Urteil
3 Sa 746/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2002:1115.3SA746.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -- Aktz.: 1 Ca 2052/01 -- vom 12.04.02 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Besitzstandszulagen nach §§ 23 -- 25 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der D P AG (ETV-Arb), der ab 01.01.2001 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag löste die früher für die Arbeiter der D P AG geltenden Tarifverträge ab und brachte eine Entgeltabsenkung mit sich, die "für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D P AG standen und stehen", durch eine Besitzstandsregelung ausgeglichen wurde, die in den maßgeblichen Passagen folgenden Wortlaut hat: 2 Fünfter Teil: Besitz- und Rechtsstandsregelungen § 23 3 Geltungsbereich für § 24 und § 25 4 Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D P AG standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung. § 24 5 Besitzstand Lohn 6 Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Lohn) gemäß Anlage 6. § 25 7 Besitzstand Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen 8 Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Zuschläge) gemäß Anlage 9. 9 Dem Kläger hätte auf der Grundlage der Besitzstandsregelung für die Monate Januar 01 bis Februar 02 eine Besitzstandszulage Lohn in Höhe von 4.544,24 DM und eine Besitzstandszulage Zuschläge für die Zeit vom Januar bis Oktober 2001 in Höhe von 716,20 EURO brutto zugestanden. Diese Beträge macht der Kläger mit der Klage geltend. 10 Der Kläger ist in der Niederlassung Express Bruchsal der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Seine Beschäftigung erfolgte mit Unterbrechungen aufgrund befristeter Arbeitsverträge bis zum 31.05.01. Mit Arbeitsvertrag vom 25.04.2001 wurde die unbefristete Beschäftigung des Klägers ab dem 01.06.2001 vereinbart. 11 Die Beklagte verweigert die Zahlung der Besitzstandszulagen unter Hinweis darauf, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nicht erfülle, da er am 31.12.2000 und 01.01.2001 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. 12 Der Kläger hält die seinen Anspruch einschränkenden Bestimmungen der §§ 23 -- 25 ETV ArbG für unwirksam. 13 Er hat vorgetragen: 14 Die Besitzstandsregelung der §§ 23 -- 25 ETV Arb verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 4, II, S. 2 TzBfG, soweit sie bei der Gewährung von Besitzstandszulagen danach differenziere, ob der jeweilige Arbeitnehmer am 31.12.2001 in einem befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Besitzstandsregelung sei insoweit wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die Lücke dahin zu schließen, dass nur noch danach unterschieden werden dürfe, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bereis am 31.12.2000 und noch am 01.01.2001 bestanden habe. 15 Der Kläger hat beantragt, 1. 16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.544,24 EURO brutto (Besitzstandszulage Lohn) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz über der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. 17 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 15.03.2002, Besitzstandszulage Lohn gem. § 24 i.V.m. Anlage 6 TV Nr. 75 d 3. Teil zu ETV Arbeiter der D P AG zu zahlen; 3. 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Besitzstandszulage Zuschläge für die Zeit vom Januar bis Oktober 2001 716,20 EURO brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Die Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte hat vorgetragen: 22 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung von Besitzstandszulagen zu, da er die tariflichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Absenkung der Tariflöhne durch die Tarifvertragsparteien sei zulässig. In der Regelung der §§ 23 -- 25 ETV ArbG läge keine unzulässige Benachteiligung des Klägers. 23 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 12.04.2002, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, für Recht erkannt: "1. 24 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Besitzstandszulage Lohn für die Zeit von Januar bis Juni 2001 EUR 1.879,39 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.08.2001 zu zahlen. 2. 25 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Besitzstandszulage Zuschläge für die Zeit von Januar bis Juni 2001 EUR 394,69 brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.11.2001 zu zahlen. 