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Urteil

3 Sa 210/02

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:0614.3SA210.02.0A
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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz -- Auswärtige Kammern Neuwied -- Az.: 6 Ca 1516/01 vom 04.12.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 614,22 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus monatlich je 46,02 EUR, jeweils zu Beginn des Monats, beginnend ab 01.01.01 und endend am 01.03.02 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei einer Beschäftigung als Krankenschwester auf der Station G 2 die Pflegezulage in Höhe von 46,02 EUR monatlich zu zahlen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung einer Pflegezulage gem. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Anlage 1 b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) geltend. 2 Sie ist seit 17.11.1986 als Krankenschwester in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig. Seit 1993 versieht sie einen Dienst in der Station G 2, der Gerontopsychiatrischen Abteilung. In dieser Abteilung werden zwischen zwanzig und sechsundzwanzig ältere (über sechzig Jahre) Patienten betreut. Die Station ist, wie alle übrigen Stationen, täglich in der Zeit von 18.30 Uhr bis 7.30 Uhr geschlossen. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zeiten zu Schließungen der Stationen, wenn die Sicherheit der Patienten dies erfordert. Nach Angaben der Klägerin sollen in den letzten Monaten des Jahres 2001 und zu Beginn des Jahres 2002 auf der Station vier bis fünf Patienten für ca. drei bis sechs Wochen untergebracht worden sei, wegen derer die Stationstür habe immer verschlossen sein müssen. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, die Pflegezulage stehe ihr nach der Protokollnotiz Nr. 1 b zum BAT zu, weil sie ihren Dienst in einer halb geschlossenen (open-door-system) Psychiatrischen Abteilung versehe. Auch die Protokollnotiz Nr. 1 c rechtfertige ihren Anspruch, da sie zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in einer geriatrischen Abteilung ausübe. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie rückständige Pflegezulagen in Höhe von 360,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Zustellung zu zahlen. 2. 6 Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei einer Beschäftigung als Krankenschwester auf der Station G 2 eine Pflegezulage in Höhe von 90,00 DM monatlich zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat vorgetragen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegezulage seien nicht erfüllt. Die Station G 2 sei eine offene Station. Auch in Geriatrischen Abteilungen sei die Pflegezulage als Erschwerniszulage nur dann zu zahlen, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilung wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedürfe. Diese Voraussetzung sei in der Station G 2 nicht erfüllt. 10 Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 04.12.2001, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.600,00 DM festgesetzt. In seiner Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin könne ihr Zahlungsbegehren nicht auf die Protokollerklärung Nr. 1 b stützen, da es sich bei der Abteilung G 2 um eine offene Station handele. Auch die Voraussetzungen für eine Zulage nach der Protokollerklärungen Nr. 1 c seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die überwiegende Zahl der Patienten in der Regel wegen Krankheit pflegebedürftig sei. Die Klägerin übe zwar an den auf der Station G 2 untergebrachten Personen Grund- und Behandlungspflege aus; ihrem Sachvortrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie darüber hinaus auch krankenpflegerische Tätigkeiten leiste. Gegen dieses ihr am 01.02.02 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.02.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, und die Berufung am 27.03.02 begründet. 11 Sie trägt vor: 12 Der überwiegende Teil der auf der Station G 2 behandelten Patienten sei der Grund- und Behandlungspflege zuzuordnen. Diese Tätigkeit könne nur von Krankenschwestern/Pflegern durchgeführt werden. 13 Neben der Tatsache, dass krankenpflegerische Leistungen erbracht würden, würden auf der Station G 2 auch das "open-door-system" praktiziert. Für die Annahme des "open-door-systems" genüge, dass in den letzten Monaten des Jahres 2001, und zu Beginn des Jahres 2002 immer wieder Patienten untergebracht worden seien, wegen derer die Stationstür immer habe verschlossen sein müssen. Wegen der Gefahr des Entfernens dieser Patienten sei das Pflegepersonal verpflichtet gewesen, die Tür ständig geschlossen zu halten. Für die anderen Patienten, die sich frei hätten bewegen dürfen, sowie für Besucher, habe die Tür deshalb jeweils geöffnet und geschlossen werden müssen. 