Urteil
5 Sa 1153/01
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2001:1211.5SA1153.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 15.08.2001 - 8 Ca 1117/01 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.278,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 10.04.2001 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist in der Zeit vom 03.04.2000 bis zum 30.11.2000 als Chemiebetriebsarbeiter bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dem Arbeitsverhältnis lag der befristete Arbeitsvertrag vom 24.03./01.04.2000 (vgl. Einstellungsschreiben Bl. 144 ff. d. A.) zugrunde. Der Kläger kam in sogenannter "3 x 12 Std.-Wechselschicht" zum Einsatz. Für den Kläger galt die tarifliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. "In Durchführung und Ergänzung der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitbestimmungen sowie der Vorschriften über die Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit" haben die Betriebspartner (Werksleitung/Betriebsrat) die Betriebsvereinbarung "12-Stunden-Wechselschicht" vom 02.05.1995 (- Neufassung der BV vom 03.09.1993; folgend: BV 36, -s. Bl. 23 ff. d. A.) abgeschlossen. 2 In der BV 36 heißt es u.a.: "...1.3 - Freischichten - 3 Zur Gewährleistung der tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,50 Stunden werden jedem Mitarbeiter im Rahmen der schichtplanmäßigen Arbeitsverpflichtung Freischichten gewährt. 4 Der Anspruch wird auf einem für jeden betroffenen Mitarbeiter geführten Freischichtenkonto durch Gutschrift von Freistunden pro gearbeiteter Schicht (einschließlich genommener Freischicht) verbucht. Bei Gewährung von Freischichten erfolgt ein entsprechender Abtrag von diesem Freischichtenkonto. Der jeweilige Stand auf Basis Vormonatsende wird den Mitarbeitern mitgeteilt. 5 Für die Verteilung der Freischichten auf die einzelnen Kalendermonate gilt die Regelungsabrede vom 26.04.1982 (Anlage zur BV 36). 6 Die Freischichten sollen in dem laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zu 11 Stunden werden in das folgende Kalenderjahr übertragen. Eine darüber hinausgehende Übertragung erfolgt unter Beachtung der Ziffer 2.3 der Regelungsabrede vom 26.04.1982 (Anlage zur BV 36). Übertragene Freistunden verfallen mit Ablauf des jeweiligen Folgehalbjahres. Dies gilt nicht, soweit eine Inanspruchnahme aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen konnte...". 7 Während des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger Freischichten wie folgt genommen: 8 - Im April 2000: 4 Freischichten 9 - im Mai 2000: 4 Freischichten 10 - im Juni 2000: 2 Freischichten 11 - im Juli 2000: 1 Freischicht 12 - im August 2000: 4 Freischichten 13 - im September 2000: 5 Freischichten und 14 - im Oktober 2000: 3 Freischichten. 15 Im August 2000 kam es im Betriebsbereich der Neopolenfabrik zu einer Betriebsstörung. In diesem Zusammenhang kam es zur Verlegung von geplanten Freischichten in den September 2000 (- vgl. dazu auch die Feststellung im Urteilstatbestand - 8 Ca 1117/01 -, dort S. 3 Abs. 3 -). 16 Ab dem 03.11.2000 war der Kläger anhaltend bis zum 30.11.2000 arbeitsunfähig krank. 17 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Freischichtenkonto des Klägers (rechnerisch) einen (Guthaben-)Stand in Höhe von 98,74 Stunden aus. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten hat sich der Kläger mehrfach wegen der Auszahlung seines Zeitguthabens bei der Beklagten gemeldet (vgl. dazu das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2001, Bl. 5 d. A.). Im Anschluss an die Fristsetzung gem. Anwaltsschreiben vom 26.03.2001 (Bl. 6 d. A.) erhob der Kläger im April 2001 die vorliegende Zahlungsklage, die der Beklagten am 24.04.2001 zugestellt worden ist. Mit dieser Klage beansprucht der Kläger von der Beklagten die Zahlung von DM2.278,92 brutto (= 98,74 Stunden x DM 23,08 brutto). 