Urteil
3 Sa 651/01
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigung wegen lang andauernder bzw. voraussichtlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann personenbedingten Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG darstellen.
• Für die Beurteilung der Prognose ist auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung abzustellen; spätere günstigere Gutachten sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber die negative Prognose nicht vorhersehen musste.
• Bei dauernder oder in ihrer Dauer unabsehbarer Unfähigkeit zur Arbeitsleistung genügt allein die Störung des Austauschverhältnisses zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.
• Bei der Interessenabwägung können Alter und verminderte Vermittlungschancen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitnehmers sprechen, insbesondere wenn kein langjährig störungsfreier Verlauf oder betriebliche Verursachung der Erkrankung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aufgrund negativer Prognose gerechtfertigt • Kündigung wegen lang andauernder bzw. voraussichtlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann personenbedingten Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG darstellen. • Für die Beurteilung der Prognose ist auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung abzustellen; spätere günstigere Gutachten sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber die negative Prognose nicht vorhersehen musste. • Bei dauernder oder in ihrer Dauer unabsehbarer Unfähigkeit zur Arbeitsleistung genügt allein die Störung des Austauschverhältnisses zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. • Bei der Interessenabwägung können Alter und verminderte Vermittlungschancen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitnehmers sprechen, insbesondere wenn kein langjährig störungsfreier Verlauf oder betriebliche Verursachung der Erkrankung vorliegt. Die 56-jährige Klägerin war seit 1993 in Teilzeit beim beklagten Land beschäftigt. Das Land kündigte ordentlich zum 31.03.2001 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten und der Besorgnis weiterer Fehlzeiten. Die Klägerin war wiederholt über längere Zeiträume arbeitsunfähig; ein amtsärztliches Gutachten stellte dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit fest. Die Klägerin beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet sei. In einem parallel vor dem Sozialgericht geführten Verfahren erstellte ein Facharzt später ein Gutachten, wonach der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 1 II KSchG; krankheitsbedingte Kündigung prüft das Gericht in drei Stufen: (1) negative Prognose, (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, (3) Interessenabwägung. • Zur ersten Stufe: Eine objektiv begründete negative Prognose lag vor. Das Land stützte sich auf den bisherigen Krankheitsverlauf, ein amtsärztliches Gutachten, und eine Äußerung der Klägerin, die ihre dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nahelegte. Damit war die Prognose zum Zeitpunkt der Kündigung gerechtfertigt. • Zum Gewicht des späteren fachärztlichen Gutachtens: Dieses Gutachten wurde erst mehr als ein halbes Jahr nach dem amtsärztlichen Bericht erstellt und beschränkte sich auf neurologisch-psychiatrische Aspekte; nach ständiger Rechtsprechung ist auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung abzustellen, sodass spätere günstigere Entwicklungen grundsätzlich unbeachtlich sind, sofern sie nicht vorhersehbar waren. • Zur zweiten Stufe: Die dauernde oder in ihrer Dauer unabsehbare Unfähigkeit stellt bereits eine erhebliche Störung des Austauschverhältnisses dar; das Land hat zusätzlich konkrete betriebliche Auswirkungen dargelegt. • Zur dritten Stufe: Bei der Interessenabwägung überwiegen hier die Arbeitgeberinteressen. Es liegen keine mildernden Umstände wie ein langjährig störungsfreier Arbeitsverlauf oder betriebliche Ursachen der Erkrankung vor. Angesichts des Alters der Klägerin und ihrer eingeschränkten Vermittlungschancen ist dem Land die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. • Ergebnis der Prüfung: Die Kündigung war wirksam; die Klage war abzuweisen und die Berufung erfolglos. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die Kündigung als wirksam bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung wegen lang andauernder bzw. voraussichtlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit für sozial gerechtfertigt nach § 1 II KSchG, da zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Prognose objektiv begründet war und die dadurch bedingten Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen darstellten. Eine spätere günstigere fachärztliche Beurteilung konnte die Entscheidung nicht entkräften, weil die Beurteilung auf dem Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Kündigungszugang beruhen muss. Bei der Interessenabwägung überwogen die Arbeitgeberinteressen; die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, und die Revision wurde nicht zugelassen.