Beschluss
2 Ta 531/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:0619.2TA531.02.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.04.2002 -- 7 Ca 678/02 -- in Form des (Nicht-) Abhilfebeschlusses der Richterin vom 15.05.2002 teilweise abgeändert: 1. Der Vergleichswert wird auf 18.487,57 Euro festgesetzt. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 bei einem Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 7.564,00 Euro auferlegt. Gründe I. 1 Im Kündigungsschreiben vom 04.03.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 06.07.2002 gekündigt und den Kläger aufgrund der schlechten Auftragslage unter Anrechnung seines Urlaubsanspruches von der Arbeitsleistung freigestellt. Unter dem 19.03.2002 hat die Beklagte dann anschließend das Arbeitsverhältnis nochmals außerordentlich gekündigt. 2 Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren hat der Kläger in der Klageschrift unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag im Betrieb des Beklagten weiterzubeschäftigen. 3 Im Gütetermin vom 22.03.2002 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen. Danach waren sich die Parteien darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung am 31.07.2002 sein Ende finden wird, der Kläger bis dahin bezahlt wird und der Kläger gegen Bezahlung von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung bestehender Urlaubs- und evtl. Überstundenansprüche. 4 Auf Antrag des Klägerprozessbevollmächtigten hat danach das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.04.2002 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzt. Hierbei hat es unter anderem die vereinbarte Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung wertmäßig nicht berücksichtigt sowie einen weitergehenden -- hier nicht mehr interessierenden -- Feststellungsantrag des Klägers. Gegen diesen Beschluss hat der Klägerprozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag hätte wertmäßig berücksichtigen müssen. Gleiches gelte für die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von vier Monaten, was einer Gesamtvergütung in Höhe von 7.564,00 Euro entspreche. Insoweit müsse der Gegenstandswert im angefochtenen Beschluss erhöht werden. 5 Das Arbeitsgericht hat in seiner nach § 572 Abs. 1 ZPO zu treffenden Entscheidung der sofortigen Beschwerde bezüglich des Feststellungsantrages stattgegeben und ihr bezüglich der Freistellungsvereinbarung nicht abgeholfen, weil die vereinbarte Freistellung nicht vergleichswerterhöhend sei, da die Freistellung bereits im Rahmen der Kündigung seitens der Beklagten ausgesprochen worden war. 6 Der Beschwerdeführer hat im Folgenden darauf hingewiesen, dass die vertraglich ausdrücklich festgehaltene Freistellung Gegenstand der Vertragsverhandlungen, die zum Abschluss des Vergleiches geführt haben, war. Die Beklagte habe im Gütetermin angekündigt gehabt, die Freistellung zu widerrufen, falls die Parteien im Gütetermin keine einvernehmliche Beendigung finden könnten. 7 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften, auf den angefochtenen Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung der Richterin Bezug genommen. II. 8 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft. Es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat auch den Beschwerdewert von § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erreicht. 9 In der Sache ist das Rechtsmittel, soweit es zum Beschwerdegericht gelangt ist, nur zum geringen Teil begründet. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Vergleiches ist um den Betrag von 756,40 Euro zu erhöhen und nicht -- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht -- um den Wert von 7.564,00 Euro. 10 Ob und ggf. in welcher Weise eine Freistellungsvereinbarung der Parteien der hier zu beurteilenden Art bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (MDR 1999, 814) kommt eine Erhöhung des Streitwertes nicht in Betracht, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Element der Bestandsstreitigkeit darstellt. Auch das LAG Hamm (Beschl. v. 17.03.1994 -- 8 Ta 465/93, NZA 1994, 912) misst einer Freistellungsvereinbarung keinen eigenen Streitwert zu, wenn der Arbeitnehmer die Entgeltansprüche oder den Beschäftigungsanspruch nicht anderweitig rechtshängig gemacht hat. Auch die 1. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 28.11.1984 (1 Ta 22/84) eine Verbindung zwischen Freistellung und Beschäftigungsanspruch hergestellt bei der Fallkonstellation, dass die vergleichsweise geregelte Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Zeit nach Ablauf der ursprünglich (nach der Kündigung) vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird und der Arbeitnehmer bereits einen Weiterbeschäftigungsantrag bei der Festsetzung des Streitwertes werterhöhend gestellt hatte. In diesem Falle sah das LAG die Freistellung des Arbeitnehmers wertmäßig als das Korrelat zu dem ursprünglich geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch an. 11 Im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen nimmt die 6. Kammer des LAG Hessen (Beschl. v. 26.05.1995, 6 Ta 170/95) und das LAG Köln (Beschl. v. 27.07.1995, 13 Ta 144/95) an, eine im Rahmen eines Vergleiches vereinbarte bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers ist in der Höhe zu bewerten, wie es der Höhe der vereinbarten Bruttovergütung für den Freistellungszeitraum entspricht. 