14 Bei den Patienten der Station G 2 müssten täglich krankenpflegerische Leistungen in der Grund- und Behandlungspflege erbracht werden. 15 Die Klägerin beantragt, 1. 16 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.12.2001 die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 644,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus monatlich je 46,02 EUR jeweils zu Beginn des Monats, beginnend ab dem 01.01.2001 und endend am 01.03.2002, zu zahlen. 2. 17 Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei einer Beschäftigung als Krankenschwester auf der Station G 2 eine Pflegezulage in Höhe von 46,02 EUR monatlich zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus: 21 Bei der Station G 2 handelt es sich um keine geschlossene oder halb geschlossene Station im Sinne der Protokollerklärung. Von einer solchen sei nur auszugehen, wenn die Schlüsselgewalt ausschließlich dem Pflegepersonal zustehe und die Patienten die Station grundsätzlich nicht bzw. nur mit Zustimmung einer verantwortlichen Pflegeperson verlassen dürften. Dies sei bei der Station G 2 nicht der Fall. 22 Die Station werde nur in Notfällen für einen äußerst kurzen Zeitraum geschlossen; von einer geschlossenen oder halb geschlossenen Station könne jedoch nur gesprochen werden, wenn eine dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Patienten gegeben sei. Dies sei auf der Station G 2 nicht der Fall; wenn zum Schutz von Patienten kurzfristig die Station geschlossen werden müsse, würden diese Patienten umgehend auf eine geschlossene Station verlegt, sofern sich deren Zustand nicht kurzfristig wieder normalisiere. 23 Für die Voraussetzungen einer Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Diese Zulage bedürfe als echte Erschwerniszulage neben der Altenpflege auch noch der Erbringung von Krankenpflegetätigkeiten. Die Ausübung von solchen Krankenpflegetätigkeiten habe die Klägerin jedoch nicht im erforderlichen Umfang geltend gemacht. Im Übrigen sei Sinn der Zulagenregelung nach der Protokollerklärung Nr. 1 c nicht, jeden Mitarbeiter, der krankenpflegerische Tätigkeiten ausübe, diese Zulage zu gewähren; diese solle vielmehr ein Ausgleich dafür sein, dass die Krankenpflegetätigkeit unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werde. Solche erschwerten Bedingungen seien jedoch auf der Station G 2 nicht gegeben. Die pflegeintensiven Patienten würde auf anderen Stationen (G 1 und KM 1) versorgt und betreut. Auf eine dieser Stationen würden auch die Patienten der Station G 2 verlegt, wenn deren Gesundheit eine intensivere, über die routinemäßigen Pflegeleistungen hinausgehende Pflege erfordere. In diesen Stationen zahle sie auch die von der Klägerin begehrte Pflegezulage, da die Tätigkeit dieser Mitarbeiter gegenüber der normalen Grund- und Behandlungspflege erschwert sei und nach Sinn und Zweck der Protokollerklärung Nr. 1 c unter diese zu subsumieren sei. 24 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 25.03.2002 (Bl. 43 ff d.A.), ihren Schriftsatz vom 16.05.2002 (Bl. 65 ff d.A.) verwiesen. 25 Die Beklagte hat ihren Standpunkt in der Berufungsbeantwortung vom 26.04.2002 (Bl. 59 ff) und ihren Schriftsatz vom 11.06.2002 näher begründet; auf diese Schriftsätze wird zur Darstellung ihres Vorbringens Bezug genommen. 26 Es wird ferner verwiesen auf die im Termin vom 14.06.2002 protokollierten Anträge und Erklärungen der Parteien. Entscheidungsgründe I. 27 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Zulage in der unstreitigen Höhe von 46,02 EUR pro Monat nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zur Anlage 1 b zum BAT zu. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Bestimmung. 28 Die Protokollerklärungen zur Anlage 1 b zum BAT sind Bestandteil des Tarifvertrages. Ihre Auslegung folgt deshalb den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätzen. Danach ist der im Text der tariflichen Bestimmungen objektivierte Wille der Tarifpartner zu ermitteln; maßgeblich ist zunächst der Tarifwortlaut, seine Stellung im Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung und -- wenn sich daraus kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt -- die Entstehungsgeschichte der tariflichen Vereinbarungen (vgl. BAG, 28.01.1977 -- 5 AZR 145/76 -- EZA Nr. 10 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 09.03.83 -- 4 AZR 41/80 -- AP Nr. 28 zu § 1 TVG Auslegung). Die von den Tarifpartnern