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Urteil

11 Sa 927/03

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2003:1117.11SA927.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.05.2003 - Az.: 5 Ca 130/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten sich über eine Gratifikationszahlung. 2 Der Kläger ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.977,88 Euro beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert und Dialysepatient. Der Kläger war im Januar arbeitsunfähig erkrankt und befand sich im stationären Klinikaufenthalt bis Januar 2003. Der Beklagte forderte den Kläger zur Auskunft über seine Arbeitsunfähigkeit auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er am 29.01.2003 aus der Klinik entlassen werde und danach voraussichtlich noch weitere zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt sei. Am 30.01.2003 sprach der Beklagte daraufhin eine Abmahnung aus, die folgenden Wortlaut hat: 3 "Sehr geehrter Herr A., 4 laut Ihrem Arbeitsvertrag sind Sie aufgefordert im Krankheitsfall spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Die letzte Arbeitunfähigkeitsbescheinigung endete am 26.01.2003. 5 Bisher wurde von Ihnen noch keine AU vorgelegt. Ich mahne Sie deshalb ab und fordere Sie auf umgehende eine neue AU vorzulegen. 6 Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird." 7 Im Juni 2002 erhielt der Kläger einen als Urlaubssonderzahlung ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1.977,88 Euro. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sind Gratifikationen in Höhe von 3.790,00 DM vereinbart. 8 Der Kläger hat vorgetragen, 9 der Beklagte habe von der weiteren Arbeitsunfähigkeit unstreitig gewusst. Am 30.01.2003, also noch innerhalb der Frist des Entgeltfortzahlungsgesetzes, habe seine Ehefrau die Krankmeldung in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Die im Juni gezahlt Urlaubssonderzahlung beruhe auf einem anderen Rechtsgrund. Nach der Teilnahme an einem Seminar habe der Kläger erfahren, dass andere Versicherungsarbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe eines Bruttogehaltes erhielten. Er habe daraufhin den Beklagten angesprochen und dieser habe die Zahlung zugesichert. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.779,46 Euro brutto abzüglich 926,39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.778,36 Euro vom 01.01. bis 18.03.2003 und aus 7.853,07 Euro nett seit 19.03.2003 zu zahlen, 12 2. der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.01.2003 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte hat vorgetragen, die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst am 31.01.2003 bei ihm eingegangen. Die Abmahnung sei somit zu Recht ausgesprochen worden. Die arbeitsvertragliche vereinbarte Gratifikation sei im Juni bezahlt worden. Darüber hinaus sei keine Vereinbarung über eine Urlaubssonderzahlung getroffen worden. 16 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2003 - 5 Ca 130/03 - durch Teil-Urteil in Höhe von 1.937,80 Euro brutto hinsichtlich der Sonderzahlung/Gratifikation abgewiesen, im Übrigen den Beklagten verurteilt, die Abmahnung vom 30.01.2003 aus der Personalakte zu entfernen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. 17 Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie das Berichtigungsbeschluss wird auf Bl. 47 - 56 d.A. Bezug genommen. 18 Gegen das ihm am 26.06.2003 zugestellte Urteil, hat der Kläger durch am 16.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 25.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet. 19 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es stehe außer Streit, dass die Parteien beim Abfassen des schriftlichen Vertrages nicht die Vorstellung mehrerer Gratifikationen gehabt hätten. Dies werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Mit Ausnahme einer sprachlichen Unkorrektheit ergebe sich kein einziger Anhalt für die gerichtliche Interpretation. Es seien keine Einzelbeträge genannt, die etwa addiert worden seien; es gebe auch keine verschiedenen Fälligkeitszeitpunkte, wie dies bei mehr als einer Gratifikation der Fall sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Weihnachtsgratifikation im Juni bezahlt werde. Letztlich sei zu beachten, dass dem Kläger als Urlaubssonderzahlung 1.977,88 Euro gezahlt worden seien, wohingegen die unstreitige Weihnachtsgratifikation 1.937,80 Euro betrage. Der Betrag sei also nicht identisch. Der Beklagte habe ausdrücklich eine andere Leistungsbestimmung vorgenommen und die Zahlung sei im Juni erfolgt, zu einem Zeitraum, der für eine Urlaubssonderzahlung üblich sei, wohin gegen eine Weihnachtsgratifikation normalerweise unmittelbar vor Weihnachten gezahlt werde. Der Beklagte habe daher die bestrittene Erfüllung der unstreitig geschuldeten Weihnachtsgratifikationen nicht dargelegt und bewiesen. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.05.2003 - Az.: 5 Ca 130/03 - wird abgeändert. 22 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Gratifikation in Höhe von 1.937,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2003 zu zahlen, 23 3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass die Parteien im Mai 2002 vereinbart hätten, dass dem Kläger neben der im Arbeitsvertrag vereinbarten Gratifikation zusätzlich ein Urlaubsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gezahlt werde. Dazu sei der Beklagte schon aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage gewesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 17.11.2003 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 29 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 30 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung des Beklagten verlangen kann, an ihn eine Gratifikation in Höhe von 1.837,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen. 31 Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die im Arbeitsvertrag aufgeführte Gratifikation im Juni 2002 erfüllt worden ist. Dabei ist zwar zu beachten, dass der Arbeitsvertrag von Gratifikationen (in Plural) spricht. Damit ist aber eine Gesamtsumme festgelegt, nicht jedoch die nähere Bezeichnung. Es ist folglich möglich, dass der Beklagte mit der Urlaubssonderzahlung im Juni 2002 die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erfüllte. Im Hinblick auf die unstreitige erfolgte Zahlung fehlen konkrete Angaben, wann und wer mit welchen Worten mit wem ein zusätzliche Sonderzahlung vereinbart haben soll. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Parteivernehmung des Beklagten auf einen zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. 32 Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebensachverhaltes. Es wird im Berufungsverfahren lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer jedoch voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Nach Inhalt, Ort, Zeit und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gestatten würden, werden dem gegenüber nicht vorgetragen. Zudem hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien gleichfalls keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen worden sind. Entgegen der Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren angeführt hat, genügt die Datumsangabe 21.05. insoweit keineswegs. 33 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 34 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des 3 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.