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Beschluss

3 Ta 1325/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören grundsätzlich zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO. • Bei der Bemessung des einzusetzenden Vermögens sind die Freibeträge nach § 88 BSHG und den Durchführungsverordnungen zu beachten. • Die Abfindung ist nicht als zweckgebundenes Vermögen zu qualifizieren; daher besteht kein Raum für pauschale prozentuale Begrenzungen des Ansatzes. • Der zumutbare Eigenbeitrag des Prozesskostenhilfeempfängers kann durch Anwendung der Schongrenzen des § 88 BSHG begrenzt werden.
Entscheidungsgründe
Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung von § 88 BSHG • Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören grundsätzlich zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO. • Bei der Bemessung des einzusetzenden Vermögens sind die Freibeträge nach § 88 BSHG und den Durchführungsverordnungen zu beachten. • Die Abfindung ist nicht als zweckgebundenes Vermögen zu qualifizieren; daher besteht kein Raum für pauschale prozentuale Begrenzungen des Ansatzes. • Der zumutbare Eigenbeitrag des Prozesskostenhilfeempfängers kann durch Anwendung der Schongrenzen des § 88 BSHG begrenzt werden. Der Kläger führte mehrere Kündigungs- und Abmahnungsprozesse, die durch Vergleich beendet wurden; der Vergleich begründete einen Abfindungsanspruch von 5.000 EUR. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe gewährt worden, zunächst mit Ratenzahlungen. Das Arbeitsgericht hob die Ratenzahlungsanordnung auf und verpflichtete den Kläger, einmalig insgesamt 3.881,00 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Höhe des einzusetzenden Vermögens. Streitig war, ob und in welcher Höhe die aus dem Vergleich gezahlte Abfindung als einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden darf und welche Freibeträge anzuwenden sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht nach §§ 127, 569 ZPO erhoben. • Ansatz der Abfindung zum Vermögen: Nach überwiegender Auffassung zählen Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG zum Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO. • Anknüpfung an BSHG: Für die Frage des zumutbaren Eigenbeitrags ist § 88 BSHG heranzuziehen; dessen Ausnahmen für kleinere Barbeträge bzw. Schonvermögen sind maßgeblich. • Berechnung des Freibetrags: Die Schongrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beträgt 2.301,00 EUR (keine weiteren unterhaltsberechtigten Personen), sodass von der Abfindung 2.699,00 EUR als einzusetzendes Vermögen verbleiben. • Verwerfung abweichender Ansichten: Die Auffassung, Abfindungen seien zweckgebunden oder nur anteilig (z. B. 10 %) anzusetzen, wird verworfen, weil Abfindungen in der Verwendung nicht beschränkt sind und § 115 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt auf § 88 BSHG verweist. • Ergebnis der Prüfungen: Die Beschränkung des einzusetzenden Vermögens auf 2.699,00 EUR entspricht der rechtlichen Würdigung; die übrigen Teile der angefochtenen Beschlüsse bleiben bestehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Verpflichtung, sein Vermögen einzusetzen, wurde von insgesamt 3.881,00 EUR auf 2.699,00 EUR begrenzt, weil nach § 115 Abs. 2 ZPO Abfindungen zum Vermögen zählen, bei der Bemessung jedoch die Schonbeträge des § 88 BSHG zu berücksichtigen sind; konkret blieb dem Kläger ein Freibetrag von 2.301,00 EUR, sodass 2.699,00 EUR als einzusetzendes Vermögen anzusetzen sind. Abweichende Einschränkungen der Ansetzbarkeit der Abfindung (z. B. Zweckbindung oder Pauschalbegrenzung auf 10 %) wurden verworfen. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos; die Entscheidung ist unanfechtbar.