18 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 15.08.2001 - 8 Ca 1117/01 - (dort Seite 3 f. = Bl. 53 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Zeugen C vernommen und die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2001 - 8 Ca 1117/01 - dort Seite 2 ff. = Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen. 19 Gegen das (jeweils) am 30.08.2001 zugestellte Urteil vom 15.08.2001 - 8 Ca 1117/01 - hat der Kläger am 25.09.2001 Berufung eingelegt und diese am 23.10.2001 begründet. 20 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2001 (Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen. 21 Der Kläger führt dort u.a. aus: 22 Nach dem Arbeitsvertrag stehe ihm prinzipiell eine Vergütung für die geleisteten Stunden, für die er eine Vergütung begehre, zu. Nach Ansicht des Klägers ist es Sache der Beklagten vorzutragen und unter Beweis zu stellen, warum der Kläger diesen grundsätzlich bestehenden Vergütungsanspruch verloren habe. Aus der Betriebsvereinbarung - so argumentiert der Kläger weiter - ergebe sich nicht, was gelte, wenn Freischichten nicht genommen würden und das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet werde. Da es vorliegend nicht um eine Übertragung (der Freischichten) auf das Folgejahr gehe, könne die Verfallregelung der Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung gelangen. Die Betriebsvereinbarung berücksichtige schlicht nicht, was mit den "erarbeiteten" - aber noch nicht gewährten - Freischichten geschehe, wenn das Arbeitsverhältnis ende, bevor die Freischichten genommen würden bzw. genommen werden könnten. 23 Ferner meint der Kläger, dass er seinen Anspruch auch nicht verwirkt habe, - da ihm das Freischichtsystem mit all seinen Feinheiten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von der Beklagten nicht erläutert worden sei. Schließlich meint der Kläger, dass für das Arbeitsgericht Anlass bestanden hätte, den vom Kläger (auch) benannten Zeugen F zu vernehmen, der in einer solchen Vernehmung den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen C entweder untermauert oder wesentlich erschüttert hätte. 24 Der Kläger beantragt, 25 das Urteil des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 15.08.2001 - 8 Ca 1117/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.278,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 10.04.2001 zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 28 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.11.2001 (Bl. 87 ff. d. A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. 29 Die Beklagte führt dort u.a. aus: 30 Entsprechend der betrieblichen Praxis erfolge die Planung und Inanspruchnahme von Freischichten grundsätzlich eigenverantwortlich durch den betreffenden Mitarbeiter. Einer jeweiligen ausdrücklichen Aufforderung des betrieblichen Vorgesetzten an den Mitarbeiter, Freischichten in Anspruch zu nehmen, bedürfe es daher nicht. Zeitlich befristet beschäftigte Mitarbeiter, die in 3 x 12 -Stunden-Wechselschicht eingesetzt würden, seien verpflichtet, Zeitguthaben auf ihrem Freischicht-Stunden-Konto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend abzubauen, da sonst eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit zur Gewährleistung des fortlaufenden Betriebes des Produktionsprozesses unter Einhaltung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden sowie der Auflagen der Ausnahmebewilligung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd nicht möglich sei. Der Kläger - so behauptet die Beklagte - sei ausdrücklich von dem Betriebsleiter Diplom-Ingenieur W K darauf hingewiesen worden, dass nach seiner Kenntnis entsprechende Zeitguthaben auf dem Freischichtenkonto eines befristet beschäftigten Mitarbeiters nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, - sofern diese nicht vom Mitarbeiter in Anspruch genommen worden seien. Die Beklagte verweist darauf, dass auch ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis fristgemäß beendet werde, ein bestehendes Zeitguthaben bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen habe; insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf eine andere Betriebsvereinbarung, nämlich die BV 46, die die Beklagte auszugsweise zur Gerichtsakte gereicht hat (s. Bl. 34 d. A.; 112 d. A. und 147 d. A.; - bei der "BV 46" handelt es sich nicht um die in Ziffer 1.3 der BV 36 wiederholt in Bezug genommene "Regelungsabrede vom 26.04.1982"). 