszuführen, dass dort Herr V, der Ende des Jahres 2024 in Rente sei, als ursprünglicher Kfz-Mechatroniker oder Kfz-Mechaniker beschäftigt worden sei. Bei den von Herrn V ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die sie ebenfalls ausüben könne. Dabei würden für die Fahrzeuge des Fahrzeugpools der Beklagten Termine vergeben, Kontrollen gemacht und Reparaturen sowie weitere Maßnahmen mit der Werkstatt abgestimmt. Hinzu kämen Zulassungen, Hauptuntersuchungen wie TÜV und alle sonstigen notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Werkstatt abgesprochen werden müssten. Als sie noch in der Werkstatt tätig gewesen sei bzw. in der Disposition, sei Herr V auch des Öfteren zu ihr gekommen, um Sachen mit ihr abzustimmen. Ebenfalls sei Herr U aus der Werkstatt als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten im Rahmen des Fuhrparkmanagements eingesetzt und erledige dort ebenfalls Verwaltungstätigkeiten. Dies zeige, dass entgegen der Ausführungen der Zeugin W im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht auch im Fuhrparkmanagement nicht nur Mitarbeiter eingesetzt würden, die Tätigkeiten mit Verwaltungskenntnissen ausgeübt hätten, sondern auch Kfz-Mechaniker und Kfz-Mechatroniker. Insofern sollte sie hier entsprechend in Erwägung gezogen werden für die Vergabe der Tätigkeiten im Fuhrparkmanagement. Im Übrigen habe sie seit Februar 2024 neue Hörgeräte erhalten, mit denen sie ihre Hörfähigkeit wesentlich habe verbessern können. Zudem könne sie Hintergrundgeräusche unterdrücken und die Hörgeräte mittels einer App auf dem Handy auch bedienen bzw. verwalten. Auch vor diesem Hintergrund habe sie ihre Leistungsfähigkeit nochmals verbessern können, so dass auch Tätigkeiten im Betracht kommen würden, bei denen ein höherer Lärmpegel anfalle, da sie die Hintergrundgeräusche entsprechend unterdrücken könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Berufungsbegründung vom 3. Juli 2024 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2024 - 1 Ca 138/24 - 1. die Beklagte zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin im Rahmen eines geeigneten Arbeitsplatzes in der Wäscherei in der Stadtbildpflege in der X-Straße in C zu beschäftigen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie als Pförtnerin an der Pforte der Stadtbildpflege C, X-Straße in C im Rahmen eines geeigneten Arbeitsplatzes zu beschäftigen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie im Rahmen der geeigneten Beschäftigung als Mitarbeiterin im Wertstoffhof in der Stadtbildpflege X-Straße in C zu beschäftigen und zwar hier insbesondere am Re-Use-Regal, 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie im Fuhrparkmanagement der Stadtbildpflege in der X-Straße in C im Rahmen einer geeigneten Beschäftigung zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, in dem erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten neuen Attest des Herrn Dr. T vom 21. Juni 2024 habe der Arzt erwähnt, dass die Klägerin sich sporadisch bei ihm in der Praxis vorstelle, was darauf schließen lasse, dass eine kontinuierliche und damit fundierte medizinische Begutachtung durch Herrn Dr. T nicht möglich gewesen sei und folglich dieses Attest in Kurzform keine Aussagekraft besitze. Im Übrigen handele es sich insoweit um keinen streitgegenständlichen Sachverhalt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, gehe der Anspruch einer Arbeitnehmerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, nicht dahin, ihr einen Arbeitsplatz freizukündigen oder einen nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen. Jeder einzelne vorübergehende Einsatz der Klägerin auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Bereich der Stadtbildpflege sei aufgrund eines BEM-Verfahrens und in konkreter Abstimmung mit der Klägerin erfolgt. Es habe sich dann jeweils herausgestellt, dass die Klägerin entweder von ihrer Seite aus die vorübergehend zugewiesene Tätigkeit nicht habe ausführen wollen oder die gesundheitlichen Einschränkungen entgegengestanden hätten, welche durch das betriebsärztliche Gutachten eindeutig belegt und als chronisch festgestellt worden seien. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden anhalten. Hieran ändere auch der unsubstantiierte Hinweis der Klägerin auf eine Verbesserung ihres Hörvermögens durch neue Hörgeräte nichts. Damit seien die übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausgeräumt, die jeglichen Einsatz auf den geltend gemachten Arbeitsplätzen verbieten würden. Die von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsplätze gemäß den Anträgen zu 1. bis 3. seien keine Angestelltentätigkeit, sondern für Arbeiter vorgesehen und mit ihnen besetzt. Der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Arbeitsplatz im Fuhrparkmanagement komme bereits nicht in Betracht, weil alle dortigen Arbeitsplätze mindestens in der Vergütungsgruppe EG 7 eingestuft seien, während die Klägerin lediglich Anspruch auf eine Beschäftigung gemäß der Vergütungsgruppe EG 5 habe. Der Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung gewähre keinen Anspruch auf eine Beförderungsstelle. Soweit die Klägerin auf andere Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Beendigung der Personalgestellung bei der WNS verweise, übersehe sie, dass deren weiterer Einsatz wegen entsprechender abgeschlossener Ausbildung als Kfz-Mechaniker möglich gewesen sei. Die Klägerin habe hingegen keine Ausbildung. Demgemäß könne die Klägerin auch nicht die Aufgaben des Herrn V übernehmen. Für diese Stelle brauche es einen Kfz-Verstand, eben die dreijährige abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Bei der angeführten Stelle im Wertstoffhof habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, welche die Klägerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, die sich aus dem Attest ergeben würden, nicht ausfüllen könne. Die körperlichen Einschränkungen machten der Klägerin einen Einsatz auf allen von ihr angeführten Arbeitsplätzen unmöglich. Wegen der Einschränkungen werde auf das nach wie vor gültige betriebsärztliche Gutachten verwiesen. Die darin beschriebenen Einschränkungen würden als chronisch bezeichnet, also anhaltend. Danach sei es der Klägerin unter anderem nicht möglich, Arbeitsplätze zu besetzen, bei denen häufiger Kundenkontakt sei, regelmäßige Telefonate, Lärmbelästigung oder ausschließlich sitzende Tätigkeit. Auch ein Einsatz in der Pforte scheide aus. Alle Arbeitsplätze dort seien besetzt. Selbst wenn ein Arbeitsplatz zukünftig frei werde, ergebe sich keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin, weil nach der zukünftigen Gestaltung der Arbeitsplätze lediglich noch ein Drittel Pförtnertätigkeit anfalle und zu zwei Drittel Tätigkeiten im Gebäudemanagement/Hofdienst. Diese Hofdienst-Tätigkeiten würden unter anderem Malerarbeiten, Reparaturarbeiten, Reinigung, Winterdienst, Umzugshilfe, Transporttätigkeiten, Aufräumarbeiten, Bestuhlung von Veranstaltungen und allgemeine Hausmeistertätigkeiten umfassen. All diese Tätigkeiten könne die Klägerin aufgrund der gesundheitlich festgestellten Einschränkungen nicht ausführen. Der angeführte Arbeitsplatz eines Mitarbeiters im Wertstoffhof könne von der Klägerin wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausgeführt werden. Insofern verwundere der Sachvortrag der Klägerin, weil sie in der Vergangenheit ihr zu Unrecht vorgeworfen habe, ihr Einsatz im Wertstoffhof habe sie krank gemacht. Im Übrigen ergebe es sich auch zweifelsfrei aus dem Gutachten, dass die ganz überwiegend im Freien stattfindende Tätigkeit auf dem Wertstoffhof der Gesundheit der Klägerin nicht zuträglich sei, sondern diese verschlechtere. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.