Urteil
5 Sa 359/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:0702.5SA359.02.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ArbG Koblenz -- Ausw. Kammern Neuwied -- vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- wird -- unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages -- kostenpflichtig als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird zugelassen. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.903,37 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 11.525,98 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 22.09.2000 sowie weitere DM 20,00 zu zahlen. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -- Ausw. Kammern Neuwied -- vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- (dort Seite 3 bis 6 = Bl. 107 ff d.A.). Das Urteil vom 19.12.2001 ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15.03.2002 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- heißt es u.a.: 2 "... die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für ihre Begründung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils ..." (Urteil Seite 12 = Bl. 116 d.A.). 3 Mit dem Schriftsatz vom 10.04.2002 wurde für den Beklagten Berufung gegen das Urteil vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- eingelegt. Dieser Schriftsatz ist per Telefax am 10.04.2002 und im Original am 12.04.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen (s. Bl. 129 und 132 d.A.). 4 Am 14.05.2002 ging per Telefax (-- am 15.05.2002 im Original --) die Berufungsbegründung des Beklagten nebst Wiedereinsetzungsantrag bei dem Landesarbeitsgericht ein. 5 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Beklagte vor, dass anhand der seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen Fassung des § 520 Abs. 2 ZPO u.a. folgende Fristen im Fristenkalender und in der Handakte eingetragen worden seien: 6 -- Frist zur Berufungsbegründung: 15.05.2002 und 7 -- Vorfrist hierzu: 08.05.2002. 8 Bei der Fristenberechnung habe die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M versehentlich nicht beachtet, dass die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen sei, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sei. Bei der Angestellten M handele es sich um eine geschulte, erfahrene, stets sorgfältige langjährige Mitarbeiterin. Es handele sich bei ihr um eine zuverlässige Bürokraft, die -- wie regelmäßige Kontrollen des Prozessbevollmächtigten RA D ergeben hätten -- den Fristenkalender seit weit über 10 Jahren stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe. 9 Hinzukomme -- so wird im Wiedereinsetzungsgesuch weiter geltend gemacht, -- dass sich Rechtsanwalt D in der Zeit vom 09.05. bis zum 13.05.2002 in einem 5-tägigen Auslandsurlaub befunden habe. Die Akte sei zur Erledigung mitgenommen worden. Rechtsanwalt D habe sich auf die im Fristenkalender eingetragenen und in der Handakte vermerkten Fristen verlassen. Bei der Bearbeitung der Akte am 12.05.2002 sei sodann der verhängnisvolle Irrtum aufgefallen. Wegen der weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches wird auf den Schriftsatz vom 14.05.2002 (dortige Ausführungen unter Abschnitt A. = Seite 1 f = Bl. 139 f d.A.) nebst der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten M vom 14.05.2002 (Bl. 145 d.A.) und auf den Schriftsatz vom 13.06.2002 (Bl. 166 f d.A.) verwiesen. 10 Wegen der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B. des Schriftsatzes vom 14.05.2002 Bezug genommen (= Bl. 140 ff d.A.). 11 Der Beklagte beantragt, 12 1. ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und 13 2. die Klage unter Aufhebung des Urteils des ArbG Koblenz -- Ausw. Kammern Neuwied -- vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 16 Die Klägerin hält es für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegeben seien. Die Klägerin vermisst Vortrag dazu, welche Vorkehrungen der für die Fristenkontrolle letztlich verantwortliche Rechtsanwalt D getroffen habe, um eine fehlerhafte Fristberechnung zu vermeiden. Hieran seien gerade wegen der Umstellungen durch die ZPO-Reform und des im Jahre 2002 zum Teil noch geltenden alten Berufungsrecht hohe Anforderungen zu stellen. In jedem Fall hätte Rechtsanwalt D aber bei Vorlage der Akte zur notierten Vorfrist am 08.05.2002 den Fehler bemerken müssen. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine fristgerechte Berufungsbegründung noch möglich gewesen. 17 Im Übrigen verteidigt die Klägerin nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.06.2002 (Bl. 168 ff d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. 18 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe 19 I. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt jedoch an der fristgerechten Berufungsbegründung, -- so dass die Berufung gem. § 519 b Abs. 1 ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen war. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO gelten für die Berufung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht -- wie hier am 19.12.2001 -- vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist. 20 Gemäß den §§ 64 Abs. 6 S. 1 und 66 Abs. 1 ArbGG a.F. in Verbindung mit § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. begann die Frist für die Berufungsbegründung deswegen mit der Einlegung der Berufung. Folglich endete die Berufungsbegründungsfrist am 10.05.2002 (-- soweit man auf die per Telefax erfolgte Berufungseinlegung vom 10.04.2002 abstellt --) bzw. am 13.05.2002 (-- wenn man auf die per Originalschriftsatz am 12.04.2002 erfolgte Berufungseinlegung abstellt --). Beide Fristen hat der Beklagte versäumt, -- denn die Berufungsbegründungsschrift ist erst am 14.05.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. II. 21 Anders wäre dann zu entscheiden, wenn durch die am 15.03.2002 erfolgte Zustellung des Urteils vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- die Berufungseinlegungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG a.F. noch nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Für diesen Fall könnte der Schriftsatz vom 14.05.2002 als erneute (rechtzeitige) Berufungseinlegung mit gleichzeitiger bzw. ebenfalls rechtzeitiger Berufungsbegründung aufgefasst werden. Insoweit ist in Erwägung zu ziehen, dass gem. § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG die Frist für ein Rechtsmittel nur beginnt, wenn die Partei über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt (jedoch) die Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil des Urteils vom 19.12.2001 -- 9 Ca 689/01 -- ist. Zwar ist dem Arbeitsgericht innerhalb dieser Belehrung (auf Seite 12 des Urteils = Bl. 116 d.A.) insoweit ein Fehler unterlaufen, als es dort darauf hingewiesen hat, dass die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate betrage und die Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils beginne. Dieser Fehler des Arbeitsgerichts bezieht sich aber nicht auf die Anforderungen, die sich aus § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG ergeben (vgl. Ascheid/Bader GK-ArbGG § 9 Rz. 89; BAG vom 07.09.1959 -- 1 AZB 15/59 -- AP-Nr. 12 zu § 9 ArbGG 1953). 22 Der Beklagte ist durch die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts über das zutreffende Rechtsmittel (= Berufung), das Rechtsmittelgericht und dessen Anschrift sowie über die bei der Berufungseinlegung einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden. Damit begann die Berufungseinlegungsfrist mit der am 15.03.2002 erfolgten Urteilszustellung zu laufen. Aus diesem Grunde lässt sich die am 14.05.2002 erfolgte Berufungsbegründung nicht als erneute rechtzeitige Berufungseinlegung nebst gleichzeitiger Berufungsbegründung deuten. III. 23 Dem vom Beklagten form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 ZPO war der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es liegt hier ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, das der Gewährung von Wiedereinsetzung in der vorigen Stand entgegen steht. Es ist anerkanntes Recht, dass jedes Verschulden -- also auch eine einfache Fahrlässigkeit -- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. BFH, 07.02.2002 -- VII B 150/01 --). 24 1. Beruft sich eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Partei -- wie im Streitfall der Beklagte -- auf ein (von ihm behauptetes nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat. Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach jedenfalls vorgetragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokraft entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat. Hierzu hat der Beklagte nichts näheres vorgetragen. Fehlt in derartigen Fällen -- wie vorliegend -- entsprechender Vortrag, dann kann ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH, 07. Februar 2002, Az: VII B 150/01 --). Insbesondere ist hier nicht vorgetragen, ob und wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinem Personal Anordnungen zur Fristenberechnung für solche arbeitsgerichtlichen Verfahren erteilt hat, in denen die letzte mündliche Verhandlung noch vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, -- das daraufhin erlassene Urteil aber erst nach dem 31.12.2002 zugestellt wurde. Desweiteren ist nichts dazu vorgetragen, wie die Einhaltung etwaiger Anordnungen gerade in der Übergangszeit (-- Übergang von dem bisherigen Recht der ZPO und des ArbGG zur ZPO n.F. und zum ArbGG n.F. --) im einzelnen kontrolliert worden ist. 25 2. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch und aus der eidesstattlichen Versicherung vom 14.05.2002 ergibt sich, dass die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist der Angestellten M überlassen war und von dieser auch vorgenommen wurde. Nach dem Beschluss des BAG vom 27.10.1994 -- 2 AZB 28/94 -- NZA 1995, 494 = AP-Nr. 33 zu § 233 ZPO 1977 ist es schon zweifelhaft, ob die Berechnung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen überhaupt einer Anwaltsgehilfin überlassen werden darf (vgl. dazu auch BSG vom 29.01.1991 -- 4 RA 46/90 -- SozSich 1992, RsprNr. 4404; BAG AP-Nr. 37 und Nr. 42 zu § 233 ZPO; BAG AP-Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision). Festzuhalten ist, dass die Feststellung und Berechnung der prozessualen Fristen grundsätzlich Sache des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts ist. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen (Routinefristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen (BAG vom 20.06.1995 -- 3 AZN 261/95 -- AP-Nr. 42 zu § 233 ZPO 1977 = NZA 1995, 1119). In Übergangszeiten (= Ablösung von altem Prozessrecht durch neues Prozessrecht) stellt die Frist für die Begründung einer Berufung keine Routinefrist im eben erwähnten Sinne dar. Die Gefahr, dass dann Übergangsregelungen, -- wie sie in § 26 EGZPO enthalten sind --, vom Büropersonal im täglichen Routinebetrieb übersehen werden, ist groß. Es spricht deswegen einiges dafür, dass der Rechtsanwalt die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist in Zeiten, in denen Übergangsvorschriften zu beachten sind, dadurch sicherzustellen hat, dass er die Fristberechnung selbst vornimmt. Überlässt er die Fristberechnung gleichwohl dem Büropersonal, so bedarf es jedenfalls einer Büroorganisation, die auftretende Fehlerquellen möglichst ausschließt. Zu den hiernach notwendigen organisatorischen Maßnahmen gehört, dass nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichtes über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift das (vorab) vermerkte (voraussichtliche) Fristende der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen ist (vgl. BAG vom 30.05.2001 -- 4 AZR 271/00 -- NZA 2000, 345; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2001, 214 = NZA 2001, 576). Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO hatte der Rechtsanwalt sein Büro so zu organisieren und sein Büropersonal so anzuweisen, dass in Fällen, in denen die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil erging, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden war, bei der Berechnung und Sicherung der Berufungsbegründungsfrist so verfahren wurde, wie dies im Urteil des BAG vom 30.05.2001 a.a.O. dargestellt ist. Das der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Organisationspflichten gerade in der Übergangszeit hinreichend nachgekommen ist, lässt sich aufgrund des zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts nicht feststellen. 26 3. Unabhängig davon ist die Fristversäumnis auch deswegen nicht unverschuldet im Sinne der §§ 85 Abs. 2 und 233 ZPO weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zeitnah, d.h. hier unverzüglich, nach der am 08.05.2002 erfolgten Aktenvorlage eigenverantwortlich zu prüfen hatte, ob in der Akte der richtige Fristablauf vermerkt worden war. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass die Fristensicherung (jedenfalls dann) dem Rechtsanwalt (wieder) selbst obliegt, wenn ihm die Akte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung (-- hier: zur Fertigung der Berufungsbegründung --) vorgelegt wird (vgl. BAG vom 20.06.1995 und vom 27.09.1995 AP-Nr. 42 und Nr. 43 zu § 233 ZPO 1977; Bayer. VGH München NJW 2002, 1141). Die Vorfrist, die vorliegend mit dem Datum 08.05.2002 (Vorfrist für die Berufungsbegründung) eingetragen war, soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 26.07.2001 -- 4 Sa 324/01 --). Diesem Zweck der Vorfrist wird der Rechtsanwalt aber nur dann gerecht, wenn er bei -- hier unstreitig am 08.05.2002 -- erfolgter Aktenvorlage auch unverzüglich eine entsprechende Überprüfung und Bearbeitung tatsächlich vornimmt. Vorliegend wurde die entsprechende Bearbeitung erst am 12.05.2002 aufgenommen. Dies war unter den gegebenen Umständen nicht mehr unverzüglich. Die Einreichung der Berufungsbegründung erfolgte erst am 14.05.2002 -- und damit verspätet. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss vorliegend also (auch) darin gesehen werden, dass er bei Aktenvorlage nicht unverzüglich eigenverantwortlich überprüft hat, ob in der Akte der richtige Fristablauf vermerkt worden war. Hätte er dies in angemessener Zeit getan, hätte er rechtzeitig erkannt, dass die Frist von seiner Mitarbeiterin falsch berechnet worden war. Er hätte dann noch veranlassen können, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig dem Landesarbeitsgericht zugeleitet wurde, -- ggf. hätte er auch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen können. 27 4. Aus den Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen hat, ergibt sich nicht, dass der eingangs erwähnte unrichtige Teil der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ("... die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für ihre Begründung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils ...") ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen ist. Das antragsbegründende Vorbringen lässt nicht erkennen, dass gerade durch diesen Teil der Rechtsmittelbelehrung ein Irrtum bei dem Prozessbevollmächtigten und/oder der Angestellten M hinsichtlich der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist hervorgerufen worden ist. Eine derartige Kausalität kann vorliegend auch nicht einfach unterstellt werden. Diesbezügliche -- eine entsprechende Kausalität konkret darlegende -- Tatsachen hat der Beklagte weder innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO, noch überhaupt vorgebracht. 28 Da hiernach das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten unbegründet ist, musste die Berufung des Beklagten als unzulässig und mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge verworfen werden. 29 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Darauf beruht die Zulassung der Revision. 30 Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. 31 Busemann H R