31 Die Beklagte meint, dass die von ihr zitierte Regelung aus der "BV 46" auch auf den Kläger Anwendung finde. Die Beklagte verweist(weiter) auf die Erklärung des Klägers gem. Sitzungsniederschrift vom 21.05.2001 - 8 Ca 1117/01 - (dort Seite 2 - oben - = Bl. 14 d. A.). 32 Die Beklagte widerspricht der Auffassung des Klägers, das Arbeitsverhältnis sei kurzfristig beendet worden. Die Beklagte entnimmt der Ziffer 1.5 der BV 36, dass die Feststellung der Tatsache, dass dringende betriebliche Gründe der Gewährung von Freischichten einzelner Mitarbeiter entgegenstehen könnten, der Einschätzung des Betriebsleiters (- jedoch nicht den Mitarbeitern -) obliege. Die Ziffer 1.5 der BV 36 sehe eine Vergütung von Freischichten nur vor, wenn die Inanspruchnahme der Freischichten aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen sei. 33 (- Die von der Beklagten zitierte Regelung der Ziffer 1.5 der BV 36 - Entfall von Freischichten aus betrieblichen Gründen -lautet wie folgt: 34 "Stehen dringende betriebliche Gründe der Gewährung von Freischichten entgegen, so können diese Freischichten entfallen. Ein solcher Grund ist z.B. in Personalmangel gegeben, wenn dadurch der Produktionsablauf oder die Betriebssicherheit gefährdet ist. Personalmangel kann auch bedingt sein durch das Zusammentreffen der Freischichten mit Urlaub, Arbeitsunfähigkeit (Krankheit), Heilverfahren oder Erholungsmaßnahmen. 35 Über die Gründe für den Wegfall von Freischichten unterrichtet der Betriebsleiter vorher den Betriebsvertrauensmann in Gegenwart des Meisters. 36 Die anstelle der entfallenen Freischicht geleistete Arbeit ist Mehrarbeit".-) 37 Nach Ansicht der Beklagten kann die Tatsache, dass der Kläger seine Freistunden tatsächlich nicht abgebaut habe, einen Vergütungsanspruch nicht begründen. Es könne nicht in der Hand des einzelnen Mitarbeiters liegen, sich durch bewusstes Fehlverhalten entgegen einer betrieblichen Bestimmung einen Vergütungsanspruch zu erwerben, der über den vertraglich vereinbarten hinaus gehe. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, handele es sich beidem Verhalten des Klägers um eine der Beklagten aufgedrängte Bereicherung. Ebenso sei ein Anspruch - so führt die Beklagte weiter aus - aufgrund einzelvertraglicher Zusage nicht gegeben. Der Betriebsleiter Kögel habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugesagt, ein mögliches Guthaben auf seinem Freischichtenkonto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2000 zu vergüten. Auch die Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen F sei nicht geeignet, einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers zu begründen. 38 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 39 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist begründet. II. 40 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger DM 2.278,92 brutto zuzahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 611 Abs. 1 und 612 Abs. 1 BGB. 1. 41 Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis bislang unstreitig auf der Basis einer 37,5 Stunden-Woche abgerechnet und vergütet. Demgegenüber hat sich der Kläger aber durch die unstreitig von ihm tatsächlich geleistete Arbeit eine entsprechend höhere Vergütung verdient. Die Stunden, die der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses über die Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden hinaus geleistet hat, belaufen sich unstreitig auf 98,74 Stunden. Diese Stundenzahl hat der Kläger bereits in der Klageschrift (dort Seite 2 - Mitte - (= Bl. 2 d. A.) vorgetragen, - ohne dass diese Stundenzahl in der Folgezeit von der Beklagten bestritten worden wäre. Vielmehr geht auch die Beklagte nach näherer Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens davon aus, dass das Zeitguthaben des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 98,74 Stundenbetragen hat (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.06.2001 = Bl. 20 d. A.). 