autorisierten, regelmäßig mit dem Tarifvertrag veröffentlichten Protokollnotizen sind für die Auslegung heranzuziehen (vgl. BAG 08.12.84 -- 4 AZN 494/82 --). Im Rahmen der historischen Auslegung können auch vorausgegangene Tarifverträge, Verhandlungsprotokolle, Erklärungen von Verhandlungsteilnehmern und ähnliches Bedeutung erlangen. Da letztere jedoch für die Tarifunterworfenen nicht unmittelbar aus dem Tarifvertrag erkennbar sind, verlangt es die Rechtssicherheit, ihnen nur dann Berücksichtigung zu schenken, wenn aus dem allen Beteiligten zugänglichen Text keine Klarheit zu gewinnen ist. Auch dann ist jedoch zu beachten, dass der Wille der Tarifpartner, wie er sich in der Vorgeschichte des Tarifabschlusses artikuliert hat, für die Auslegung nur insoweit von Bedeutung sein kann, als er im Tarifvertrag selbst einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG, 05.11.80 -- 5 AZR 481/78 -- EZA Nr. 78 zu § 611 BGB, Gratifikation, Prämie). 2. 29 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgendes. 30 Die Protokollnotiz Nr. 1 b, auf die sich die Klägerin zunächst zur Begründung ihres Anspruchs bezieht, setzt voraus, dass Pflegepersonen die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (open-door-system) Psychiatrischen Abteilungen oder Stationen verrichten. Hier liegt weder eine geschlossene noch halb geschlossene Station im Sinne dieser Bestimmung vor. Auf einer geschlossenen Station dürfen die Patienten die Station grundsätzlich nicht verlassen, während auf einer halb geschlossenen Station der Patient mit Zustimmung einer verantwortlichen Person die Station verlassen darf (vgl. BAG, 12.11.97 -- 10 AZR 772/96 -- EZBAT L. Pflegedienstzulage für die Pflege bestimmter Patienten, Nr. 2). In jedem Fall setzt die Annahme einer geschlossenen oder halb geschlossenen Station voraus, dass die ganze oder teilweise Schließung auf Dauer angelegt ist. Die nur gelegentliche Schließung kann in allen Stationen erforderlich werden. Dadurch wird eine Station noch nicht zur geschlossenen oder halb geschlossenen Abteilung. 31 Die Beklagte hat hier dargelegt, dass sie die Station G 2 nur gelegentlich und für begrenzte Zeit zum Schutze bestimmter Patienten schließen müsse; im Allgemeinen könnten die auf der Station behandelten Patienten jedoch die Station nach freiem Ermessen verlassen, ohne insoweit anderen, als ärztlich notwendigen Einschränkungen ausgesetzt zu sein. 32 Das Gericht teilt deshalb die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Station G 2 nicht um eine geschlossene oder halb geschlossene Abteilung im Sinne der Protokollnotiznummer 1 b handelt. 3. 33 Die Station erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Geriatrischen Abteilung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 c. Unstreitig stellt die Station G 2 die offene Aufnahmestation der Fachabteilung Gerontopsychiatrie dar. Unter Gerontopsychiatrie ist die betagte Patienten betreffende psychiatrische Behandlung zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine innerhalb der Geriatrie spezialisierte Abteilung, in der die psychischen Erkrankungen im Rahmen der Geriatrie im Vordergrund stehen. Die Station G 2 ist damit als geriatrische Abteilung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 c zu verstehen. Dies scheint im Übrigen auch der Auffassung der Beklagte zu entsprechen. 4. 34 Innerhalb dieser Station übt die Beklagte die Grund- und Behandlungspflege der Patienten aus. Auch dies ist im wesentlichen unstreitig. Unter Grundpflege versteht das Bundesarbeitsgericht die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene (vgl. BAG vom 15.12.1999 -- 10 AZR 638/98 --). Die Behandlungspflege beinhaltet die darüber hinaus gehende Versorgung nach medizinischen Bedürfnissen, also zur Besserung und Linderung von Krankheiten. 35 Die Betreuungstätigkeiten die die Klägerin unstreitig verrichtet, stellen Grund- und Behandlungspflege in diesem Sinne dar. Sie ist als Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten tätig. Als solche nimmt sie alle krankenpflegerischen Tätigkeiten wahr, die in der Station G 2 anfallen. Dazu zählen neben den Tätigkeiten der Grundpflege auch diejenigen der Behandlungspflege. Dies ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. 