Urteil
2 SLa 162/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0221.2SLA162.24.00
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer während des Kammertermins im Kündigungsschutzprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat (hier: verneint).(Rn.22)
(Rn.25)
2. Die vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess (möglicherweise) getätigte Äußerung, die Gründe für die streitgegenständliche Kündigung seien "erstunken und erlogen", stellt grundsätzlich keinen Auflösungsgrund dar.(Rn.27)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2024 - 7 Ca 3178/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer während des Kammertermins im Kündigungsschutzprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat (hier: verneint).(Rn.22) (Rn.25) 2. Die vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess (möglicherweise) getätigte Äußerung, die Gründe für die streitgegenständliche Kündigung seien "erstunken und erlogen", stellt grundsätzlich keinen Auflösungsgrund dar.(Rn.27) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2024 - 7 Ca 3178/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagte ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs .6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die außerordentliche Kündigung vom 23. November 2023 ist mangels wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Die im Kündigungsschreiben vom 23. November 2023 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht aus den von der Beklagten angeführten verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KSchG). Die Beklagte ist zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, dass das Vorliegen des von der Beklagten - zur Rechtfertigung der außerordentlichen und der hilfsweise ordentlichen Kündigung - vorgebrachten verhaltensbedingten Kündigungsgrundes eines bewusst wahrheitswidrigen Prozessvortrags durch die im Kammertermin vom 15. November 2023 abgegebene Erklärung des Klägers nicht angenommen werden kann (zu A. I. 2. a und b der Gründe = S. 11 - 17 des Urteils), und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten sind unbegründet. 1. Gemäß der in jeder Hinsicht zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts lässt sich im Streitfall nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass der Kläger die ihm im Termin vom 15. November 2023 gestellte Frage bewusst wahrheitswidrig verneint hat. Im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren der Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 7 Ca 1058/23 - hat der Kläger im Kammertermin vom 15. November 2023 zu der ihm vorgehaltenen Behauptung, er habe seinerzeit in dem Verfahren 7 Ca 3026/22 in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 gesagt, die Gründe für die Kündigung vom 27. Juni 2022 seien "erstunken und erlogen", die Erklärung abgegeben, dass er das nicht gesagt habe. Entgegen der Ausführungen der Beklagten kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seiner im Kammertermin vom 15. November 2023 abgegebenen Erklärung die ihm vorgehaltene Äußerung ("erstunken und erlogen") bewusst wahrheitswidrig abgestritten hat. Vielmehr erscheint es als ebenso gut möglich, dass sich der Kläger im Falle der tatsächlichen Abgabe einer solchen Erklärung daran im Kammertermin vom 15. November 2023 nicht mehr erinnern konnte. Die Beklagte hat dem Kläger die behauptete Erklärung im Kammertermin vom 24. Mai 2023 (7 Ca 3026/22) erstmals mit ihrem Auflösungsantrag im Schriftsatz vom 2. November 2023 im Kündigungsschutzverfahren 7 Ca 1058/23 vorgehalten. Im Kammertermin vom 15. November 2023 in diesem Kündigungsschutzverfahren (7 Ca 1058/23) lag die emotional geführte Verhandlung in dem angeführten Termin vom 24. Mai 2023 mehr als fünf Monate zurück. Auch wenn man davon ausgeht, dass gemäß dem Vortrag der Beklagten die von ihrem Prozessbevollmächtigten im Termin vom 24. Mai 2023 eigens protokollierte Erklärung des Klägers so gefallen ist, ändert dies nichts daran, dass der Kläger ggf. mehrere Monate später nach seiner Erinnerung bzw. subjektiven Überzeugung davon ausgegangen sein kann, dass er die ihm vorgehaltene Formulierung "erstunken und erlogen" nicht verwandt hat. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Beklagten unterstellt, dass der Kläger die ihm vorgehaltene Erklärung "erstunken und erlogen" im Kammertermin vom 15. November 2023 verneint hat, obwohl diese tatsächlich gefallen war, lässt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Kläger damit bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat. Vielmehr ist es ebenso gut möglich, dass er die ihm gestellte Frage entsprechend seiner subjektiven Überzeugung beantwortet hat, die ggf. auch auf einer unzutreffenden Erinnerung beruhen kann. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch nicht etwa eine bewusste Täuschung darin, dass der Kläger nicht von sich aus offenbart hat, die Kündigungsgründe - nach seinem eigenen Vortrag - im Termin vom 24. Mai 2023 als fingiert bezeichnet zu haben. Im Termin vom 15. November 2023 ist dem Kläger von der Vorsitzenden bei seiner informatorischen Anhörung die von der Beklagten aufgestellte Behauptung vorgehalten worden, er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Gründe vom 27. Juni 2022 seien "erstunken und erlogen". Die ihm konkret gestellte Frage, ob er die ihm eigens vorgehaltene und wörtlich zitierte Äußerung ("erstunken und erlogen") getätigt habe, hat er damit beantwortet, dass er das nicht gesagt habe. Der Kläger war nicht gehalten, von sich aus weitergehende Erklärungen zu seinen Äußerungen im Termin vom 24. Mai 2023 abzugeben, damit diese ggf. von der Beklagten zur Begründung ihres Auflösungsantrags herangezogen werden können, zumal solche (Meinungs-)Äußerungen zu den seiner Bewertung nach vorgeschobenen Kündigungsgründen ohnehin nicht geeignet sind, den Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Wie bereits im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2024 - 2 SLa 38/24 - im Einzelnen ausgeführt, stellt selbst die von der Beklagten behauptete Äußerung des Klägers, die Gründe für die Kündigung vom 27. Juni 2022 seien "erstunken und erlogen", keinen Auflösungsgrund dar. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Kläger ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Juni 2022 nicht mehr beschäftigt, sondern stattdessen eine erneute - ebenfalls unwirksame - Kündigung mit Schreiben vom 11. April 2022 ausgesprochen hatte, wäre selbst eine solche Äußerung des Klägers im Kammertermin vom 24. Mai 2023 im Hinblick auf das parallel geführte Kündigungsschutzverfahren durch sein berechtigtes Interesse gedeckt, die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für die von ihr angestrebte Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der erörterten ganzheitlichen Lösung zugespitzt in einem scharfen Ton als seiner Meinung nach vorgeschoben zu bewerten. Der Kläger hat im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien in erster Linie seine Meinung offen zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für vorgeschoben hält und tatsächlich die Kündigung vor einem anderen Hintergrund ausgesprochen worden sein soll, nämlich seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Missachtung des Bundesurlaubsgesetzes im Betrieb und der von ihm angestrebten Gründung eines Betriebsrates zu sehen sein soll. Der Kläger war jedenfalls nicht gehalten, von sich aus - über die Beantwortung der ihm im Termin vom 24. Mai 2023 konkret gestellten Frage hinaus - weitergehende Ausführungen dazu zu machen, ob und ggf. mit welchen anderen sinngemäßen Äußerungen er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe für vorgeschoben hält. Im Hinblick darauf, dass eine solche Meinungsäußerung des Klägers im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien grundsätzlich durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist, durfte er sich ohne weiteres auf die Beantwortung der ihm gestellten Frage zu einer bestimmten, ihm von der Beklagten vorgeworfenen Wortwahl ("erstunken und erlogen") beschränken. Dem Kläger oblag darüber hinaus keine irgendwie geartete "Offenbarungspflicht" zu seiner (Meinungs-)Äußerung im Prozess, zumal daraus ohnehin kein Auflösungsgrund hergeleitet werden kann und dementsprechend von Seiten des Gerichts auch keine weiteren Nachfragen veranlasst waren. Mithin liegt der von der Beklagten vorgebrachte verhaltensbedingte Kündigungsgrund eines bewusst wahrheitswidrigen Prozessvortrags durch den Kläger im Kammertermin vom 15. November 2023 nicht vor, so dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung nicht nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sind. 3. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung ist die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers gemäß dem vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 -) verpflichtet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sich das Berufungsgericht anschließt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), liegen keine Umstände vor, aus denen sich gleichwohl ein überwiegendes Interesse der Beklagten ergeben kann, den Kläger nicht zu beschäftigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. Der 1967 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 4 bis 11 d.A.) seit dem 1. April 2003 als Key-Account Manager bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Unternehmen und die Vertriebsgesellschaft für die Unternehmen Z GmbH, X Pharma GmbH und W Pharma GmbH, die unter dem Markennamen Y medizinische Haut- und Körperpflegemittel produzieren. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hatte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2022 gekündigt. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit rechtskräftigem Urteil vom 16. November 2022 - 12 Ca 1493/22 - stattgegeben. In einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 7 Ca 3026/22 - hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe einer unterzeichneten Tantiemeregelung für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 geltend gemacht. In diesem Verfahren ist von der Vorsitzenden im Kammertermin vom 24. Mai 2023 die Frage nach einer ganzheitlichen Lösung aufgeworfen worden. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung für ihn nicht in Betracht komme. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in diesem Kammertermin am 24. Mai 2023 erklärt hat, alle von der Beklagten zur Begründung der Kündigung vom 27. Juni 2022 angeführten Gründe seien "erstunken und erlogen". Noch vor dem Kammertermin am 24. Mai 2023 in dem vorgenannten Verfahren war das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2023 erneut ordentlich zum 30. November 2023 gekündigt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 20. April 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage - 7 Ca 1058/23 - gewandt. Die Beklagte hat in diesem Kündigungsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 2. November 2023 hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt und ihren Auflösungsantrag u.a. damit begründet, der Kläger habe im Kammertermin am 24. Mai 2023 in dem Verfahren 7 Ca 3026/22 vor dem Arbeitsgericht Koblenz behauptet, alle von ihr zur Begründung der Kündigung vom 27. Juni 2022 angeführten Gründe seien "erstunken und erlogen". In dem Kündigungsschutzverfahren 7 Ca 1058/23 hat der Kläger im Kammertermin vom 15. November 2023 zu der ihm von der Vorsitzenden vorgehaltenen Behauptung der Beklagten, er habe seinerzeit in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 im Verfahren 7 Ca 3026/22 erklärt, die Gründe für die Kündigung vom 27. Juni 2022 seien "erstunken und erlogen", zu Protokoll erklärt: "Das habe ich nicht gesagt" (vgl. Bl. 50 bis 53 d.A.). Mit seinem im Termin vom 15. November 2023 verkündeten Urteil - 7 Ca 1058/23 - hat das Arbeitsgericht der gegen die Kündigung vom 11. April 2023 gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31. Oktober 2024 - 2 SLa 38/24 - zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 23. November 2023 (Bl. 12 d.A), dem Kläger am 27. November 2023 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2024. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 29. November 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Die Beklagte begründet die streitgegenständliche Kündigung vom 23. November 2023 damit, dass der Kläger in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren 7 Ca 1058/23 im Kammertermin am 15. November 2023 bewusst wahrheitswidrig die von ihm seinerzeit im Verfahren 7 Ca 3026/22 in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2023 getätigte Äußerung, die Gründe für die Kündigung am 27. Juni 2022 seien "erstunken und erlogen", abgestritten habe. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 - 7 Ca 3178/23 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. November 2023 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst wird, und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Key Account Manager weiter zu beschäftigen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 25. Juni 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. Juli 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. August 2024, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise festgestellt, dass sie der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht ausreichend nachgekommen sei. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Kammertermin am 15. November 2023 die ihm gestellte Frage bewusst wahrheitswidrig verneint habe. Soweit aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht feststehen würde, dass der Kläger seine Aussage vom 24. Mai 2023 erinnert und im Bewusstsein der Richtigkeit ihres Vortrags abgestritten habe, könne auf der Grundlage der von ihr sowie vom Kläger vorgetragenen Tatsachen diese richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nicht nachvollzogen werden. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nach § 286 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass ein wahrheitswidriger Vortrag grundsätzlich dafür spreche, dass dem Erklärenden die Unwahrheit seines Vorbringens bewusst gewesen sei. Die vom Arbeitsgericht angeführten Erwägungen würden diese grundsätzliche Annahme nicht widerlegen. Angesichts der Tatsache, dass die vom Kläger gegen sie geführten Verfahren seit dem Jahr 2022 eine ganz erhebliche Bedeutung für ihn hätten und somit allgegenwärtiger Teil seines Bewusstseins seien, überzeuge der Verweis des Arbeitsgerichts auf Erinnerungslücken nicht. Der Kläger habe während des Kammertermins am 24. Mai 2023 im Verfahren 7 Ca 3026/22 seine grundlegende Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gründe für die am 27. Juni 2022 ausgesprochene Kündigung "erstunken und erlogen" habe. Es sei ausgeschlossen, dass sich diese Überzeugung des Klägers bis zum Kammertermin am 15. November 2023 gewandelt hätte. Dementsprechend sei es vollkommen lebensfremd, wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Kläger am 15. November 2023 nicht mehr darüber bewusst gewesen sei, diese grundlegende Überzeugung während des Kammertermin am 24. Mai 2023 geäußert zu haben. Der Kläger habe sie in diesem Zusammenhang des (versuchten) Prozessbetruges beschuldigt und ihr damit strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Diesen Vorwurf habe er unmittelbar vor einem staatlichen Gericht geäußert und damit unter ganz besonderem Umständen. Die allgemeine Lebenserfahrung besage, dass derartige Aussagen gerade im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht leichtfertig aufgestellt und sodann wieder vergessen würden, sondern vielmehr Ausdruck einer grundlegenden Überzeugung des Vortragenden seien. Auch die weiteren vom Arbeitsgericht benannten Aussagen würde die qualitative Intensität der Aussage betreffend die "erstunkenen und erlogenen" Kündigungsgründe nicht relativieren. Entgegen der Erwägung des Arbeitsgericht weise dieser Vorwurf eine singuläre Intensität auf und steche damit sehr wohl aus den weiteren Aussagen des Klägers heraus. Angesichts dessen hätte das Arbeitsgericht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit davon ausgehen müssen, dass der Kläger die fragliche Aussage nicht einfach vergessen haben könnte. Unabhängig davon hätte das Arbeitsgericht jedenfalls deshalb von einem bewusst wahrheitswidrigen Vortrag ausgehen müssen, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst eingestanden habe, dass er im Kammertermin am 24. Mai 2023 die Aussage getätigt habe, die Kündigungsgründe seien "fingiert" gewesen. Dennoch sei das Arbeitsgericht zu der unhaltbaren Beurteilung gelangt, dass auch daraus kein bewusst wahrheitswidriger Vortrag des Klägers während des Kammertermins am 15. November 2023 folge. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht daraus abgeleitet, es sei ihr für die Begründung ihres am 15. November 2023 gestellten Auflösungsantrags auf die konkrete Formulierung "erstunken und erlogen" angekommen. Vielmehr sei es für alle Beteiligten des Kammertermins am 15. November 2023 offensichtlich gewesen, dass sie ihren Auflösungsantrag damit begründet habe, dass der Kläger ihr im Kammertermin am 24. Mai 2023 einen "versuchten" Prozessbetrug vorgeworfen habe. Die konkrete Wortwahl des Klägers sei zur Begründung des Auflösungsantrag daher unerheblich. Das Arbeitsgericht führe im Rahmen des unstreitigen Sachverhalts innerhalb seiner Entscheidungsgründe selbst aus, dass sie ihren Auflösungsantrag damit begründet habe, dass eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nicht deutlicher zutage treten könne, als wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Prozessbetrug vorwerfe. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei damit bereits in sich widersprüchlich, soweit es auf der Unterstellung beruhe, es sei ihr vermeintlich auf den genauen Wortlaut der Äußerung angekommen. Auch unmittelbar vor der informatorischen Anhörung des Klägers im Kammertermin am 15. November 2023 habe ihr Prozessbevollmächtigter auf ihren Vortrag zur Begründung des Auflösungsantrags mit Schriftsatz vom 2. November 2023 unter der Überschrift "Vorwurf des Prozessbetrugs" sowie die hierzu angeführte einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Die konkrete und wortlautgetreue Schilderung der Aussage habe sich ausschließlich aus der prozessualen Notwendigkeit des substantiierten Sachvortrags ergeben. Darüber hinaus sei es aus Gründen der Beweisführung erforderlich gewesen, auf