42 Eine Vergütung für die über die Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden ist (zumindest) gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart anzusehen. Die entsprechende Arbeitsleistung des Klägers war den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten. 43 Den hiernach grundsätzlich entstandenen Vergütungsanspruch des Klägers hätte die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch erfüllen können, dass sie den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend von der Arbeit freistellte, - d. h., dass sie dem Kläger im Umfang von 98,74 Stunden bezahlte Freischichten gewährte. Die Ziffer 1.3 der BV 36 (dort Abs. 5 Satz 1) sieht ausdrücklich vor, dass die Freischichten in dem laufenden Kalenderjahr gewährt werden sollen. Eine derartige Gewährung von Freischichten ist - bezüglich der streitgegenständlichen 98,74Stunden - unstreitig nicht erfolgt. Die Nichtgewährung bzw. die Nicht-Inanspruchnahme von Freischichten hat nicht die Rechtsfolge, dass der Vergütungsanspruch des Klägers erloschen wäre. Zwar kann - nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem 30.11.2000 beendet wurde -eine Freistellung von der Arbeitspflicht nicht mehr erfolgen. Möglich bleibt jedoch noch die Erfüllung der Vergütungspflicht. 2. 44 a) Die Berufungskammer vermag der BV 36 einen Erlöschenstatbestand für einen Fall der vorliegenden Art nicht zu entnehmen. Ein derartiger Erlöschenstatbestand (= ersatzloser Verfall von Guthabenstunden eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers) ist in der BV 36 nicht normiert worden. Dies ergibt sich bei Anwendung der Grundsätze, die von der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen entwickelt worden sind. Aus dem normativen Charakter der Betriebsvereinbarung folgt, dass ihre Auslegung - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - den Regeln über die Auslegung von Gesetzen folgt. Auszugehen ist vom Wortlaut der Regelung, - wobei es jedoch nicht (unbedingt) auf den buchstäblichen Wortlaut ankommt. Vielmehr ist der wirkliche Wille zu erforschen. Hierbei kommt dem von den Betriebspartnern verfolgten Zweck eine besondere Bedeutung zu, soweit er in der Betriebsvereinbarung wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat bzw. ein etwaiger Normsetzungswille genügend Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu näher die Rechtsprechungsnachweise bei Fitting/Kaiser/Heither/Engels 20. Auflage BetrVG § 77 Rz. 15). 45 Geht man vom Wortlaut der BV 36 aus, so haben die Betriebspartner dort einen Verfalltatbestand - soweit im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang von Interesse - ausdrücklich lediglich für "übertragene Freistunden" normiert. Insoweit heißt es in Ziffer 1.3 der BV 36 Abs. 5 Satz 4 BV 36: 46 "Übertragene Freistunden verfallen mit Ablauf des jeweiligen Folgehalbjahres". Aber auch insoweit handelt es sich nicht um einen absoluten Verfalltatbestand, - ein Verfall tritt nämlich (auch insoweit) nicht ein, soweit eine Inanspruchnahme aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen konnte (Ziffer 1.3 Abs. 5 letzter Satz der BV 36). Möglicherweise haben die Betriebspartner stillschweigend einen Verfalltatbestand für den Fall normiert, dass bei Ablauf des Kalenderjahres (d.h. mit Ablauf des 31.12.) noch Zeitguthaben oder Zeitschulden bestehen, die über 11 Stunden hinaus gehen (vgl. dazu Ziffer 1.3 Abs. 5 Satz 2 BV 36). Aus der dortigen Regelung, wonach Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zu 11 Stunden in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, kann man unter Umständen darauf schließen, dass Zeitguthaben oder Zeitschulden mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erlöschen sollen. Gegen die Annahme einer derartigen Rechtsfolge (= Erlöschens- bzw. Verfalltatbestand) spricht freilich, dass "eine darüber hinausgehende Übertragung" (- also von mehr als 11 Stunden -) unter Beachtung der Regelungsabrede vom 26.04.1982 "erfolgt" . Die sich in diesem Zusammenhang ergebende Frage (Verfall von Zeitguthaben (oder Zeitschulden) zum jeweiligen Jahresende?) stellt sich allerdings hier nicht. 