3. 26 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 27 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. 5. 28 Der Streitwert wird auf EUR 11.849,20 festgesetzt. 6. 29 Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 lit b und c ArbGG), wird sie zugelassen. 30 Das Urteil wurde der Beklagten am 11.07.02 und dem Kläger am 12.07.02 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ist am 18.07.02, die des Klägers am 12.08.02 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 13.08.02 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers ist innerhalb verlängerter Frist am 14.10.02 beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden. 31 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner Klage. 32 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: 33 Der Auffassung des Arbeitsgerichts, ab dem 01.07.2001 liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers vor, könne nicht gefolgt werden. Für die Anwendung der Regelung der §§ 24, 25 ETV Arb sei nicht auf das befristete Arbeitsverhältnis und dessen Ende abzustellen; der im Anschluss begründete, unbefristete Arbeitsvertrag stelle die Fortsetzung des nämlichen Arbeitsverhältnisses dar. Die Regelungen der §§ 24, 25 ETV Arb, die auf "die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses" abgestellten fänden deshalb auch auf das seit dem 01.06.01 bestehende, unbefristete Arbeitsverhältnis Anwendung. 34 Der Kläger beantragt, a) 35 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. b) 36 Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.2002 teilweise -- soweit die Klage abgewiesen wurde -- abzuändern und 1. 37 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.664,85 EURO brutto (Besitzstandszulage Lohn) zuzüglich Zins in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen, 2. 38 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 15.07.2002, Besitzstandszulage Lohn gem. § 24 i.V.m. Anlage 6 TV Nr. 75 d 3. Teil ETV Arb zu zahlen. 3. 39 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 321,51 EURO brutto (Besitzstandszulage Zuschläge) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2001 zu zahlen. 40 Die Beklagte beantragt, 1. 41 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.2002 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; 2. 42 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 43 Die Beklagte trägt vor: 44 Dem Kläger stünde eine Besitzstandszulage gem. §§ 24, 25 ETV Arb nicht zu, da er nach dem Wortlaut des § 23 ETV Arb von der Gewährung der Besitzstandszulage ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung sei wirksam. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern liegt hier nicht vor. Die vorgenommene Differenzierung sei durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9, III GG) gerechtfertigt; überdies liege eine sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor. 45 Wegen der Einzelheiten des im Wesentlichen aus Rechtsausführungen bestehenden Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2002 (Bl. 210 ff d.A.) und ihre Schriftsätze vom 08.10.2002 (Bl. 260 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger hat -- ebenfalls im Wesentlichen mit Rechtsausführungen -- seinen Standpunkt mit Schriftsatz vom 14.10.2002 (Bl. 266 ff d.A.) vertreten; auch auf diesen Schriftsatz wird zur Darstellung seines Vorbringens Bezug genommen. 46 Es wird ferner auf die im Termin vom 15.11.2002 protokollierten Anträge und Erklärungen der Parteien verwiesen. Entscheidungsgründe 47 Die von den Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.02 eingelegten Berufungen entsprechend in formeller Hinsicht den gesetzlichen Erfordernissen und erweisen sich gleichermaßen als zulässig. In der der Sache zeitigt jedoch nur die von der Beklagten eingelegte Berufung Erfolg, während die Berufung des Klägers zurückzuweisen war. 48 Dies ergibt sich aus den nachstehend gem. § 313, III ZPO in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen Erwägungen: II. 1. 