36 Die Protokollerklärung Nr. 1 c setzt für die Zulage neben der zeitlich überwiegenden Grund- und Behandlungspflege lediglich voraus, dass diese bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausgeübt wird. Auch dies ist hier zweifellos der Fall. Die Klägerin erbringt ihre Tätigkeiten in einer geriatrischen Station. Da sich in dieser Station ausschließlich Kranke befinden, und ihre Tätigkeit die einer Krankenschwester, und nicht etwa diejenige einer Altenpflegerin ist, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin überwiegend eine krankenpflegerische Tätigkeit verrichtet. Dies unterscheidet ihre Tätigkeit von derjenigen, die dem BAG in seinem Urteil vom 15.12.1999 (10 AZR 638/98) zur Beurteilung vorlag: Dort war die Klägerin in einem Seniorenwohnheim beschäftigt und betreute als Nachtschwester Patienten, die den Pflegestufen 1 bis 3 zugeordnet waren. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Pflegetätigkeit in Altenheimen auch dann den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 1 b nicht genügt, wenn die betreuten Personen lediglich altersbedingt pflegebedürftig sind und nicht wegen zusätzlich aufgetretener Erkrankungen krankenpflegebedürftig werden. Es hat deshalb verlangt, dass die überwiegende Anzahl der betreuten Personen neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege zusätzlich wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf. 37 Gerade dies ist aber hier der Fall. Die von der Klägerin betreuten Patienten sind krankenpflegebedürftig; ansonsten wären sie in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus nicht aufgenommen worden. Die Klägerin musste deshalb nicht im Einzelnen darlegen, dass ihre Tätigkeit an den Bewohnern der Station G 2 der Geriatrischen Krankenpflege zuzurechnen seien, zumal die Beklagte dies nicht substantiiert bestritten hat (vgl. BAG 21.03.01 -- 10 AZR 444/00 -- EZBAT Nr. 4 zu § 26 BAT "freiwillige Leistungen"). Die Tatsache, dass sie als Krankenschwester in der Geriatrischen Abteilung eines Krankenhauses, und nicht etwa eines Altenheimes, tätig ist, trägt schon die Annahme, dass sie überwiegend krankenpflegebedürftige Patienten betreut. 38 Kranke sind Personen, die aufgrund ihres regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes einer Krankenpflege bzw. Heilbehandlung bedürfen. Sie leiden nicht nur an Gebrechen, die auf dem Alter und dem damit verbundenen Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte beruhen. Die Klägerin hat dargetan, dass die von ihr betreuten Patienten an diversen Krankheiten leiden, die eine Krankenpflege erforderlich machen. Bei diesen Kranken hat sie Krankenpflege auszuüben und nicht lediglich pflegerische Tätigkeiten zu verrichten, wie sie in der Altenpflege anfallen (vgl. LAG Köln, 27.10.2000 -- 12 Sa 227/98 -- EZBAT, §§ 22-23 BAT L Pflegedienstzulage für die Pflege bestimmter Patienten, Nr. 8). 5. 39 Soweit die Beklagte die Auffassung zu vertreten scheint, dass auch krankenpflegerische Tätigkeiten in Geriatrischen Abteilungen nur unter besonderen Erschwernissen zulageberechtigt seien, gibt der Tarifvertrag dafür nichts her. Der Tarifvertrag sieht die besondere Erschwernis allein darin, dass die Grund- und Behandlungspflege in Geriatrischen Abteilungen oder ... Stationen zu erbringen ist. Er knüpft damit an die besonderen Erschwernisse an, die die Betreuung betagter Menschen unter Umständen mit sich bringen kann. Dies liegt im Übrigen in der Konsequenz der vorausgehenden Protokollerklärung Nr. 1 b, in der die Zulageberechtigung auch lediglich an äußere Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Tätigkeit in geschlossenen oder halb geschlossenen Abteilungen erbracht wird, geknüpft wird. In beiden Fällen wird die Erschwernis darin gesehen, dass die Eigenart der Abteilung und deren Patiententypus generell, jedenfalls nach der Auffassung der Tarifpartner, den Schluss auf erschwerte Arbeitsbedingungen zulässt. 40 Es genügt deshalb für den Anspruch der Klägerin auf die Zulage, dass sie die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in einer geriatrischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten erbringt. 41 Weitere Voraussetzungen stellt der Tarifvertrag für den Anspruch auf die Pflegezulage nicht auf. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verlangt werden, dass innerhalb der Geriatrischen Abteilung eine besonders erschwerte Tätigkeit verrichtet wird, wie sie in ihren für die Behandlung pflegeintensiver Patienten eingerichteten Abteilungen erforderlich ist. II. 42 Der Klägerin steht nach allem der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu. Soweit sie Feststellung beantragt, ist auch das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO zu bejahen, da die beantragte Feststellung die Rechtsbeziehung für die Parteien auch für die Zukunft klärt. 43 Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 97 ZPO die Beklagte zu tragen. 44 Die Zulassung der Revision war durch §§ 72, II Ziff. 1 ArbGG geboten. S S L