Urteil
6 Sa 415/01
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortgesetzte, planmäßige Herabsetzungen am Arbeitsplatz können als Mobbing einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
• Vertragswidrige Aushöhlung arbeitsvertraglich gesicherter Statusmerkmale erhöht die Schwere der Persönlichkeitsverletzung.
• Schmerzensgeldbemessung folgt nicht allein dem Einkommen; Maßstab sind Intensität der Verletzung, Begleitumstände und Verschulden (§ 847 BGB heranziehbar).
Entscheidungsgründe
Mobbing und Ehrverletzung durch einseitige Herabsetzung; Schmerzensgeld bei fortgesetzten Persönlichkeitsverletzungen • Fortgesetzte, planmäßige Herabsetzungen am Arbeitsplatz können als Mobbing einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. • Vertragswidrige Aushöhlung arbeitsvertraglich gesicherter Statusmerkmale erhöht die Schwere der Persönlichkeitsverletzung. • Schmerzensgeldbemessung folgt nicht allein dem Einkommen; Maßstab sind Intensität der Verletzung, Begleitumstände und Verschulden (§ 847 BGB heranziehbar). Der Kläger, ehemals Vorstandsmitglied einer Raiffeisenbank, wurde nach Fusion in ein Prokuristenverhältnis bei der Beklagten übernommen; ihm war vertraglich u.a. der Erhalt bestimmter Dienstbedingungen zugesichert. Nach der Fusion entzog man ihm Sekretärin, veränderte seinen Arbeitsplatz in den Schalterraum, wies ihm immer wieder andere Tätigkeiten zu und ordnete detaillierte Tätigkeitsnachweise sowie Videounterlegte Schulungen an. Der direkte Vorstands-Kollege (Beklagter) erließ Vermerke, die den Kläger scharf kritisierten. Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen führten teilweise zu Entscheidungen zugunsten des Klägers. Der Kläger leidet an schwerer Behinderung (GdB 100) und machte geltend, die Maßnahmen hätten seine Ehre und Gesundheit schwer geschädigt; er verlangte Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; im Berufungsverfahren wurde nur die Höhe des Schmerzensgelds reduziert. • Fortdauernde, aufeinander bezogene Maßnahmen des Beklagten stellten nach Würdigung einen Fortsetzungszusammenhang dar und erfüllen den Tatbestand des Mobbings (fortgesetzte Schikane, Diskriminierung, Herabsetzung). • Die arbeitgeberseitige planmäßige Aushöhlung vertraglich zugesicherter Status- und Arbeitsbedingungen erhöhte die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung; insbesondere Entzug von Assistenz, Umplatzierung in ein einsehbares Umfeld und monatelange Nichtbeschäftigung waren relevant. • Zumutbare Führungsmaßnahmen hätten in persönlichen Gesprächen, Abmahnungen oder geordneten Umstrukturierungen zu erfolgen; die einseitigen Maßnahmenerlasse und publizierende Vermerke waren ungeeignet und demütigend. • Anordnung detaillierter Tätigkeitsnachweise und videounterstützter Schulungen gegenüber einem langjährigen Leitungsmitglied stellten Kontroll- und Sanktionsinstrumente dar, die als Herabsetzung zu werten sind. • Für den Schmerzensgeldanspruch ist nicht das Einkommen des Geschädigten alleiniger Maßstab; maßgeblich sind Intensität, Dauer, Verschulden und Öffentlichkeit der Verletzungen; die Kammer bemisst das Schmerzensgeld unter Rückgriff auf schadensrechtliche Grundsätze (vgl. § 847 BGB). • Die Haftung des handelnden Vorstandsmitglieds besteht, weil er als ausführendes Organ der Genossenschaft verantwortlich für die rechtswidrigen Maßnahmen war; Aufsichtsrats- oder Gesamtvorstandsentscheidungen entbinden ihn nicht von Verantwortlichkeit, soweit er persönlich gehandelt hat. Die Berufung des Beklagten war nur insoweit erfolgreich, dass das zunächst festgesetzte Schmerzensgeld herabgesetzt wurde. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die fortgesetzten, planmäßigen Herabsetzungen und Ausgrenzungsmaßnahmen eine so erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellten, dass nur ein Geldersatz einen angemessenen Ausgleich bieten konnte; bei der Bemessung wurden Dauer, Intensität, Öffentlichkeit und Verschulden gewichtet, gesundheitliche Nachweise des Klägers jedoch als nicht hinreichend konkret für eine höhere Summe bewertet.