die in Anführungszeichen protokollierte Aussage des Klägers zu verweisen, um hinreichend deutlich zu machen, dass der Kläger diese Aussage am 24. Mai 2023 tatsächlich getätigt und ihr damit einen Prozessbetrug vorgeworfen habe. Für sie sei die konkrete Formulierung für die Begründung ihres Auflösungsantrag unerheblich gewesen, weil es allein auf den Umstand eines vorgeworfenen Prozessbetrugs angekommen sei. Eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts durch das Arbeitsgerichts hätte damit die Feststellung erfordert, dass am 15. November 2023 für alle Beteiligten die erörterte Sachverhaltsfrage offensichtlich gewesen sei, ob der Kläger sie der Lüge bezichtigt bzw. ihr wahrheitswidrigen Prozessvortrag vorgeworfen habe. Für diesen Auflösungsgrund sei die von ihr vorgetragene Aussage des Klägers nur der konkrete Anknüpfungspunkt gewesen. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er sich während seiner informatorischen Anhörung am 15. November 2023 darüber bewusst gewesen sei, ihr am 24. Mai 2023 eine Täuschung über die seinerzeit angeführten Kündigungsgründe vorgeworfen zu haben. Danach hätte der Kläger die Frage aufgrund der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nicht pauschal verneinen dürfen. Durch sein pauschales Bestreiten habe der Kläger die Tatsache bewusst sinnentstellend verschwiegen, dass er nach seiner Erinnerung am 24. Mai 2023 eine Aussage mit identischem Bedeutungsgehalt - den Vorwurf "fingierter" Kündigungsgründe - getätigt habe. Die während der Verhandlung am 15. November 2023 erörterte Sachverhaltsfrage, ob der Kläger ihr am 24. Mai 2023 einen Prozessbetrug im Zusammenhang der ersten Kündigungsschutzklage vorgeworfen habe, hätte bei einer pflichtgemäßen Offenbarung durch den Kläger grundlegend anders beurteilt werden müssen. Diese abweichende Beurteilung habe der Kläger durch sein bewusstes Verschweigen des Umstandes vereitelt, dass er seiner Erinnerung nach eine Aussage mit identischem Bedeutungsgehalt getätigt habe. Infolgedessen habe der Kläger das Gericht mit seiner Aussage bewusst getäuscht. Schließlich habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die außerordentliche Kündigung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalte, weil ihr der Ausspruch einer Abmahnung als mildere Reaktionsmöglichkeit zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei, weil eine Verhaltensänderung des Klägers aus den von ihr angeführten Gründen auch in Zukunft nicht zu erwarten stehe. Darüber hinaus sei auch die Feststellung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, wonach ihr die einmalige Hinnahme der Pflichtverletzung des Klägers nach objektiven Maßstäben zumutbar gewesen sei. Vielmehr stelle der bewusst wahrheitswidrige Vortrag des Klägers, um sich in einem gerichtlichen Verfahren einen rechtswidrigen Vorteil ihr gegenüber zu verschaffen, eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass deren einmalige Hinnahme für sie aus den von ihr angeführten Gründen nach objektiven Maßstäben unzumutbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 21. August 2024 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 - 7 Ca 3178/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, das Arbeitsgericht sei in seiner Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei Unterstellung der fraglichen Behauptung im Kammertermin vom 24. Mai 2023 nicht gleichzeitig feststehen würde, dass er sich daran am 15. November 2023 erinnert und im Bewusstsein der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten die damalige Äußerung abgestritten habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine falsche Erinnerung dem falsch Erinnernden regelmäßig nicht als solche erkennbar sei und es nicht für eine bewusste Täuschung spreche, dass er nicht auf Erinnerungslücken oder eine unsichere Erinnerungslage hingewiesen habe. Vielmehr habe er im Kammertermin lediglich auf eine konkrete Frage nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß geantwortet. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angeführt, dass er im Kammertermin am 15. November 2023 nicht zu einer Mittelung dahingehend verpflichtet gewesen sei, er habe zwar nicht diese Worte verwandt, aber eine inhaltsgleiche Äußerung getätigt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend vor Ausspruch der Kündigung vom 23. November 2023 zumindest eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Mithin sei das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die außerordentlich ebenso wie die vorsorglich erklärte Kündigung unwirksam sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.