49 Für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Besitzstandszulagen ist eine Anspruchsgrundlage nicht vorhanden. Der insoweit allein in Betracht kommende Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) stützt seinen Anspruch nicht. Gem. § 23 ETV-Arb können die Besitzstandszulagen nach §§ 24, 25 ETV Arb nur die Arbeitnehmer beanspruchen, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. Der Kläger gehört unstreitig nicht zu diesem Personenkreis; an den maßgeblichen Stichtagen befand er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 50 Dieser Tarifvertrag kann nur die Grundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche sein. Er hat die zuvor geltenden Entgelttarifverträge abgelöst. Das Ablösungsprinzip bestimmt das Recht der Tarifverträge. Danach tritt ein neuer Tarifvertrag stets dann an die Stelle seines Vorgängers, wenn er den gleichen Regelungsgegenstand hat (vgl. BAG 30.01.2002 -- 10 AZR 359/01 -- EZA Nr. 2 zu § 4 TVG -- Ablösungsprinzip --). Dies gilt auch, wenn der neue Tarifvertrag verschlechterte Bedingungen enthält (vgl. BAG, 30.03.95 -- 6 AZR 694/94 -- EZA Nr. 1 zu § 4 TVG Ablösungsprinzip; BAG 28.03.2000 -- 1 AZR 366/99 -- EZA Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Ablösung). 51 Es begegnet deshalb grundsätzlich keinen Bedenken, dass der neue Entgelttarifvertrag die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2001 nicht unerheblich verschlechtert hat. 2. 52 Dass der Kläger aus dem Kreis derjenigen ausgenommen ist, die Besitzstandszulagen nach §§ 24, 25 ETV Arb beanspruchen können, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. a) 53 Zunächst liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4, II TzBfG vor. Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer, unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten die Differenzierungen (§ 4, II S. 1 TzBfG). 54 Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich dieses Verbot auch an die Tarifpartner. Auch ihnen ist eine Benachteiligung der Tarifunterworfenen wegen der Befristung durch diese Bestimmung untersagt. Dass damit ihre Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden, bedeutet keinen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9, III GG. Art. III GG garantiert den Tarifpartnern eine Regelungsbefugnis lediglich innerhalb der Grenzen zwingender gesetzes- oder gesetzesvertretenden Richterrechts (BAG, 31.07.02, 7 AZR 140/01, EzA Nr. 78 zu Art. 9 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch der einfache Gesetzgeber die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG einschränken, jedenfalls insoweit, als dies zum Schutz von Gemeinwohlbelangen erforderlich erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht 03.04.01 -- 1 BVL 32/97 -- EZA Nr. 75 zu Art. 9 GG). Der Gesetzgeber kann deshalb durchaus Fragen regeln, die Gegenstand der Tarifverträge sein können. Artikel 9 GG gewährleistet den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. 55 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit Art. 3 GG eine unmittelbare Bindung der Tarifpartner enthält (vgl. dazu Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht 3. Aufl. 2002, Abschn. H Rz. 126 ff m.w.N.). b) 56 Der Ausschluss der Besitzstandszulagen für am Stichtag befristet beschäftigter Arbeitnehmer verstößt jedoch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4, II TzBfG. Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit erhebt, in der er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, also ab dem 01.06.01, greift § 4, II S. 1 TzBfG schon deshalb nicht ein, weil er nur die Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer betrifft. Selbst wenn der Kläger also in der Zeit vom 01.01.01 bis 31.05.01 als befristet Beschäftigter durch § 23 ETV Arb unzulässig benachteiligt worden wäre, könnte dies für die nachfolgende Zeit nicht mehr gelten (vgl. BAG 17.04.02 -- 5 AZR 413/00). 57 Aber auch während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses war der Ausschluss von Besitzstandszulagen für den Kläger sachlich gerechtfertigt und damit gem. § 4, II TzBfG zulässig. 58 Der ETV Arb geht zurück auf eine Eckpunktevereinbarung der Tarifpartner vom 21.03.2000. In dieser Eckpunktevereinbarung, die in der Folge der Tarifverträge umgesetzt wurde, verzichtete die Beklagte auf betriebsbedingte Kündigungen sowie auf die Fremdvergabe von Zustellbezirken. Sie sagte außerdem die Einstellung von 1.200 Vollzeitkräften zu, wobei die befristet Beschäftigten mit Vorrang berücksichtigt werden und in unbefristete Arbeitsverhältnisse übergeführt werden sollten. Infolge dieser Eckpunktevereinbarung wurden der Kläger und seine befristet beschäftigten Kollegen in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen. Sie erhielten damit einen Vorteil, der ihre Herausnahme von der Vergünstigung der §§ 24, 25 ETV Arb sachlich rechtfertigt. 