47 Das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerte nicht über das Ende des Jahres 2000 hinaus an. Es endete vielmehr im laufenden Kalenderjahr, - nämlich am 30.11.2000. Es endete aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung. (Jedenfalls) für diesen Fall haben die Betriebspartner einen Erlöschenstatbestand in der BV 36 nicht normiert. Soweit die Betriebspartner überhaupt übereinstimmend einen diesbezüglichen Normsetzungswillen gehabt haben sollten, hat ein derartiger Wille in der BV 36 selbst nicht genügend Niederschlag gefunden - insbesondere auch nicht in den Ziffern 1.3 und 1.5 der BV 36. (Auch) aus dem Zweck der BV 36 lässt sich eine entsprechende Rechtsfolge (= Erlöschenstatbestand) nicht ableiten. 48 b) Ob der Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich seines Zeitguthabens mit dem 30.11.2000 erloschen ist, bestimmt sich deswegen nach allgemeinen Grundsätzen. Demgemäß weist ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - = DB 2001, 1565 = BB 2001, 1585). Ein bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Von einer der Beklagten - von dem Kläger - aufgedrängten Bereicherung kann keine Rede sein. Die Beklagte hat die entsprechenden Arbeitsleistungen des Klägers, die dazu geführt haben, dass das Freischichtenkonto des Klägers zuletzt einen positiven Kontostand auswies (98,74 Stunden zugunsten des Klägers), dem Kläger -Schicht für Schicht - abgefordert bzw. zumindest widerspruchslos entgegengenommen. 49 Diese - im Interesse der Beklagten geleistete - Arbeit hat der Kläger nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Einrichtung eines Freischichtenkontos der vorliegenden Art enthält die stillschweigende Abrede, dass das Konto spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. Alles andere hätte einer ausdrücklichen Regelung in der BV 36 bedurft. Gelingt es nicht, ein positives Guthaben rechtzeitig durch entsprechende Freischichtengewährung auszugleichen, besteht vielmehr bei Vertragsende ein Positivsaldo zugunsten des Arbeitnehmers, so hat der Arbeitgeber das Guthaben finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber kann mangels anders lautender normativer Regelung nicht davon ausgehen, der Arbeitnehmer wolle auf eine finanzielle Vergütung bzw. Erstattung verzichten, wenn der Ausgleich des Kontos durch Freischichtengewährung nicht mehr möglich ist (vgl. zum umgekehrten Fall die oben zitierte Entscheidung des BAG vom 13.12.2000 - 5 AZR334/99 -). Die Berufungskammer entnimmt insoweit der BV 36 die Obliegenheit des Arbeitgebers, den befristet beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens von der Arbeit freizustellen, - d.h. dem Arbeitnehmer die notwendigen Freischichten zu gewähren. Bei einem Arbeitszeitmodell der vorliegenden Art muss der Arbeitgeber - soweit er daran auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer teilnehmen lässt - eben nicht nur das Ende des tariflichen und gesetzlichen Ausgleichszeitraumes im Auge behalten, sondern auch das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit dieser Maßgabe bedarf es also - von Arbeitgeberseite - einer gewissen Pflege des Arbeitszeitkontos. Vorliegend war - unter Zugrundelegung der eigenen Einlassung der Beklagten - nicht zu erwarten, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.11.2000 hinaus würde fortgesetzt werden können. Die Zeit nach dem 30.11.2000 schied von daher von vornherein als Ausgleichszeitraum aus. Die Beschäftigungssituation bei der Beklagten war (offenbar) nicht so gestaltet, dass berechtigterweise eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2000 hinaus zu erwarten war. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte darauf bedacht nehmen müssen - wollte sie eine finanzielle Abgeltung der Guthabenstunden des Klägers vermeiden -, dass sie die individuelle Arbeitszeit des Klägers rechtzeitig so festlegte, dass nach dem vom Kläger im August 2000 besonders gezeigten Arbeitseinsatz keine weiteren Plusstunden des Klägers mehr entstanden und die damals bereits vorhandenen Plusstunden noch rechtzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgebaut werden konnten. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Folgen dieser Obliegenheitsverletzung hat aber nicht - wie die Beklagte und ihr folgend das Arbeitsgericht meinen - der Kläger, sondern die Beklagte zu tragen. 50 Wenn die BV 36 in Ziffer 1.3 Abs. 5 Satz 1 vorsieht, dass die Freischichten in dem laufenden Jahr gewährt werden, so richtet sich diese Aufforderung - dem allgemeinen und dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch entsprechend - an den Arbeitgeber, dem das Direktionsrecht zusteht, - und nicht an den Arbeitnehmer. Nur der Arbeitgeber kann Freischichten gewähren. Ein Arbeitnehmer kann Freischichten lediglich in Anspruch nehmen. 51 Soweit sich die Beklagte auf die Regelung in der BV 46 bezieht ("Ziffer 10. - Ausscheidende -. Bei fristgemäßer Kündigung hat der Mitarbeiter Zeitguthaben oder Zeitschulden umgehend auszugleichen. Bei fristloser Kündigung werden Zeitguthaben abgegolten und Zeitschulden vom Entgelt einbehalten.") ist nicht ersichtlich, wie diese Regelung aus einer anderen Betriebsvereinbarung im Rahmen der BV 36 überhaupt soll Anwendung finden können. Unabhängig davon ergibt sich aus der BV 46Ziffer 10 gerade nicht, wie im Falle des Beendigungstatbestandes "Befristung" zu verfahren ist. 52 Der notwendige Erlöschenstatbestand ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer I Abs. 1 des Manteltarifvertrages Chemische Industrie. Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen "Zeitausgleich" der dort - im MTV - geregelten Art. Schließlich kann aufgrund des tatsächlichen Parteivorbringens der Beklagten (auch) nicht davon ausgegangen werden, die Parteien hätten (- auf rechtsgeschäftlicher Grundlage -) einen einzelvertraglichen Erlöschenstatbestand vereinbart. Der von der Beklagten auf S. 4 der Berufungsbeantwortung (= Bl. 90 d. A.) erwähnte - und dort in das Wissen des Zeugen K gestellte -Hinweis reicht für das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung - sollte eine solche überhaupt rechtlich zulässig sein - nicht aus. 3. 53 Das Vergütungsverlangen des Klägers verstößt nicht gegen § 242 BGB. Zwar mag es Fälle geben, in denen ein Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er einfach ein Zeitguthaben in nicht unerheblicher Höhe ansammelt, ohne den geringsten Versuch zu unternehmen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitausgleich zu sorgen und wenn er dann Abgeltung der über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden verlangt. Vorliegend stellt sich unter den gegebenen Umständen das Verhalten des Klägers jedoch weder als treuwidrig, noch als rechtsmissbräuchlich im Sinne der §§ 138 und 242 BGB dar. Zu den - für die Frage der Anwendung dieser Vorschriften - relevanten Umständen gehört auch, dass der Kläger unstreitig zeitweise schon Freischichten in Anspruch genommen hat; weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - ebenfalls unstreitig - geplante Freischichten im August 2000 nicht nehmen konnte, weil er sich bereit erklärt hatte, der Beklagten, - in deren Betrieb es zu einem personellen Engpass gekommen war -, auszuhelfen. Schließlich ist der Kläger ab dem 03.11.2000 arbeitsunfähig krank gewesen. Auch im Übrigen lassen sich die für die Annahme einer Verwirkung bzw. eines Rechtsmissbrauchs gem. den §§ 138 und 242 BGB notwendigen Umstände dem Tatsachenvortrag der Parteien nicht entnehmen. 54 Auf die Berufung des Klägers war deswegen das Urteil des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern. III. 55 Die zugesprochenen Zinsen sind gem. den §§ 284, 288 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 57 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.