Urteil
7 Sa 872/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als solcher bezeichneter Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht bereits wegen des Truck-Verbots unwirksam, wenn das Darlehen nicht zum Erwerb von Waren des Arbeitgebers diente.
• Eine als Garantiegehalt bezeichnete Zahlung begründet nicht ohne ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung automatisch einen Rückzahlungsanspruch, wenn die vorausgesetzte Umsatzbedingung nicht eintritt.
• Die Vereinbarung reiner Provisionsvergütung ist nicht generell sittenwidrig; der Arbeitnehmer muss substantiiert darlegen, dass ausnahmsweise kein angemessener Verdienst zu erwarten war.
• Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen und offenen Provisionen sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln durchsetzbar; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet.
Entscheidungsgründe
Darlehen, Garantiegehalt und Provisionsrückforderung bei Außendienstmitarbeiter • Ein als solcher bezeichneter Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht bereits wegen des Truck-Verbots unwirksam, wenn das Darlehen nicht zum Erwerb von Waren des Arbeitgebers diente. • Eine als Garantiegehalt bezeichnete Zahlung begründet nicht ohne ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung automatisch einen Rückzahlungsanspruch, wenn die vorausgesetzte Umsatzbedingung nicht eintritt. • Die Vereinbarung reiner Provisionsvergütung ist nicht generell sittenwidrig; der Arbeitnehmer muss substantiiert darlegen, dass ausnahmsweise kein angemessener Verdienst zu erwarten war. • Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen und offenen Provisionen sind nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln durchsetzbar; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet. Der Kläger (Weingut) beschäftigte den Beklagten als Außendienstmitarbeiter von 01.01.1996 bis Mai 2000. Die Parteien schlossen mehrere Zusatzvereinbarungen; insbesondere vereinbarten sie zum 15.12.1998 einen befristeten Darlehensvertrag (insgesamt 10.200 DM ausgezahlt) und ein "Garantiegehalt" von 3.700 DM monatlich für 1999, vorbehaltlich eines Mindestumsatzes von 170.000 DM. Der Mindestumsatz wurde nicht erreicht. Der Kläger forderte Rückzahlung des Darlehens und nicht verdienter Provisionsvorschüsse; der Beklagte hielt die Vereinbarungen für sittenwidrig und klagte seinerseits auf ausstehende Provisionen. Das ArbG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des Darlehens und gab ihm Teilwiderklage für offene Provisionen statt. Beide Parteien legten (Anschluss-)Berufung ein. • Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, in der Sache aber unbegründet; das ArbG hat sowohl in Ergebnis als auch in Begründung richtig entschieden. • Darlehen: Die Kammer stellt fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag über 10.200 DM bestand; kein Verstoß gegen das Truck-Verbot (§ 115 GewO a.F.) liegt vor, weil das Darlehen nicht zum Erwerb von Arbeitgeberwaren diente. Der Kläger kann die Darlehensrückzahlung nebst Zinsen geltend machen (§§ 286, 288, 247 BGB). • Garantiegehalt und Rückzahlungsanspruch: Im Zusatzvertrag fehlt eine eindeutige Verrechnungs- oder Rückzahlungsabrede für den Fall des Nichterreichens des Mindestumsatzes. Die Bezeichnung "Garantiegehalt" und die Umstände führen dazu, dass der Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen haben durfte, das Garantiegehalt behalte er; ein rückwirkender Rückzahlungsanspruch ist daher nicht begründet. Ein angebotener Ausforschungsbeweis wurde zu Recht abgewiesen. • Sittenwidrigkeit der Provisionsvergütung: Die reine Provisionsvergütung ist grundsätzlich zulässig; sie ist nur sittenwidrig, wenn nachgewiesen wird, dass schon objektiv kein angemessener Verdienst erreichbar war. Der Beklagte hat hierfür keine ausreichenden, auf andere vergleichbare Arbeitnehmer erstreckten Tatsachen vorgetragen; damit bleibt die Vergütungsvereinbarung wirksam (§ 138 BGB, § 612 Abs.2 BGB einschlägig für die Folgen bei Unwirksamkeit). • Widerklage wegen Provisionen: Die Kammer bestätigt das ArbG, dass dem Beklagten für Juni 2000 bis Januar 2001 nach Abzug von Stornierungen eine netto offene Provision zusteht; höhere Ansprüche sind nicht begründet. Eine Umrechnung auf einen pauschal behaupteten höheren Provisionssatz (20 %) ist nicht gerechtfertigt. • Kosten und Revision: Beide Rechtsmittel wurden zurückgewiesen; die Kostenverteilung folgt §§ 91, 92, 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Der Beklagte ist zur Rückzahlung des gewährten Darlehens (insgesamt 10.200 DM) nebst berechneten Zinsen in der vom ArbG festgestellten Höhe verurteilt, was zu einem Zahlungsanspruch des Klägers von 5.330,61 € nebst Verzugszinsen seit 01.03.2001 führt. Zugleich steht dem Beklagten aus seiner Widerklage ein Anspruch auf noch offene Provisionen für Juni 2000 bis Januar 2001 in Höhe von 2.356,28 € brutto zu; darüber hinausgehende Forderungen sind unbegründet. Die Kammer begründet dies damit, dass das Darlehen wirksam war, die Rückzahlung verlangt werden kann, während ein pauschaler Rückforderungsanspruch für das als "Garantiegehalt" bezeichnete Entgelt mangels eindeutiger Vereinbarung und schützenswerten Vertrauens des Arbeitnehmers nicht besteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %; die Revision wird nicht zugelassen.