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Beschluss

4 TaBV 1353/02

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsrat ist grundsätzlich nicht rechts- und vermögensfähig; ihm stehen daher keine privatrechtlichen Forderungen aus einer Vertragsstrafevereinbarung zu. • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten des Betriebsrats ist unwirksam, weil sie außerhalb des gesetzlich geregelten Wirkungsbereichs des Betriebsrats liegt. • Zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten sind die im Betriebsverfassungsgesetz und im Zivilprozessrecht vorgesehenen öffentlich-rechtlichen bzw. prozessualen Sanktionen ausreichend; eine teilweise Vermögensfähigkeit des Betriebsrats zur Vereinbarung von Vertragsstrafen besteht nicht. • Rechtsbeschwerde wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, die Beschwerde des Betriebsrats ist jedoch zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Vermögensfähigkeit des Betriebsrats für privatrechtliche Vertragsstrafen • Ein Betriebsrat ist grundsätzlich nicht rechts- und vermögensfähig; ihm stehen daher keine privatrechtlichen Forderungen aus einer Vertragsstrafevereinbarung zu. • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten des Betriebsrats ist unwirksam, weil sie außerhalb des gesetzlich geregelten Wirkungsbereichs des Betriebsrats liegt. • Zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten sind die im Betriebsverfassungsgesetz und im Zivilprozessrecht vorgesehenen öffentlich-rechtlichen bzw. prozessualen Sanktionen ausreichend; eine teilweise Vermögensfähigkeit des Betriebsrats zur Vereinbarung von Vertragsstrafen besteht nicht. • Rechtsbeschwerde wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, die Beschwerde des Betriebsrats ist jedoch zurückzuweisen. Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat aus einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann. In dem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, bestimmte Dienstpläne nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen, andernfalls sei eine Vertragsstrafe von 10.000 DM pro Verstoß fällig. Der Betriebsrat rügte zahlreiche Vertragsverstöße und machte daraus eine Teilforderung von 25.000 EUR geltend. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, der Betriebsrat sei nicht vermögensfähig und mache Rechtsmissbrauch geltend. Das Arbeitsgericht Trier wies den Antrag zurück mit der Begründung, der Betriebsrat sei nicht vermögensfähig. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und beantragte unter alternativen Modalitäten die Zahlung der Vertragsstrafe an ihn bzw. auf ein von ihm zu bestimmendes Konto. Das Landesarbeitsgericht entschied nach mündlicher Verhandlung und Prüfung der Vergleichsunterlagen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und daher zulässig (§§ 87 Abs.2, 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Rechtsfähigkeit: Der Betriebsrat ist überwiegend als Organ der Betriebsverfassung anzusehen und grundsätzlich nicht rechts- und vermögensfähig; das Betriebsverfassungsgesetz räumt keine generelle Teilrechtsfähigkeit für privatrechtliche Forderungen ein. • Wirkungsbereich: Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats sind abschließend im Betriebsverfassungsgesetz geregelt; zwar besteht Mitbestimmung und ein daraus abzuleitender Unterlassungsanspruch, nicht jedoch das Recht, durch privatrechtliche Vertragsstrafen Zahlungen an sich zu begründen. • Alternativen: Zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten bestehen gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche und zivilprozessuale Sanktionen (z. B. Unterlassungstitel, § 23 Abs.3 BetrVG, Ordnungsgeld, Zwangsvollstreckung), deren Rechtsfolgen ausreichend sind und die Zahlungspflichten an die Staatskasse vorsehen. • Rechtsfolgen: Mangels teilweiser Vermögensfähigkeit des Betriebsrats ist die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam; die behaupteten Verstöße und deren genaue Zahl waren für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensrecht: Aus grundsätzlicher Bedeutung der Frage der partiellen Vermögensfähigkeit des Betriebsrats wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier wird zurückgewiesen; der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe, weil er nicht rechts- und vermögensfähig ist, um privatrechtliche Zahlungsansprüche zu begründen. Die gerichtliche Vergleichsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten stehen dem Betriebsrat die gesetzlich vorgesehenen und durch Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen und prozessualen Sanktionen zur Verfügung; ein zusätzliches Instrument der privatrechtlichen Vertragsstrafe ist nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.