Urteil
7 Sa 784/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entwendung von Dienst-Eigentum durch den Arbeitnehmer kann ein wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB sein und eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
• Bei der Prüfung einer fristlosen Kündigung ist entscheidend der objektive Tatbestand zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs und eine umfassende Interessenabwägung.
• Versuche des Arbeitnehmers, eine Entwendung zu verschleiern, und das bewusste Handeln trotz Kenntnis der Nichtberechtigung erhöhen die Schwere des Verstoßes und können das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von Dienst-Eigentum • Die Entwendung von Dienst-Eigentum durch den Arbeitnehmer kann ein wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB sein und eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. • Bei der Prüfung einer fristlosen Kündigung ist entscheidend der objektive Tatbestand zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs und eine umfassende Interessenabwägung. • Versuche des Arbeitnehmers, eine Entwendung zu verschleiern, und das bewusste Handeln trotz Kenntnis der Nichtberechtigung erhöhen die Schwere des Verstoßes und können das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören. Der Kläger war seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt. Am 14.12.2002 nahm er unbezahlt drei Weihnachtssterne aus den Gewächshäusern der Stadtgärtnerei mit; anwesend war nur eine Auszubildende (Zeugin X). Der Kläger behauptete, es sei betriebsüblich gewesen, Pflanzen mitnehmen zu dürfen; die Beklagte bestritt dies und machte geltend, nur der Gärtnereileiter (Herr W.) dürfe davon entscheiden. Der Kläger äußerte gegenüber der Auszubildenden, sie solle Herrn W. nichts von der Mitnahme sagen. Die Beklagte kündigte außerordentlich mit Schreiben vom 20.12.2002 (Zugang 28.12.2002). Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam und wies die Berufung zurück. • Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB sind Vorliegen eines wichtigen Grundes, Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist und überwiegende Interessen des Arbeitgebers in der Interessenabwägung. • Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn objektive Tatsachen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen; Diebstahl des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kann dies begründen. • Der Kläger hat unstreitig drei Weihnachtssterne ohne Berechtigung und ohne Bezahlung entwendet; seine Äußerung, die Auszubildende solle nichts sagen, deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass er nicht zur Mitnahme berechtigt war. • Frühere, pauschal behauptete Gewohnheiten der Mitnahme durch andere Beschäftigte sind unsubstantiiert und rechtfertigen nicht das eigene strafbare Verhalten; auch wenn in der Vergangenheit vereinzelt Zeugnissen zufolge Abgaben erfolgt sein sollten, rechtfertigt das keinen Diebstahl. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil die Tat das Vertrauensverhältnis schwerwiegend und nachhaltig zerstört; Strafbare Handlungen wie Diebstahl rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. • Die Beklagte hat die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt; die Kündigung wurde innerhalb der Frist nach Kenntnisnahme ausgesprochen. • In der Interessenabwägung waren zwar die lange Betriebszugehörigkeit, die geringe Schadenshöhe und die persönliche Situation des Klägers zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; dem gegenüber standen das bewusste rechtswidrige Verhalten, der Verschleierungsversuch und die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses, sodass die Interessen des Arbeitgebers überwogen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.12.2002 ist wirksam. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger am 14.12.2002 drei Weihnachtssterne entwendet hat und dies eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Eine Abmahnung war wegen der Schwere der Tat nicht erforderlich, zumal der Kläger die Entwendung bewusst verschleiern wollte. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten und nach Abwägung aller Umstände überwogen die berechtigten Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten des Klägers; die Revision wurde nicht zugelassen.