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Beschluss

3 Ta 715/03

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2003:0603.3TA715.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.04.2003, betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes, wird kostenfällig zurückgewiesen. Gründe 1 I. Die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin), hat im Beschlussverfahren die Zustimmung des Beschwerdegegners (Betriebsrat) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin L...... in die Gehaltsgruppe IV b, 5. Tätigkeitsjahr des rheinland-pfälzischen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel, zu ersetzen beantragt. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Beschluss vom 02.08.2002 diesem Antrag entsprochen. Seine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde (3 TaBV 1115/02) hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 11.12.2002 zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluss vom 12.12.2002 eingestellt. 2 Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 18.180,00 EUR festgesetzt. 3 Es folgt damit der Anregung der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats, den Gegenstandswert in Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen den in Frage stehenden Vergütungsgruppen festzusetzen. 4 Die Vertreter des Arbeitgebers vertreten demgegenüber den Standpunkt, es handele sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, die gem. § 8 II S. 2 BRAGO mit 4.000,00 EUR zu bewerten sei. 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die Beschwerde ist gem. §§ 10 BRAGO, 567 ff ZPO, 78 ArbGG, statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und begegnet in ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der §§ 8 ff BRAGO. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt stets vor, wenn das Ziel des Rechtsstreit auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet ist, oder wenn mit der Klage in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (vgl. etwa BAG, 28.09.1989, EZA Nr. 28 zu § 64 ArbGG 1969 m. Anm. Schneider; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 Ta 159/99 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 -, NZA RR 2001, 325 f). Dies gilt auch dann, wenn daneben die Realisierung ideeller Zwecke angestrebt wird (BAG 27.05.94 - EZA Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979). Im Allgemeinen stehen wirtschaftliche Interessen im Vordergrund arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten; dies gilt grundsätzlich auch für Beschlussverfahren. 8 Auch hier liegt in diesem Sinn eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Mit dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin L. verfolgte die Antragstellerin letztlich wirtschaftliche Interessen. Diese gingen dahin, Frau L. geringer zu vergüten, als dies nach der Vorstellung des Betriebsrats tarifgerecht wäre. Bei der deshalb anzunehmenden vermögensrechtlichen Streitigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht sich bei der Wertfestsetzung an der Bestimmung des § 12, VII S. 2 ArbGG orientierte. Es folgt damit der Auffassung des erkennenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 31.08.2000 (3 Ta 918/00). Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stellt eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die Grenzen eingehalten hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 - LAGE Nr. 38 zu § 12 ArbGG, Streitwert). Wenn sich das Arbeitsgericht hier an der Rechtsauffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts orientiert hat, kann ihm ein Ermessensfehlgebrauch nicht angelastet werden. 9 Aber auch wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung davon ausgeht, dass es sich bei Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht um vermögensrechtliche Belange handelt, wäre die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Auch nach § 8, II S. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert nur dann mit 4.000,00 EUR festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert sprechen. Hier hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streit letztlich um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin L. geht. Für den Wert solcher Streitigkeiten hat der Gesetzgeber in § 12, VII ArbGG eine Entscheidung getroffen, die auch im Beschlussverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Düsseldorf, 16.02.1981 - 7 Ta 229/80 -, EZA Nr. 3 zu § 8 BRAGO). Da es bei der Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO letztlich um die angemessene Vergütung des Rechtsanwalts geht, hat das Arbeitsgericht auch zutreffend auf den Arbeitsaufwand abgestellt, den die Verfahrensbevollmächtigten des Beschlussverfahrens für Vorbereitung und Durchführung des Beschlussverfahrens zu leisten haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es sich an den Wertmaßstäben des § 12, VII S. 2 ArbGG orientiert hat. 10 Die Beschwerde muss nach allem erfolglos bleiben und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 12 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.