59 Die Beklagte hätte ohne dieses Zugeständnis die Zahlung von Besitzstandszulagen dadurch vermeiden können, dass sie auf die Übernahme der befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse verzichtet und statt dessen neue Arbeitskräfte zu den Bedingungen des neuen Entgelttarifvertrages eingestellt hätte. Die Eckpunkt der Vereinbarung enthält damit unmittelbare Vorteile für die befristet Beschäftigten, die einen sachlichen Grund für die Verschlechterung ihrer Position gegenüber den unbefristet Beschäftigten in Bezug auf die Besitzstandszulage liefert. c) 60 Bei der Frage, ob ein sachlicher Grund für die Differenzierung im Sinne des § 4, II TVG vorliegt, ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts auch die umfassende Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner zu berücksichtigen, die ihnen durch Artikel 9, III GG garantiert wird. Art. 9, III GG gibt den Tarifpartnern einen weiten Gestaltungsspielraum, in den die Gerichte nur eingreifen können, wenn schwerwiegende Verstöße gegen tragende Rechtsgrundsätze festgestellt werden (vgl. BAG 19.03.2002 -- 3 AZR 121/01 -- EZA Nr. 96 zu Art. 3 GG). 61 Die vom Kläger angestrebte Korrektur des § 23 ETV Arb würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2000 und die in der Folge auf deren Grundlage geschlossenen Tarifverträge darstellen. Darin läge eine Vereitelung der von den Tarifpartnern übereinstimmend mit der Eckpunktevereinbarung verfolgten Zielsetzung. Das Gericht würde damit nicht nur einzelne Punkte einer tariflichen Regelung für unwirksam erklären, sondern in einen Gesamtkomplex tariflicher Regelungen schwerwiegend eingreifen und damit die Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner empfindlich stören. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass dies mit den Rechten der Tarifpartner aus Art. 9, III GG nicht vereinbar ist. Insbesondere erfordert der Schutz der befristet Beschäftigten, den § 4 TVG anstrebt, und der durch § 22 TzBfG tariffest gestaltet ist (vgl. näher Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA 2. Aufl. 2001, § 4 RZ 34 ff), es nicht, zum Schutz der befristet Beschäftigten in das von den Tarifpartnern erzielte Ergebnis korrigierend einzugreifen. Die materiellen Verluste, die der Kläger durch die Regelung des § 21 ETV Arb erleidet, werden aufgewogen durch seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 62 Der Regelung des § 23 ETV Arb, die am maßgeblichen Stichtag befristet Beschäftigte von der Gewährung von Besitzstandszulagen auszuschließen, liegt nach allem eine sachliche Rechtfertigung zugrunde, die die ansonsten bei Verstößen gegen § 4 TzBfG eintretende Folge der Nichtigkeit (§ 234 BGB) hier ausschließt. 2. 63 Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich der Kläger nicht stützen. Auch dieser Grundsatz verbietet nur die willkürliche Diskriminierung von Beschäftigten. Aus dem Obigen folgt jedoch, dass die Tarifpartner für ihre Gestaltung des Tarifvertrages in § 23 ETV Arb sachliche Gründe hatten. 64 Schließlich kann der Kläger sich auch nicht auf Art. 3 GG berufen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn gleiche Sachverhalte willkürlich unterschiedlich behandelt werden. Die Differenzierung zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigten an einem maßgeblichen Stichtag ist hier jedoch nicht willkürlich erfolgt, sondern beruht auf einer insgesamt den Besonderheiten beider Beschäftigungsgruppen im vorliegenden Fall Rechnung tragenden Gesamtregelung, die Einfluss in verschiedene Tarifverträge gefunden hat. III. 65 Dem Kläger stehen nach allem die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu; das teilweise seiner Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts war auf die Berufung der Beklagten deshalb abzuändern und die Klage gänzlich abzuweisen. Daraus folgt, dass die Berufung des Klägers, mit deren Abänderung er das Urteil zu seinen Gunsten begehrt, keinen Erfolg haben konnte. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 67 Die Zulassung der Revision war durch § 72, II Ziff. 1 ArbGG geboten. 68 Sch K L