12 Letzterer Auffassung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Sie steht erkennbar in einem Wertungswiderspruch zu den Grundregeln von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wonach der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt höchstens mit drei Monatsverdiensten des Klägers bewertet werden darf. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es allein schon deshalb ermessensfehlerhaft, ein einzelnes Element einer Bestandsstreitigkeit ggf. höher zu bewerten als der Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. 13 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt einer Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, in der Regel ein eigener Wert zu. Die Arbeitsvertragsparteien regeln mit einer derartigen Vereinbarung den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da er den Zeitraum vor der durch die Kündigung ins Auge gefassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist er nicht Gegenstand eines Kündigungsschutzantrages (§ 4 KSchG) und wird deshalb von dem nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzenden Streitwert auch nicht erfasst. 14 Die Höhe des Wertes der Freistellungsvereinbarung richtet sich zunächst nach der Dauer des Freistellungszeitraums. Da eine nicht erfolgte Beschäftigung weder nachgeholt noch eine Freistellung rückwirkend gewährt werden kann, sind dabei nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen muss. Für den Wert der Freistellung kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung die tatsächliche Beschäftigung bzw. die Freistellung für den Arbeitnehmer hat. Ist der Arbeitnehmer in besonderer Weise auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen, um zum Beispiel seine Qualifikation oder seinen Bekanntheitsgrad zu erhalten, so ist der Wert der Freistellung höher zu bewerten als bei einem Arbeitnehmer, der neben der Verwirklichung seiner Persönlichkeit in einem Arbeitsverhältnis kein weiteres Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung hat. Auch kann z.B. berücksichtigt werden, ob ein während der Freistellung erzielter anderweitiger Verdienst auf die fortzuzahlende Vergütung im Rahmen von § 615 Satz 2 BGB angerechnet wird oder nicht. Welcher Wert danach eine Freistellungsvereinbarung hat, richtet sich vor allem nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Keinesfalls kann die Freistellungsvereinbarung mit der Lohnzahlung identisch sein. Liegt ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers -- wie im Streitfalle -- nicht vor, ist es regelmäßig sachgerecht, einen Wert in Höhe von 10% des Entgeltes festzusetzen, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung zu bezahlen hat. Bei der Annahme eines besonderen Beschäftigungsinteresses ist dieser Wert entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen (ebenso LAG Berlin, Beschl. v. 23.10.2001, 17 Ta (Kost) 6137/01; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 29.08.1997, 7 Ta 191/97). Dementsprechend war vorliegend der Vergleichswert um einen Betrag in Höhe von 10% des vom Beschwerdeführer genannten Entgeltes für die Dauer von vier Monaten festzusetzen. Dieser festzusetzende Betrag beläuft sich auf 756,40 Euro. 15 Das Beschwerdegericht kann aufgrund des Sachvortrages des Beschwerdeführers auch nicht davon ausgehen, dass zwischen den Parteien kein Streit über eine Freistellung bestanden hat. Zwar hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits im Kündigungsschreiben freigestellt worden ist. Damit bestand eigentlich auch kein Streit mehr der Parteien über eine mögliche Freistellung von der Arbeitsleistung, so dass insoweit auch eine Erhöhung des Vergleichswertes im Regelfalle nicht in Betracht käme. Im Streitfalle hat der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleiches unter anderem auch der Widerruf der Freistellung im Raume stand für den Fall, dass sich die Parteien im Gütetermin nicht auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen können. Zwar ist es im Gütetermin dann zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen über ein mögliches Recht der Beklagten, die Freistellung zu widerrufen, haben die Parteien dann nochmals ausdrücklich im Vergleich festgehalten, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Damit war auch dieser streitige Teil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien streitwertmäßig zu berücksichtigen. Da die Beklagte jedoch den Widerruf der Freistellung nur für den Fall der Nichteinigung im Gütetermin angekündigt hatte, spricht auch dieser Aspekt gegen eine Erhöhung des oben genannten berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteiles von 10% der Entgeltansprüche, die der Arbeitnehmer für den Freistellungszeitraum erhalten soll. 16 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO nur zu einem Teil in Höhe 10% des geltend gemachten Betrages begründet und im Übrigen unbegründet. 17 Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (vgl. § 10 Abs. 3 BRAGO). S